Herbeiführung des Versicherungsfalls

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, unterscheiden sich die Folgen je nach betroffener Sparte. In der Kranken- und Haftpflichtversicherung schadet grobe Fahrlässigkeit nicht. In allen anderen Sparten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.