{"id":743,"date":"2019-11-25T10:09:35","date_gmt":"2019-11-25T10:09:35","guid":{"rendered":"https:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=743"},"modified":"2019-11-25T10:09:35","modified_gmt":"2019-11-25T10:09:35","slug":"unfallflucht-wartezeit-und-obliegenheitsverletzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2019\/11\/25\/unfallflucht-wartezeit-und-obliegenheitsverletzung\/","title":{"rendered":"\u201eUnfallflucht\u201c, Wartezeit und Obliegenheitsverletzung"},"content":{"rendered":"<p>Das OLG Dresden hatte die Frage zu kl\u00e4ren, ob ein VN, der gem. \u00a7 142 Abs. 1 StGB an der Unfallstelle gewartet hat versicherungsrechtlich alles Erforderliche getan hat oder ob er entsprechend \u00a7 142 Abs. 2 StGB nachtr\u00e4glich weitere Feststellungen erm\u00f6glichen und den VR benachrichtigen muss.<!--more--><\/p>\n<p>Problematisch ist, dass E.1.1 e AKB 2015 eine derartige Pflicht nicht ausdr\u00fccklich vorsieht. Die Klausel lautet:<\/p>\n<blockquote><p>Sie m\u00fcssen alles tun, was zur Aufkl\u00e4rung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie m\u00fcssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:<\/p>\n<p>Sie d\u00fcrfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu erm\u00f6glichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht).<\/p><\/blockquote>\n<p>Das OLG Dresden liest diese Klausel so, dass sich die versicherungsrechtliche Pflicht des VN auf die Einhaltung der Wartezeit beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Im zu entscheidenden Fall geriet der VN in den fr\u00fchen Morgenstunden mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn bei schlechten Witterungsverh\u00e4ltnissen gegen die Mittelleitplanke. Unstreitig lag ein Unfallereignis mit eindeutiger Haftungslage und geringem Fremdschaden vor. Nach kurzem Anhalten und Begutachtung des entstandenen Schadens setzte der VN seine Fahrt fort. Der VR berief sich wegen E. 1.1.3 AKB auf Leistungsfreiheit.<\/p>\n<p>Danach ist der VN verpflichtet, den Unfallort nicht zu verlassen,<\/p>\n<blockquote><p>\u201eohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu erm\u00f6glichen und die dabei gesetzlich geforderte Wartezeit zu beachten (Unfallflucht)\u201c.<\/p><\/blockquote>\n<p>Gewartet hatte der VN \u2013 aber hat er damit die aus E. 1.1.e resultierenden Pflichten erf\u00fcllt?<\/p>\n<p>1. Das w\u00e4re nur dann nicht der Fall, wenn\u00a0 E. 1.1.3 die in \u00a7 142 Abs. 2 StGB normierte Pflicht beinhaltete, nachtr\u00e4glich weitere Feststellungen zu erm\u00f6glichen. Aber geht die Aufkl\u00e4rungsobliegenheit \u2013 wie in diesem Fall vom VR eingewandt \u2013 \u00fcber den Tatbestand des \u00a7 142 Abs. 1 StGB hinaus? Zun\u00e4chst ist es zutreffend, dass die Regelung in E.1.1.3 AKB 2015 eine von \u00a7 142 StGB losgel\u00f6ste Aufkl\u00e4rungspflicht begr\u00fcndet. Bei der Auslegung dieser Obliegenheit ist sodann auf das Verst\u00e4ndnis eines durchschnittlichen VN abzustellen. Und wie w\u00fcrde ein VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die Regelung in den AKB verstehen? Dieser w\u00fcrde davon ausgehen, dass er seine Aufkl\u00e4rungsobliegenheiten erf\u00fcllt hat, wenn er den Handlungspflichten aus \u00a7 142 StGB gerecht wird.\u00a0 Daf\u00fcr spricht ebenfalls, dass sich die Regelung in den AKB auf den Gesetzeswortlaut bezieht. Danach muss der VN nach einem Unfall die <em>gesetzlich <\/em>erforderlichen Feststellungen erm\u00f6glichen sowie die <em>gesetzlich <\/em>erforderliche Wartezeit einhalten. Schon nur aufgrund der Formulierung \u201e<em>gesetzlich<\/em>\u201c wird der VN einen Bezug zu den in \u00a7\u00a0142\u00a0StGB normierten Pflichten herstellen und davon ausgehen, dass sich diese mit seinen versicherungsrechtlichen Obliegenheiten decken (Stiefel\/Maier\/<em>Maier<\/em>, 19. Aufl. 2017, AKB 2015 Rn. 79).<\/p>\n<p>2. Nach Auffassung des BGH kann die Nichterf\u00fcllung der Pflicht nach \u00a7 142 Abs. 2 StGB eine Verletzung der Aufkl\u00e4rungsobliegenheit begr\u00fcnden (Urt. v. 21.11.2012, Az. <a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/Default.aspx?typ=reference&amp;y=200&amp;Ge=BGH&amp;Az=IVZR9711&amp;D=20121121\">IV ZR 97\/11<\/a>, BeckRS 2013, <a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/Default.aspx?typ=reference&amp;y=300&amp;Z=BeckRS&amp;B=2013&amp;N=363\">363<\/a>). Denn das Interesse des VR ist es, Unfallhergang und -ursache aufzukl\u00e4ren und etwaige Leistungsfreiheitsgr\u00fcnde festzustellen. Voraussetzung f\u00fcr eine solche Aufkl\u00e4rungsobliegenheit i.S.d. \u00a7 142 Abs. 2 StGB ist jedoch, dass f\u00fcr den VN aus den AKB deutlich hervorgeht, dass von ihm neben der Einhaltung der Wartezeit auch weitergehende Aktivit\u00e4ten gegen\u00fcber dem VR erwartet werden. Dazu m\u00fcsste geregelt sein, dass der VN, wenn er sich nach Ablauf der Wartezeit vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen gegen\u00fcber dem VR nachzuholen hat. Dies geht jedoch weder aus E.1.1.3 noch aus einer anderen Regelung der AKB hervor. Somit findet sich f\u00fcr die in \u00a7 142 Abs. 2 StGB vorgesehene Pflicht, die Feststellung nachtr\u00e4glich durch Aufsuchen der Polizei oder des Gesch\u00e4digten zu erm\u00f6glichen kein Ankn\u00fcpfungspunkt. Da die AKB nicht auf den gesamten \u00a7 142 StGB verweisen, sondern nahezu den identischen Wortlaut des \u00a7\u00a0142\u00a0Abs.\u00a01\u00a0StGB wiedergeben, w\u00e4re aus Sicht eines durchschnittlichen VN eine separate Obliegenheit zu erwarten, wenn ein dar\u00fcber hinausgehendes Verhalten gefordert sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p>3. Ferner sieht die Anzeigeobliegenheit in E.1.1.1. AKB gerade nicht vor, dass der VN den VR unverz\u00fcglich vom Eintritt eines Schadenereignisses informieren muss, sondern dieses innerhalb einer Woche anzuzeigen hat. Durch eine Gesamtschau der Obliegenheiten wird der VN ableiten, dass er den Unfallort erst nach Ablauf der Wartezeit verlassen darf, um seine versicherungsrechtlichen Obliegenheiten zu erf\u00fcllen und ihm sodann eine Wochenfrist zur Anzeige dieses Schadenereignisses gegen\u00fcber dem VR verbleibt. Im vorliegenden Fall hat der VN den Unfallort erst nach Ablauf der gebotenen Wartezeit verlassen, sodass das OLG Dresden keinen Versto\u00df gegen die in E.1.1.3 AKB 2015 i.V.m. \u00a7\u00a0142\u00a0Abs. 1 StGB geregelte Obliegenheit angenommen hat. Auch eine versicherungsrechtliche Pflicht zur unverz\u00fcglichen Anzeige gegen\u00fcber dem VR hat die Berufungsinstanz abgelehnt, wenn zeitgleich eine Anzeigeobliegenheit mit Wochenfrist in den AKB vorgesehen ist.<\/p>\n<p>4. Stellt die Entscheidung des OLG Dresden nun ein Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung (Urt. v. 21.11.2012, Az. <a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/Default.aspx?typ=reference&amp;y=200&amp;Ge=BGH&amp;Az=IVZR9711&amp;D=20121121\">IV ZR 97\/11<\/a>, BeckRS 2013, <a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/Default.aspx?typ=reference&amp;y=300&amp;Z=BeckRS&amp;B=2013&amp;N=363\">363<\/a>) dar? Nein, denn diese bezieht sich auf die AKB 2008 und ist wegen inhaltlicher Abweichungen zwischen den Bedingungswerken nicht auf die AKB 2015 \u00fcbertragbar. Denn die AKB 2008 sahen lediglich vor, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu erm\u00f6glichen, wobei es an der Bezugnahme zu den <em>gesetzlich <\/em>erforderlichen Feststellungen und damit der Regelung des \u00a7 142 StGB fehlt. Nicht ganz \u00fcberzeugend ist die Argumentation unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass die AKB 2008 auch die separate Anzeigeobliegenheit mit Wochenfrist enthalten. Die Entscheidung des OLG Dresden wird nun jedoch durch eine nachfolgende Entscheidung des OLG Celle (Urt. v. 25.03.2019 &#8211; <a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/Default.aspx?typ=reference&amp;y=200&amp;Ge=OLGCELLE&amp;Az=8U21018&amp;D=20190325\">8 U 210\/18<\/a>, BeckRS 2019, <a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/Default.aspx?typ=reference&amp;y=300&amp;Z=BeckRS&amp;B=2019&amp;N=6998\">6998<\/a>) gest\u00e4rkt.<\/p>\n<p>Alles in allem \u00fcberzeugt die Ansicht des OLG Dresden und ist auch f\u00fcr die Praxis relevant, da sie im Hinblick auf die AKB 2015 klarstellt, dass sich die versicherungsrechtliche Obliegenheit auf die in \u00a7 142 Abs. 1 StGB genannten Pflichten begrenzt und eine Verpflichtung i.S.d. \u00a7\u00a0142\u00a0Abs. 2 StGB nicht vorsieht. Da es keine einheitlichen AKB gibt, sind im einzelnen Fall die jeweils zugrunde liegenden AKB zu ber\u00fccksichtigen. Aus Sicht des VR w\u00e4re \u00fcber eine klarstellende Erg\u00e4nzung der Obliegenheit in E.1.1.3 AKB 2015 nachzudenken.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Dresden hatte die Frage zu kl\u00e4ren, ob ein VN, der gem. \u00a7 142 Abs. 1 StGB an der Unfallstelle gewartet hat versicherungsrechtlich alles Erforderliche getan hat oder ob er entsprechend \u00a7 142 Abs. 2 StGB nachtr\u00e4glich weitere Feststellungen erm\u00f6glichen und den VR benachrichtigen muss.<\/p>\n","protected":false},"author":33,"featured_media":744,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[3,9,20],"tags":[101,130,142],"class_list":["post-743","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemeines-vvg","category-kraftfahrtversicherung","category-versicherungsrecht","tag-obliegenheitsverletzung","tag-unfallflucht","tag-wartepflicht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/743","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/33"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=743"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/743\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media\/744"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=743"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=743"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=743"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}