{"id":920,"date":"2022-03-16T16:22:30","date_gmt":"2022-03-16T15:22:30","guid":{"rendered":"https:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=918"},"modified":"2022-05-04T07:57:19","modified_gmt":"2022-05-04T05:57:19","slug":"wie-beseitigt-der-versicherer-wirksam-eine-durch-anspruchsanmeldung-geschaffene-verjaehrungshemmung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2022\/03\/16\/wie-beseitigt-der-versicherer-wirksam-eine-durch-anspruchsanmeldung-geschaffene-verjaehrungshemmung\/","title":{"rendered":"Wie beseitigt der Versicherer wirksam eine durch Anspruchsanmeldung geschaffene Verj\u00e4hrungshemmung?"},"content":{"rendered":"<h4>OLG Celle (14. Zivilsenat), Urteil vom 12.02.2020 &#8211; 14 U 179\/19<\/h4>\n<p><strong>Erster Leitsatz:<\/strong> Gem. \u00a7 3 Satz 3 PflVG a. F. muss die schriftliche Entscheidung des VR eindeutig, ersch\u00f6pfend und umfassend sein, um die durch die Anspruchsanmeldung geschaffene Verj\u00e4hrungshemmung zu beseitigen. Eine Erkl\u00e4rung des VR, in der dieser lediglich auf eine bestimmte Mithaftungsquote des Gesch\u00e4digten hinweist, erf\u00fcllt diese Voraussetzung nicht, selbst wenn in der Folgezeit einvernehmlich zwischen den Parteien entspr. dieser Quote reguliert wurde.<\/p>\n<h4>Problematik<\/h4>\n<p>Der erste Leitsatz des Urteils vom OLG Celle greift die Thematik der Verj\u00e4hrungshemmung auf und konkretisiert die bereits vom BGH in seinem <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=78451&amp;pos=24&amp;anz=555\">Urteil vom 14.03.2017 (VI ZR 226\/16)<\/a> geforderten Voraussetzungen an eine wirksame Erkl\u00e4rung zur Beendigung der Verj\u00e4hrungshemmung nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/vvg_2008\/__115.html\">\u00a7 115 Abs. 2 Satz 3 VVG<\/a> (bzw. \u00a7 3 Satz 3 PflVG a. F.). Demnach beendet eine positive Entscheidung des Versicherers die Verj\u00e4hrungshemmung ausschlie\u00dflich dann, wenn der Anspruchssteller im Anschluss Sicherheit dar\u00fcber hat, dass auch k\u00fcnftige Forderungen aus dem eingetretenen Schadensfall freiwillig bezahlt werden. Eben aus diesen Gr\u00fcnden hat eine Erkl\u00e4rung des Versicherers zu den Anspr\u00fcchen \u201eersch\u00f6pfend, umfassend und endg\u00fcltig\u201c zu sein.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hat der Versicherer einen zeitlich befristeten Verj\u00e4hrungsverzicht unter Angabe der von den Parteien vereinbarten Haftungsverteilung erkl\u00e4rt und diesen \u2013 in seinem Glauben \u2013 auf die Wirkung eines Feststellungsurteils beschr\u00e4nkt. Das OLG Celle kam jedoch zu dem Schluss, dass diese Erkl\u00e4rung eben nicht den Kriterien \u201eeindeutig, ersch\u00f6pfend und umfassend\u201c gen\u00fcgte und die Verj\u00e4hrungshemmung daher nicht wirksam beendet worden ist. Zus\u00e4tzlich wird angef\u00fchrt, dass auch eine in der Folgezeit zwischen den Parteien einvernehmliche Regulierung entsprechend der Mithaftungsquote des Gesch\u00e4digten die Voraussetzung bei Nennung der Quote in der Erkl\u00e4rung nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt vorliegend im Wege des gesetzlichen Anspruchs\u00fcbergangs von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz sowie die Feststellung gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO, dass die Beklagte auch in Zukunft entsprechend ihrer Mitverschuldensquote von 2\/3 f\u00fcr Leistungen der Kl\u00e4gerin aufkommt. Diesem Verlangen wird durch das Berufungsurteil des OLG Celle stattgegeben. Durch diese im Ganzen nachvollziehbare Entscheidung muss sich der Versicherer mit dem Problem auseinandersetzen, dass er bei Abgabe seiner Erkl\u00e4rung, mit dem Ziel der Beendigung der Verj\u00e4hrungshemmung, \u00fcber mehrere Jahre hinweg irrt\u00fcmlicherweise davon ausgegangen ist, dass bestimmte Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin bereits nach drei Jahren (vgl. \u00a7 195 BGB) verj\u00e4hrt seien.<\/p>\n<h4>Urs\u00e4chliches Ereignis<\/h4>\n<p>Im Jahr 2003 f\u00e4hrt eine bei dem Land Niedersachsen (Kl\u00e4gerin) verbeamtete Lehrerin mit dem Fahrrad auf der Stra\u00dfe und nutzt dabei den Radweg, allerdings als \u201eGeisterfahrerin\u201c auf der Seite des Gegenverkehrs. Die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs f\u00e4hrt von einer untergeordneten Stra\u00dfe auf die von der Lehrerin befahrene Stra\u00dfe auf. In Folge dessen kommt es zu einem Verkehrsunfall mit schwerwiegenden und langwierigen finanziellen Folgen f\u00fcr die Lehrerin und die f\u00fcr einen Gro\u00dfteil des Schadens aufkommende Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte). Die Lehrerin tr\u00e4gt schwere Verletzungen davon und kann ihren Beruf daher nicht mehr in Vollzeit aus\u00fcben. Sie arbeitet somit k\u00fcnftig in Teilzeit und erh\u00e4lt von ihrem Dienstherrn, dem Land Niedersachsen, zum Ausgleich des Verdienstausfallschadens seit August 2009 Zulagen zu ihrem Einkommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meldet Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der Beklagten an, woraufhin die Beklagte ausf\u00fchrt, dass der Radfahrerin eine Mithaftungsquote von 1\/3 anzurechnen sei, die von der Kl\u00e4gerin im Folgenden ohne Einwand akzeptiert wird. Seit dem Unfalljahr 2003 erfolgt die Regulierung des Schadens auf Basis der zwischen den Parteien unstreitigen Haftungsquote i.H.v. 2\/3 zu Lasten der Beklagten. Auf Wunsch der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt die Beklagte am 25.02.2008 einen zeitlich befristeten Verj\u00e4hrungsverzicht wie folgt:<\/p>\n<blockquote><p>\u201e\u2026wunschgem\u00e4\u00df verzichten wir \u2013 im Rahmen der Haftung von 2\/3 \u2013 vorerst bis 31.12.2018 auf die Einrede der Verj\u00e4hrung. Dieser Verj\u00e4hrungsverzicht wird unter der Voraussetzung erkl\u00e4rt, dass wir derzeit die Einrede der Verj\u00e4hrung noch nicht erheben k\u00f6nnen; er geht nicht \u00fcber die Wirkung eines Feststellungsurteils hinaus.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Am 03.07.2017 macht die Kl\u00e4gerin die seit 2009 an die Lehrerin gezahlten Zulagen auf Basis der \u201evereinbarten\u201c Haftungsquote bei der Beklagten geltend. Diese zahlt wiederum lediglich einen, im Vergleich zum geltend gemachten Forderungsbetrag geringen, Pauschalbetrag unter Ablehnung weiterer Zahlungen. Sie beruft sich diesbez\u00fcglich auf Verj\u00e4hrung und f\u00fchrt ebenso den im Jahr 2008 erkl\u00e4rten Einredeverzicht an, welcher entsprechend der Erkl\u00e4rung nicht \u00fcber die Wirkung eines Feststellungsurteils hinausgehen solle. Da die nunmehr geltend gemachten Zuschl\u00e4ge wiederkehrende Leistungen darstellen, w\u00fcrden diese in drei Jahren verj\u00e4hren, was zur Folge habe, dass die Regressanspr\u00fcche f\u00fcr bis Ende 2013 gezahlte Zuschl\u00e4ge bereits verj\u00e4hrt seien.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin vertritt gegenl\u00e4ufig u.a. die Ansicht, dass \u201edie Beklagte sich \u2013 auch gem. den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben \u2013 an ihrer seit 14 Jahren praktizierten Ausgleichsberechnung festhalten lassen [m\u00fcsse]\u201c.<\/p>\n<h4>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<p>Die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass die Beklagte lediglich zu 1\/3 verpflichtet sei, den zuk\u00fcnftigen Schaden zu kompensieren und die Klage im \u00dcbrigen abzuweisen, da die bis zum 31.12.2013 geltend gemachten Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt seien, wird vom OLG Celle nachvollziehbar korrigiert.<\/p>\n<p>Dies f\u00fchrt dazu, dass die Berufung der Kl\u00e4gerin Erfolg hat und ihr auch ein Anspruch auf Zahlung der geleisteten Zulagen f\u00fcr den Zeitraum von Januar 2014 bis Juli 2018 zusteht, da die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 03.07.2017 die seit 2009 gezahlten Zulagen auf Basis der Haftungsquote angemeldet hat und dadurch der erneute Hemmungstatbestand des \u00a7 203 BGB erf\u00fcllt wurde. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 20.06.1969, VI ZR 21\/68) gen\u00fcgt f\u00fcr eine \u201eVerhandlung\u201c i.S.d. \u00a7 203 BGB \u201ejeder Meinungsaustausch \u00fcber die gestellten Anspr\u00fcche, der die M\u00f6glichkeit einer au\u00dfergerichtlichen Einigung offen l\u00e4sst\u201c. Ebenso sieht das OLG Celle eine Verj\u00e4hrung des Anspruchs der Kl\u00e4gerin auf Regress der gezahlten Zulagen f\u00fcr den Zeitraum bis zum 31.12.2013 nicht als gegeben an, da der Forderungs\u00fcbergang auf den Dienstherrn nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen grunds\u00e4tzlich im Unfallzeitpunkt erfolgt. Das OLG Celle f\u00fchrt in der Begr\u00fcndung die Anforderungen des BGH f\u00fcr ein Ende der Hemmung an:<\/p>\n<blockquote><p>\u201e[diese] sind streng und erfordern eine konkrete, eindeutige und endg\u00fcltige Entscheidung. Dem Gesch\u00e4digten gegen\u00fcber muss umfassend und endg\u00fcltig Klarheit \u00fcber die Einstandsbereitschaft des VR gegeben werden, wobei dies sowohl durch eine anlehnende als auch durch eine anspruchsbejahende Erkl\u00e4rung gegeben werden kann (BGH-Urteil VI ZR 50\/95).\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>F\u00fcr ein wirksames Ende der Verj\u00e4hrungshemmung sei es erforderlich, dass<\/p>\n<blockquote><p>\u201edem Anspruchsteller durch die Erkl\u00e4rung zweifelsfreie Klarheit \u00fcber die Haltung des Haftpflichtversicherers des Sch\u00e4digers gegen\u00fcber seinen Forderungen als Grundlage f\u00fcr die sachgerechte Durchsetzung seiner Anspr\u00fcche verschafft wird.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin, dass sie mit einer Regulierung i.H.v. 2\/3 zu Lasten der Beklagten einverstanden sei, kann dem Versicherer nicht als seine eigene Entscheidung ausgelegt werden.<\/p>\n<p>Es wird klargestellt, dass der von der Beklagten abgegebene zeitliche Verj\u00e4hrungsverzicht kein eindeutiges Schreiben im Sinne der st\u00e4ndigen Rechtsprechung darstellt. Dies wird damit begr\u00fcndet, dass die Beklagte darin \u201enicht mit der gebotenen Klarheit erkennen [l\u00e4sst], ob sie auch alle k\u00fcnftigen angesichts der Verletzungen der Gesch\u00e4digten noch zu erwartenden Schadensposten, die bisher nicht Gegenstand der Abrechnung waren, zu ersetzen bereit sein wird\u201c.<\/p>\n<p>Dies hat eine dauerhafte Hemmung der Verj\u00e4hrung zur Folge, wodurch die Beklagte auch nicht unbillig belastet sei, da sie \u201ein Kenntnis der schweren Unfallfolgen der Gesch\u00e4digten und ihrer dauerhaften verminderten Erwerbst\u00e4tigkeit und der darauf beruhenden wahrscheinlichen weiteren Schadenspositionen [es] selbst in der Hand [habe], die Verj\u00e4hrung durch eine formwahrende und eindeutige Erkl\u00e4rung wieder in Lauf zu setzen\u201c (vgl. BGH-Urteil VI ZR 226\/16).<\/p>\n<h4 style=\"text-align: left;\">W\u00fcrdigung der Entscheidung<\/h4>\n<p style=\"text-align: left;\">Das Berufungsurteil des OLG Celle verdient \u00fcberwiegend Zustimmung. Zwar geht aus dem Gesetz nicht hervor, welche Anforderungen an eine Erkl\u00e4rung des Versicherers gestellt werden, damit diese eine durch Anspruchsanmeldung geschaffene Verj\u00e4hrungshemmung wirksam beendet, doch werden diese durch die angef\u00fchrte BGH-Rechtsprechung zumindest dem Sinn nach konkretisiert. Nach \u00a7 115 Abs. 2 Satz 3 VVG bzw. \u00a7 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a. F. wird lediglich eine Entscheidung des Versicherers in Textform bzw. eine schriftliche Entscheidung verlangt. Da im Allgemeinen bei einer Entscheidung davon ausgegangen werden kann, dass diese ihren Inhalt klar und eindeutig vermittelt, ist die Voraussetzung einer \u201eeindeutigen, ersch\u00f6pfenden und umfassenden\u201c Erkl\u00e4rung durchaus legitim. Es kann jedoch infrage gestellt werden, ob die Kl\u00e4gerin als Bundesland (Dienstherr der prim\u00e4r Gesch\u00e4digten) durch diese Entscheidung gegen\u00fcber dem Versicherer bevorteilt wird, da bei dieser die gleichen Ma\u00dfst\u00e4be angewandt werden, wie bei einer einzelnen nat\u00fcrlichen Person. Letztendlich greift das OLG Celle die vom BGH entwickelten Grunds\u00e4tze an eine wirksame Erkl\u00e4rung zur Beendigung einer Verj\u00e4hrungshemmung auf, sodass Versicherer nun wissen, welche Anforderungen sie in einem solchen Fall zu beachten haben.<\/p>\n<h4>Folgen f\u00fcr die Versicherer<\/h4>\n<p>F\u00fcr die Praxis in der Versicherungswirtschaft ist es \u00fcberaus wichtig, bei einem sparten\u00fcbergreifenden Thema wie der Verj\u00e4hrungsfrist und deren Hemmung neben den gesetzlichen Grundlagen die st\u00e4ndige Rechtsprechung des BGH und die dadurch festgelegten Erfordernisse f\u00fcr die Wirksamkeit einer hemmungsbeendenden Erkl\u00e4rung zu kennen. Eine wirksame Erkl\u00e4rung zur Beendigung der Verj\u00e4hrungshemmung hat somit die drei Kriterien \u201eeindeutig, ersch\u00f6pfend und umfassend\u201c zu erf\u00fcllen. Auch wenn diese keine eindeutigen Rechtsbegriffe darstellen, kann der Sinn und Zweck aus ihrem Wortlaut abgeleitet werden. Aus dem Urteil geht unter Bezugnahme auf BGH-Rechtsprechung hervor, dass nach Abgabe einer hemmungsbeendenden Erkl\u00e4rung des Versicherers dem Anspruchssteller umfassend und endg\u00fcltig (zweifelsfrei) Klarheit \u00fcber die Einstandsbereitschaft des Versicherers gegeben werden soll, sodass diesem bewusst ist, dass auch k\u00fcnftige Forderungen aus dem eingetretenen Schadensfall freiwillig bezahlt werden. Es wird zudem klargestellt, dass auch eine von den Parteien vereinbarte, in der Regulierung praktizierte Haftungsverteilung, die in der Erkl\u00e4rung genannt wird, die Voraussetzung an eine hemmungsbeendende Erkl\u00e4rung nicht erf\u00fcllen kann. Bei Nichtbeachtung des Formerfordernisses einer Erkl\u00e4rung zur Beendigung einer durch Anspruchsanmeldung geschaffenen Verj\u00e4hrungshemmung kann dies, wie hier der Fall, zu langwierigen finanziellen Folgen f\u00fcr den Versicherer f\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Celle (14. Zivilsenat), Urteil vom 12.02.2020 &#8211; 14 U 179\/19 Erster Leitsatz: Gem. \u00a7 3 Satz 3 PflVG a. F. muss die schriftliche Entscheidung des VR eindeutig, ersch\u00f6pfend und umfassend sein, um die durch die Anspruchsanmeldung geschaffene Verj\u00e4hrungshemmung zu beseitigen. Eine Erkl\u00e4rung des VR, in der dieser lediglich auf eine bestimmte Mithaftungsquote des Gesch\u00e4digten &#8230; <a title=\"Wie beseitigt der Versicherer wirksam eine durch Anspruchsanmeldung geschaffene Verj\u00e4hrungshemmung?\" class=\"read-more\" href=\"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2022\/03\/16\/wie-beseitigt-der-versicherer-wirksam-eine-durch-anspruchsanmeldung-geschaffene-verjaehrungshemmung\/\" aria-label=\"Mehr Informationen \u00fcber Wie beseitigt der Versicherer wirksam eine durch Anspruchsanmeldung geschaffene Verj\u00e4hrungshemmung?\">Weiterlesen &#8230;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":47,"featured_media":1212,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[3,6,9,17,20],"tags":[25,74,77,78,87,95,96,133,134],"class_list":["post-920","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemeines-vvg","category-haftpflicht-2","category-kraftfahrtversicherung","category-unfallversicherung","category-versicherungsrecht","tag-anspruchsanmeldung","tag-haftungsverteilung","tag-hemmungsbeendende-erklaerung","tag-hemmungstatbestand","tag-kfz-haftpflichtversicherung","tag-mithaftungsquote","tag-mitverschuldensquote","tag-verjaehrungshemmung","tag-verjaehrungsverzicht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/920","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/47"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=920"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/920\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1208,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/920\/revisions\/1208"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1212"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=920"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=920"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=920"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}