Beratungsverzicht

  • waiver of advice
  • (engl.)

Gemäß § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes kann der Versicherungsnehmer auf die Beratung durch den Vermittler oder auf deren Dokumentation „durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen“.