{"id":854,"date":"2022-01-14T14:23:30","date_gmt":"2022-01-14T13:23:30","guid":{"rendered":"https:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=854"},"modified":"2022-01-14T14:23:32","modified_gmt":"2022-01-14T13:23:32","slug":"strenge-massstaebe-an-kfz-haftpflichtversicherer-und-ihre-leistungspflicht-bei-erteilung-einer-blanko-evb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2022\/01\/14\/strenge-massstaebe-an-kfz-haftpflichtversicherer-und-ihre-leistungspflicht-bei-erteilung-einer-blanko-evb\/","title":{"rendered":"Strenge Ma\u00dfst\u00e4be an Kfz.-Haftpflichtversicherer und ihre Leistungspflicht bei Erteilung einer \u201eblanko\u201c-eVB"},"content":{"rendered":"<p><strong>Leitsatz:<span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn ein Hauptvertrag \u00fcber eine Kfz-Versicherung nicht zustande gekommen ist, weil im Versicherungsantrag ein anderes Fahrzeug ausgewiesen wurde als im Versicherungsschein und der Versicherungsnehmer das darin liegende neue Angebot mangels Pr\u00e4mienzahlung nicht angenommen hat, so bleibt die Leistungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers aus der vorl\u00e4ufigen Deckung bestehen, wenn das den Unfall verursachende Fahrzeug mit einer \u201eblanko\u201c erteilten elektronischen Versicherungsbest\u00e4tigung zugelassen wurde.<\/p>\n<p>Anmerkung zu KG Berlin, 6. Zivilsenat, Urteil vom 29.05.2020, 6 U 102\/19<\/p>\n<p>von Susanne H\u00fcls<\/p>\n<p><strong>Problemstellung<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich beginnt der materielle Versicherungsschutz erst mit Einl\u00f6sung des Versicherungsscheins. Wer jedoch schon vorher Versicherungsschutz f\u00fcr eine bestimmte Sache ben\u00f6tigt, hat die M\u00f6glichkeit, eine vorl\u00e4ufige Deckungszusage des Versicherers einzuholen. Diese ist insbesondere in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung von gro\u00dfer Bedeutung, da ein Fahrzeug ohne Versicherungsbest\u00e4tigung nicht zugelassen werden kann.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Deckung ist ein rechtlich selbstst\u00e4ndiger Vertrag, mit welchem der Versicherer das Risiko f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum bis zum Abschluss des endg\u00fcltigen Versicherungsschutzes (Hauptvertrag) abdeckt (\u00a7 52 Abs. 1, S. 1 VVG). In der Kfz-Haftpflichtversicherung kann der Versicherungsschutz aus der vorl\u00e4ufigen Deckung aber auch r\u00fcckwirkend au\u00dfer Kraft treten. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer die geforderte Erstpr\u00e4mie nicht rechtzeitig begleicht. Da dies f\u00fcr den Versicherungsnehmer schwerwiegende Folgen haben kann, setzen \u00a7 9 Satz 2 KfzPflVV und darauf fu\u00dfend B.2.4 AKB 2008 strenge Ma\u00dfst\u00e4be voraus, insbesondere muss der Versicherungsnehmer belehrt worden sein und der Versicherer muss den Antrag des Versicherungsnehmers unver\u00e4ndert angenommen haben.<\/p>\n<p>Das KG Berlin hat diese aufgrund einer \u201eblanko\u201c erteilten eVB gepr\u00fcft und ein richtungsweisendes Urteil hierzu erlassen.<\/p>\n<p><strong>Inhalt und Gegenstand der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Versicherer hatte per E-Mail an den Versicherungsnehmer eine \u201eblanko\u201c eVB (d. h. ohne Angabe des Typschl\u00fcssels) f\u00fcr die Zulassung seines Fahrzeugs \u00fcbermittelt, mit welcher er vorl\u00e4ufige Deckung f\u00fcr die Kfz-Haftpflichtversicherung best\u00e4tigte. Der Versicherungsnehmer lie\u00df unter Verwendung der eVB-Nr. sein Fahrzeug, einen Jaguar XJ 3.0 D, mit dem Typschl\u00fcssel ABV, zu.<span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/p>\n<p>Nach Anmahnung des Versicherers unterzeichnete der Versicherungsnehmer im B\u00fcro des Versicherungsvertreters einen Neuantrag, welcher zwar das Kennzeichen des zugelassenen Fahrzeugs enthielt, aber den Typschl\u00fcssel ABP, der f\u00fcr einen Jaguar XF 3.0 D steht. Der Typschl\u00fcssel ABP ist einer niedrigeren Typklasse zugeordnet als der Typschl\u00fcssel ABV des tats\u00e4chlich zugelassenen Fahrzeugs. Aus diesem Grund ist zumindest zweifelhaft, ob ein Versicherungsvertrag (\u00fcber welches Kfz?) zustande gekommen ist.<\/p>\n<p>Der Versicherer fertigte am 14.07.2017 nach Erhalt des Antrags einen Versicherungsschein f\u00fcr den tats\u00e4chlich zugelassenen Fahrzeugtyp (ABV) und somit f\u00fcr eine h\u00f6heren Pr\u00e4mie, als im Antrag ausgewiesen, aus. Der Versicherungsnehmer bezahlte weder die im Versicherungsschein noch im Antrag ausgewiesene Pr\u00e4mie. Am 09. Januar 2018 kam es zu einem vom Versicherungsnehmer verschuldeten Unfall.<span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/p>\n<p>Der Versicherer nahm den Versicherungsnehmer gem\u00e4\u00df \u00a7 116 S. 2 und 3 VVG in Regress und forderte im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs seine gegen\u00fcber dem Unfallgegner geleistete Entsch\u00e4digung zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das KG Berlin stellte zun\u00e4chst klar, dass ein Hauptvertrag mit dem Inhalt des Versicherungsscheins nicht<span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp; <\/span>zustande gekommen ist: Aufgrund des vom Versicherer angeforderten und vom Versicherungsnehmer danach \u00fcbersandten Antrags und der darauf folgenden Zusendung des vom Antrag abweichenden Versicherungsscheins, stellt dieser nach Ansicht des KG Berlins ein neues Angebot des Versicherers dar, welches mangels Pr\u00e4mienzahlung vom Versicherungsnehmer nicht konkludent angenommen wurde (\u00a7\u00a7 145 ff. BGB). Ein Hauptvertrag, der den Vertrag \u00fcber die vorl\u00e4ufige Deckung gem. \u00a7 52 Abs. 1, S. 2 VVG beendet h\u00e4tte, kam somit nicht zustande.<\/p>\n<p>Allerdings besteht nach wie vor Versicherungsschutz aus der vorl\u00e4ufigen Deckung: Durch die Mitteilung der eVB-Nummer unterbreitet der Versicherer ein Angebot, f\u00fcr das mit dieser Nummer zugelassene Fahrzeug vorl\u00e4ufig Versicherungsschutz in der gesetzlichen Haftpflichtversicherung zu gew\u00e4hren. Die Benutzung der Nummer durch den Versicherungsnehmer stellt letztlich eine Annahme des Angebots durch den Versicherungsnehmer dar (vgl. Stadler in Stiefel\/Maier, AKB B.2, Rn 4 bis 6). Da durch den Versicherer keine Spezifikation der eVB-Nr. durch einen Typschl\u00fcssel erfolgte, h\u00e4tte der Versicherungsnehmer somit befugterma\u00dfen das Angebot des Versicherers durch die Zulassung seines Fahrzeugs mit dem Typschl\u00fcssel ABV konkretisiert. Ein Grund oder ein Interesse des Versicherers f\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung auf einen bestimmten Fahrzeugtyp war weder erkennbar, noch wurde dies von Seiten des Versicherers vorgetragen.<\/p>\n<p>Allerdings k\u00f6nnte die vorl\u00e4ufige Deckung r\u00fcckwirkend entfallen sein. Das wird vom KG Berlin verneint, schon weil der Versicherer den Antrag des Versicherungsnehmers nicht unver\u00e4ndert (sondern nur mit h\u00f6herer Pr\u00e4mie) angenommen hat. Weiter sei ein treuwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers auch nicht darin zu sehen, dass dieser Versicherungsschutz in Anspruch nahm, ohne hierf\u00fcr eine Pr\u00e4mie bezahlt zu haben. Sowohl nach dem VVG als auch nach den AKB besteht eindeutig nur dann Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer trotz wirksamer Pr\u00e4mienanforderung mit Fristsetzung und Belehrung, mit der Pr\u00e4mienzahlung in Verzug gekommen ist (AKB B.2.4, C.1.2; \u00a7\u00a7 37, 52 VVG). Dies war vorliegend gerade nicht der Fall. Da im Versicherungsschein eine h\u00f6here Pr\u00e4mie ausgewiesen war, als im Versicherungsantrag, fehlt es schon an einer korrekten Anforderung der Erstpr\u00e4mie.<\/p>\n<p>Zudem h\u00e4tte der Versicherer die M\u00f6glichkeit gehabt, den Vertrag der vorl\u00e4ufigen Deckung gem. \u00a7 52 Abs. 4, S. 2 VVG zu k\u00fcndigen. Von diesem Recht hatte der Versicherer keinen Gebrauch gemacht, obwohl ihm bekannt war, dass ein anderes Fahrzeug, als das im Antrag angegebene, zugelassen wurde.<\/p>\n<p><strong>Auswirkungen f\u00fcr die Praxis<span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des KG Berlins ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, da dem Versicherer mehrere M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten, um f\u00fcr Klarheit des Versicherungsschutzes zu sorgen.<span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/p>\n<p>Der besondere Schutz des Versicherungsnehmers im Fall eines r\u00fcckwirkenden Wegfalls der vorl\u00e4ufigen Deckung<span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp; <\/span>und einer m\u00f6glichen einhergehenden Existenzgef\u00e4hrdung bleibt insoweit gewahrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leitsatz:&nbsp; Auch wenn ein Hauptvertrag \u00fcber eine Kfz-Versicherung nicht zustande gekommen ist, weil im Versicherungsantrag ein anderes Fahrzeug ausgewiesen wurde als im Versicherungsschein und der Versicherungsnehmer das darin liegende neue Angebot mangels Pr\u00e4mienzahlung nicht angenommen hat, so bleibt die Leistungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers aus der vorl\u00e4ufigen Deckung bestehen, wenn das den Unfall verursachende Fahrzeug mit einer &#8230; <a title=\"Strenge Ma\u00dfst\u00e4be an Kfz.-Haftpflichtversicherer und ihre Leistungspflicht bei Erteilung einer \u201eblanko\u201c-eVB\" class=\"read-more\" href=\"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2022\/01\/14\/strenge-massstaebe-an-kfz-haftpflichtversicherer-und-ihre-leistungspflicht-bei-erteilung-einer-blanko-evb\/\" aria-label=\"Mehr Informationen \u00fcber Strenge Ma\u00dfst\u00e4be an Kfz.-Haftpflichtversicherer und ihre Leistungspflicht bei Erteilung einer \u201eblanko\u201c-eVB\">Weiterlesen &#8230;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":40,"featured_media":855,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[9],"tags":[75,128,140],"class_list":["post-854","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-kraftfahrtversicherung","tag-hauptvertrag","tag-typschluessel","tag-vorlaeufige-deckung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/854","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/40"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=854"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/854\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1113,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/854\/revisions\/1113"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media\/855"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=854"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=854"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=854"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}