{"id":848,"date":"2021-04-02T08:00:00","date_gmt":"2021-04-02T06:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=848"},"modified":"2021-03-27T21:28:27","modified_gmt":"2021-03-27T20:28:27","slug":"anforderung-an-eine-reparaturrechnung-in-der-kaskoversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2021\/04\/02\/anforderung-an-eine-reparaturrechnung-in-der-kaskoversicherung\/","title":{"rendered":"Keine Erstattung ohne Beleg: Anforderung an eine Reparaturrechnung in der Kaskoversicherung"},"content":{"rendered":"<p>Jeden Tag geschehen Verkehrsunf\u00e4lle \u2013 vom VN verursacht oder von einem Dritten &#8211; sowie auch mutwillige Besch\u00e4digungen an einem Fahrzeug. Die Regulierung des Schadens erfolgt \u00fcber den Kaskoversicherer, der die einzelnen Voraussetzungen in den AKB geregelt hat.<\/p>\n<p>Der VN hat unter anderem die M\u00f6glichkeit, sein Fahrzeug reparieren zu lassen. Die vollst\u00e4ndigen Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer werden vom Kaskoversicherer aber nur dann ersetzt, wenn der VN eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung vorlegen und damit eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Reparatur beweisen kann.<\/p>\n<p><strong>1. Problemstellung<\/strong><\/p>\n<p>Dem Rechtsstreit des OLG Saarbr\u00fccken (Urt. v. 22.04.2020 \u2013 5 U 55\/19, r+s 2020, 394) lag die Frage zugrunde, welche Voraussetzungen erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, damit der VR eine Leistung aus der Kaskoversicherung&nbsp; \u2013 und zwar die erforderlichen Kosten f\u00fcr eine Reparatur entweder bis zur H\u00f6he des Wiederbeschaffungswertes oder nur bis zur H\u00f6he des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes \u2013 erstattet muss. Voraussetzungen f\u00fcr Leistung zur Regulierung bis zur H\u00f6he des Wiederbeschaffungswertes laut AVB des VR sind, dass das Fahrzeug vollst\u00e4ndig und fachgerecht repariert wurde und der VN dies durch eine glaubw\u00fcrdige Rechnung nachweisen kann.<\/p>\n<p>Das OLG ging zudem auf die Frage ein, ob der VN vom VR die Einsicht in ein vom VR beauftragtes Gutachten einfordern kann, um ggf. Anspruch gegen einen Dritten geltend zu machen. Ist der VR dazu verpflichtet? Oder sind Grenzen aufgrund von Treu und Glauben damit schon \u00fcberschritten und somit die Schutzw\u00fcrdigkeit des VR in Gefahr?<\/p>\n<p><strong>2. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Im Rechtsstreit geht es um Anspr\u00fcche aus einer Fahrzeugversicherung aufgrund einer erfolgten mutwilligen Besch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Das Fahrzeug erlitt im April 2015 durch einen Verkehrsunfall einen Front- sowie Heckschaden, welcher durch einen Dritten verursacht wurde. Das Versicherungsunternehmen von dem Dritten stellte durch einen damit beauftragten Gutachter fest, dass f\u00fcr die Instandsetzung ein Betrag i.H.v. 18.874,46 \u20ac sowie ein merkantiler Minderwert von 1.800 \u20ac in Ansatz gebracht wird.<\/p>\n<p>Die beauftragte Firma, welche die Reparatur vorgenommen hat, stellte mit Datum vom 20.08.2015 eine fragw\u00fcrdige Rechnung i.H.v. 18.627,96 \u20ac (brutto) aus. Hier war damals schon zu erkennen, dass die Steuernummer ung\u00fcltig war und die Rechnungsnummer nicht den Nachweis erbringen konnte, dass diese ausgestellte Rechnung einem Vorgang in der Firma zugeordnet werden konnte.<\/p>\n<p>Abermals im Jahr 2015 wurde das Fahrzeug mutwillig besch\u00e4digt \u2013 20.08.2015. Die VR lie\u00df hier durch einen Sachverst\u00e4ndigen ein Gutachten anfertigen. Dieser stellte wie folgt detailliert die einzelnen Punkte dar: kalkulierte Reparaturkosten i.H.v. 15.067,32 \u20ac (inkl. MwSt.), Wiederbeschaffungswert mit 22.500 \u20ac (inkl. 548,78\u20ac Differenzsteuer) sowie Restwert 15.260 \u20ac (inkl. MwSt.).<\/p>\n<p>Abermals hat der VN sein Fahrzeug bei der Firma reparieren lassen, die zuvor schon die fragw\u00fcrdige Rechnung ausgestellt hat. Diese Firma erstellte mit Datum vom 23.09.2015 eine Rechnung i.H.v. 14.878,21 \u20ac aus. Auch hier wurden die zuvor schon erkannten fragw\u00fcrdigen Auff\u00e4lligkeiten festgestellt, erg\u00e4nzt durch einen maschinellen Vermerk: \u201eBar bezahlt\u201c.<\/p>\n<p>Die VR rechnete am 06.10.2015 den Schaden wie folgt ab:<br>Auf Grundlage des Gutachtens wurde ein Wiederbeschaffungswert von 22.500 \u20ac festgestellt, abz\u00fcglich des Restwerts von 15.260 \u20ac und der einbehaltenen Differenzsteuer von 548,78 \u20ac wurde ein Betrag von 6.251,22 \u20ac an den VN \u00fcberwiesen. Weitere Regulierungen lehnte die VR ab, da keine sach- und fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeugschadens durchgef\u00fchrt worden war und zus\u00e4tzliche Fahrzeugteile eingebaut wurden, die zuvor vom Sachverst\u00e4ndigen nicht aufgelistet waren.<\/p>\n<p>Am 18.01.2016 ver\u00e4u\u00dferte der VN das Fahrzeug zum Verkaufspreis von 21.500 \u20ac. Der Verbleib des Fahrzeugs ist bis dato unbekannt.<\/p>\n<p><strong>3. Inhalt der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Laut den vereinbarten AKB ist der Umfang der Leistungspflicht bei Fahrzeugbesch\u00e4digung auf eine bestimmte Obergrenze begrenzt. Die Grenze liegt bei der H\u00f6he des Widerbeschaffungswertes, wenn das Fahrzeug vollst\u00e4ndig und fachgerecht repariert wurde und der VN dies durch eine Rechnung nachweisen kann. Sollten diese beiden Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt sein,&nbsp; sehen die AKB vor, dass nur die Reparaturkosten bis zur H\u00f6he des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p>Diese Klausel ist zweifelslos wirksam. Sie ist f\u00fcr jeden durchschnittlichen VN transparent, verst\u00e4ndlich und benachteiligt in keiner Weise. Dies wurde bereits vom KG Berlin und anderen Instanzen so gesehen (vgl. KG Berlin, Beschl. V. 27.10.2015 \u2013 6 U 205\/13; OLG Karlsruhe, VersR 2011, 1137 = r+s 2011, 282).<\/p>\n<p>Das OLG weist zurecht den Anspruch des VN auf Erstattung von Reparaturkosten \u00fcber den bereits bezahlten Betrag hinaus zur\u00fcck. Es war weder feststellbar, ob das Fahrzeug vollst\u00e4ndig und fachgerecht repariert wurde, noch ob der Nachweis einer aussagekr\u00e4ftigen Rechnung erfolgte.<br>Damit ein Fahrzeug \u201evollst\u00e4ndig und fachgerecht repariert\u201c ist, m\u00fcssen die Tatsachen vorliegen, dass das Fahrzeug technisch vollst\u00e4ndig instandgesetzt, mithin fahrt\u00fcchtig und unfallsicher, ist sowie dass eine weitere Reparatur aus technischen Gesichtspunkten nicht erforderlich ist (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2011, 1137 = r+s 2011, 282).<\/p>\n<p>Das OLG hat zutreffend erkannt, dass der Nachweis einer vollst\u00e4ndigen und fachgerechten Reparatur nicht vorlag. Diese Tatsache wurde auf Grundlage von Zeugenbefragungen und durch die nachvollziehbare Ausf\u00fchrung des Gutachters, welcher senatsbekannt erfahren und fachkundig ist, glaubw\u00fcrdig dargelegt. Jedoch konnte der Sachverst\u00e4ndige nur auf Grundlage von Lichtbildern und Feststellungen des zuvor t\u00e4tigen Privatgutachters seine Aussage t\u00e4tigen. Er wies in seiner Ausf\u00fchrung auf zahlreiche Bereiche der Karosserie mit deutlich erh\u00f6hten Lackst\u00e4rken hin, die ihn bereits, ohne R\u00fccksicht auf die weiteren Einw\u00e4nde, zu dem Schluss kommen lie\u00dfen, dass eine sach- und fachgerechte Reparatur nicht nachvollziehbar sei.<\/p>\n<p>Selbst der VN hatte an diesen vorgetragenen Punkten keine Zweifel, da er selbst sich dazu \u00e4u\u00dfert, dass eine fachgerechte Begutachtung nur stattfinden kann, wenn das Fahrzeug zu besichtigen ist. Problematisch ist hier, dass der VN das Fahrzeug bereits ver\u00e4u\u00dfert hat und der Gutachter somit nicht die M\u00f6glichkeit bekommen hat, das Fahrzeug zu untersuchen. Durch die Ver\u00e4u\u00dferung kann der VN seiner vertraglichen Pflicht zum Nachweis der anspruchsbegr\u00fcndeten Voraussetzung nicht nachkommen und in Folge dessen kann auch keine Beweisvereitelung \u2013 die nur dem Gegner des Beweisf\u00fchrers zum Vorwurf gemacht werden k\u00f6nnte \u2013 vorgetragen werden.<\/p>\n<p>Das Weiteren wurde der Beweis der zweiten Voraussetzung \u201edurch eine Rechnung nachgewiesen\u201c nicht erf\u00fcllt. Eine entsprechende vorgelegte Rechnung muss erkennen lassen, dass der Aussteller Reparaturarbeiten am Fahrzeug ausgef\u00fchrt hat, f\u00fcr die er die ausgewiesene Verg\u00fctung vom Vertragspartner fordert (vgl. KG Berlin, Beschl. V. 27.10.2015 \u2013 6U 205\/13).<\/p>\n<p>Sogar bei sehr gro\u00dfz\u00fcgiger Betrachtung der \u00fcbermittelten Rechnung kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese den Anforderungen entspricht. Es sind zahlreiche Ungereimtheiten offen, so wie die unstrittig fehlenden steuerlichen Pflichtangaben (vgl. \u00a714 UstG). Der VN hat in diesem Zusammenhang einger\u00e4umt, dass die auf der Rechnung dargestellte Steuernummer keine g\u00fcltige Steuernummer ist. Wie bereits zuvor beschrieben, erlaubt die Rechnungsnummer keine eindeutige Identifizierung und Zuordnung der Rechnung. Weiterhin sind diverse Rechtschreibfehler sowie unterschiedliche Schreibweisen des Namens des Firmeninhabers erkennbar. Dies gilt ebenfalls f\u00fcr die fragw\u00fcrdige Rechnung, die aufgrund des zuvor eingetretenen Schadens am 18.05.2015 ausgestellt wurde. Somit ist bewiesen, dass es sich nicht um eine einmalige Auff\u00e4lligkeit handelt.<\/p>\n<p>Der Nachweis einer fachgerechten Reparatur des Fahrzeuges \u201edurch eine Rechnung\u201c ist nicht erbracht.<\/p>\n<p><strong>4. Auswirkungen auf die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Zurecht h\u00e4lt das OLG die Bestimmung in den AKB f\u00fcr wirksam, nach denen der VN den Ersatz der vollst\u00e4ndigen Reparaturkosten nur verlangen kann, wenn er die Reparatur durch eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung nachweist. Diese Klausel ist f\u00fcr jeden durchschnittlichen VN verst\u00e4ndlich. Es sollte auch jedem &#8222;durchschnittlichen VN bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung&#8220; zumutbar sein, eine Werkstatt ausfindig zu machen, die die sach- und fachgerechte Reparatur vollziehen kann und eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung \u00fcber die vorgenommenen Arbeiten ausstellt. Dass eine Rechnung ohne korrekte Rechnungs- und Steuernummer nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ist, betont das OLG zurecht und sorgt auch hier f\u00fcr Klarheit.<\/p>\n<p>OLG Saarbr\u00fccken, Urt. v. 22.04.2020 \u2013 5 U 55\/19 (r+s 2020, 394)<\/p>\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Jeden Tag geschehen Verkehrsunf\u00e4lle \u2013 vom VN verursacht oder von einem Dritten &#8211; sowie auch mutwillige Besch\u00e4digungen an einem Fahrzeug. Die Regulierung des Schadens erfolgt \u00fcber den Kaskoversicherer, der die einzelnen Voraussetzungen in den AKB geregelt hat. Der VN hat unter anderem die M\u00f6glichkeit, sein Fahrzeug reparieren zu lassen. Die vollst\u00e4ndigen Reparaturkosten inkl. 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