{"id":690,"date":"2019-08-22T13:53:08","date_gmt":"2019-08-22T13:53:08","guid":{"rendered":"https:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=690"},"modified":"2019-08-22T13:53:08","modified_gmt":"2019-08-22T13:53:08","slug":"erst-loeschen-wenn-die-kueche-brennt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2019\/08\/22\/erst-loeschen-wenn-die-kueche-brennt\/","title":{"rendered":"Erst l\u00f6schen, wenn die K\u00fcche brennt?"},"content":{"rendered":"<p>Das OLG Hamm hatte sich in seiner Entscheidung (OLG Hamm r+s 2015,136) mit dem versicherungsrechtlichen Brandbegriff zu befassen. Liegt ein bedingungsgem\u00e4\u00dfer Brand bereits vor, wenn sich Speisen in einem Topf auf dem Herd entz\u00fcnden und Stichflammen aus dem Topf hervorschie\u00dfen? \u201eNein\u201c, so die Antwort des OLG, sofern sich die Flammen nicht von selbst ausbreiten konnten, wie ein Sachverst\u00e4ndiger nachtr\u00e4glich feststellte.<!--more--><\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>Der Versicherungsnehmer (VN) selbst ging allerdings davon aus, dass die Flammen durchaus auf weitere Gegenst\u00e4nde \u00fcbergreifen konnten. Um ein Ausbreiten der Flammen zu vermeiden, setze der VN den Deckel auf den Topf und bef\u00f6rderte diesen nach drau\u00dfen. Dabei kam es zu Schmier- und Ru\u00dfsch\u00e4den in der K\u00fcche und angrenzenden R\u00e4umen.<\/p>\n<p>Mangels objektiver Realisierung eines versicherten Brandes lehnte das OLG zutreffend und eine Entsch\u00e4digungsleistung durch den Versicherer (VR) ab.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Einer weiteren deckungsrelevanten Frage ging das OLG allerdings nicht nach.:<\/p>\n<p>Gen\u00fcgt die subjektive Vorstellung des VN zum Bevorstehen eines Versicherungsfalls zur Begr\u00fcndung eines erweiterten Aufwendungsersatzes nach \u00a790 VVG?<\/p>\n<p>Diese Frage soll hier n\u00e4her er\u00f6rtert werden:<\/p>\n<p>Der <strong>Wortlaut<\/strong> des \u00a790 VVG verlangt einen<\/p>\n<blockquote><p>\u201eunmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall\u201c.<\/p><\/blockquote>\n<p>Abgestellt wird folglich auf eine <em>objektive<\/em> Betrachtung \u00fcber das Vorliegen eines drohenden Versicherungsfalls. Die subjektive Vorstellung des VN findet im Wortlaut der Norm keine Ber\u00fccksichtigung.<\/p>\n<p>Auch die <strong>Gesetzesbegr\u00fcndung<\/strong> zu \u00a790 VVG geht davon aus, dass die Norm anwendbar ist, \u201ewenn <em>objektiv<\/em> ein Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht und die Aufwendungen des VN den Zweck haben, den vertraglich festgelegten Versicherungsfall dadurch abzuwenden oder dessen Auswirkungen zu mindern\u201c (BT.-Drucks. 16\/3945 S.83 Zu \u00a790).<\/p>\n<p>Ausf\u00fchrungen des Gesetzgebers, ob der erweiterte Aufwendungsersatz auch dann zu gew\u00e4hren ist, wenn der VN <em>subjektiv<\/em> in Rettungsabsicht handelte, fehlen.<\/p>\n<p>Gro\u00dfe Teile der <strong>Rechtsprechung<\/strong> (BGH NJW-RR 1994,1366; OLG Koblenz NJOZ 2018,1891; OLG Saarbr\u00fccken NJOZ 2011,1965) und der <strong>Literatur<\/strong> (Langheid\/Rixecker\/<em>Langheid<\/em> 6. Aufl. 2019, VVG \u00a790 Rn.2; Langheid\/Wandt\/<em>Staudinger<\/em>, 2. Aufl. 2016, VVG \u00a790 Rn.7; R\u00fcffer\/Halbach\/Schimikowski\/<em>Halbach<\/em>, 3. Aufl. 2015, VVG \u00a790 Rn.3; Beckmann\/Matusche-Beckmann\/<em>Beckmann<\/em>, 3. Aufl. 2015, VVG \u00a715 Rn.75) stellen ebenfalls auf das objektive Bevorstehen eines Versicherungsfalls im Rahmen des \u00a790 VVG ab.<\/p>\n<p>In der Entscheidung des OLG Hamm bliebe der VN demnach auch unter Ber\u00fccksichtigung des erweiterten Aufwendungsersatzes nach \u00a790 VVG auf seinen Sch\u00e4den sitzen. Die Besch\u00e4digungen in der Wohnung, die durch das Wegtragen des Topfes entstanden sind, w\u00e4ren mangels unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls nicht ersatzpflichtig. Dass diese Sch\u00e4den in der Absicht entstanden sind eine Ausbreitung des Feuers zu vermeiden, bliebe irrelevant.<\/p>\n<p>Doch passt dieses Ergebnis zum <strong>Sinn und Zweck<\/strong> der Norm?<\/p>\n<p>Der erweiterte Aufwendungsersatz nach \u00a790 VVG dient vor allem dem Schutz des VR, indem dieser vor dem Eintritt eines Versicherungsfalls in der Sachversicherung gesch\u00fctzt werden soll. Folglich ist es nur sachgerecht dem VN einen Aufwendungsersatz zu gew\u00e4hren, wenn dieser sich so verh\u00e4lt, als sei er nicht versichert. Unsachgem\u00e4\u00df erscheint aber die Erw\u00e4gung, dass dem mit Rettungsabsicht handelnden VN das Risiko einer Fehleinsch\u00e4tzung obliegen soll, ob ein Versicherungsfall auch tats\u00e4chlich objektiv bevorsteht.<\/p>\n<p>Die Regelung zur Vorerstreckung des \u00a790 VVG verweist lediglich auf den Aufwendungsersatz nach \u00a783 VVG. Eine gleichzeitige Erstreckung auch auf die Rettungsobliegenheit nach \u00a782 VVG erfolgt nicht. Diese Aufspaltung des Aufwendungsersatzes und der Rettungsobliegenheit im Rahmen des \u00a790 VVG ist auch ausdr\u00fccklich vom Gesetzgeber gewollt (BT.-Drucks. 16\/3945 S.82 Zu \u00a790).<\/p>\n<p>Aufgrund dieser bewussten Trennung kommt es folglich auch nicht darauf an, dass ein Versicherungsfall objektiv eingetreten ist bzw. unmittelbar bevorsteht. Eine subjektive Rettungsabsicht des VN gen\u00fcgt (OLG Bremen r+s 1994,306, allerdings zum VVG a.F.; Schimikowski, 6. Aufl. 2017, VVG Rn.255; differenzierend nach einfacher\/grober Fahrl\u00e4ssigkeit des VN Pr\u00f6lss\/Martin\/<em>Voit<\/em>, 30. Aufl. 2018, VVG \u00a783 Rn.8)<\/p>\n<p>Als Korrektiv bleibt zum einen das Erfordernis der Gebotenheit nach \u00a783 Abs.1 S.1 VVG. Der VN muss seine Aufwendungen f\u00fcr erforderlich halten d\u00fcrfen. Es muss ein angemessenes Verh\u00e4ltnis zwischen Rettungszweck und Rettungsaufwand bestehen (Schimikowski, 6. Aufl. 2017, VVG Rn.255; im Ergebnis wohl auch: BGH r+s 1990,206 (208); Langheid\/Wandt\/<em>Looschelders<\/em>, 2. Aufl. 2016, VVG \u00a783 Rn.18).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem muss auch nach der subjektiven Vorstellung des VN der Versicherungsfall unmittelbar bevorstehen.<\/p>\n<p>Im <strong>Ergebnis<\/strong> ist daher festzustellen:<\/p>\n<p>Der mit Rettungsabsicht handelnde VN will einen in subjektiver Hinsicht drohenden Versicherungsfall vermeiden. Sein Verhalten kommt der Versichertengemeinschaft zugute. Es entspricht daher dem Sinn und Zweck des \u00a790 VVG, dass dem VN im Rahmen der Sachversicherung auch in diesem Fall ein Ersatzanspruch seiner Rettungsaufwendungen zusteht. Der VN muss nicht erst l\u00f6schen, wenn die K\u00fcche brennt!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Hamm hatte sich in seiner Entscheidung (OLG Hamm r+s 2015,136) mit dem versicherungsrechtlichen Brandbegriff zu befassen. 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