Trunkenheitsklausel

  • drunk driving exclusion
  • (engl.)

Diese ist in Ziffer A. 4.10.2 (AKB 08 des GDV) geregelt und schließt den Versicherungsschutz aus, wenn eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung des Fahrers vorliegt. Das Ausmaß des Verschuldens richtet sich nach der relativen oder absoluten Fahruntüchtigkeit.