Diebstahl

  • burglary
  • (engl.)

Dieser liegt vor, wenn der Täter eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig (endgültig) zuzueignen nach § 242 StGB. Der Unterschied zum Einbruchdiebstahl besteht darin, dass keine qualifizierenden Merkmale vorhanden sein müssen.