{"id":914,"date":"2022-04-04T13:19:43","date_gmt":"2022-04-04T11:19:43","guid":{"rendered":"https:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=914"},"modified":"2022-05-04T07:56:41","modified_gmt":"2022-05-04T05:56:41","slug":"merke-vertragliches-leistungsversprechen-des-kaskoversicherers-verdraengt-die-grundsaetze-des-schadensersatzrechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2022\/04\/04\/merke-vertragliches-leistungsversprechen-des-kaskoversicherers-verdraengt-die-grundsaetze-des-schadensersatzrechts\/","title":{"rendered":"Merke: Vertragliches Leistungsversprechen des Kaskoversicherers verdr\u00e4ngt die Grunds\u00e4tze des Schadensersatzrechts"},"content":{"rendered":"<p><b>KG, Beschluss v. 21.04.2020 &#8211; Az. 6 U 175\/18<span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/b><\/p>\n<p><b>Schuldet der Kfz-Kaskoversicherer bei \u2013 m\u00f6glicherweise nicht fachgerecht instandgesetzten \u2013 Vorsch\u00e4den am nunmehr entwendeten Fahrzeug des Versicherungsnehmers den Wiederbeschaffungswert?<\/b><\/p>\n<p>Begehrt der Versicherungsnehmer nach einem versicherten Fahrzeugdiebstahl von seinem Kfz-Kaskoversicherer Leistung des Wiederbeschaffungswertes, so trifft den Versicherungsnehmer \u2013 zur Bewertung der H\u00f6he der vertraglich geschuldeten Versicherungsleistung \u2013 grunds\u00e4tzlich auch eine Aufkl\u00e4rungspflicht dahingehend, inwieweit etwaige Vorsch\u00e4den am entwendeten Fahrzeug fachgerecht repariert wurden.<span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/p>\n<p>Was aber, wenn der Versicherungsnehmer \u2013 was in der Praxis h\u00e4ufig der Fall sein d\u00fcrfte \u2013 insoweit kein zuverl\u00e4ssiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann? Welchen Wiederbeschaffungswert hat dann der Kfz-Versicherer zu leisten bzw. hat der Versicherungsnehmer dann \u00fcberhaupt einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung?<span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/p>\n<p><b>Deutliche Worte des KG mit Beschluss v. 21.04.2020 \u2013 Az. 6 U 175\/18: Auf das vertragliche Leistungsversprechen des Kaskoversicherers kommt es an!<\/b><\/p>\n<p>Mit dieser rechtlichen Thematik befasste sich (erstinstanzlich) zun\u00e4chst das LG Berlin (Urteil v. 25.10.2018 \u2013 Az. 44 O 56\/18) und anschlie\u00dfend (in der Berufungsinstanz) das KG mit Beschluss v. 21.04.2020 \u2013 Az. 6 U 175\/18. <span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/p>\n<p>Das LG Berlin hat die Klage des Versicherungsnehmers gegen den Kfz-Kaskoversicherer wegen Unschl\u00fcssigkeit &#8211; rechtsfehlerhaft &#8211;<span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp; <\/span>abgewiesen. Das KG sprach dann in der Berufungsinstanz ein klares \u201eMachtwort\u201c:<span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/p>\n<p><b><i>\u201eDas Landgericht kennt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offensichtlich nicht und ber\u00fccksichtigt die Grunds\u00e4tze dieser Rechtsprechung auch nicht.\u201c<span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/i><\/b> <span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/p>\n<p>Deutliche Worte des Berufungsgerichts, denen folgende Rechtsfehler des LG zugrunde liegen:<\/p>\n<p><b>Das Landgericht hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Versicherungsnehmer pers\u00f6nlich zum Beweis des \u00e4u\u00dferen Bildes des von ihm behaupteten \u2013 vom Kfz-Kaskoversicherer bestrittenen \u2013 Diebstahls seines versicherten Fahrzeugs informatorisch anzuh\u00f6ren (\u00a7 141 ZPO) und damit den Anspruch des Versicherungsnehmers in seiner Rolle als Kl\u00e4ger auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).<\/b><span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH v. 11.11.2015 \u2013 Az. IV ZR 426\/14 stellte das KG klar, dass f\u00fcr den Anspruch des Versicherungsnehmers aus einem Kaskovertrag allein das <b>vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers ma\u00dfgeblich<\/b> sei und die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz gerade keine Anwendung finden w\u00fcrden. <b>Die Grunds\u00e4tze des Schadensersatzrechts seien \u2013 entgegen der fehlerhaften Rechtsauffassung des Landgerichts \u2013 auf das Versicherungsverh\u00e4ltnis nicht \u00fcbertragbar, soweit es insbesondere um den Umfang des erforderlichen Parteivortrages zur Reparatur eines Vorschadens gehe.<\/b><span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/p>\n<p>Insoweit unterscheide sich die Abwicklung eines Unfallereignisses durch einen Kfz-Haftpflichtversicherer von der Regulierung eines Kaskoschadens wesentlich.<span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/p>\n<p><b>Abwicklung eines Versicherungsfalls \u00fcber eine Kaskoversicherung<\/b><\/p>\n<p>Denn bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls \u00fcber eine Kaskoversicherung seien der Gesch\u00e4digte als Versicherungsnehmer und der Versicherer durch ein \u2013 f\u00fcr beide Seiten in besonderem Ma\u00dfe durch die Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben gepr\u00e4gtes \u2013 Versicherungsverh\u00e4ltnis miteinander verbunden. F\u00fcr den Nachweis des Versicherungsfalls k\u00e4men dem Versicherungsnehmer daher Beweiserleichterungen zugute. Den Versicherer treffe die vertragliche Pflicht, den vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Anspruch sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen und den Sachverhalt ggf. durch Nachfragen und eigene Ermittlungen aufzukl\u00e4ren. Der Versicherungsnehmer habe hierzu \u2013 zur Vermeidung des Risikos eines teilweisen oder vollst\u00e4ndigen Anspruchsverlusts \u2013 die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten zu erf\u00fcllen.<span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/p>\n<p>Dementsprechend m\u00fcsse der Versicherer aufgrund seiner vertraglichen Pflichten die H\u00f6he des vertraglichen Anspruchs konkret bestreiten; ein lediglich pauschales Bestreiten sei nicht ausreichend. Dies folge bereits aus der in den AKB vorgesehenen M\u00f6glichkeit zur Durchf\u00fchrung eines Sachverst\u00e4ndigenverfahrens bei Streit \u00fcber die H\u00f6he des Wiederbeschaffungswertes.<\/p>\n<p><b>Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches des Gesch\u00e4digten gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners<\/b><\/p>\n<p>Anders sei es hingegen bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches des Gesch\u00e4digten gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. In dieser Konstellation sei der Haftpflichtversicherer sogar verpflichtet, unberechtigt gegen\u00fcber seinem Versicherungsnehmer erhobene Anspr\u00fcche abzuwehren. Den Gesch\u00e4digten und den Haftpflichtversicherer verbinde allein ein gesetzliches (kein vertragliches!) Schuldverh\u00e4ltnis. Im Prozess d\u00fcrfe der Versicherer einen vom Gesch\u00e4digten geltend gemachten Schaden mit Nichtwissen bestreiten; sodann sei es am Gesch\u00e4digten, das Entstehen und den Umfang eines ersatzf\u00e4higen Sachschadens nach \u00a7 7 Abs. 1 StVG (= verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung des Fahrzeughalters) darzulegen und zu beweisen. F\u00fcr diesen Nachweis k\u00f6nne unter Umst\u00e4nden relevant werden, ob bestimmte bereits vorgesch\u00e4digte Fahrzeugteile nach einem Vorschaden fachgerecht instandgesetzt wurden und damit wieder als unbesch\u00e4digt anzusehen sind. <span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/p>\n<p>Bei der Regulierung eines Unfallschadens durch den Haftpflichtversicherer des Sch\u00e4digers gehe es somit grunds\u00e4tzlich zun\u00e4chst um die Kalkulation der erforderlichen Reparaturkosten, wobei das besch\u00e4digte Fahrzeug hierzu in der Regel besichtigt werden k\u00f6nne. <span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/p>\n<p><b>Jedes Fahrzeug hat einen Mindestwiederbeschaffungswert<\/b><\/p>\n<p>Bei der Regulierung eines Kaskoschadens nach einem Fahrzeugdiebstahl gehe es hingegen um die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes eines Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Diebstahls. Da eine Begutachtung des entwendeten Fahrzeuges logischerweise nicht m\u00f6glich ist, f\u00fcr die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes etwaige Vorsch\u00e4den und die Art der Reparatur aber eine erhebliche Rolle spielen, k\u00f6nne \u2013 so das KG \u2013 der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges bei Zweifeln bzw. Unaufkl\u00e4rbarkeit dergestalt ermittelt werden, dass dieser durch einen Sachverst\u00e4ndigen unter Ansatz von Abschl\u00e4gen gesch\u00e4tzt werde. <b>Denn ein zum Stra\u00dfenverkehr zugelassenes Fahrzeug eines bestimmten Typs mit einer bestimmten Laufleistung und einem bestimmten Alter habe einen Mindestwert, den ein Sachverst\u00e4ndiger bestimmen k\u00f6nne, auch wenn das Fahrzeug Vorsch\u00e4den gehabt habe. Bei Unaufkl\u00e4rbarkeit sei mithin durch einen Sachverst\u00e4ndigen ein Mindestwiederbeschaffungswert zu sch\u00e4tzen.<\/b><\/p>\n<p>Diese Erw\u00e4gungen seien jedoch nicht auf die Bestimmung der erforderlichen Reparaturkosten \u00fcbertragbar, wenn etwa ein Fahrzeugteil aufgrund eines Vorschadens h\u00e4tte ausgetauscht werden m\u00fcssen,<span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp; <\/span>das Fahrzeugteil aber stattdessen instandgesetzt und nunmehr im Rahmen des streitgegenst\u00e4ndlichen Unfallereignisses erneut besch\u00e4digt wurde.<\/p>\n<p><b>Nur geminderte Darlegungslast des Gesch\u00e4digten<span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/b><\/p>\n<p>Den gesch\u00e4digten Anspruchsteller treffe <b>hinsichtlich der fachgerechten Reparatur eines Vorschadens<\/b> \u2013 wie auch im Schadensersatzrecht \u2013 eine <b>nur geminderte Darlegungslast<\/b>, sofern er \u00fcber die aufkl\u00e4rungsbed\u00fcrftigen Tatsachen kein eigenes zuverl\u00e4ssiges Wissen verf\u00fcge, ein solches auch nicht erlangen k\u00f6nne und behaupte, die besch\u00e4digte Sache in unbesch\u00e4digtem Zustand erworben zu haben.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4digte sei grunds\u00e4tzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und hierf\u00fcr einen Zeugenbeweis anzubieten. Dies begr\u00fcnde weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht (\u00a7 138 Abs. 1 ZPO) noch sei hierin ein unzul\u00e4ssiger Ausforschungsbeweis zu sehen.<span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp; &nbsp;<\/span><\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><b><\/b><b>Bezug zu anderen Entscheidungen<\/b><\/li>\n<\/ol>\n<p>Das KG best\u00e4tigt letztlich das <b>Urteil des OLG Hamm v. 21.10.2011 \u2013 Az. I-20 U 62\/11<\/b>, soweit es f\u00fcr den Nachweis des \u00e4u\u00dferen Bildes eines versicherten Diebstahls (mangels tauglicher Zeugen oder Unterlagen) die pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung des klagenden Versicherungsnehmers bzw. Gesch\u00e4digten nach \u00a7 141 ZPO ausreichen l\u00e4sst. <span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/p>\n<p>Ferner betont das KG unter Verweis auf <b>BGH, Urteil v. 11.11.2015 \u2013 Az. IV ZR 426\/14<\/b>, dass sich die Grunds\u00e4tze des Schadensersatzrechts nicht per se auf das Versicherungsvertragsrecht \u00fcbertragen lassen; ma\u00dfgeblich ist vielmehr allein das Leistungsversprechen des Versicherers.<span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wendet das KG die rechtlichen \u00dcberlegungen zur Vorschadensproblematik bei Verkehrsunf\u00e4llen im Bereich Kfz-Haftpflichtversicherung aus <b>BGH, Beschluss v. 15.10.2019 &#8211; Az. VI ZR 377\/18<\/b> analog auf die vorliegende Konstellation einer Vorschadensproblematik im Bereich Kaskoversicherung hinsichtlich der H\u00f6he des Wiederbeschaffungswertes im Falle eines Fahrzeugdiebstahls an (geminderte Darlegungslast des Gesch\u00e4digten sowie Sch\u00e4tzung eines Mindestwiederbeschaffungswertes bei Unaufkl\u00e4rbarkeit).<span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/p>\n<p>Lesenswert sind in dem Zusammenhang auch folgende Entscheidungen:<\/p>\n<ul>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ul>\n<li>LG Bielefeld, Urteil v. 23.06.2020 &#8211; Az. 2 O 97\/19 -, juris<\/li>\n<li>OLG Dresden, Urteil v. 11.06.2019 &#8211; Az. 4 U 1399\/18 -, juris<\/li>\n<li>OLG Brandenburg, Urteil v. 06.02.2019 &#8211; Az. 11 U 77\/18 -, juris<\/li>\n<li>KG Berlin, Beschluss v. 27.07.2018 &#8211; Az. 6 U 15\/17 -, juris<\/li>\n<li>LG Essen, Urteil v. 19.03.2018 &#8211; Az. 18 O 199\/17 -, juris<\/li>\n<li>OLG K\u00f6ln, Urteil v. 28.06.2016 &#8211; Az.&nbsp; I-9 U 4\/16&nbsp;\u2013, juris<\/li>\n<li>LG Saarbr\u00fccken, Urteil v. 21.06.2016 &#8211; Az. 14 S 32\/15 -, juris<\/li>\n<li>OLG Koblenz, Urteil v. 15.10.1999 &#8211; Az. 10 U 102\/99 -, juris<b><span class=\"Apple-converted-space\"><br \/>\n<\/span><\/b><\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des KG ist insbesondere deshalb von besonderer Relevanz, da die h\u00f6chstrichterlichen Grunds\u00e4tze zur Vorschadensproblematik bei Verkehrsunf\u00e4llen im Bereich Kfz-Haftpflichtversicherung erstmals im Bereich Kaskoversicherung hinsichtlich der H\u00f6he des Wiederbeschaffungswertes im Falle eines Fahrzeugdiebstahls analog angewendet wurden.<span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp; &nbsp;<\/span><\/p>\n<p>Die aktuelle Entscheidung des KG ist aus Sicht der Versicherungsnehmer durchaus erfreulich. Denn ist im Falle eines versicherten Fahrzeugdiebstahls nicht aufkl\u00e4rbar, ob etwaige Vorsch\u00e4den am entwendeten Fahrzeug fachgerecht instandgesetzt wurden, schuldet der Kaskoversicherer \u2013 aufgrund seines vertraglichen Leistungsversprechens \u2013 jedenfalls den Mindestwiederbeschaffungswert. Die Abweisung einer Klage des Gesch\u00e4digten wegen angeblicher Unschl\u00fcssigkeit w\u00e4re \u2013 wie das KG in aller Deutlichkeit klarstellt \u2013 aufgrund der nur geminderten Darlegungslast des Gesch\u00e4digten rechtsfehlerhaft. <span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp; &nbsp; &nbsp;<\/span><\/p>\n<p>Die Praxisrelevanz dieser Entscheidung liegt auf der Hand, da es in der Versicherungspraxis recht h\u00e4ufig vorkommen d\u00fcrfte, dass sich nach einem versicherten Fahrzeugdiebstahl nicht konkret aufkl\u00e4ren l\u00e4sst, ob etwaige Vorsch\u00e4den fachgerecht instandgesetzt wurden. <span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>KG, Beschluss v. 21.04.2020 &#8211; Az. 6 U 175\/18&nbsp; Schuldet der Kfz-Kaskoversicherer bei \u2013 m\u00f6glicherweise nicht fachgerecht instandgesetzten \u2013 Vorsch\u00e4den am nunmehr entwendeten Fahrzeug des Versicherungsnehmers den Wiederbeschaffungswert? 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