{"id":637,"date":"2019-05-01T12:31:46","date_gmt":"2019-05-01T12:31:46","guid":{"rendered":"http:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=637"},"modified":"2021-07-05T17:27:19","modified_gmt":"2021-07-05T15:27:19","slug":"advent-advent-in-lichtlein-brennt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2019\/05\/01\/advent-advent-in-lichtlein-brennt\/","title":{"rendered":"Advent, Advent &#8211; ein Lichtlein brennt!"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=U82h-dN4sAk\">https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=U82h-dN4sAk<\/a><\/p>\n<p><strong>Advent, Advent ein Lichtlein brennt!<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend viele Menschen dem neuen Jahr mit guten Vors\u00e4tzen entgegen sehen, verdauen manche noch das Weihnachtsfest, welches teilweise zu au\u00dferordentlichen Lichterscheinungen gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>In wie weit diese Art von Sch\u00e4den die Hausratversicherer besch\u00e4ftigt wird am folgenden skurrilen Beispiel von Maria Gr\u00fcnder und Heiko Willemsen aus dem Bachelor Studiengang Versicherungswesen der TH K\u00f6ln einmal genauer beschrieben.<!--more--><\/p>\n<p>Der im Video aufgezeigte Ablauf zeigt einen entr\u00fcsteten jungen Mann, welcher mit der Wahl der Geschenke f\u00fcr ihn und seinen Bruder nicht einverstanden ist. So ist er \u00fcber sein Geschenk, ein Rentiergeweih mit eingebauter Lichterkette nicht sehr erfreut. Im Gegensatz dazu bekommt der \u00e4ltere Bruder, den eigentlichen Weihnachtswunsch, eine neue Xbox. Als Kurzschlussreaktion tr\u00e4gt er den familieneigenen Plastik-Weihnachtsbaum samt Kugeln und Verzierung auf den Parkplatz auf dem Grundst\u00fcck, \u00fcbergie\u00dft diesen mit Spiritus und z\u00fcndet den Baum schlie\u00dflich an, um damit seinen \u00c4rger Luft zu machen.<\/p>\n<p>In wie weit der verbrannte Plastik-Weihnachtsbaum als Hausrat nach den VHB 2016 versichert ist, wurde in der Vorlesung Sachversicherung\u00a0 bei Prof. Dr. Dirk-Carsten G+nther diskutiert und wird nachstehend nochmal genauer aufgeschl\u00fcsselt.<\/p>\n<p><strong>1.Versicherte Gefahr<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist zu kl\u00e4ren, ob die versicherte Gefahr \u201eBrand\u201c gem\u00e4\u00df A. \u00a7 1 a) VHB vorliegt. <strong>Brand<\/strong> ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Weiterhin ist Feuer jeder Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung.<\/p>\n<p>Wie im Video deutlich zu erkennen ist, entsteht w\u00e4hrend dem Verbrennen des Spiritus eine Lichterscheinung. Somit liegt zu diesem Zeitpunkt ein Feuer vor.<br \/>\nDass das Feuer ohne bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Herd entstanden ist, ist nicht zu pr\u00fcfen, da der Junge den Spiritus mit einem Feuerzeug angez\u00fcndet hat.<\/p>\n<p>Jedoch ist zu kl\u00e4ren, ob das Feuer den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Herd verlassen hat. Der Junge hat den Baum mit Spiritus \u00fcbersch\u00fctte und somit einen bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Herd geschaffen. Der Spiritus dient dazu ein Feuer schneller zu entfachen. Hierbei ist jedoch entscheidend, dass nur der Spiritus der bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Herd ist. Sobald das Feuer von dem Spiritus auf den Baum \u00fcbergreift hat es erst den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Herd verlassen. Dadurch ist auch die Eigenschaft des Ausbreitens aus eigener Kraft erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die versicherte Gefahr \u201eBrand\u201c gem\u00e4\u00df A. \u00a7 1 a) VHB liegt vor.<\/p>\n<p><strong>2. Versicherte Sache<\/strong><\/p>\n<p>Weiterhin ist zu pr\u00fcfen, ob der Plastik-Weihnachtsbaum eine versicherte Sache gem\u00e4\u00df A. \u00a7 6 II a) VHB ist. Zum <strong>Hausrat<\/strong> geh\u00f6ren alle Sachen, die dem Versicherungsnehmer zur privaten Nutzung (Gebrauch\/Verbrauch) dienen. Vorliegend handelt es sich um einen Plastik-Weihnachtsbaum, welcher der Versicherungsnehmer jedes Jahr wieder als Dekorationsgegenstand verwenden kann. Somit liegt eine private Nutzung vor. Der Plastik-Weihnachtsbaum geh\u00f6rt unstreitig zum Haushalt und ist folglich eine versicherte Sache gem\u00e4\u00df A. \u00a7 6 II a) VHB.<\/p>\n<p>Eine weitere Frage die sich im Rahmen der Vorlesung ergeben hat, ist ob sich der Versicherungsschutz ver\u00e4ndert, soweit es sich nicht um einen Plastik-Weihnachtsbaum, sondern einen echten Tannenbaum handelt. Tats\u00e4chlich befindet sich eine echte Tanne lediglich f\u00fcr wenige Wochen im Besitz des Versicherungsnehmers. Grunds\u00e4tzlich versichert eine Sachversicherung nicht die Sache selbst, sondern das Interesse an der Sache. Entsprechend sollte hier auch auf Benutzung aus Sicht des Versicherungsnehmers abgestellt werden. Dieser sieht die Benutzung des Baumes als geschm\u00fcckte Tanne im Wohnzimmer und damit die Nutzung am Versicherungsort und nicht im Wald. Somit ist der Tannenbaum ebenfalls eine versicherte Sache und mit dem Plastik-Weihnachtsbaum gleichzustellen.<\/p>\n<p><strong>3. Versicherungsort<\/strong><\/p>\n<p>3.1. Fraglich ist, ob sich der Weihnachtsbaum im Versicherungsort gem\u00e4\u00df A. \u00a7 6 III VHB befand. Versicherungsort ist die <strong>im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung<\/strong> sowie weitere aufgelistete R\u00e4ume des Geb\u00e4udes und Garagen. Der junge Mann tr\u00e4gt den Weihnachtsbaum f\u00fcr seine Feuerschau auf den Parkplatz des Grundst\u00fccks. Vorliegend befindet sich der Weihnachtsbaum somit nicht mehr in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung oder einem der aufgelisteten R\u00e4ume des Geb\u00e4udes. Der Schadenfall ist nicht am Versicherungsort eingetreten.<\/p>\n<p>3.2. Jedoch k\u00f6nnte Versicherungsschutz \u00fcber die <strong>Au\u00dfenversicherung<\/strong> gem\u00e4\u00df A. \u00a7 7 I VHB bestehen.<\/p>\n<p>3.2.1. Au\u00dferhalb der Wohnung, dem Versicherungsort, besteht f\u00fcr versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:<br \/>\nDie Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch f\u00fcr Sachen der mit ihm in h\u00e4uslicher Gemeinschaft lebenden Personen.<br \/>\nDie Sachen befinden sich nur vor\u00fcbergehend au\u00dferhalb des Versicherungsortes. Zeitr\u00e4ume von mehr als in der Regel drei Monaten gelten nicht als vor\u00fcbergehend.<\/p>\n<p>Wie bereits oben erl\u00e4utert geh\u00f6rt der Plastik-Weihnachtsbaum zum Hausrat und ist somit eine versicherte Sache. Folglich greift hier die Au\u00dfenversicherung.<\/p>\n<p>Fraglich ist jedoch, in wessen\u00a0Eigentum der Plastik-Weihnachtsbaum steht. Zun\u00e4chst ist in dem Video erkennbar, dass es sich um das Wohnhaus der Eltern handelt. Daher ist davon auszugehen, dass der Plastik-Weihnachtsbaum in das Eigentum der Eltern f\u00e4llt. Weiterhin ist davon auszugehen, dass sie aus diesem Grund auch Versicherungsnehmer sind. Der junge Mann wohnt eventuell noch dauerhaft bei den Eltern. Zum Ende des Videos erkennt man den jungen Mann mit der Mutter in einer Art Kinderzimmer. Dies \u00e4ndert jedoch nichts an der Eigent\u00fcmerstellung.<\/p>\n<p>3.2.2. Eine weitere zu kl\u00e4rende Voraussetzung ist, dass sich die versicherte Sache nur vor\u00fcbergehend au\u00dferhalb der Wohnung befinden darf. Hier kam es in der Vorlesung zu einer kritischen Diskussion. Laut Herrn Heiko Willemsen geht diese Eigenschaft durch den Brand verloren. Der Baum wird nach dem Brand nicht wieder zur\u00fcck in die Wohnung gebracht werden. Dadurch w\u00fcrde kein Schutz durch die Au\u00dfenversicherung vorliegen und der Weihnachtsbaum w\u00fcrde nicht durch den Versicherer ersetzt werden. Hierbei kann man auf das Interesse des Sohnes, dem Verursacher des Schadenfalls, abstellen. Dieser hat kein Interesse daran, den Baum zur\u00fcck in die Wohnung zu bringen. Lediglich diesen zu zerst\u00f6ren.<\/p>\n<p>Als Gegenposition meinte Frau Maria Gr\u00fcnder, dass auf die Eigent\u00fcmerposition abzustellen ist. Der Willen der Eltern wo sich der Baum befinden sollte ist somit entscheidend. Das Interesse der Eltern besteht darin, dass sich der Baum als Dekorationsobjekt in der Wohnung befindet. Dies impliziert auch, dass wenn kein Brand aufgetreten w\u00e4re, der Baum wieder in die Wohnung zur\u00fcck gebracht werden sollte. Somit ist die Voraussetzung der zeitlichen Begrenzung erf\u00fcllt. Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Au\u00dfenversicherung.<\/p>\n<p>Vorliegend ist weiterhin auf das Interesse des Versicherungsnehmers abzustellen. Versicherungsnehmer sind wie bereits festgestellt die Eltern . Folglich liegt das Interesse daran, den Baum wieder zur\u00fcck in die Wohnung zu bringen. Es besteht somit Versicherungsschutz im Rahmen der Au\u00dfenversicherung.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des Weihnachtsbaumschmucks ergibt sich die gleiche Konstellation. Somit ist dieser ebenfalls im Rahmen der Au\u00dfenversicherung versichert.<\/p>\n<p><strong>4.Ausschl\u00fcsse\/Obliegenheitsverletzungen<\/strong><\/p>\n<p>Fraglich ist, ob der Sohn oder die Eltern eine Obliegenheitsverletzung begangen haben.<\/p>\n<p>4.1. Es bleibt zu kl\u00e4ren, ob der Versicherungsfall gem\u00e4\u00df \u00a7 81 VVG durch den Versicherungsnehmer grob fahrl\u00e4ssig oder vors\u00e4tzlich herbeigef\u00fchrt wurde. Soweit der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vors\u00e4tzlich herbeif\u00fchrt, ist der Versicherer leistungsfrei. Wenn die Herbeif\u00fchrung nur grob fahrl\u00e4ssig gewesen ist, kann der Versicherer die Leistung entsprechend k\u00fcrzen.<\/p>\n<p>Wie bereits festgestellt sind die Eltern die Versicherungsnehmer. Fraglich ist also, ob die <strong>Eltern<\/strong> vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig gehandelt haben. In dem Video lassen sich keine Handlungen der Eltern erkennen, welche den Brand vors\u00e4tzlich oder grob Fahrl\u00e4ssig herbeigef\u00fchrt haben. Auch das \u00dcberreichen des nicht zufriedenstellenden Geschenks kann nicht mit dem Versicherungsfall in Verbindung gesetzte werden, da eine solche Reaktion des Sohnes unter normalen Umst\u00e4nden nicht zu erwarten ist.<\/p>\n<p>4.2. Weiterhin ist fraglich, ob der <strong>Sohn<\/strong> den Versicherungsfall vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig herbeigef\u00fchrt hat. Hier ist zu beachten, dass die Reaktion des Sohnes auf einer etwaigen psychischen Erkrankung beruht. Dies f\u00fchrt dazu, dass man von einer Schuldunf\u00e4higkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 827 BGB ausgehen k\u00f6nnte. Dies bedeutet, der Sohn w\u00e4re sich den Konsequenzen seiner Handlungen nicht bewusst gewesen, was aber vom VN zu beweisen w\u00e4re<\/p>\n<p>Jedoch ist auch zu beachten, dass der junge Mann den Plastik-Weihnachtsbaum aus der Wohnung tr\u00e4gt, extra noch Brennspiritus holt und auch Beruhigungsversuche des Bruders von ihm missachtet bleiben. Das Raustragen des Baumes verweist darauf, dass der junge Man sich bewusst ist, dass wenn er den Baum anz\u00fcndet, dieser besch\u00e4digt bzw. zerst\u00f6rt wird und auch weitere Folgesch\u00e4den entstehen k\u00f6nnen. Weiterhin hat er das Wissen, dass wenn er den Spiritus \u00fcber den Baum sch\u00fcttet, dieser noch schneller und extremer in Flammen aufgeht. Folglich ist hier Vorsatz erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><strong>4.3.<\/strong> Unklar ist, ob das Verhalten des Sohnes den Eltern <strong>zugerechnet<\/strong> werden k\u00f6nnte. Hierf\u00fcr m\u00fcsste der Sohn Repr\u00e4sentant sein. Repr\u00e4sentant ist, wer befugt ist, selbstst\u00e4ndig in einem gewissen nicht unbedeutendem Umfang f\u00fcr den Versicherungsnehmer zu handeln. Dies setzt den Zugriff auf die Vertrags- und Risikoverwaltung voraus .<\/p>\n<p>Vorliegend wohnt der junge Mann noch mit in h\u00e4uslicher Gemeinschaft, wodurch man von einer gewissen Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die Sachen ausgehen kann. Jedoch ist dies nicht ausreichend, um den Zugriff auf die Vertrags- und Risikoverwaltung zu bejahen. Unter der Betrachtung, dass auch der Ehepartner nicht als Repr\u00e4sentant anzusehen ist, sind auch vollj\u00e4hrige Kinder, die noch im Haus der Eltern leben, keine Repr\u00e4sentanten.<\/p>\n<p>Somit wird hier die Repr\u00e4sentantenstellung nicht erf\u00fcllt. Folglich kann das Verhalten den Eltern nicht zugerechnet werden, wodurch keine Herbeif\u00fchrung des Versicherungsfalls vorliegt.<\/p>\n<p>Es liegen keine Obliegenheitsverletzungen oder Ausschl\u00fcsse vor.<\/p>\n<p><strong>5. Kosten<\/strong><\/p>\n<p>Zuletzt bleibt fraglich, ob ein neuer <strong>Feuerl\u00f6scher<\/strong> ebenfalls von der Versicherung bezahlt wird. Unter Feuerl\u00f6schkosten, fallen alle Kosten f\u00fcr Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbek\u00e4mpfung f\u00fcr geboten halten durfte. In dem Video hat die Mutter mit dem Feuerl\u00f6scher den Brand bek\u00e4mpft und war somit eine gebotene Handlung. Der Versicherer tr\u00e4gt also auch die Kosten f\u00fcr den Feuerl\u00f6scher. Dies folgt zudem auch unmittelbar aus dem Gesetz, wenn man dies als Schadenminderungsma\u00dfnahme ansieht (\u00a7 82 VVG)<\/p>\n<p><strong>6. R<\/strong><strong>egress<\/strong><\/p>\n<p>Der Versicherer hat die M\u00f6glichkeit bei dem Sohn Regress zu nehmen, da aufgrund des Vorsatzes der Regressverzicht gem\u00e4\u00df \u00a7 86 III VVG keine Anwendung findet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=U82h-dN4sAk Advent, Advent ein Lichtlein brennt! 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