{"id":864,"date":"2021-06-07T11:54:26","date_gmt":"2021-06-07T09:54:26","guid":{"rendered":"https:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=864"},"modified":"2021-06-07T11:54:27","modified_gmt":"2021-06-07T09:54:27","slug":"keine-leistungskuerzung-auf-null-bei-unverschlossenem-abstellen-des-fahrzeuges-mit-steckendem-zuendschluessel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2021\/06\/07\/keine-leistungskuerzung-auf-null-bei-unverschlossenem-abstellen-des-fahrzeuges-mit-steckendem-zuendschluessel\/","title":{"rendered":"Keine Leistungsk\u00fcrzung auf Null bei unverschlossenem Abstellen des Fahrzeuges mit steckendem Z\u00fcndschl\u00fcssel"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine Leistungsk\u00fcrzung auf Null bei unverschlossenem Abstellen des Fahrzeuges mit steckendem Z\u00fcndschl\u00fcssel<\/strong><\/p>\n<h5><strong>Anmerkung zu OLG Dresden (4. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 21.11.2019 \u2013 4 U 2082\/19<\/strong><\/h5>\n<p><strong>A. Problemstellung<\/strong><\/p>\n<p>Das OLG Dresden hatte sich im Rahmen einer Berufung mit der Frage auseinander zu setzen, ob der Versicherer, sofern der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug unverschlossen und mit steckendem Z\u00fcndschl\u00fcssel abgestellt hat, seine Leistung \u00a0entsprechend \u00a7 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahrl\u00e4ssiger Herbeif\u00fchrung des Versicherungsfalles auf Null zu k\u00fcrzen berechtigt ist.<\/p>\n<p>Das OLG Dresden hebt hervor (positionierte), dass eine Leistungsk\u00fcrzung auf Null nach \u00a7 81 Abs. 2 VVG nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Andererseits verdeutlicht diese Entscheidung aber auch, dass eine Leistungsk\u00fcrzung auf Null zwar grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, aber jeweils stets von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles abh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p><strong>B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war mit dem beklagten Versicherer \u00fcber eine Teilkaskoversicherung verbunden. Nach Entwendung seines Fahrzeuges aus einer Einfahrt neben einem Waschsalon, macht der Kl\u00e4ger Anspr\u00fcche gegen den Kaskoversicherer geltend.<\/p>\n<p>Die beklagte Versicherung weigerte sich zu zahlen, k\u00fcrzte die Leistung auf Null und begr\u00fcndete dies damit, dass der Kl\u00e4ger grob fahrl\u00e4ssig gehandelt habe, weil das Fahrzeug unverschlossen und mit steckendem Z\u00fcndschl\u00fcssel abgestellt worden sei. Der Kl\u00e4ger besuchte den Waschsalon maximal 10 Minuten.<\/p>\n<p>Das Landgericht Dresden lehnte eine K\u00fcrzung auf Null ab und verwies bei seiner Entscheidung auf ein Urteil des BGH vom 22.06.2011 (IV ZR 225\/10), wonach eine Leistungsk\u00fcrzung des Versicherers auf Null gem\u00e4\u00df \u00a7 81 Abs. 2 VVG nur in besonderen Ausnahmef\u00e4llen in Betracht kommt. Ein solcher sei im hiesigen Fall allerdings nicht gegeben. Das Landgericht hielt eine K\u00fcrzung von 75 % f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p>Das OLG Dresden unterstreicht, dass es f\u00fcr die Frage der K\u00fcrzungsh\u00f6he stets auf die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalles ankommt.<\/p>\n<p>So sei einerseits darauf abzustellen, dass der Kl\u00e4ger keine hinreichenden Vorkehrungen gegen die Entwendung seines Fahrzeuges getroffen habe und dieses unverschlossen und mit steckendem Z\u00fcndschl\u00fcssel abgestellt habe.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite sei jedoch zu bedenken, dass der Kl\u00e4ger das Fahrzeug nicht auf der Stra\u00dfe, sondern in der Einfahrt neben dem Waschsalon, den er weniger als 10 Minuten besuchte, abgestellt hat. Zudem sei f\u00fcr Dritte nicht zu erkennen gewesen, dass das Auto des Kl\u00e4gers ge\u00f6ffnet gewesen sei- so waren alle Fenster und T\u00fcren geschlossen.<\/p>\n<p>In seinem Hinweisbeschluss verweist das Gericht weiter darauf, dass auch die Tatsache, dass der Kl\u00e4ger das Fahrzeug au\u00dferhalb seines eigenen Wahrnehmungsbereich abgestellt habe, eine K\u00fcrzung auf Null nicht rechtfertige.<\/p>\n<p>Ausschlaggebend sei n\u00e4mlich, dass wegen des Abstellortes neben dem Waschsalon in der Einfahrt, nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass Fu\u00dfg\u00e4nger auf H\u00f6he des steckenden Z\u00fcndschl\u00fcssels an dem Fahrzeug vorbei laufen und den Schl\u00fcssel entdecken w\u00fcrden.<\/p>\n<p><strong>C. Kontext der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcberzeugt in Ergebnis und in der Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>Es fehlt zwar an einer klaren Linie im Bereich der Quotenbildung im Falle einer grob fahrl\u00e4ssigen Herbeif\u00fchrung eines Versicherungsfalles. Damit verdeutlicht der Hinweisbeschluss erneut, dass es stets auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalles ankommt und tendenziell im Sinne des Versicherungsnehmers entschieden wird.<\/p>\n<p>Eine K\u00fcrzung auf Null kommt beispielsweise nach dem Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 22.06.2012 (2 O 8\/12) dann in Betracht, wenn ein Angestellter einer KFZ-Firma einem Kaufinteressenten vor\u00fcbergehend unbeaufsichtigt die Fahrzeugschl\u00fcssel \u00fcberl\u00e4sst, sodass diese durch den Austausch eines Kfz-Schl\u00fcssels das besichtigte Fahrzeug zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt entwenden konnten und der Firmeninhaber zuvor von der \u00f6rtlichen Polizei durch eine Warnmeldung \u00fcber mehrere vergleichbare F\u00e4lle informiert worden war.<\/p>\n<p>Auch ist nach einer Entscheidung des LG Kleve (Urteil vom 13. 1. 2011, Az.\u00a0<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=200&amp;d=2011-01-13&amp;az=6S7910&amp;ge=BSG\">6 S 79\/10<\/a>) eine derart grob fahrl\u00e4ssige Handlungsweise \u2013 und eine Leistungsk\u00fcrzung auf Null- anzunehmen, wenn ein Fahrzeug nach Verlust des Fahrzeugschl\u00fcssels ohne weitere Sicherungsma\u00dfnahmen an gleicher Stelle abgestellt wird.<\/p>\n<p>Beide Gerichte gehen davon aus, dass es keine starren Vorgaben f\u00fcr die Bildung der Quote gibt, sondern diese nach den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls zu bemessen ist.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte sind daher stets die \u00e4u\u00dferlichen und objektiven Umst\u00e4nde -im kommentierten Fall einerseits die nicht getroffenen Vorkehrungen gegen eine Entwendung des Fahrzeuges, andererseits aber der gew\u00e4hlte Abstellplatz, die geschlossenen Fenster und die geringe Dauer der Abwesenheit des Versicherungsnehmers.<\/p>\n<p><strong>D. Auswirkungen auf die Praxis <\/strong><\/p>\n<p>Zu Recht weist das OLG Dresden darauf hin, dass es f\u00fcr die Frage nach der H\u00f6he der K\u00fcrzung stets einer Einzelfallentscheidung bedarf, wobei eine Leistungsk\u00fcrzung auf Null im Falle grob fahrl\u00e4ssiger Herbeif\u00fchrung des Versicherungsfalles immer die Ausnahme bleiben muss. Der Versicherer muss jeden Einzelfall auch in Zukunft individuell pr\u00fcfen und betrachten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Entscheidung zur Leistungsk\u00fcrzung auf Null im Rahmen von \u00a7 81 Abs. 2 VVG allerdings Auswirkungen \u00fcber den Bereich der Kaskoversicherung hinaus. Auch in anderen Versicherungssparten muss eine Leistungsk\u00fcrzung auf Null die Ausnahme darstellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Leistungsk\u00fcrzung auf Null bei unverschlossenem Abstellen des Fahrzeuges mit steckendem Z\u00fcndschl\u00fcssel Anmerkung zu OLG Dresden (4. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 21.11.2019 \u2013 4 U 2082\/19 A. Problemstellung Das OLG Dresden hatte sich im Rahmen einer Berufung mit der Frage auseinander zu setzen, ob der Versicherer, sofern der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug unverschlossen und mit steckendem Z\u00fcndschl\u00fcssel &#8230; <a title=\"Keine Leistungsk\u00fcrzung auf Null bei unverschlossenem Abstellen des Fahrzeuges mit steckendem Z\u00fcndschl\u00fcssel\" class=\"read-more\" href=\"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2021\/06\/07\/keine-leistungskuerzung-auf-null-bei-unverschlossenem-abstellen-des-fahrzeuges-mit-steckendem-zuendschluessel\/\" aria-label=\"Mehr Informationen \u00fcber Keine Leistungsk\u00fcrzung auf Null bei unverschlossenem Abstellen des Fahrzeuges mit steckendem Z\u00fcndschl\u00fcssel\">Weiterlesen &#8230;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":41,"featured_media":865,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[8],"tags":[85,90,131],"class_list":["post-864","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-kaskoversicherung","tag-kaskoversicherung","tag-leistungskuerzung","tag-unverschlossenes-fahrzeug"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/864","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/41"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=864"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/864\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1073,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/864\/revisions\/1073"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media\/865"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=864"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=864"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=864"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}