{"id":813,"date":"2020-05-15T17:11:58","date_gmt":"2020-05-15T17:11:58","guid":{"rendered":"https:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=813"},"modified":"2020-05-15T17:11:58","modified_gmt":"2020-05-15T17:11:58","slug":"silvesterrakete-flugkoerper","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2020\/05\/15\/silvesterrakete-flugkoerper\/","title":{"rendered":"Silvesterrakete = Flugk\u00f6rper ?"},"content":{"rendered":"<p>Nach den aktuellen GDV-Bedingungen ist in der Feuerversicherung die Gefahr, dass versicherte Sachen durch Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerst\u00f6rt oder besch\u00e4digt werden oder abhandenkommen, versicherbar.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Aber fallen hierunter auch profane Silversterraketen ?<!--more--><\/p>\n<p>Andere Bedingungen im Versicherungsmarkt richten sich hier nach dem Wortlaut des GDV. Im Gegensatz zu den weiteren Gefahren Brand, Blitzschlag und Explosion erfolgt im Bedingungswerk keine Definition. Oberfl\u00e4chlich betrachtet mag es den Anschein haben, dass dies auch nicht notwendig w\u00e4re, da die Formulierung in Teil A, \u00a7 1 Nr. 1 d) AFB recht umfangreich wirkt. Tats\u00e4chlich ist in der Praxis u.a. streitig, ab wann von einem Anprall oder Absturz gesprochen werden kann und wie sich ein Luftfahrzeug definiert.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Der im Urteil des A<strong>G Neum\u00fcnster (Urt. vom 25.09.2014 &#8211; 36 C 338\/14<\/strong>) verhandelte Rechtsstreit aus 2014 liefert hierf\u00fcr ein praktisches Beispiel. Im Rahmen der Silvesterfeierlichkeiten durchschlug eine Silvesterrakete das Dach des innerhalb einer Wohngeb\u00e4udeversicherung mitversicherten Carports der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die zugrundeliegenden VGB erg\u00e4nzten die GDV-Formulierung der AFB zum Versicherungsschutz der Feuergefahren um \u201e<em>Luftfahrzeug\/Flugk\u00f6rpe<\/em>r\u201c.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Der beklagte Versicherer war der Ansicht, dass kein versichertes Ereignis eingetreten sei.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt wurde die Argumentation darauf, dass es bei dem Absturz eines Flugk\u00f6rpers naheliegen w\u00fcrde, dass der Flugk\u00f6rper eine bestimmte oder bestimmbare Flugbahn hat und sich eine nicht unerhebliche Zeit in der Luft befinden muss. Die eingeschr\u00e4nkte Vorhersehbarkeit des Flugverlaufs einer Silvesterrakete ist f\u00fcr das AG Neum\u00fcnster der ausschlaggebende Punkt daf\u00fcr, dass es sich nicht um einen Absturz handeln kann, da ein solcher einen vorangegangenen geplanten Flugverlauf erfordert. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer d\u00fcrfte dies einleuchten.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Verkannt wird jedoch, dass nicht nur der Absturz, sondern auch der Anprall versichert ist. Damit sind alle weiteren unmittelbaren Ber\u00fchrungen des Luftfahrzeuges\/Flugk\u00f6rpers mit den versicherten Sachen gedeckt. Dass der Anprall im Zusammenhang mit einem Flug stehen muss, nur weil diese Art Fahrzeug theoretisch fliegen k\u00f6nnte, wird bedingungsgem\u00e4\u00df nicht gefordert.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Dies w\u00fcrde sich schwerlich in die Bedingungen hineininterpretieren lassen, da dies f\u00fcr die Gefahr \u201eFahrzeuganprall\u201c in den ECB des GDV bedeuten w\u00fcrde, dass sich die Schienen- und Stra\u00dfenfahrzeuge ebenfalls im Flug befinden m\u00fcssten, was regelm\u00e4\u00dfig nicht vorkommt.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Des Weiteren bezweifelt das AG Neum\u00fcnster die Eigenschaft einer Silvesterrakete als Luftfahrzeug und f\u00fchrt aus, dass Flugk\u00f6rper in ihrer Beschaffenheit und Funktionsweise mit Luftfahrzeugen vergleichbar sein m\u00fcssen. Die Bedingungen sehen eine Definition beider Begriffe nicht vor. Im Urteil aus 2014 wird beschrieben, dass sich ein Luftfahrzeug eine nicht unerhebliche Dauer aus eigener Kraft in der Luft halten k\u00f6nnen muss. Au\u00dferdem kann der bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Gebrauch nicht darin liegen, dass das Luftfahrzeug nach einem Flug, der nur wenige Sekunden andauert, unbrauchbar ist. Ein Beleg f\u00fcr diese Definition liefert das Urteil nicht. In der Rechtssprache ist der Begriff des Luftfahrzeugs bereits durch \u00a7 1 LuftVG definiert. Hiernach sind Luftfahrzeuge auch sonstige f\u00fcr die Benutzung des Luftraums bestimmte Ger\u00e4te, sofern sie in H\u00f6hen von mehr als drei\u00dfig Metern \u00fcber Grund oder Wasser betrieben werden k\u00f6nnen sowie Raumfahrzeuge, Raketen und \u00e4hnliche Flugk\u00f6rper, solange sie sich im Luftraum befinden. Zwar fliegen Silvesterraketen in einer H\u00f6he deutlich \u00fcber drei\u00dfig Metern, jedoch ist zweifelhaft, ob eine Silvesterrakete ein Ger\u00e4t ist. Gem\u00e4\u00df Definition des Duden ist ein Ger\u00e4t ein Werkzeug, ein Apparat oder eine Maschine, die zu einem bestimmten Zweck dient. Da der bestimmte Zweck nicht festgelegt wird, k\u00f6nnte eine Silvesterrakete theoretisch ein solches Ger\u00e4t im Sinne des LuftVG sein. Der Begriff Rakete in \u00a7 1 LuftVG wird ebenfalls nicht n\u00e4her definiert, auch wenn es den Anschein hat, dass hier Raketen f\u00fcr die Raumfahrt gemeint sind. Eine eindeutige L\u00f6sung herbeizuf\u00fchren erweist sich als schwierig. Unstreitig d\u00fcrfte jedoch sein, dass in jedem Fall eine Nutzung des Luftraums vorliegt. Dies legt \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 2 a) LuftVO fest.<\/p>\n<p>Der Begriff Flugk\u00f6rper wird im LuftVG nicht definiert, sodass eine andere Auslegung erfolgen muss. Bei fehlender Legaldefinition ist das Verst\u00e4ndnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ma\u00dfgebend. In der Anmerkung von W\u00e4lder zu einem \u00e4hnlichen Fall des AG Neunkirchen (Urt. vom 21.10.2003 &#8211; 5 C 344\/03) liefert dieser eine m\u00f6gliche Interpretation. Dabei wird der Begriff in seine Bestandteile zerlegt und diese jeweils einzeln betrachtet. So w\u00e4re \u201eK\u00f6rper\u201c, unter Zugrundelegung der Definition der Brockhaus-Enzyklop\u00e4die, ein Gegenstand, der gesehen und gef\u00fchlt werden kann. Diese Eigenschaften d\u00fcrften bei einer Silvesterrakete unstreitig vorliegen. Schwieriger ist hingegen das Wort \u201eFlug\u201c. Eine eindeutige Definition gibt es nicht. W\u00e4lder schl\u00e4gt\u00a0 eine Beschr\u00e4nkung auf die selbstst\u00e4ndige Antriebskraft des K\u00f6rpers, sei es Auftrieb oder mechanischer Antrieb, vor. Geworfene und geschossene Gegenst\u00e4nde w\u00e4ren demnach keine Flugk\u00f6rper.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Dass das Wort \u201eFlug\u201c bzw. das entsprechende Verb \u201efliegen\u201c tats\u00e4chlich derart zu verstehen ist, sei dahingestellt. Im allgemeinen Sprachgebrauch d\u00fcrfte ebenfalls ein geworfener oder geschossener Gegenstand bei seiner Bewegung durch die Luft fliegen, sofern er den Boden nicht ber\u00fchrt, unabh\u00e4ngig seiner aerodynamischen Eigenschaften. Bei Geschossen wird physikalisch von dem sog. \u201eballistischen Flug\u201c gesprochen.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Die Ballistik versteht unter dem Begriff \u201eGeschoss\u201c einen Flugk\u00f6rper, der u.a. einen aerodynamischen Auftrieb besitzt, auch wenn dieser verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig klein ist.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Ein Flugk\u00f6rper k\u00f6nnte daher in seiner Auslegung weiter gehen, als die vorgeschlagene Beschreibung von W\u00e4lder. Zumindest sprechen die aufgef\u00fchrten Punkte nicht f\u00fcr die Meinung des AG Neum\u00fcnster, welches den Flugk\u00f6rper bezogen auf seine Eigenschaften zwangsl\u00e4ufig mit dem Luftfahrzeug gleichstellen will. Vielmehr ist der Begriff \u201eFlugk\u00f6rper\u201c weitergehender, was W\u00e4lder ebenfalls best\u00e4tigt, wenn auch offen bleibt inwieweit.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<p><strong>5.\u00a0<\/strong> Durch die GDV-Bedingungen steht f\u00fcr den Fall des AG Neum\u00fcnster wom\u00f6glich noch ein weiterer L\u00f6sungsweg bereit. Dieser manifestiert sich in der Gefahr \u201eExplosion\u201c. Gem\u00e4\u00df Wortlaut des GDV ist eine Explosion eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und D\u00e4mpfen beruhende, pl\u00f6tzlich verlaufende Kraft\u00e4u\u00dferung.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Das AG Neum\u00fcnster hat dies nicht ad\u00e4quat gew\u00fcrdigt. Im Urteil wird lediglich erw\u00e4hnt, dass die Entstehung des Loches im Carport durch Explosion nicht behauptet wird, da die Kl\u00e4gerin davon ausgehen w\u00fcrde, dass das Loch durch das Herabfallen der Silvesterrakete verursacht wurde. Knackpunkt ist, dass das Herabfallen die Explosion als Ursache nicht zwangsl\u00e4ufig ausschlie\u00dft. Zu beachten ist, dass die AFB Entsch\u00e4digung f\u00fcr versicherte Sachen leistet, die durch Explosion zerst\u00f6rt oder besch\u00e4digt werden.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Hier ist also der ad\u00e4quate Kausalzusammenhang relevant. W\u00e4lder hat dies ebenfalls gepr\u00fcft und dabei die Kommentierungen von Boldt ber\u00fccksichtigt. Boldt war der Ansicht, dass f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Explosionsbegriffs der Feuerwerksk\u00f6rper mit einem Knallsatz ausgestattet sein m\u00fcsse, da nur dieser zu einer \u201eechten\u201c Explosion f\u00fchren w\u00fcrde. Die Kausalkette ist nach W\u00e4lder hier nicht korrekt betrachtet. Der Startvorgang einer Silvesterrakete wird bereits durch eine Explosion eingeleitet, sodass die Zerst\u00f6rung oder Besch\u00e4digung durch Herabfallen der Silvesterrakete ad\u00e4quat kausal ist.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a><\/p>\n<p>Das AG Neum\u00fcnster schlie\u00dft in seinem Urteil den Versicherungsschutz f\u00fcr die Teilmenge \u201eBrand, Blitzschlag, Explosion\u201c im vorliegenden Fall grunds\u00e4tzlich aus, indem es ausf\u00fchrt, dass nur nicht beherrschbare Elementargefahren versichert sein sollen. Es verweist dabei auf das AG Neunkirchen, das die fehlende Deckung ebenso begr\u00fcndete. Derartige Gefahren sind nach Ansicht der beiden AG lediglich f\u00fcr gro\u00dfe Sch\u00e4den gedacht. Zum einen liefern beide AG f\u00fcr diese Behauptung keinen Nachweis. Zum anderen ist zu beachten, dass Versicherungsbedingungen grunds\u00e4tzlich aus sich selbst heraus auszulegen sind und der Zweck sowie die Entstehungsgeschichte einer Klausel, im Gegensatz zu Gesetzen, irrelevant ist. In der Urteilsanmerkung zum AG Neunkirchen hatte W\u00e4lder bereits zu der Argumentation des AG Stellung bezogen. Aus seiner Sicht gibt es f\u00fcr eine derartige Auslegung keine Anhaltspunkte. Sinn und Zweck der Feuerversicherung ist auch die Deckung kleinerer Sch\u00e4den.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a><\/p>\n<p><strong>6.\u00a0<\/strong> Ob die Versicherungswirtschaft durch die Thematik der Silvesterraketen vor eine gro\u00dfe Herausforderung gestellt wird, ist zweifelhaft. Selbst wenn durch die Auslegung der Begriffe \u201eLuftfahrzeug\u201c und \u201eFlugk\u00f6rper\u201c geworfene oder geschossene Gegenst\u00e4nde unter den Versicherungsschutz fallen, d\u00fcrfte sich das Schadenpotenzial auch bei vermeintlich hoher Frequenz im Rahmen halten. Im Zweifel m\u00fcsste mit Selbstbeteiligungen gearbeitet werden, um die Frequenz im Zaum zu halten. Au\u00dferdem stellen die aktuellen AFB des GDV rein auf den Begriff \u201eLuftfahrzeug\u201c ab und lassen den \u201eFlugk\u00f6rper\u201c au\u00dfenvor. Weiterhin bleibt zu beachten, dass derartige Sch\u00e4den und weitere Folgen bereits durch andere Gefahren oder Gefahrengruppen gedeckt werden k\u00f6nnen, wie beispielsweise \u201eExplosion\u201c, \u201eb\u00f6swillige Besch\u00e4digung\u201c, \u201eGlasbruch\u201c sowie \u201eBrand\u201c, wenn anschlie\u00dfend ein Feuer entsteht. Bei Allgefahrenprodukten mag es daher fast schon irrelevant erscheinen, \u00fcber welche Gefahr oder Gefahrengruppe die Entsch\u00e4digung erfolgt. Lediglich die anzuwendenden Selbstbeteiligungen k\u00f6nnten voneinander abweichen. Existenzbedrohende Sch\u00e4den, die nur durch geworfene oder geschossene Gegenst\u00e4nde entstehen und nicht unter den Kriegsausschluss fallen, d\u00fcrften in der Praxis eher selten sein.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> vgl. \u00a71 Nr. 1 d), Teil A, AFB 2010 \/ Version 01.04.2014<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> vgl. W\u00e4lder in r+s 2006, 139<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> vgl. W\u00e4lder in r+s 2006, 139 und W\u00e4lder in r+s 2007, 424<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> vgl. <a href=\"https:\/\/www.spektrum.de\/lexikon\/physik\/ballistischer-flug\/1188\">https:\/\/www.spektrum.de\/lexikon\/physik\/ballistischer-flug\/1188<\/a>, Zugriff am 01.09.2019<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> vgl. <a href=\"https:\/\/www.spektrum.de\/lexikon\/physik\/ballistik\/1184\">https:\/\/www.spektrum.de\/lexikon\/physik\/ballistik\/1184<\/a>, Zugriff am 01.09.2019<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> vgl. W\u00e4lder in r+s 2007, 424<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> vgl. \u00a71 Nr. 4, Teil A, AFB 2010 \/ Version 01.04.2014<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> vgl. vgl. \u00a71 Nr. 1, Teil A, AFB 2010 \/ Version 01.04.2014<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> vgl. W\u00e4lder in r+s 2007, 424<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> vgl. W\u00e4lder in r+s 2007, 424<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach den aktuellen GDV-Bedingungen ist in der Feuerversicherung die Gefahr, dass versicherte Sachen durch Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerst\u00f6rt oder besch\u00e4digt werden oder abhandenkommen, versicherbar.[1] Aber fallen hierunter auch profane Silversterraketen ?<\/p>\n","protected":false},"author":37,"featured_media":817,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[12,13,20],"tags":[61,92,105,119,120],"class_list":["post-813","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-sachspecial-lines","category-sachversicherung","category-versicherungsrecht","tag-flugkoerper","tag-luftfahrzeug","tag-rakete","tag-silvester","tag-silvesterrakete"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/813","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/37"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=813"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/813\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media\/817"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=813"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=813"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=813"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}