Zillmerung

  • zillmerisation
  • (engl.)

Nach dem Mathematiker August Zillmer benanntes versicherungsmathematisches Verfahren für die Lebensversicherung und die Private Krankenversicherung, bei dem bereits angefallene, aber noch nicht getilgte Abschlusskosten (gezillmertes Deckungskapital) bei der Berechnung des Vertragswertes berücksichtigt werden. Dabei werden in der Lebensversicherung die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes (maximal 40 von Tausend der Beitragssumme) ab Versicherungsbeginn aus den ersten Sparbeiträgen gedeckt. Bei Verträgen mit Rückkaufwert (§169 Abs. 1 VVG) gilt in den ersten 5 Jahren eine modifizierte Verrechnung.