{"id":779,"date":"2020-02-23T16:01:25","date_gmt":"2020-02-23T16:01:25","guid":{"rendered":"https:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=779"},"modified":"2020-02-23T16:01:25","modified_gmt":"2020-02-23T16:01:25","slug":"e-scooter-im-versicherungs-und-verkehrsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2020\/02\/23\/e-scooter-im-versicherungs-und-verkehrsrecht\/","title":{"rendered":"E-Scooter im Versicherungs- und Verkehrsrecht"},"content":{"rendered":"<p>Nichts hat in letzter Zeit das Stadtbild auf den \u00f6ffentlichen Wegen und Stra\u00dfen so ver\u00e4ndert wie die E-Scooter. Die rechtliche Grundlage f\u00fcr die E-Scooter ist die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/klfzkv-binsch\/BJNR022600995.html\">eKFV<\/a>). Es ist aber immer noch nicht jedem bewusst, wie die Regelungen f\u00fcr die E-Scooter ausgestaltet sind, wann ein Fahrer haftet und wann er Deckungsschutz von der Versicherung hat. Denn die eKFV \u00f6ffnet auch den Anwendungsbereich auf andere Paragraphen. Auf diese Fragen geht dieser Beitrag ein und liefert auch die entsprechenden Antworten.<!--more--><\/p>\n<h3>I. Gesetzliches Rahmenwerk<\/h3>\n<h3>Anforderungen an das Inbetriebsetzen<\/h3>\n<p>Jeder E-Scooter, der auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen in Betrieb gesetzt werden soll, braucht nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 eKFV entweder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine Einzelbetriebserlaubnis f\u00fcr diesen einen E-Scooter, wenn z.B. der Hersteller f\u00fcr das Modell keine Allgemeine Betriebserlaubnis beantragt hat, aber dieses Modell die gesetzlichen Anforderungen erf\u00fcllt. Sollte der Besitzer eines E-Scooters eine fahrzeugtechnische \u00c4nderung an dem E-Scooter vorgenommen haben, welcher schon eine ABE hat, so muss eine erneute Erlaubnis beim Kraftfahrtbundesamt beantragt werden. Ferner braucht es nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2 eKFV wie bei den Mofas eine Versicherungsplakette sowie nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 eKFV eine Fahrzeug-Identifikationsnummer, wie wir sie bei den Autos auch als FIN kennen. Genauso wie bei den Fahrr\u00e4dern braucht es nach \u00a7 4 Abs. 1 eKFV auch unabh\u00e4ngig vom jeweiligen Modell zwei voneinander unabh\u00e4ngige Bremsen, mindestens eine Klingel (\u00a7 6 eKFV) oder Hupe sowie ein Licht (\u00a7 5 eKFV). Das Licht kann auch abnehmbar sein. Das Licht ist aber bei Tageslicht nicht zwingend erforderlich.<\/p>\n<h3>Fahrer muss mindestens 14 Jahre alt sein<\/h3>\n<p>Der Fahrer eines E-Scooters muss nach \u00a7 3 eKFV mindestens 14 Jahre alt sein.<\/p>\n<h3>Keine Personenbef\u00f6rderung und Anh\u00e4ngerbetrieb<\/h3>\n<p>Die von Mofas her bekannten kleinen Anh\u00e4nger sind bei den E-Scootern nach \u00a7 8 eKFV verboten. Gleiches gilt f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Personen. Dabei ist nicht nur die klassische Mitnahme eines Freundes auf dem E-Scooter gemeint, sondern auch das Kind im Rucksack eines Elternteils. Bei dem Verbot der Personenbef\u00f6rderung kommt es nicht auf das Alter oder Gr\u00f6\u00dfe der bef\u00f6rderten Person an.<\/p>\n<h3>Zul\u00e4ssige Verkehrsfl\u00e4chen<\/h3>\n<p>Innerhalb und au\u00dferhalb geschlossener Ortschaften darf man nach \u00a7 10 eKFV mit dem E-Scooter auf Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstra\u00dfen fahren. Au\u00dferhalb geschlossener Ortschaften darf man auch auf Seitenstreifen fahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf man innerhalb und au\u00dferhalb geschlossener Ortschaften auch auf Fahrbahnen oder auf verkehrsberuhigten Bereichen fahren. Das Fahren auf dem Gehsteig ist damit grunds\u00e4tzlich untersagt.<\/p>\n<p>Auf anderen Verkehrsfl\u00e4chen darf man nur fahren, wenn auf dem Verkehrsschild ein E-Scooter mit dem Hinweis \u201eElektrokleinstfahrzeuge frei\u201c abgebildet ist.<\/p>\n<h3>Allgemeine Verhaltensregeln<\/h3>\n<p>Fahrer der E-Scooter d\u00fcrfen nach \u00a7 11 Abs. 1 eKFV nicht nebeneinander, sondern nur einzeln und hintereinander fahren. Der Fahrer darf sich auch nicht an fahrende Fahrzeuge anh\u00e4ngen (\u00a7 11 Abs. 1 eKFV). Selbstverst\u00e4ndlich darf auch freih\u00e4ndig nicht gefahren werden (\u00a7 11 Abs. 1 eKFV). Wenn auf einem Fahrstreifen gefahren wird, dann muss man m\u00f6glichst weit rechts fahren (\u00a7 11 Abs. 2 eKFV). Dies gilt auch auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen. Blinker (Fahrtrichtungsanzeiger) sind an einem E-Scooter nicht zwingend vorgeschrieben, allerdings muss die Richtungs\u00e4nderung rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen angek\u00fcndigt werden (\u00a7 11 Abs. 3 eKFV).<\/p>\n<h3>Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der Stra\u00dfenverkehrs-Ordnung<\/h3>\n<p>Ist ein Verbot f\u00fcr Fahrzeuge aller Art angeordnet, so d\u00fcrfen E-Scooter dort nur geschoben werden (\u00a7 12 Abs. 1 eKFV).<\/p>\n<h3>Es gilt die Ampelregelung des Radverkehrs<\/h3>\n<p>Es gilt die Ampelregelung des Radverkehrs. Sollten diese nicht vorhanden sein, so gelten die Ampelregelungen des flie\u00dfenden Verkehrs (\u00a7 13 eKFV).<\/p>\n<h3>Ordnungswidrigkeiten<\/h3>\n<p>Wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen den Vorschriften der eKFV handelt, handelt ordnungswidrig. Hierunter f\u00e4llt etwa nebeneinander fahren, Benutzen eines E-Scooters ohne Betriebserlaubnis oder Fahren auf dem Gehweg. Dabei reicht die leichte Fahrl\u00e4ssigkeit aus. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Bu\u00dfgeld bestraft (\u00a7 14 eKFV).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>II. Haftung und Versicherungsschutz<\/h3>\n<h3>E-Scooter sind Kraftfahrzeuge<\/h3>\n<p>E-Scooter (Elektrokleinstfahrzeuge) sind nach \u00a7 1 Abs. 1 eKFV Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten H\u00f6chstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km\/h und nicht mehr als 20 km\/h (dabei kommt es nicht darauf an, ob der E-Scooter mehr als 20km\/h bergab fahren kann, sondern darauf, dass die bautechnische Art es nicht zul\u00e4sst, auf einer ebenen Stra\u00dfe die 20 km\/h zu \u00fcberschreiten), die bestimmte Merkmale aufweisen, wie z.B. Fahrzeug ohne Sitz, eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg.<\/p>\n<p>Da die E-Scooter mit elektrischem Antrieb bewegt werden, sind sie auch Kraftfahrzeuge i.S.d. \u00a7 1 Abs. 2 StVG. Denn der elektrische Antrieb ist auch Maschinenkraft, die f\u00fcr Kraftfahrzeuge nach \u00a7 1 Abs. 2 StVG vorausgesetzt wird. Demnach \u00f6ffnen sich die Anwendungsbereiche des Stra\u00dfenverkehrsgesetzes (\u00a71 Abs. 1 eKFV i.V.m. \u00a7 1 Abs. 2 StVG), des Pflichtversicherungsvertragsgesetzes (\u00a71 Abs. 1 eKFV i.V.m. \u00a7 1 PflVG) und des Versicherungsvertragsgesetzes (\u00a71 Abs. 1 eKFV i.V.m. \u00a7 1 PflVG i.V.m. \u00a7 113 Abs. 1 VVG).<\/p>\n<p>Das bedeutet: E-Scooter brauchen insbesondere eine Kfz-Haftpflichtversicherung (\u00a7 1 PflVG); das Fehlen einer Kfz-Haftpflichtversicherung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (\u00a7 6 PflVG); der Kfz-Versicherer muss eine Mindestdeckung f\u00fcr Personensch\u00e4den (7.500.000,00 Euro) und Sachsch\u00e4den (1.120.000,00 Euro) gew\u00e4hren (Anlage 2 zu \u00a7 4 Abs. 2 PflVG); das Opfer hat einen Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer (\u00a7 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG).<\/p>\n<h3>Haftung bei einem Unfall \u2013 mit verschiedenen Fallkonstellationen<\/h3>\n<p>F\u00fcr den Halter eines Kraftfahrzeuges gilt grunds\u00e4tzlich die Gef\u00e4hrdungshaftung (\u00a7 7 Abs. 1 StVG). Die Regelung m\u00fcsste demnach auch f\u00fcr die Halter von E-Scooter gelten. Allerdings bestimmt \u00a7 8 StVG, dass die Gef\u00e4hrdungshaftung des Halters ausgeschlossen ist, wenn das Kfz &#8211; wie bei E-Scootern der Fall &#8211; \u00a0auf ebener Bahn mit keiner h\u00f6heren Geschwindigkeit als 20 km\/h fahren kann. Das bedeutet, dass bei einem Unfall mit einem E-Scooter der E-Scooter-Fahrer den Unfall fahrl\u00e4ssig verursacht haben muss, damit er haftet (\u00a7 18 Abs. 1 S. 2 StVG). Dabei reicht die leichteste Fahrl\u00e4ssigkeit aus (\u00a7 823 Abs. 1 BGB).<\/p>\n<p>Bei Kfz-Unf\u00e4llen mit E-Scootern findet \u00a7 17 StVG im Hinblick auf die Haftungsabw\u00e4gung aufgrund fehlender Betriebsgefahr der E-Scooter keine Anwendung. Der F\u00fchrer eines Autos, der den Unfall mit einem E-Scooter verursacht hat, k\u00f6nnte sich von seiner aus \u00a7 7 StVG resultierenden Gef\u00e4hrdungshaftung nur\u00a0 entlasten, wenn der E-Scooter-Fahrer den Kfz-Unfall nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB fahrl\u00e4ssig verursacht hat bzw. ihn nach \u00a7 254 BGB Mitverschulden trifft. Die diesbez\u00fcgliche Beweislast obliegt dem Kfz-F\u00fchrer, der ja zun\u00e4chst aufgrund seiner Gef\u00e4hrdungshaftung aus \u00a7 7 StVG haftet (He\u00df\/Figgener: Stra\u00dfenverkehr unter Strom: Der E-Scooter ist \u00fcberall (NJW-Spezial 2019, 585).<\/p>\n<p>Beispiel: Es kommt zu einem Unfall mit einem Fu\u00dfg\u00e4nger und einem E-Scooter-Fahrer. Der Fu\u00dfg\u00e4nger behauptet, der E-Scooter-Fahrer w\u00e4re auf dem Gehweg gewesen, und der E-Scooter-Fahrer behauptet, der Fu\u00dfg\u00e4nger w\u00e4re auf dem Radweg gewesen. Angenommen es gibt keine Zeugen, Spuren etc. Das bedeutet: \u201eAussage gegen Aussage\u201c. In diesem Fall w\u00fcrde jeder der Unfallbeteiligten zu 50 % haften, da hier die verschuldensunabh\u00e4ngige Gef\u00e4hrdungshaftung f\u00fcr die E-Scooter ausscheidet. Dasselbe gilt auch bei einem Unfall zwischen einem Pedelec-Fahrer und einem E-Scooter-Fahrer, wenn sich der Sachverhalt nicht aufkl\u00e4ren l\u00e4sst. Beide w\u00fcrden jeweils zu 50 % haften, da Pedelec kein Kraftfahrzeug ist und der E-Scooter nach \u00a7 8 StVG nicht verschuldensunabh\u00e4ngig haftet (LG Detmold, Urteil vom 15.7.2015 \u2013 10 S 43\/15; Tomson\/Wieland NZV 2019, 446). Auch wenn die E-Scooter Kraftfahrzeuge sind, sind sie haftungsrechtlich den Fahrr\u00e4dern angen\u00e4hert. Auch eine Helmpflicht gibt es nicht (He\u00df\/Figgener: Stra\u00dfenverkehr unter Strom: Der E-Scooter ist \u00fcberall (NJW-Spezial 2019, 585).<\/p>\n<p>Anders sieht es bei einem Unfall zwischen einem Kraftfahrzeug aus, welches verschuldensunabh\u00e4ngig haftet, und einem E-Scooter, der verschuldensabh\u00e4ngig haftet. Angenommen der E-Scooter-Fahrer wechselt vom Radweg auf die Fahrbahn und wird von dem Kfz-Fahrer angefahren. Hier w\u00fcrde der Kfz-Fahrer zun\u00e4chst einmal verschuldensunabh\u00e4ngig gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 StVG mit 100 %-Haftung starten. Allerdings kann ein Mitverschulden des E-Scooter-Fahrers dessen Anspruch erheblich mindern (das OLG Hamm hatte in einem Beschluss vom 10.4.2018 \u2013 7 U 5\/18 einen \u00e4hnlichen Fall mit einem Pedelec-Fahrer geurteilt, wo es dem Pedelec-Fahrer die Haftung zu 100 % aus \u00a7 254 Abs. 1 BGB zugesprochen hatte; Tomson\/Wieland NZV 2019, 446).<\/p>\n<h3>Sonderproblem Alkohol des E-Scooter-Fahrers<\/h3>\n<p>Unter den vereinbarten Obliegenheiten geh\u00f6rt die Trunkenheitsklausel zu den praxisrelevantesten Obliegenheiten. Hier ist es wichtig zu erw\u00e4hnen, dass die bisher entwickelten Rechtsprechungen f\u00fcr die Kraftfahrzeuge auch 1:1 auf die E-Scooter anzuwenden sind.<\/p>\n<p>Wie wir bereits wissen sind E-Scooter Kraftfahrzeuge. Demnach gelten die f\u00fcr ein Kraftfahrzeug g\u00fcltigen Alkoholgrenzen (ab 1,1 Promille BAK: absolute Fahrunt\u00fcchtigkeit und zwischen 0,3 und 1,1 Promille BAK: relative Fahrunt\u00fcchtigkeit) und nicht die 1,6 Promille-Grenze f\u00fcr Fahrradfahrer (He\u00df\/Figgener: Stra\u00dfenverkehr unter Strom: Der E-Scooter ist \u00fcberall (NJW-Spezial 2019, 585).<\/p>\n<p>Beispiel: Ein E-Scooter-Fahrer f\u00e4hrt einen Fu\u00dfg\u00e4nger an. Bei dem E-Scooter-Fahrer wird durch die Polizei 1,2 Promille gemessen. Die Sach- und Personensch\u00e4den betragen 8.000,00 \u20ac. Der Kfz-Haftpflichtversicherer w\u00fcrde nach \u00a7\u00a7 115 Abs. 1 i.V.m. 117 Abs. 1 VVG den Schaden regulieren. Im Innenverh\u00e4ltnis w\u00fcrde er beim E-Scooter-Fahrer 5.000,00 \u20ac nach \u00a7 117 Abs. 5 VVG i.V.m. \u00a7 5 Abs. 3 S. 1 KfzPflVV regressieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nichts hat in letzter Zeit das Stadtbild auf den \u00f6ffentlichen Wegen und Stra\u00dfen so ver\u00e4ndert wie die E-Scooter. Die rechtliche Grundlage f\u00fcr die E-Scooter ist die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). 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