{"id":833,"date":"2021-04-19T08:00:00","date_gmt":"2021-04-19T06:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=833"},"modified":"2021-03-27T13:00:33","modified_gmt":"2021-03-27T12:00:33","slug":"verhalte-ich-mich-grob-fahrlaessig-wenn-ich-am-steuer-eines-fahrzeugs-einschlafe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2021\/04\/19\/verhalte-ich-mich-grob-fahrlaessig-wenn-ich-am-steuer-eines-fahrzeugs-einschlafe\/","title":{"rendered":"Verhalte ich mich grob fahrl\u00e4ssig, wenn ich am Steuer eines Fahrzeugs einschlafe?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: left;\"><strong>Aus dem Bauch heraus w\u00fcrde man wohl zu einem klaren \u201eJa\u201c tendieren. Die ganz \u00fcberwiegende Rechtsprechung sieht dies jedoch anders und verneint grobe Fahrl\u00e4ssigkeit<\/strong> (vgl. <em>BGH, Urt. v. 5.2.1974 \u2013 VI ZR 52\/72, VersR 1974, 593; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 114.3.2002 \u2013 10 U 13\/01,<\/em> <em>NJW-RR 2002, 1456; OLG Saarbr\u00fccken, Urt. v. 11.12.2002 \u2013 5 U 17\/00, r+s 2003, 101; OLG Schleswig, Urt. v. 15.6.2000 \u2013 7 U<\/em> <em>143\/99, BeckRS 2000, 30117743; OLG Koblenz, Urt. v. 11.1.2007 \u2013 10 U 949\/06, r+s 2007, 151; OLG Oldenburg, Urt. v. 16.9.1998<\/em> <em>\u2013 2 U 139\/98, VersR 1999, 1105; OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.2.1995 \u2013 15 U 262\/94, VersR 1996, 781; Th\u00fcringer Oberlandesgericht, <\/em><em>Urt. v. 15.1.2003 \u2013 4 U 725\/02, OLG-NL 2003, 80<\/em>).<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>Im Folgenden soll die Problematik nochmals an einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle (14. <\/strong><strong>Zivilsenat, Urt. v. 1.7.2020 \u2013 14 U 8\/20) illustriert werden.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>Die Grundlage:<\/strong><br \/>Am 14. M\u00e4rz 2016 kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Beklagte und gleichzeitig F\u00fchrer des Fahrzeugs kam gegen 4:45 Uhr auf der B 216 au\u00dferorts aufgrund ungekl\u00e4rter Ursache in den Gegenverkehr. Im Detail war der Beklagte bei Nebel mit einer Geschwindigkeit von ca. 75 km\/h von der gerade<br \/>verlaufenden Fahrbahn abgekommen, in den Gegenverkehr geraten und dort frontal mit einem ihm entgegenkommenden Sattelzug kollidiert, dessen Fahrer den Unfall wiederum unstreitig nicht hatte vermeiden k\u00f6nnen. Dabei wurden zwei Beifahrer des Beklagten t\u00f6dlich verletzt sowie ein weiterer Mitfahrer und der Beklagte selber schwer verletzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Da es sich um einen Arbeitsunfall handelte, stellte sich die Frage, ob der Beklagte den Unfall grob fahrl\u00e4ssig herbeigef\u00fchrt hat. In diesem Fall k\u00e4me ein Regress des Sozialversicherungstr\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7 110 SGB X in Betracht. Das Urteil ist aber auch in der Kaskoversicherung von Interesse, da dort bei einer grob fahrl\u00e4ssigen Herbeif\u00fchrung des Versicherungsfalls eine (teilweise) Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers gem\u00e4\u00df \u00a7 81 Abs. 2 VVG in Betracht kommt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>Der Hintergrund:<\/strong><br \/>Grunds\u00e4tzlich erfordert die Annahme grober Fahrl\u00e4ssigkeit einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Versto\u00df gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss dabei in ungew\u00f6hnlich hohem Ma\u00dfe verletzt worden sein und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem h\u00e4tte einleuchten m\u00fcssen. Insofern muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in \u00a7 276 II BGB bestimmte Ma\u00df erheblich \u00fcberschreitet (<em>vgl. hierzu BGH, Urt. v. 3.11.2016 \u2013 III ZR 286\/15, <\/em><em>NJW-RR 2017, 596; BGH, Urt. v. 10.10.2013 \u2013 III ZR 345\/12, NJW-RR 2014, 90; Karczewski in: R\u00fcffer\/Halbach\/Schimikowski, <\/em><em>Versicherungsvertragsgesetz, VVG \u00a7 81, Rn. 8; Looschelders in: Langheid\/Wandt, M\u00fcnchener Kommentar, VVG \u00a7 81, Rn. 70<\/em>).<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Beweisbelastet f\u00fcr ein erheblich gesteigertes Verschulden, also auch das Vorliegen einer groben Fahrl\u00e4ssigkeit, ist in vorliegendem Fall die Kl\u00e4gerin (<em>vgl. Th\u00fcringer Oberlandesgericht, Urt. v. 15.1.2003 \u2013 4 U 725\/02, <\/em><em>OLG-NL 2003, 80; Stelljes in: Rolfs\/Giesen\/Kreikebohm\/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 57. Edition, SGB VII \u00a7110, Rn. 33<\/em>). <span style=\"font-size: inherit;\">Die Kl\u00e4gerin ist sowohl f\u00fcr das Vorliegen der objektiven als auch f\u00fcr das Vorliegen der subjektiven <\/span><span style=\"font-size: inherit;\">Komponente der groben Fahrl\u00e4ssigkeit darlegungs- und beweisbelastet.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Bei einem Sekundenschlaf findet der Anscheinsbeweis f\u00fcr das Vorliegen von (einfachem) Verschulden Anwendung. \u201e<em>F\u00fcr die Feststellung der personalen Seite der groben Fahrl\u00e4ssigkeit ist im Allgemeinen <\/em><em>die Anwendung der Grunds\u00e4tze des Beweises des ersten Anscheins nicht tauglich. Die Feststellung der <\/em><em>groben Fahrl\u00e4ssigkeit erfordert jeweils die \u00dcberzeugung des Tatrichters, dass sich der Kraftfahrer \u00fcber <\/em><em>die Bedenken hinweg gesetzt hat, die sich angesichts typischer Ursachen oder deutlicher Vorzeichen <\/em><em>der Erm\u00fcdung jedem aufdr\u00e4ngen musste.<\/em>\u201c (<em>so das Th\u00fcringer Oberlandesgericht, Urt. v. 15.1.2003 \u2013 4 U 725\/02, OLG-NL <\/em><em>2003, 80<\/em>). Dies bedeutet, dass das Vorliegen der subjektiven Komponente stets individuell betrachtet<br \/>werden und nachgewiesen werden muss. Auch gen\u00fcgt es nicht, wie vom OLG Frankfurt\/M. (<em>Urt. v. <\/em><em>26.5.1992 \u2013 8 U 184\/91, NZV 1993, 32<\/em>) und vom OLG Hamm (<em>Urt. v. 5.11.1997 \u2013 20 U 99\/97, VersR 1998, 1276<\/em>) dargestellt, sich auf den Erfahrungssatz, die dem Einschlafen vorhergehenden Vorzeichen seien immer so deutlich, dass ihr Verkennen dem Fahrer schon zum groben Verschulden gereicht, zu beziehen (<em>vgl. hierzu Th\u00fcringer Oberlandesgericht, Urt. v. 15.1.2003 \u2013 4 U 725\/02, OLG-NL 2003, 80<\/em>).<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Instanzgerichte kommen bei sehr \u00e4hnlicher Begr\u00fcndung i.d.R. zum gleichen Ergebnis, n\u00e4mlich, dass ein Sekundenschlaf nur dann als grob fahrl\u00e4ssig zu bewerten ist, <strong>wenn der Fahrer sich \u00fcber von ihm erkannte deutliche Vorzeichen der Erm\u00fcdung bewusst hinweggesetzt hat<\/strong>. Auch der BGH \u00e4u\u00dferte sich dahingehend, dass die Feststellung, dass ein Kraftfahrer durch \u201eEinnicken\u201c am Steuer einen Unfall verschuldet hat, f\u00fcr sich allein noch keine Rechtfertigung f\u00fcr das Urteil grober Fahrl\u00e4ssigkeit darstelle. Daf\u00fcr bed\u00fcrfe es vielmehr jeweils einer besonderen Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>Die Entscheidung:<\/strong><br \/>Das OLG Celle argumentiert in vorliegendem Fall \u00e4hnlich. Grunds\u00e4tzlich sei der Kl\u00e4gerin darin zuzustimmen, dass vorliegend einiges f\u00fcr einen Sekundenschlaf des Beklagten als Unfallursache spreche, weil er nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen ohne zu bremsen oder auszuweichen quasi in Zeitlupe in den Gegenverkehr geraten und dort mit dem Sattelzug kollidiert sei. Hiervon seien auch die Polizei und die Staatsanwaltschaft ausgegangen und der Beklagte habe dies im Strafverfahren auch akzeptiert. Selbst wenn man einen Sekundenschlaf des Beklagten ann\u00e4hme, f\u00fchre dies nicht ohne weiteres zur Bejahung grober Fahrl\u00e4ssigkeit. Objektiv d\u00fcrfte der Beklagte dann zwar grob fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, vor allem weil auch der BGH bereits vor Jahren entschied, dass nach dem Stand der \u00e4rztlichen Wissenschaft der Erfahrungssatz bestehe, dass ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer seines Fahrzeugs w\u00e4hrend der Fahrt einschlafe, stets deutliche Zeichen der Erm\u00fcdung an sich wahrnehme oder wenigstens wahrnehmen k\u00f6nne (<em>vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 18.11.1969 \u2013 4 StR 66\/69, Leitsatz und Rn. 38<\/em>). Jedoch bedarf es, nach dem OLG Celle, ebenfalls der Feststellung eines in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Versto\u00dfes gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zur Annahme eines grob fahrl\u00e4ssigen Verhaltens. Ein leichtes Einschlafen begr\u00fcnde nach der Rspr. des BGH deshalb nur dann den Vorwurf eines leichtfertigen Handelns, wenn sich der Fahrer bewusst \u00fcber von ihm erkannte Anzeichen einer \u00dcberm\u00fcndung hinweggesetzt habe (<em>vgl. hierzu BGH, Urt. v. 31.2.2007 \u2013 I ZR 166\/04, MDR 2007, 1383; OLGR Rostock 2009, 115 (117); OLG Koblenz, Beschl. v. 8.6.2006 \u2013 10 U 1161\/05, VersR 2007, 57<\/em>). Dies muss positiv festgestellt werden, denn wie oben stehend gelten die Regeln des Anscheinsbeweises insoweit nicht. Es wird also die objektive Komponente der groben Fahrl\u00e4ssigkeit bejaht, jedoch die subjektive Komponente nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Vorliegend l\u00e4sst sich nicht aufkl\u00e4ren, ob der Beklagte objektive \u00dcberm\u00fcdungsanzeichen ignoriert oder sich bewusst hier\u00fcber hinweggesetzt hat. Der Beklagte selbst bestreitet, \u00fcberhaupt eingeschlafen zu sein. Der Beifahrer, der den Unfall \u00fcberlebt hat, kann auch keine Aussage \u00fcber etwaige \u00dcberm\u00fcdungszeichen beim Beklagten treffen, da er selbst geschlafen habe. Im Ergebnis kommt das OLG Celle zum Schluss, dass sich die gem\u00e4\u00df \u00a7 286 ZPO erforderliche \u00dcberzeugung, die ein subjektiv grob fahrl\u00e4ssiges Verhalten bejahen lie\u00dfe, nicht abbilden lasse.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Des Weiteren zieht das Gericht auch in Betracht, dass der Beklagte auf die Gegenfahrbahn geraten sein k\u00f6nnte, weil er infolge der Fahrbahnsenke sowohl die Lichter aus dem Gegenverkehr als auch die R\u00fcckleuchten der vorausfahrenden Fahrzeuge aus den Augen verloren habe und somit kurzzeitig orientierungslos gewesen sein k\u00f6nnte. Dies w\u00e4re also ebenfalls nicht v\u00f6llig unentschuldbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Zus\u00e4tzlich f\u00fchrt das Gericht an, dass auch die Dauer des Sekundenschlafs vorliegend nicht f\u00fcr einen subjektiv unentschuldbaren Sorgfaltsversto\u00df spreche. Hierf\u00fcr sei die Strecke, die der Beklagte bis zur Kollision mit dem Lkw auf der Gegenspur zur\u00fcckgelegt hat, bei einer zweispurig ausgebauten Landstra\u00dfe zu kurz, da der Beklagte lediglich eine Fahrbahnh\u00e4lfte gekreuzt habe.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>Die Perspektive:<\/strong><br \/>Es wird auch zuk\u00fcnftig so sein, dass jeder Fall individuell und in seinen Einzelheiten zu pr\u00fcfen sein wird. Anhand dieses Beispiels werden auch nochmals die erforderlichen Anforderungen an das Vorliegen einer groben Fahrl\u00e4ssigkeit im Detail verdeutlicht. Insbesondere der Unterschied zwischen objektiver und subjektiver grober Fahrl\u00e4ssigkeit wird deutlich. Deutlich wird auch, dass stets beide Komponenten zu pr\u00fcfen sind und die Bejahung einer Komponente nicht automatisch die Bejahung einer anderen Komponente nach sich zieht.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Ausf\u00fchrungen des OLG Celle lassen sich auch problemlos auf die Kaskoversicherung \u00fcbertragen, da dort bei grob fahrl\u00e4ssiger Herbeif\u00fchrung des Versicherungsfalles entsprechend \u00a7 81 Abs. 2 VVG ebenfalls eine Leistungsk\u00fcrzung oder sogar Leistungsfreiheit in Betracht kommen kann.<\/p>\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aus dem Bauch heraus w\u00fcrde man wohl zu einem klaren \u201eJa\u201c tendieren. Die ganz \u00fcberwiegende Rechtsprechung sieht dies jedoch anders und verneint grobe Fahrl\u00e4ssigkeit (vgl. 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