{"id":919,"date":"2022-03-04T14:20:03","date_gmt":"2022-03-04T13:20:03","guid":{"rendered":"https:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=894"},"modified":"2022-05-04T07:57:52","modified_gmt":"2022-05-04T05:57:52","slug":"finger-weg-von-meinem-digitalen-fahrzeugspeicher-aufklaerungsverweigerung-nach-einem-kaskoschaden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2022\/03\/04\/finger-weg-von-meinem-digitalen-fahrzeugspeicher-aufklaerungsverweigerung-nach-einem-kaskoschaden\/","title":{"rendered":"\u201eFinger weg von meinem digitalen Fahrzeugspeicher!\u201c  \u2013 Aufkl\u00e4rungsverweigerung nach einem Kaskoschaden"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\" wp-image-898 alignleft\" src=\"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2020\/10\/AdobeStock_125686854-300x244.jpeg\" alt=\"\" width=\"256\" height=\"209\" srcset=\"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2020\/10\/AdobeStock_125686854-300x244.jpeg 300w, https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2020\/10\/AdobeStock_125686854-1024x832.jpeg 1024w, https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2020\/10\/AdobeStock_125686854-768x624.jpeg 768w, https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2020\/10\/AdobeStock_125686854-1536x1248.jpeg 1536w, https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2020\/10\/AdobeStock_125686854-2048x1664.jpeg 2048w\" sizes=\"auto, (max-width: 256px) 100vw, 256px\" \/><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Ein Versicherungsnehmer verst\u00f6\u00dft gegen seine vertragliche Aufkl\u00e4rungsobliegenheit, wenn er sich nach einem Kaskoschaden weigert, den Fahrzeugdatenspeicher seines Kfz vom Versicherer auslesen zu lassen, sofern der Kaskoversicherer an der Auslesung der Daten ein berechtigtes Interesse hat, weil die Daten R\u00fcckschl\u00fcsse erlauben, ob es sich um ein manipuliertes Schadensereignis handelt oder nicht. <\/strong><strong>(Entscheidung LG K\u00f6ln, Urteil vom 26.03.2020 \u2013&nbsp;24 O 236\/19)<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4><strong>Problemstellung<\/strong><\/h4>\n<p>Die Digitalisierung hat weitreichende Auswirkungen auf den Automobilsektor. Sensoren, digitale Datenverarbeitung und -kommunikation erm\u00f6glichen neue Funktionen, die das Autofahren sicherer, komfortabler und effizienter machen. Bei Mercedes hei\u00dft das System beispielsweise \u201eme connect, bei Volkswagen \u201eCar-Net\u201c oder bei Audi \u201eAudi connect\u201c. Diese Daten gewinnen f\u00fcr Dienstleister rund um das Auto aber auch f\u00fcr Versicherer zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung. Die von den Fahrzeugen generierten Datens\u00e4tze erm\u00f6glichen den Versicherern z.B. Einblick in die Ver\u00e4nderungen der Sitzposition und damit jeden Fahrerwechsel oder auch das Auslesen von Fehlerspeichern und Fahrassistenzsysteme, die sich alle Ausf\u00e4lle, Betriebsfehler und ungew\u00f6hnliche Fahrman\u00f6ver inkl. Kilometerstand und Tempo merken und sogar Stra\u00dfenzustandsdaten speichern k\u00f6nnen. Die Daten erlauben somit R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Fahrstil des jeweiligen Fahrers (vgl. ADAC Motorwelt, Positionspapier \u201eWettbewerb, Sicherheit und Transparenz: Daten im vernetzten Fahrzeug, 19.02.2020, <a href=\"https:\/\/www.adac.de\/-\/media\/pdf\/motorwelt\/daten-im-auto-2003.pdf?la=de-de&amp;hash=F15712CEA759BA3BABD9B7EFC13CD8A6\">https:\/\/www.adac.de\/-\/media\/pdf\/motorwelt\/daten-im-auto-2003.pdf?la=de-de&amp;hash=F15712CEA759BA3BABD9B7EFC13CD8A6<\/a> ).<\/p>\n<p>Fraglich ist, ob ein Versicherungsnehmer nach einem Schadenfall verpflichtet ist, dem Versicherer das Auslesen dieser Daten zu erlauben, damit dieser die Angaben des Kunden und damit seine Leistungspflicht pr\u00fcfen kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><strong>Inhalt und Gegenstand der Entscheidung<\/strong><\/h4>\n<p>Ein Versicherungsnehmer kam mit seinem hochmotorisierten Audi A8 bei Schneeregen auf einer Landstra\u00dfe ohne Fremdeinwirkung von der Fahrbahn ab und touchiert die Leitplanke auf der linken und rechten Seite, wobei am Fahrzeug ein Schaden in H\u00f6he von 15.389 Euro entstand. Der Versicherungsnehmer gab an, dass er in einer Linkskurve nach links auf die Gegenfahrbahn abgekommen ist, weil der dadurch abgelenkt gewesen war, dass er sich reflexartig nach einem USB-Stick geb\u00fcckt habe, der ihm gerade zuvor in den Fu\u00dfraum gefallen gewesen sei.<\/p>\n<p>Zur Rekonstruktion des Unfalls wurde ein Sachverst\u00e4ndiger eingeschaltet, der zu dem Ergebnis gelangte, dass ein Ausbrechen des Fahrzeuges aufgrund der vorhandenen Fahrassistenzsysteme nicht erkl\u00e4rbar sei. Eine vom Kaskoversicherer erbetene Zustimmung zum Auslesen der Daten der elektronischen Hilfs- und Assistenzsysteme verweigerte der Versicherungsnehmer, weil der Versicherer nach seiner Ansicht aus diesen Daten R\u00fcckschl\u00fcsse auf sein Fahrverhalten ziehen k\u00f6nnte. Einige Tage sp\u00e4ter verkaufte der Versicherungsnehmer den Audi A 8 unrepariert nach Polen, weil er dringend Geld ben\u00f6tigte. Zum K\u00e4ufer hat er keinen Kontakt mehr.<\/p>\n<p>Der Versicherer lehnte daraufhin eine Regulierung ab, da die Indizien f\u00fcr ein manipuliertes Unfallereignis mit einer vors\u00e4tzlichen Herbeif\u00fchrung des Versicherungsfalls sprechen. Aus technischer Sicht bestehen erhebliche Bedenken gegen den behaupten Unfallhergang. Durch die vorhandenen Assistenzsysteme und das ESP sei ein Ausbrechen des Fahrzeuges ausgeschlossen. Da der Versicherungsnehmer eine Auslesung der Daten verweigert habe, sei eine Rekonstruktion des Fahrverhaltens und die Pr\u00fcfung der Funktionst\u00fcchtigkeit der Assistenzsystem und elektronischen Fahrhilfe nicht m\u00f6glich. Die Verweigerung stellt eine arglistige Verletzung der vertraglichen Pflichten nach dem Versicherungsfall dar, die zum vollst\u00e4ndigen Verlust des Kaskoversicherungsschutzes f\u00fchrt. Das LG K\u00f6ln ist der Auffassung des Versicherers gefolgt und hat die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><strong>Kontext der Entscheidung<\/strong><\/h4>\n<p>Die Versicherungsbedingungen der Versicherer enthalten sog. Obliegenheiten. Obliegenheiten sind Pflichten, die jeder Versicherungsnehmer z.B. nach einem Schadenfall zu beachten hat, um seinen Leistungsanspruch gegen-\u00fcber dem Versicherer nicht zu verlieren. Der Kunde hat in der Kaskoversicherung u.a. eine Aufkl\u00e4rungspflicht zum Hergang und zum Umfang des Schadens (Ziffer E.1.1.3 AKB) und die Pflicht, das Fahrzeug nicht ohne Zustimmung des Versicherers zu verkaufen oder reparieren zu lassen (Ziffer E.1.3.2 AKB). Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer Untersuchungen zu den Umst\u00e4nden des Schadenereignisses sowie zu seiner Leistungspflicht erm\u00f6glichen, soweit ihm dies zumutbar ist.<\/p>\n<p>Sinn der Obliegenheiten nach einem Schadenfall ist es, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgem\u00e4\u00dfe Entschlie\u00dfungen \u00fcber die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen, aber auch Verdachtsmomenten nachzugehen, die gegen die Berechtigung der geltend gemachten Forderungen sprechen k\u00f6nnten. Der Versicherungsnehmer muss auf Verlangen auch solche Tatsachen wahrheitsgem\u00e4\u00df offenbaren, die nicht in seinem Interesse liegen, etwa weil sie dem Versicherer erst erm\u00f6glichen, sich auf seine Leistungsfreiheit zu berufen (vgl. Stiefel\/Maier\/<em>Maier<\/em>, 19. Aufl. 2017, AKB 2105 Rn. 33; BGH VersR 2000, 222).<\/p>\n<p>Der Versicherer hat ein auf der Hand liegendes Interesse f\u00fcr die Auslesung der Fahrzeugdaten, da diese Hinweise auf m\u00f6gliche technische Fehler geben k\u00f6nnen, ob es sich um ein manipuliertes Schadenereignis handelt oder nicht. Weigerte sich ein Versicherungsnehmer, die Elektronik seines Fahrzeuges vom Versicherer untersuchen zu lassen, weil er bef\u00fcrchtet, dass der Versicherer so Erkenntnisse \u00fcber seinen Fahrstil erlangen k\u00f6nnte, will er damit erkennbar Einfluss auf die Regulierungsentscheidung des Versicherers nehmen, da er die Pr\u00fcfung der Schadenbearbeitung aufgrund einer verringerten Tatsachenbasis f\u00fcr sich unkomplizierter und z\u00fcgiger gestalten will. Das erf\u00fcllt den Tatbestand der Arglist. Bei Arglist ist jeder Versicherer leistungsfrei. Die vom Gesetzgeber f\u00fcr den Versicherungsnehmer \u2013&nbsp;als schw\u00e4chere Partei \u2013&nbsp;vorgesehenen verschuldensabh\u00e4ngigen Schutzrechte bei Verletzung von Obliegenheiten gelten nicht f\u00fcr den arglistig handelnden Versicherungsnehmer. Dies ergibt sich aus besonderen Verwirkungsklauseln in den Versicherungsbedingungen (z.B. Ziffer D.2.2 AKB), aus den gesetzlichen Regelungen des \u00a7 28 Abs. 3 S. 2 VVG und auch aus den Verwirkungstatbest\u00e4nden des \u00a7 242 BGB, wenn dem Versicherer ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.<\/p>\n<p>W\u00e4re die Verweigerung nicht arglistig, sondern nur vors\u00e4tzlich erfolgt, also zwar bewusst, aber ohne die Absicht, die Regulierung zu beeinflussen, d\u00fcrfte die Verweigerung nicht urs\u00e4chlich (kausal) f\u00fcr die den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht sein, damit der Versicherungsnehmer einen Leistungsanspruch hat. Diesen sog. Kausalit\u00e4tsgegenbeweis muss nach dem Willen des Gesetzgebers der Versicherungsnehmer f\u00fchren. Verkauft ein Versicherungsnehmer das Unfallfahrzeug, ohne dass es nach dem Verkauf weiterhin f\u00fcr eine Untersuchung zur Verf\u00fcgung steht, hat er nicht nur gegen die Weisungsobliegenheit (Ziffer E.1.3.2 AKB) versto\u00dfen, sondern er ist schlicht nicht mehr in der Lage, den Beweis daf\u00fcr zu f\u00fchren, dass seine Auskunftsverweigerung nicht urs\u00e4chlich ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><strong> Auswirkungen auf die Praxis<\/strong><\/h4>\n<p>Der Entscheidung des LG K\u00f6ln ist zuzustimmen. Ist ein Auslesen des Fahrzeugdatenspeichers technisch problemlos durch den Versicherer m\u00f6glich, ist es f\u00fcr den Versicherungsnehmer nicht unzumutbar, wenn der Versicherer davon Gebrauch macht. Ein (unredlicher) Versicherungsnehmer, der dies verhindern m\u00f6chte, k\u00f6nnte sich lediglich ein Fahrzeug ohne Fahrzeugdatenspeicher kaufen. F\u00fcr den redlichen Versicherungsnehmer kann das Auslesen des Fahrzeugdatenspeichers in der Praxis eine gro\u00dfe Beweisfunktion f\u00fcr den Nachweis des Schadenhergangs haben, den der Versicherungsnehmer sonst ggf. nur schwer f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Das Urteil des LG K\u00f6ln ist, soweit erkennbar, die erste Entscheidung zum Auslesen von Fahrzeugdatenspeicher und d\u00fcrfte, wenn der Senat das Urteil im Berufungsverfahren best\u00e4tigt, eine Leitfunktion f\u00fcr alle Kaskoschadenf\u00e4lle mit Fahrzeugen, die einen elektronischen Fahrzeugdatenspeicher besitzen, haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; Ein Versicherungsnehmer verst\u00f6\u00dft gegen seine vertragliche Aufkl\u00e4rungsobliegenheit, wenn er sich nach einem Kaskoschaden weigert, den Fahrzeugdatenspeicher seines Kfz vom Versicherer auslesen zu lassen, sofern der Kaskoversicherer an der Auslesung der Daten ein berechtigtes Interesse hat, weil die Daten R\u00fcckschl\u00fcsse erlauben, ob es sich um ein manipuliertes Schadensereignis handelt oder nicht. 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