{"id":882,"date":"2022-06-24T12:09:58","date_gmt":"2022-06-24T10:09:58","guid":{"rendered":"https:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=882"},"modified":"2022-06-24T12:10:00","modified_gmt":"2022-06-24T10:10:00","slug":"auf-urlaubsreise-mit-dem-auto-achtung-beim-versicherungsschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2022\/06\/24\/auf-urlaubsreise-mit-dem-auto-achtung-beim-versicherungsschutz\/","title":{"rendered":"Auf Urlaubsreise mit dem Auto &#8211; Achtung beim Versicherungsschutz!"},"content":{"rendered":"<p>OLG Hamm (20. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 15.01.2020 \u2013 20 U 198\/19<\/p>\n<p>Sommerzeit ist Urlaubszeit! Angesichts der Entwicklung von COVID-19 fahren viele Menschen vermehrt mit dem Auto in den Urlaub. Dabei sind nicht nur Kurztrips gefragt, sondern auch Trips mit einer L\u00e4nge von tausenden Kilometern. Hierbei kommt es auf die Wahl des richtigen Versicherungsschutzes an, damit der Urlaub nicht zur Kostenfalle wird.<\/p>\n<p>Auf die Frage, inwieweit der Kfz-Kaskoversicherer seiner Beratungspflicht bei Aush\u00e4ndigung einer gr\u00fcnen Versicherungskarte f\u00fcr die Kfz-Haftpflichtversicherung nachkommt, geht dieser Beitrag ein.<\/p>\n<p><strong>Kaskoschutz nur f\u00fcr den Geltungsbereich der EU<\/strong><\/p>\n<p>Im Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.01.2020 \u2013 I-20 U 198\/19 geht es um eine deutsche Versicherungsnehmerin mit einem augenscheinlich t\u00fcrkischen Nachnamen, die mit ihrem Auto im asiatischen Teil der T\u00fcrkei Urlaub gemacht hat. Hierbei kam es zu einem Kaskoschaden (knapp 9.300 EUR), dessen Regulierung der beklagte Versicherer mit der Begr\u00fcndung ablehnt, aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit \u00a7 1 S. 1 VVG erg\u00e4be sich keine Anspruchsgrundlage. Im Versicherungsvertrag ist in den Allgemeinen Bedingungen f\u00fcr die Kfz-Versicherung A.2.4 festgelegt, dass der Versicherungsschutz f\u00fcr die Kaskoversicherung in geographischer Hinsicht wirksam auf Europa und die zum Geltungsbereich der Europ\u00e4ischen Union geh\u00f6renden Gebiete beschr\u00e4nkt ist. Der asiatische Teil der T\u00fcrkei liegt au\u00dferhalb des bezeichneten Gebiets.<\/p>\n<p><strong>Die Bedeutung des L\u00e4nderk\u00fcrzels auf der gr\u00fcnen Versicherungskarte<\/strong><\/p>\n<p>Wenn auf der gr\u00fcnen Versicherungskarte das L\u00e4nderk\u00fcrzel \u201eTR&#8220; nicht gestrichen ist, kommt es zu keiner individualvertraglichen Erweiterung des Versicherungsschutzes. Die gr\u00fcne Versicherungskarte betrifft unmittelbar nur den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung. Auf der gr\u00fcnen Versicherungskarte steht der ausdr\u00fcckliche Hinweis, dass sich die Kaskoversicherung auf Europa und die au\u00dferhalb Europas liegenden Gebiete der Europ\u00e4ischen Union erstreckt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hier ein Angebot auf eine r\u00e4umliche Erweiterung des Versicherungsschutzes sieht. Im vorliegenden Fall liegt der Gedanke eines Missverst\u00e4ndnisses nicht fern, bezogen auf das Durchstreichen des L\u00e4nderk\u00fcrzels und dessen Bedeutungsinhalt f\u00fcr die Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung. In der Praxis versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese versicherungsrechtlichen Inhalte nicht immer in G\u00e4nze.<\/p>\n<p><strong>Ein ausl\u00e4ndischer Nachname ist noch kein Beratungsanlass<\/strong><\/p>\n<p>Die Versicherungsnehmerin beanstandete, dass der Versicherer sie nicht aufgrund ihres Namens \u00fcber die besonderen Gegebenheiten der T\u00fcrkei aufgekl\u00e4rt hat. Bei Vertragsschlusses muss sich der Versicherer jedoch keine Gedanken zum Auslandsversicherungsschutz aufgrund des Nachnamens des Versicherungsnehmers machen. Auch w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit, insbesondere zum Zeitpunkt der Beantragung der gr\u00fcnen Versicherungskarte seitens der Kl\u00e4gerin und deren anschlie\u00dfender Zusendung durch den Versicherer, ergibt sich keine Pflichtverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 4 VVG. F\u00fcr den Versicherer m\u00fcssen Umst\u00e4nde erkennbar sein, aus denen sich ein entsprechender Beratungsbedarf des Versicherungsnehmers ergibt. Die Kl\u00e4gerin hat den Versicherer bei Beantragung der gr\u00fcnen Versicherungskarte nicht ausdr\u00fccklich auf die geplante T\u00fcrkeireise hingewiesen. Der Sachverhalt ist daher nicht mit dem BGH-Urteil vom 13.04.2005 (IV ZR 86\/04, VersR 2005, 824) vergleichbar \u2013 hier hatte der Versicherungsnehmer den Versicherer bei Anforderung der gr\u00fcnen Versicherungskarte \u00fcber das Reisevorhaben in die T\u00fcrkei informiert.<\/p>\n<p><strong>Hinweis auf der gr\u00fcnen Versicherungskarte ernst nehmen<\/strong><\/p>\n<p>Mithin ist eine Verletzung der Beratungspflicht des Versicherers aus \u00a7 6 Abs. 4 VVG vorliegend nur deshalb denkbar, weil der Versicherer eine gr\u00fcne Versicherungskarte ausstellte, in der das L\u00e4nderk\u00fcrzel \u201eTR\u201c f\u00fcr die T\u00fcrkei nicht gestrichen war. Dadurch kann bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne eine entsprechende Klarstellung die Fehlvorstellung entstehen, er genie\u00dfe auch f\u00fcr die Kaskoversicherung Versicherungsschutz im gesamten Gebiet der T\u00fcrkei (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 29.09.1999 \u2013 2 U 157\/99, NVersZ 2000, 388). Indes hat der Versicherer eine Klarstellung vorgenommen. Das LG hat v\u00f6llig zutreffend darauf abgestellt, dass sich auf der von der Kl\u00e4gerin selbst vorgelegten gr\u00fcnen Versicherungskarte der ausdr\u00fcckliche Hinweis befand, dass es f\u00fcr den Bereich der Kaskoversicherung bei der r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung auf das Gebiet von Europa und der au\u00dfereurop\u00e4ischen Gebiete der Europ\u00e4ischen Union verbleibe. Damit wurde eine entsprechende Belehrung hier, anders als im vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall, erteilt.<\/p>\n<p>Der durchschnittliche Versicherungsnehmer mag sich vielleicht w\u00fcnschen, dass, zum Beispiel im Produktinformationsblatt, die Thematik der gr\u00fcnen Versicherungskarte noch verbraucherfreundlicher aufbereitet wird.<\/p>\n<p>Urlaubszeit \u2013 da will man nicht Probleme mit der Versicherung haben!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Hamm (20. 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