{"id":721,"date":"2019-02-25T10:55:16","date_gmt":"2019-02-25T10:55:16","guid":{"rendered":"https:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=721"},"modified":"2019-02-25T10:55:16","modified_gmt":"2019-02-25T10:55:16","slug":"kuehlschrankbrand-als-betriebsgefahr-isd-%c2%a7-7-stvg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2019\/02\/25\/kuehlschrankbrand-als-betriebsgefahr-isd-%c2%a7-7-stvg\/","title":{"rendered":"K\u00fchlschrankbrand als Betriebsgefahr iSd \u00a7 7 StVG ?"},"content":{"rendered":"<p>Ger\u00e4t ein Fahrzeug ohne Einwirkung eines Dritten in Brand, so ist im Regelfall eine Haftung des Fahrzeughalters f\u00fcr Sch\u00e4den gegen\u00fcber Dritten aus \u00a7 7 StVG anzunehmen, welche zur Eintrittspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers dieses Fahrzeugs f\u00fchrt. Das Fahrzeug muss bei der Brandentstehung nicht technisch in Betrieb sein. F\u00fcr die Verwirklichung der Betriebsgefahr kommt es ma\u00dfgeblich auf einen nahen \u00f6rtlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Schadenereignis und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs an. (vgl. BGH 21.01.2014 \u2013 <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=51e421c417d353983dfe59b19027b6df&amp;nr=66876&amp;pos=0&amp;anz=1\">VI ZR 253\/13<\/a>)<br \/>\nDoch ist der K\u00fchlschrank eines Wohnmobils als eine Betriebseinrichtung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung anzusehen? Diese Frage er\u00f6rterte der 11. Senat des OLG Hamm im Urteil vom 09.11.2018 \u2013 <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/hamm\/j2018\/11_U_113_17_Grund_und_Teilurteil_20181109.html\">11 U 113\/17<\/a>.<!--more--><br \/>\nIn dem zugrundeliegenden Fall geriet ein abgestelltes Wohnmobil aufgrund eines Defekts am K\u00fchlschrank in Brand. Das Feuer ging vom (bei der Beklagten versicherten) Fahrzeug auf ein daneben befindliches (bei der Kl\u00e4gerin versichertes) Geb\u00e4ude \u00fcber. Ein Zusammenhang zu einem bestimmten Betriebsvorgang ergab sich aus dem Sachverhalt nicht, sodass f\u00fcr eine Haftung aus \u00a7 7 StVG aufgrund der Verwirklichung der Betriebsgefahr des Fahrzeug nur ein Zusammenhang zu einer bestimmten Betriebseinrichtung in Frage kam.<\/p>\n<p>\u00a7 7 Abs. 1 StVG lautet:<\/p>\n<blockquote><p>Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anh\u00e4ngers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgef\u00fchrt zu werden, ein Mensch get\u00f6tet, der K\u00f6rper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache besch\u00e4digt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.<\/p><\/blockquote>\n<p><b>1. <\/b>Die entscheidende Frage, was als eine Betriebseinrichtung angesehen wird, ist derzeit nicht abschlie\u00dfend zu beantworten. Weder der Begriff der Betriebsgefahr, noch der Begriff der Betriebseinrichtung sind in \u00a7 7 StVG genannt. Diese sind auf h\u00f6chstrichterliche Auslegung der Norm zur\u00fcckzuf\u00fchren. Dabei steht nachvollziehbarer Weise stets der Opferschutzgedanke im Vordergrund, was zu einer weiten Auslegung der Haftungsnorm f\u00fchrt. Der \u00a7 7 StVG soll in diesem Zusammenhang kompensieren, dass eine legale Er\u00f6ffnung einer Gefahrenquelle rechtlich zul\u00e4ssig ist. Die Rechtsprechung erkennt jedoch auch, dass die Halterhaftung nicht grenzenlos ist. F\u00fcr die Gruppe der Fahrzeugbr\u00e4nde ist eine Haftung beispielsweise zu verneinen, wenn das Fahrzeug durch einen Dritten vors\u00e4tzlich in Brand gesetzt wird. (siehe BGH Urteil vom 27.11.2008 \u2013 <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=283a724ad7ca0c4673d9c769c1018796&amp;nr=43319&amp;pos=0&amp;anz=1\">VI ZR 210\/06<\/a>).<\/p>\n<p><b>2. <\/b>\u00a0Des Weiteren stellte der BGH f\u00fcr Fahrzeuge mit \u201eArbeitsfunktionen\u201c fest, dass die Halterhaftung entf\u00e4llt, wenn ein solches Fahrzeug einen Schaden verursacht und es dabei g\u00e4nzlich als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder sich eine Gefahr aus einem gegen\u00fcber der Betriebsgefahr eigenst\u00e4ndigen Gefahrenkreis verwirklicht hat. (vgl. BGH Urteil vom 24.03.2015 \u2013 <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=70872\">VI ZR 265\/14)<\/a>.<\/p>\n<p>Die aufgeworfene Frage wird im erstinstanzlichen Urteil des LG Bielefeld vom 21.07.2017 \u2013 7 O 11\/17, welches der Berufung und dem Urteil des OLG Hamm vorausging, auch deutlich anders beantwortet, als im Urteil des OLG Hamm. Das LG Bielefeld meint, dass nur jene Fahrzeugkomponenten als Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs anzusehen sind, die der Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs dienen. Dementsprechend verneinte es eine Halterhaftung aus \u00a7 7 StVG, da ein K\u00fchlschrank keine Betriebseinrichtung ist. Dem widersprach das OLG Hamm und vertrat dabei die Auffassung, dass jede Fahrzeugkomponente, unabh\u00e4ngig welchem Zweck sie dient, als Betriebseinrichtung anzusehen sei. Hierzu wurde angef\u00fchrt, dass bei einem durch einen Kurzschluss in der Fahrzeugelektronik verursachten Brand der Anspruch eines Dritten nicht davon abh\u00e4ngen k\u00f6nne, ob das urs\u00e4chliche Kabel dem eigentlich Zweck oder lediglich dem Komfort (z.B. Radio) diene.<\/p>\n<p>Das OLG erkennt au\u00dferdem, dass die sich aus der Ansicht des LG Bielefeld ergebende Haftungsl\u00fccke den Grunds\u00e4tzen der Auslegung des \u00a7 7 StVG entgegensteht. Insoweit erscheint der vom LG Bielefeld genannte Ansatz zu streng. Der Grundansatz des OLG Hamm ist insgesamt \u00fcberzeugender. Die sehr absolut formulierte Schlussfolgerung, dass \u201es\u00e4mtliche Fahrzeugkomponenten als Betriebseinrichtung anzusehen sind\u201c \u00fcberzeugt hingegen weniger.<\/p>\n<p>Eine vertretbare L\u00f6sung liegt wohl eher zwischen den Ansichten der verschiedenen Instanzen, denn ein K\u00fchlschrank, der in einem Wohnmobil nicht un\u00fcblich ist, vermag nach allgemeiner Lebensansicht keine Betriebseinrichtung sondern viel mehr ein Einrichtungsgegenstand zu sein. Schlie\u00dflich ergibt sich auch aus dem Wort \u201eWohnmobil\u201c ein f\u00fcr ein Kraftfahrzeug atypischer Zweck, n\u00e4mlich der des Wohnens. Ob dieser Gefahrenkreis mit in die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs einflie\u00dfen sollte erscheint fraglich. Eine sinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbertragung der Rechtsprechung zur Betriebsgefahr von Kraftfahrzeugen mit \u201eArbeitsfunktionen\u201c erscheint durchaus angebracht. Demnach w\u00fcrde die Halterhaftung entfallen, wenn ein Schaden verursacht wird, w\u00e4hrend der Wohnzweck absolut im Vordergrund steht und die Funktion als Kraftfahrzeug f\u00fcr die Verwirklichung des Schadens irrelevant ist. Ein Wohnmobil k\u00f6nnte in diesem Zusammenhang als ein haus\u00e4hnlicher Gegenstand angesehen werden, der nur \u201ezuf\u00e4llig auf R\u00e4dern\u201c steht. Daher erscheint die Auslegung des \u00a7 7 StVG im Urteil des OLG Hamm als zu weitgehend. Im vorliegenden Fall kann nicht wirklich von einer typischen Gefahr eines Kraftfahrzeug ausgegangen werden. Es ist richtig, dass ein Brand grunds\u00e4tzlich zu den typischen Gefahren eines Kraftfahrzeugs z\u00e4hlt, jedoch ist stets auf die Ursache abzuzielen. Das Feuer an sich ist regelm\u00e4\u00dfig nur ein Symptom der Kausalkette. Die eigentliche Ursache , hier ein defekter K\u00fchlschrank, geht dem Feuer voraus und ist daher ausschlaggebend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ger\u00e4t ein Fahrzeug ohne Einwirkung eines Dritten in Brand, so ist im Regelfall eine Haftung des Fahrzeughalters f\u00fcr Sch\u00e4den gegen\u00fcber Dritten aus \u00a7 7 StVG anzunehmen, welche zur Eintrittspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers dieses Fahrzeugs f\u00fchrt. Das Fahrzeug muss bei der Brandentstehung nicht technisch in Betrieb sein. 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