Wiederauffindungsklausel

  • retrieval clause
  • (engl.)

Diese ist unter der Ziffer A.2.10.1 (AKB 08 des GDV) geregelt und sagt, dass der/die Versicherungsnehmer(in) ein entwendetes Fahrzeug wieder in seinen Besitz nehmen muss. Dies gilt nur, wenn das Kfz innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige wiederaufgefunden wird.