{"id":872,"date":"2022-02-01T14:29:12","date_gmt":"2022-02-01T13:29:12","guid":{"rendered":"https:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=872"},"modified":"2022-02-01T14:29:14","modified_gmt":"2022-02-01T13:29:14","slug":"langsam-zerkratzt-ein-ploetzlicher-unfall-in-der-vollkaskoversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2022\/02\/01\/langsam-zerkratzt-ein-ploetzlicher-unfall-in-der-vollkaskoversicherung\/","title":{"rendered":"Langsam zerkratzt, ein &#8222;Pl\u00f6tzlicher Unfall&#8220; in der Vollkaskoversicherung?"},"content":{"rendered":"<p>Unf\u00e4lle in der Vollkaskoversicherung gibt es viele. Wie aber der in den AKB hinterlegte Unfallbegriff aufzufassen ist, musste Anfang 2020 mit einem Hinweisbeschluss vom OLG Hamm gekl\u00e4rt werden. Ankn\u00fcpfungspunkt ist die Pl\u00f6tzlichkeit im Unfallbegriff welche auch dann anzunehmen ist, wenn ein Fahrzeug durch langsames, \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum andauerndes Zerkratzen besch\u00e4digt wird.<\/p>\n<p>Im Hinweisbeschluss des OLG Hamm vom 27.04.2020 geht es um einen zerkratzten PKW. Unbekannte Personen haben einen abgestellten PKW augenscheinlich in einer Art \u201eRacheakt\u201c, m\u00fchsam zerkratzt und so einen f\u00fcnfstelligen Schadenfall verursacht. Die klagende Versicherungsnehmerin w\u00e4hnte sich in Sicherheit, bestand doch eine Vollkasko-Versicherung bei der Beklagten. Die Vollkasko-Versicherung umfasst nach A.2.2.2.2 AKB auch Unfallsch\u00e4den, welche als <u>unmittelbar<\/u> von <u>au\u00dfen her<\/u>, <u>pl\u00f6tzlich<\/u> mit <u>mechanischer<\/u> <u>Gewalt<\/u> auf das parkende Fahrzeug <u>einwirkende Ereignisse<\/u> definiert sind. Soweit so gut, der Schl\u00fcssel oder ein \u00e4hnlicher spitzer Gegenstand des T\u00e4ters hat ganz offensichtlich unmittelbar von au\u00dfen, pl\u00f6tzlich, mechanisch auf den PKW eingewirkt, so die Annahme der Kl\u00e4gerin. Dieser Ansicht wollte die beklagte Versicherung jedoch nicht folgen, da der T\u00e4ter sich offenbar gro\u00dfe M\u00fche gegeben hat, das Fahrzeug gen\u00fcsslich umfangreich zu zerkratzen und nicht mal eben im Vorbeigehen den Schl\u00fcssel ausgefahren hat. Es mangele somit an der Pl\u00f6tzlichkeit, so der Einwand des Kaskoversicherers. Gl\u00fcck f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, dass das OLG dies anders sah und auch das \u201elangsame Zerkratzen \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum\u201c als pl\u00f6tzlich im Sinne der AKB ansah. Bei einer Verkratzung mangelt es nicht an Pl\u00f6tzlichkeit, nur weil der Vorgang des Verkratzens sich eventuell \u00fcber mehrere Minuten erstreckt. Der Versicherungsfall ist als bewiesen anzusehen, da die Kl\u00e4gerin durch eine Zeugin den Nachweis erbracht hat, dass das Fahrzeug im unbesch\u00e4digten Zustand abgestellt und bei der R\u00fcckkehr zum Fahrzeug mit Lacksch\u00e4den aufgefunden wurde.<\/p>\n<p><strong>Unfreiwilligkeit, kein Bestandteil des Unfallbegriffes!<\/strong><\/p>\n<p>Nun stellt sich folgende Frage: \u201eOb pl\u00f6tzlich oder nicht, ist doch egal, auch mut- oder b\u00f6swillige Handlungen sind mitversichert\u201c? Das ist korrekt, da auch diese nach A.2.2.2.3 AKB, wie der Unfall, zum Umfang der Vollkasko-Versicherung geh\u00f6ren. Die Beklagte wollte wahrscheinlich durch das Aushebeln des Unfallbegriffes erreichen, sich \u00fcber den Passus der mut- und b\u00f6swilligen Handlung aus der Deckungspflicht zu nehmen. Denn diese Handlungen beg\u00fcnstigen f\u00fcr den Versicherer zus\u00e4tzliche Ansto\u00dfpunkte, um sich der Leistungspflicht zu entziehen. So darf die versicherte b\u00f6swillige Handlung nicht von berechtigten Personen vorgenommen werden. In diesem Fall handelt es sich um ein Gesch\u00e4ftsfahrzeug. Der Versicherer argumentierte, die Besch\u00e4digungen seien so atypisch, dass anzunehmen sei, der T\u00e4ter (wahrscheinlich eine berechtigte Person) und die Kl\u00e4gerin m\u00f6chten eine Versicherungsleistung zu Unrecht erhalten. Dies wurde zwar nicht direkt so ausgesprochen, die Berufungsbegr\u00fcndung l\u00e4sst aber eine solchen Schluss zu. Die Versicherungsnehmerin m\u00fcsse also umgekehrt nachweisen, dass die Besch\u00e4digungen am Fahrzeug unfreiwillig, also nicht freiwillig eingetreten sind.<\/p>\n<p>Der o.g. definierte Unfallbegriff, welcher schon den Streitpunkt bez\u00fcglich der \u201ePl\u00f6tzlichkeit\u201c bot, macht aber auch hier dem Versicherer einen Strich durch die Rechnung. Denn diese vom Versicherer in den Raum geworfene \u201eUnfreiwilligkeit\u201c der Verkratzungen am Fahrzeug, ist kein Bestandteil des Unfallbegriffes. Es ist bereits ein versicherter Unfall eingetreten, auf eine mut- und b\u00f6swillige Handlung kommt es somit nicht an. Zu Recht wurde seitens des OLG verneint, die Versicherungsnehmerin m\u00fcsse beweisen, die Besch\u00e4digungen seien von ihr aus unfreiwillig (also nicht vors\u00e4tzlich) eingetreten. \u00a7 81 VVG, welcher die Herbeif\u00fchrung des Versicherungsfalles regelt, ist so auszulegen, dass es am Versicherer liegt zu beweisen, die Besch\u00e4digungen seien vors\u00e4tzlich herbeigef\u00fchrt, was er in diesem Fall nicht konnte.<\/p>\n<p><strong>Auswirkung auf die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des OLG Hamm ist eine Klarstellung zur Auslegung und Begrifflichkeit des Unfallbegriffes in der Kaskoversicherung.<\/p>\n<p>In Bezug auf die <u>Pl\u00f6tzlichkeit<\/u> wurden bestehende Gerichtsurteile herangezogen, welche klarstellen, dass die Pl\u00f6tzlichkeit nicht unbedingt ein schnell ablaufendes Ereignis sein muss. Siehe hierzu auch das Urteil 20 U 383\/91 f\u00fcr \u201eallm\u00e4hlich in ein Fahrzeug eindringendes Wasser\u201c sowie aus dem Bereich der Unfallversicherung IV ZR 390\/12 \u201eEinnahme von Kokain\u201c.<\/p>\n<p>Die <u>Unfreiwilligkeit<\/u> ist kein Bestandteil des Unfallbegriffes. Der Versicherungsnehmer muss den Unfall beweisen indem er darlegt, dass das Schadenereignis den Unfallbegriff (unmittelbar, von au\u00dfen, \u2026) erf\u00fcllt. Abl\u00e4ufe, die jedoch nicht dem Unfallbegriff zuzuordnen sind und zur Leistungsfreiheit f\u00fchren k\u00f6nnen, muss der Versicherer beweisen. Der Versicherer muss hier also die vors\u00e4tzliche Herbeif\u00fchrung des Versicherungsfalles seitens des Versicherungsnehmers beweisen. Auch beweisen muss er dies bei dem versicherten Ereignis &#8222;mut- und b\u00f6swillige Besch\u00e4digung&#8220;, in Bezug auf die \u201eHandlung von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen\u201c, was dieses deutlich an Bedeutung verlieren l\u00e4sst (wie auch im BGH Urteil vom 25.06.1997 IV ZR 245\/96 Beweislast f\u00fcr Sch\u00e4digungshandlungen nicht betriebsfremder Personen).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unf\u00e4lle in der Vollkaskoversicherung gibt es viele. Wie aber der in den AKB hinterlegte Unfallbegriff aufzufassen ist, musste Anfang 2020 mit einem Hinweisbeschluss vom OLG Hamm gekl\u00e4rt werden. Ankn\u00fcpfungspunkt ist die Pl\u00f6tzlichkeit im Unfallbegriff welche auch dann anzunehmen ist, wenn ein Fahrzeug durch langsames, \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum andauerndes Zerkratzen besch\u00e4digt wird. 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