{"id":700,"date":"2019-12-25T10:27:59","date_gmt":"2019-12-25T10:27:59","guid":{"rendered":"https:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=700"},"modified":"2019-12-25T10:27:59","modified_gmt":"2019-12-25T10:27:59","slug":"ist-rasen-nur-eine-flucht-vor-draenglern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2019\/12\/25\/ist-rasen-nur-eine-flucht-vor-draenglern\/","title":{"rendered":"Ist Rasen nur eine Flucht vor Dr\u00e4nglern?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: left\">Greift das menschliche Gehirn in akuten Gefahrsituationen reflexartig auf die Urinstinkte \u201eKampf oder Flucht\u201c zur\u00fcck und ist eine \u201eFlucht\u201c dann versichert, wenn es zum Schadenfall kommt? Im Fall des OLG M\u00fcnchen (10 U 500 \/ 16) vom 24.05.2019 fuhr der Besitzer eines brandneuen Porsche 911 Carrera mit deutlich \u00fcberh\u00f6hter Geschwindigkeit vor einem Audi R8 davon &#8211; angeblich um sein Auto vor einer drohenden Kollision mit dem Dr\u00e4ngler zu sch\u00fctzen. <!--more-->Auf einer Landstra\u00dfe in der N\u00e4he von Neunkirchen-Seelscheid (Rhein-Sieg-Kreis) fuhr der Porschefahrer mit mindestens 140 km\/h in einer 70er-Zone, bevor er in einer Rechtskurve mit dem Gegenverkehr kollidierte. Als Grund f\u00fcr die \u00fcberh\u00f6hte Geschwindigkeit gab der Porschefahrer bei seinem Versicherer an, er habe sich von dem Audifahrer bedr\u00e4ngt gef\u00fchlt, der immer dichter an seinen Porsche aufgefahren sei.\u00a0Mit circa 100 km\/h brach der Porsche dann in der Kurve aus und prallte gegen ein entgegenkommendes Fahrzeug. Beide Fahrer wurden schwer verletzt; der verunfallte Porschefahrer machte anschlie\u00dfend 82.217,05\u20ac nebst Zinsen bei seiner Kaskoversicherung geltend. Der Versicherer berief sich auf Leistungsfreiheit wegen des Risikoausschluss \u201eRennen\u201c und weil der Versicherungsfall vors\u00e4tzlich herbeigef\u00fchrt worden sei.<\/p>\n<p><strong><u>Der Risikoausschluss \u201enicht genehmigte Rennen\u201c<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df D.1.1.4 AKB darf das Fahrzeug nicht zu Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf die Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt (Rennen).<\/p>\n<p><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2019\/09\/AKB2015.jpg\" alt=\"Auszug AKB 2015\" \/><\/p>\n<p>Der Begriff des \u201e<b>Rennens<\/b>\u201c ist weit gefasst. So gilt der Risikoausschluss nicht nur f\u00fcr Rennen im sportlichen Sinne, sondern f\u00fcr Rennen jeder Art. Hierunter fallen Geschwindigkeits-, Touren-, Sternfahrten u.\u00e4., solange es um die Erzielung der h\u00f6chsten Geschwindigkeit geht.<\/p>\n<p>Das Wegfahren vor einem anderen Fahrzeug allerdings, um sich von ihm und der von ihm drohenden Gefahr abzusetzen, zielt nach Auffassung des Gerichts eben nicht auf das Erreichen einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ab. Vielmehr kam es dem Fahrer nur darauf an, mindestens so schnell wie sein Verfolger zu sein, um einen drohenden Schaden zu vermeiden.<\/p>\n<p>Weiterhin erfordert der Risikoausschluss auch w\u00f6rtlich das Vorliegen einer \u201eVeranstaltung\u201c, die mindestens stillschweigend zwischen den Parteien vereinbart worden sein muss. Eine solche Vereinbarung konnte das OLG M\u00fcnchen nach W\u00fcrdigung der Beweisvortr\u00e4ge und Zeugenaussagen nicht feststellen. Beide Fahrzeuge fuhren dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild nach zwar sehr schnell, aber auch klar hintereinander auf derselben Spur (\u201eIch w\u00fcrde sagen, die beiden Fahrzeuge waren so nah aufeinander, wie wenn der Porsche den Audi abgeschleppt h\u00e4tte\u201c). Ein f\u00fcr ein Rennen typischer \u00dcberholversuch des Audis konnte nicht festgestellt werden. <strong>Das Gericht kommt insoweit zu dem Schluss, dass es dem Porschefahrer nicht auf die Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankam und auch keine Fahrveranstaltung im Sinne des Risikoausschlusses vorliegt. <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>Vors\u00e4tzliches Herbeif\u00fchren des Versicherungsfalls<\/u><\/strong><br \/>\nF\u00fchrt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall vors\u00e4tzlich herbei, so bleibt der Versicherer nach \u00a7 81 Abs. 1 VVG leistungsfrei. Vors\u00e4tzlich handelt derjenige, der wissentlich und willentlich vorgeht. Hierf\u00fcr muss der VN sich nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BGH sowohl des Ausma\u00dfes seiner Handlung bewusst gewesen sein und auch die m\u00f6glichen Folgen seiner Tat billigend in Kauf genommen haben. Eine Billigung kann vorliegen, wenn ein Vorhaben trotz starker Gef\u00e4hrdung durchgef\u00fchrt wird, ohne dass man auf einen gl\u00fccklichen Ausgang vertrauen kann, und es entsprechend dem Zufall \u00fcberl\u00e4sst, ob sich die erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (Eventualvorsatz). Eben diesen bedingten Vorsatz warf der Versicherer seinem Versicherungsnehmer vor, der die Geschwindigkeitsbegrenzung wissentlich und willentlich \u00fcberschritt und damit das Wegdriften und insbesondere die daraus resultierende Besch\u00e4digung am Fahrzeug billigend in Kauf genommen haben soll. Im vorliegenden Fall setzt die Annahme des bedingten Vorsatzes also voraus, dass der Porschefahrer das Risiko eines Unfalls ernsthaft f\u00fcr eintrittsf\u00e4hig gehalten haben muss und sich mit der m\u00f6glichen Verwirklichung auch abgefunden haben m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Dabei kommt es auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalls an. Das Wissenselement des Vorsatzes h\u00e4ngt vorrangig vom Handlungsziel des Verursachers ab. Der VN gab hierzu an, dass er dachte, er schaffe die Kurve durch eine Verringerung der Geschwindigkeit. Der Vorwurf des bedingten Vorsatzes scheitert also allenfalls daran, dass der Porschefahrer die Unfallgefahr eben nicht billigend in Kauf genommen hatte, sondern ihr durch die Gaswegnahme sogar noch entgegenwirken wollte und auf einen guten Ausgang vertraute. Dass der Fahrfehler schlussendlich kausal zur Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug f\u00fchrte, konnte der VN mangels Rennsporterfahrung zum Zeitpunkt des Unfalls nicht absehen und demzufolge auch nicht die m\u00f6glichen Folgen billigend in Kauf genommen haben. <strong>Der Senat glaubt daher dem VN, dass er nicht wollte, dass ein Schaden entsteht und er darauf vertraute, die Kurve durchfahren zu k\u00f6nnen.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>W\u00fcrdigung der Entscheidung<\/u><\/strong><br \/>\nDer Entscheidung OLG M\u00fcnchen ist zuzustimmen. Das Gericht betont zurecht, dass der Risikoausschluss \u201eRennveranstaltung\u201c nur dann greift, wenn die beteiligten Parteien auch eine solche Veranstaltung vereinbart haben und es hierbei um die Erzielung einer h\u00f6chsten Geschwindigkeit ankommt. Die Versuche von Verkehrsteilnehmern an anderen Verkehrsteilnehmern vorbei zu fahren, und die Gegenhandlung der jeweilig anderen Verkehrsteilnehmer eben dies zu verhindern sind, selbst wenn es unter Verletzung der Vorschriften der StVO f\u00e4llt, nicht als \u201eVeranstaltung\u201c zu werten, sondern allenfalls als privates \u201eKr\u00e4ftemessen\u201c zu verstehen.<\/p>\n<p>Das Gericht differenzierte des Weiteren bedingt vors\u00e4tzliches von bewusst fahrl\u00e4ssigem Verhalten bei Unf\u00e4llen mit Geschwindigkeits\u00fcberschreitung. Das vors\u00e4tzliche \u00dcberschreiten von maximal zul\u00e4ssigen H\u00f6chstgeschwindigkeiten im Stra\u00dfenverkehr erlaubt nicht pauschal die Annahme, dass ein Unfall billigend in Kauf genommen wurde. Vielmehr muss auf die Einzelumst\u00e4nde abgestellt werden. F\u00fchrt der VN in Anbetracht der drohenden Gefahr Schutzhandlungen aus, die ihn auf einen guten Ausgang vertrauen lassen, so fehlt es an der f\u00fcr Vorsatz notwendigen Billigung der Verwirklichungsgefahr des Risikos. Das OLG M\u00fcnchen schlie\u00dft sich hier der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH an.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>Auswirkungen auf die Praxis<\/u><\/strong><br \/>\nDie Entscheidung verdeutlicht, dass eine strafrechtliche Verurteilung nicht zwangsl\u00e4ufig zum Verlust des Versicherungsschutzes f\u00fchrt. Obgleich der Porschefahrer in einem vorangegangen Verfahren strafrechtlich bereits zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bew\u00e4hrung, zwei Jahren Fahrverbot und einer Strafzahlung von circa 30.000\u20ac verurteilt wurde, erh\u00e4lt er dennoch volle Leistung \u00fcber 82.217,05\u20ac nebst Zinsen von seinem Versicherer. In der Praxis wird es f\u00fcr verunfallte Autofahrer daher regelm\u00e4\u00dfig hilfreich sein, sich auf einen von hinten kommenden Dr\u00e4nger berufen zu k\u00f6nnen, vor dem man sich sch\u00fctzen wollte. Ebenfalls denkbar in derartigen F\u00e4llen w\u00e4re ein Anspruch gegen den Versicherer wegen Vorliegens einer Rettungshandlung (Ausweichen vor dem Dr\u00e4ngler) nach den \u00a7\u00a7 83, 90 VVG. Dies k\u00f6nnte beim Porschefahrer etwa dann vorliegen, wenn er beweisen kann, dass das Wegfahren dem Verhindern des unmittelbar und unweigerlich bevorstehenden Versicherungsfalls (Zusammensto\u00df mit dem Dr\u00e4ngler) galt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Greift das menschliche Gehirn in akuten Gefahrsituationen reflexartig auf die Urinstinkte \u201eKampf oder Flucht\u201c zur\u00fcck und ist eine \u201eFlucht\u201c dann versichert, wenn es zum Schadenfall kommt? 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