{"id":734,"date":"2019-01-25T10:32:07","date_gmt":"2019-01-25T10:32:07","guid":{"rendered":"https:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=734"},"modified":"2019-01-25T10:32:07","modified_gmt":"2019-01-25T10:32:07","slug":"bedienung-infotainmentsystems-bei-tempo-200-grob-fahrlaessige-herbeifuehrung-des-versicherungsfall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2019\/01\/25\/bedienung-infotainmentsystems-bei-tempo-200-grob-fahrlaessige-herbeifuehrung-des-versicherungsfall\/","title":{"rendered":"Bedienung Infotainmentsystems bei Tempo 200 &#8211; grob fahrl\u00e4ssige Herbeif\u00fchrung des Versicherungsfall ?"},"content":{"rendered":"<p>Nach Auffassung des OLG N\u00fcrnberg handelt der Fahrer eines Mietwagens grob fahrl\u00e4ssig, wenn dieser bei Tempo 200 einen Unfall auf der Autobahn mit einem Mercedes CLS mit 557 PS verursacht, w\u00e4hrend er das Infotainmentsystem bedient.\u00a0Wenn man sich nur die \u00dcberschrift dieses Urteils anschaut, ist der Leser geneigt, dem Senat zuzustimmen. Doch beim genaueren Hinsehen kommen doch Zweifel auf, ob das Urteil so richtig sein kann.<!--more--><\/p>\n<p><strong>1. Was ist passiert? <\/strong><\/p>\n<p>In dem Berufungsverfahren vor dem OLG N\u00fcrnberg war die Kl\u00e4gerin eine Autovermieterin. Diese hatte mit dem beklagten Mieter am 13.04.2015 einen Mietvertrag \u00fcber einen Wagen der Luxusklasse, einem Mercedes Benz CLS 63 AMG abgeschlossen. Der Beklagte war laut des Mietvertrages auch berechtigter Fahrer. Am 19.04.2015 ist der Fahrer abends unstreitig auf der linken Spur der Autobahn gefahren, w\u00e4hrend er das Infotainmentsystem bediente und kollidierte daraufhin mit der Mittelleitplanke und besch\u00e4digte dadurch das Mietfahrzeug.<\/p>\n<p>Laut den AVB des Mietvertrages w\u00e4re die Kl\u00e4gerin berechtigt, ihre Leistungspflicht bei grober Fahrl\u00e4ssigkeit in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verh\u00e4ltnis zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p>Die Parteien streiten nun dar\u00fcber, ob das Verhalten des Fahrers als grob fahrl\u00e4ssig zu werten ist.<\/p>\n<p>Das OLG hatte die zentrale Frage zu kl\u00e4ren, mit welcher Geschwindigkeit der Fahrer fuhr, w\u00e4hrend er durch das Bedienen des Infotainmentsystems f\u00fcr Sekunden abgelenkt war.<\/p>\n<p>Um grobe Fahrl\u00e4ssigkeit anzunehmen, muss zum einen der objektive Tatbestand der groben Fahrl\u00e4ssigkeit vorliegen und zus\u00e4tzlich subjektiv ein schlichtweg unentschuldbares Fehlverhalten bejaht werden (BGH, NJW 1992, 336; BGH, VersR 1989, 141).<\/p>\n<p>Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass das Bedienen des Infotainmentsystems w\u00e4hrend des Fahrens im Rahmen der Richtgeschwindigkeit von 130 km\/h allenfalls fahrl\u00e4ssig sei. Grob fahrl\u00e4ssig sei es jedoch, sich bei Tempo 200 nicht mehr ausschlie\u00dflich auf das Fahren zu konzentrieren. Diese Aussage deckt sich im Wesentlichen mit dem Urteil des OLG N\u00fcrnberg vom 25.04.2005 (Az.: 8 U 4033\/04).<\/p>\n<p><strong>2. Fehlerhafte Beweisw\u00fcrdigung? <\/strong><\/p>\n<p>Um herauszufinden, bei welcher Geschwindigkeit der Wagen mit der Mittelleitplanke kollidierte, f\u00fchrte das OLG eine Beweisaufnahme durch und befragte hierzu ausschlie\u00dflich den Beklagten sowie den Zeugen T., einen Angestellten der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Der Beklagte gab an, mit einer Geschwindigkeit von 130 km\/h gefahren zu sein. Der Zeuge T. hingegen, der den verunfallten Wagen als Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin am 19.04.2015 in Berlin entgegengenommen hatte, sagte aus, der Beklagte habe ihm gegen\u00fcber bei R\u00fcckgabe des Wagens eine Geschwindigkeit von 200 km\/h angegeben.\u00a0Die Kl\u00e4gerin hatte den Beweis zu f\u00fchren, dass das Verhalten des Beklagten grob fahrl\u00e4ssig war.<\/p>\n<p>Der Senat st\u00fctzt seine \u00dcberzeugung allein auf die Aussage des Zeugen T., dass der Beklagte mit Tempo 200 fuhr. Der Zeuge T. sei aufgrund der Konstanz seiner Aussagen und dass dieser kein erkennbares Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens habe glaubw\u00fcrdig.<\/p>\n<p>Hierbei beachtet das Gericht nicht, dass der Zeuge T. zum einen erst knapp 6 Monate nach dem Unfallereignis erstmalig in einer internen Mail die Geschwindigkeit des Beklagten von 200 km\/h erw\u00e4hnte. Zum anderen war der Zeuge T. zum Zeitpunkt dieser Mail noch bei der Kl\u00e4gerin angestellt.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite hat das Gericht keine \u00fcberzeugenden Gr\u00fcnde genannt, warum der Beklagte unglaubw\u00fcrdig sei. Der Senat stellte lediglich fest, dass der Beklagte mit den finanziellen Folgen des Unfalls konfrontiert worden sei und deshalb ein erhebliches Interesse an der Darstellung habe, lediglich 130 km\/h gefahren zu sein. Es handele sich schlichtweg um eine unwahre Schutzbehauptung.<\/p>\n<p>Das Gericht verlangte dar\u00fcber hinaus, dass der Beklagte beweisen m\u00fcsse, dass er dem Zeugen T. gegen\u00fcber nicht ausgesagt habe, mit Tempo 200 einen Unfall gehabt zu haben. Wie soll der Beklagte eine Nichtbehauptung beweisen? Andererseits wurde die Kl\u00e4gerin nicht gefragt, warum sie keinen neutralen Sachverst\u00e4ndigen, der anhand der Unfallsch\u00e4den R\u00fcckschl\u00fcsse auf die H\u00f6he der Geschwindigkeit h\u00e4tte machen k\u00f6nnen, als Beweis angeboten hat.<\/p>\n<p>Ebenfalls nicht beachtet wurde, dass das Fahrzeug \u201enur\u201c auf der linken Seite besch\u00e4digt war. Der Senat stellt in seinem Urteil aber gleichzeitig fest, dass die kinetische Energie bei einer Kollision durch die Geschwindigkeitserh\u00f6hung auf Tempo 200 mehr als das 2,3fache gegen\u00fcber einer Kollision bei 130 km\/h betrage. Zusammengefasst bedeute dies, dass bei derartig hohen Geschwindigkeiten schon minimale Fahrfehler nicht mehr korrigierbar verheerende Folgen haben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Diese Feststellung nutzt das Gericht lediglich zur Bef\u00fcrwortung der objektiv groben Fahrl\u00e4ssigkeit beim Bedienen des Infotainmentsystems bei Tempo 200. Das Gericht pr\u00fcft nicht, ob anhand der tats\u00e4chlichen Sch\u00e4den davon auszugehen ist, dass der Wagen mit Tempo 200 mit der Mittelleitplanke kollidierte. Unbestritten konnte der Beklagte nach der Kollision mit der Mittelleitplanke den Wagen an der R\u00fcckgabestation in Berlin zur\u00fcckgeben. Es hatte sich offensichtlich nicht \u00fcberschlagen, es wurde niemand verletzt, es musste nicht abgeschleppt werden. Es handelte sich unstreitig nur um eine Streifkollision. Das Ausbleiben der \u201enicht mehr korrigierbar verheerenden Folgen\u201c wurde nicht zugunsten des Beklagten ber\u00fccksichtigt. Das fehlende Beweisangebot eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte also zu Lasten der Kl\u00e4gerin gehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Bei richtiger Beweisw\u00fcrdigung h\u00e4tte der Senat von einer Geschwindigkeit von 130 km\/h ausgehen m\u00fcssen. Eine objektiv grobe Fahrl\u00e4ssigkeit lag nicht vor.<\/p>\n<p><strong>3. Schlichtweg unentschuldbares Fehlverhalten?<\/strong><\/p>\n<p>Selbst ein schlichtweg unentschuldbares Fehlverhalten w\u00e4re abzulehnen gewesen. Das Gericht hat unbestrittene Tatsachen nicht ber\u00fccksichtigt, die geeignet gewesen sind, das Verhalten des Kl\u00e4gers subjektiv zu entschuldigen.<\/p>\n<p>Subjektiv entschuldbar ist es, wenn dem Beklagten gelegentlich Fehler unterlaufen, die auch sorgf\u00e4ltige Menschen nicht ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen und die auf besondere subjektive Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren sind (Schimikowski\/Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 6. Aufl. 2017, Rn. 266).<\/p>\n<p>Der Senat stellt fest, dass es sich bei dem verunfallten Mietfahrzeug um einen Wagen handelte, mit dem der Beklagte nicht vertraut gewesen ist. Bei dem Mietwagen handelt es sich um einen Mercedes Benz CLS 63 AMG. Dieser Wagen hat 557 PS und beschleunigt von 0 auf 100 km\/h in nur 4,3 Sekunden (https:\/\/www.auto-motor-und-sport.de\/fahrbericht\/mercedes-cls-63-amg-fahrbericht-557-ps-bitten-zum-galopp\/technische-daten\/). Bereits ein unabsichtliches leichtes Treten auf das Gaspedal gen\u00fcgt, um eine hohe Beschleunigung zu erreichen. Dar\u00fcber hinaus war der Mietwagen mit einem Spurhalteassistent ausgestattet. Der Beklagte erkl\u00e4rte, sich auf den Spurhalteassistent verlassen und deswegen seine Aufmerksamkeit kurz dem Infotainmentsystem gewidmet zu haben. Zu beachten ist auch, dass zum Unfallzeitpunkt unstreitig wenig Verkehr auf der Autobahn herrschte.<\/p>\n<p>All diese besonderen subjektiven Umst\u00e4nde wurden nicht zugunsten des Beklagten gew\u00fcrdigt. Der Senat erkl\u00e4rte, dass bei so hohen Geschwindigkeiten der Fahrer sich von nichts ablenken lassen d\u00fcrfe. Danach w\u00e4re bei Tempo 200 also stets subjektiv grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zu bejahen.<\/p>\n<p>Das Urteil des OLG N\u00fcrnberg ist damit mehr als zweifelhaft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach Auffassung des OLG N\u00fcrnberg handelt der Fahrer eines Mietwagens grob fahrl\u00e4ssig, wenn dieser bei Tempo 200 einen Unfall auf der Autobahn mit einem Mercedes CLS mit 557 PS verursacht, w\u00e4hrend er das Infotainmentsystem bedient.\u00a0Wenn man sich nur die \u00dcberschrift dieses Urteils anschaut, ist der Leser geneigt, dem Senat zuzustimmen. 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