Ausgleichsanspruch (des Vertreters)

  • compensatory claims, entitlement to compensation
  • (engl.)

Laut § 89b HGB kann ein Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vom (Versicherungs-)unternehmen einen angemessenen Ausgleich verlangen. In vielen Fällen dient der Ausgleichsanspruch der Altersversorgung des ausscheidenden Vertreters, und wird in vielen Fällen mit einem vom Unternehmen angebotenen Versorgungsangebot verrechnet. Der Anspruch unterliegt bestimmten Bedingungen, unter anderem entfällt er in der Regel bei Eigenkündigung des Vertreters.