Rettungskosten

  • salvage expenses
  • (engl.)

Der Versicherungsnehmer ist gemäß § 82 VVG verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Der Versicherer hat die hierbei entstehenden Kosten, auch wenn sie erfolglos aufgewendet wurden, gemäß § 83 VVG zu ersetzen, sofern der Versicherungsnehmer die Aufwendungen für geboten halten durfte.