{"id":512,"date":"2019-11-25T10:16:59","date_gmt":"2019-11-25T10:16:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=512"},"modified":"2019-11-25T10:16:59","modified_gmt":"2019-11-25T10:16:59","slug":"darf-der-das-kuendigung-versicherungsvertrag-durch-ehegatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2019\/11\/25\/darf-der-das-kuendigung-versicherungsvertrag-durch-ehegatten\/","title":{"rendered":"Darf der das ? K\u00fcndigung Versicherungsvertrag durch Ehegatten"},"content":{"rendered":"<p>Wer in einer Ehe lebt, geht eine von Rechten und Pflichten f\u00fcr den jeweils anderen Partner ein. Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.02.2018 &#8211; <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=81762&amp;pos=0&amp;anz=1\">XII ZR 94\/17<\/a> entschieden, ob die K\u00fcndigung eines Vollkaskovertrages durch einen Ehepartner ein solches Recht im Sinne des \u00a7 1357 BGB ist (sog. Gesch\u00e4ftes zur Deckung des t\u00e4glichen Lebens). F\u00fcr die Versicherungswirtschaft kann dieses Urteil zuk\u00fcnftig von Bedeutung sein, wenn es darum geht ob die Begr\u00fcndung und \u00c4nderung eines Vertragsverh\u00e4ltnisses der Zustimmung beider Ehepartner bedarf.<!--more--><\/p>\n<p><b>Der Fall<\/b><\/p>\n<p>Ein Mann und eine Frau leben in einer Ehegemeinschaft und schaffen sich als Familienauto immerhin einen 5er BMW an. Partnerschaftlich teilen sie sich die Verantwortung f\u00fcr das Fahrzeug \u2013 Zulassung auf ihn, VN f\u00fcr Haftpflicht- sowie Vollkaskoversicherung ist sie. Der Ehemann k\u00fcndigt nach einiger Zeit eigenst\u00e4ndig die Vollkaskoversicherung f\u00fcr das Fahrzeug. Die Versicherung best\u00e4tigt die K\u00fcndigung mit \u00dcbersendung eines Versicherungsscheins, inkl. Widerrufsbelehrung und erstattet die zu viel gezahlten Beitr\u00e4ge zur\u00fcck. Nach kurzer Zeit kommt es zu einem selbstverschuldeten Unfall am Familienfahrzeug. Da keine Vollkaskoversicherung bestand, widerrief die Ehefrau die K\u00fcndigung der Vollkaskoversicherung. Als Grund nannte Sie, dass ihr Ehemann den Vertrag nicht eigenst\u00e4ndig h\u00e4tte k\u00fcndigen k\u00f6nnen, da nur sie VN sei. LG und OLG entschieden zu Gunsten der Versicherung und verwiesen auf den \u00a7 1357 BGB.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Beide Gerichte verwiesen bei Ihren Begr\u00fcndungen auf den \u00a7 1357 BGB \u00fcber Gesch\u00e4fte zur Deckung des Lebensbedarfs einer Familie. Dieser bietet jedem Ehepartner die M\u00f6glichkeit, Gesch\u00e4fte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie eigenst\u00e4ndig f\u00fcr diese einzugehen. Aufgrund der Natur der Ehe \u2013 beide Partner verf\u00fcgen \u00fcber die gleichen Rechte und Pflichten \u2013 haften beide Ehepartner gesamtschuldnerisch.<\/p>\n<blockquote><p><strong>\u00a7 1357 Gesch\u00e4fte zur Deckung des Lebensbedarfs<\/strong><\/p>\n<p><em>(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Gesch\u00e4fte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch f\u00fcr den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Gesch\u00e4fte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umst\u00e4nden etwas anderes ergibt.<\/em><\/p>\n<p><em>(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Gesch\u00e4fte mit Wirkung f\u00fcr ihn zu besorgen, beschr\u00e4nken oder ausschlie\u00dfen; besteht f\u00fcr die Beschr\u00e4nkung oder Ausschlie\u00dfung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegen\u00fcber wirkt die Beschr\u00e4nkung oder Ausschlie\u00dfung nur nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 1412.<\/em><\/p>\n<p><em>(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><strong>Anwendbarkeit des \u00a7 1357 BGB auf Versicherungsvertr\u00e4ge:<\/strong><\/p>\n<p>Die Anwendbarkeit des \u00a7 1357 Abs. 1 BGB auf Versicherungsvertr\u00e4ge wird vom BGH bejaht. Die Vorschrift erlaube jedem Ehegatten, allein, nicht nur die Begr\u00fcndung von Rechten und Pflichten f\u00fcr und gegen den Partner, sondern auch deren Ab\u00e4nderung \u2013 damit auch die K\u00fcndigung \u2013 mit Wirkung f\u00fcr beide Ehegatten (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2018 &#8211; XII ZR 94\/17 Rn. 6). Sowohl der Abschluss als auch die K\u00fcndigung stellen nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falles ein Gesch\u00e4ft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes der Ehegatten dar. Was zu dieser Deckung geh\u00f6rt, bestimmt sich im Einzelfall nach den jeweiligen Verh\u00e4ltnissen der Ehegatten, diese m\u00fcssen nicht mit den Einkommensverh\u00e4ltnissen identisch sein. Entscheidend ist vielmehr das Au\u00dfenbild der Familie (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2018 &#8211; XII ZR 94\/17 Rn. 8).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Der Lebensbedarf<\/strong><\/p>\n<p>Zur Wirksamkeit der K\u00fcndigung in Aus\u00fcbung des \u00a7 1357 BGB bedarf es der Wirksamkeit der Begr\u00fcndung des Rechtsgesch\u00e4ftes nach \u00a7 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine wirksame K\u00fcndigung durch den Ehemann wurde vom OLG und BGH bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2018 &#8211; XII ZR 94\/17 Rn. 14 ff.). Der Abschluss der Vollkaskoversicherung muss also ein Rechtsgesch\u00e4ft zur Deckung des Lebensbedarfes sein (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2018 &#8211; XII ZR 94\/17 Rn. 16). Nach Absatz 1 ist jeder Ehepartner berechtigt, Gesch\u00e4fte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes der Familie \u2013 mit Wirkung auch f\u00fcr den Ehepartner \u2013 abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Zur Bestimmung, wie weit der Lebensbedarf einer Familie gefasst ist, k\u00f6nnen \u00a7\u00a7 1360, 1360 a BGB herangezogen werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576, 577 mwN). Der Lebensbedarf kann nicht pauschal bestimmt werden, sondern richtet sich, familienindividuell, an den Verh\u00e4ltnissen der Ehegatten (vgl. \u00a7 1360 a Abs. 1 BGB). Da diese in den meisten F\u00e4llen einem Vertragspartner verborgen bleiben, ist der nach au\u00dfen wirkende Lebenszuschnitt der Familie entscheidend (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2018 &#8211; XII ZR 94\/17 Rn. 20). \u00dcbersteigt das Erscheinungsbild nach spezifischen und konkreten Anhaltspunkten das reale Bild, so erh\u00f6ht das die Mitverpflichtung des Ehegatten nach \u00a7 1357 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2018 &#8211; XII ZR 94\/17 Rn. 20; vgl. Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576, 577 mwN).<\/p>\n<p>\u00a7 1357 BGB verlangt in Absatz 1 eine <em>\u201eangemessene\u201c<\/em> Deckung des Lebensbedarfes. Der BGH (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2018 &#8211; XII ZR 94\/17 Rn. 21) verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass dem Gesetzgebungsverfahren die Vorstellung zugrunde lag, dass \u201eGesch\u00e4fte gr\u00f6\u00dferen Umfangs, die ohne Schwierigkeiten zur\u00fcckgesellt werden k\u00f6nnten\u201c, nicht unter \u00a7 1357 BGB fallen sollen (Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 7\/650 S. 99; vgl. auch Rechtsausschuss BT-Drucks. 7\/4361 S. 26). Durch diese Ma\u00dfnahme wird eine Schutzfunktion dem anderen Ehegatten gew\u00e4hrt, um diesen vor \u00fcberraschenden Rechtsgesch\u00e4ften gr\u00f6\u00dferen Umfangs, bspw. einen Hauskauf, zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Ein Vollkaskovertrag zur Deckung des Lebensbedarfs?<\/strong><\/p>\n<p>Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung kann nach Ansicht des BGH in den Anwendungsbereich des \u00a7 1357 Abs. 1 BGB fallen, sofern ein ausreichender Bezug zum Familienunterhalt nach den \u00a7\u00a7 1360, 1360 a BGB hergestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2018 &#8211; XII ZR 94\/17 Rn. 26, 28). Im vorliegenden Fall handelte es sich um das einzige Fahrzeug der Familie und die monatliche Pr\u00e4mie f\u00fcr die Vollkaskoversicherung war so hoch, dass keine vorherige Verst\u00e4ndigung zwischen den Ehegatten notwendig war. Aufgrund der Tatsache, dass der Ehemann der Eigent\u00fcmer des Fahrzeuges und die Ehefrau die VN f\u00fcr das Fahrzeug war, ging der BGH davon aus, dass der Vertrag w\u00e4hrend der Ehe und der Ehemann durch den Vertrag mitberechtigt und \u2013verpflichtet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2018 &#8211; XII ZR 94\/17 Rn. 30 ff.). Dies gilt auch f\u00fcr das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild f\u00fcr Dritte &#8211;\u00a0 in diesem Fall f\u00fcr den Kfz-Versicherer. Aufgrund der Tatsache, dass die Ehepartnerin VN, der Ehepartner der Eigent\u00fcmer des Fahrzeuges war, kann ebenfalls nicht angenommen werden, dass Absatz 2 des \u00a7 1357 BGB gilt und die Handlungsmacht des Ehepartners entzogen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2018 &#8211; XII ZR 94\/17 Rn. 9)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Rechtsprechung zum Lebensbedarf bei Fahrzeugen<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtsprechung hat bereits in einigen Urteilen entschieden, dass nach \u00a7 1360 a BGB je nach den Verm\u00f6gens- und Einkommensverh\u00e4ltnissen der Ehegatten auch Aufwendungen zur Anschaffung und zum Betrieb eines Pkw (vgl. BGH Urteil vom 24. Februar 1983 &#8211; IX ZR 42\/82 &#8211; FamRZ 1983, 351, 352 mwN), die Kfz-Haftpflichtversicherung (vgl. BFHE 236, 79 = BStBl. II 2012, 413 Rn. 11; BSG FamRZ 1971, 579, 581), die Reparatur des von der ganzen Familie genutzten Fahrzeugs (vgl. LG Freiburg FamRZ 1988, 1052 f.; Staudinger\/Voppel BGB [2012] \u00a7 1357 Rn. 45) sowie Vertr\u00e4ge, die ein von der Familie genutztes Fahrzeug betreffen bspw. die T\u00dcV-Kosten, die Unterhaltung des Fahrzeugs anbelangen (vgl. AG Usingen Beschluss vom 27. M\u00e4rz 2006 &#8211; 2 C 636\/05 &#8211; juris Rn. 3; NKBGB\/Wellenhofer 3. Aufl. \u00a7 1357 Rn. 15) unter den \u00a7 1357 Abs. 1 BGB fallen. Auch der Erwerb eines Familienfahrzeuges f\u00e4llt unter den Anwendungsbereich des \u00a7 1357 Abs. 1 BGB (Herr FF 2017, 285, 290; M\u00fcnchKommBGB\/Roth 7. Aufl. \u00a7 1357 Rn. 23; Erman\/Kroll-Ludwigs BGB 14. Aufl. \u00a7 1357 Rn. 15; aA NK-BGB\/Wellenhofer 3. Aufl. \u00a7 1357 Rn. 16; Staudinger\/Voppel BGB [2012] \u00a7 1357 Rn. 45).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Folgen f\u00fcr die Versicherer<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des BGH st\u00e4rkt die Rechte des Ehepartners im Hinblick auf die Begr\u00fcndung und \u00c4nderung eines Versicherungsverh\u00e4ltnisses. Diesen bietet sich durch das Urteil die M\u00f6glichkeit, Versicherungsvertr\u00e4ge einfacher abzuschlie\u00dfen, ohne dass beide Ehepartner direkt involviert sein m\u00fcssen. In der Praxis wird es allerdings schwierig, genau zu definieren wann ein Gesch\u00e4ft der Deckung des Lebensbedarfes einer Familie gilt. Der BGH stellt fest, dass es immer eine Einzelfallentscheidung sein muss, die der Versicherer bzw. ein Gericht treffen muss. Versicherer mit ihren Kollektiven und allgemeinen Versicherungsbedingungen arbeiten dagegen mit klar definierten Regeln und Vorgaben. Erschwerend kommt hinzu, dass auf das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild der Familie abgestellt wird. Falls zu wenig Anhaltspunkte vorliegen, kann es schwierig werden, ein eindeutiges Erscheinungsbild festzustellen. Man kann daher annehmen, dass Versicherer zuk\u00fcnftig vermehrt Willenserkl\u00e4rungen von beiden Ehepartnern verlangen werden. Eine weitere M\u00f6glichkeit aus Sicht der Versicherer besteht darin, jedenfalls in Zweifelsf\u00e4llen Vollmachtserkl\u00e4rungen des anderen Ehepartners zu verlangen. Die Versicherer k\u00f6nnten so den schwierigen Beweis des \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbildes bei der Deckung des Lebensbedarfes entgehen.<\/p>\n<p>Zu beachten ist allerdings, da\u00df das Urteil nicht vom Versicherungssenat des BGH stammt. Ob der Versicherungssenat (IV. Senat) dies genauso sieht, ist offen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Urteil des BGH Volltext finden Sie <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=91e7b707f56ed37b35e77700d7e17835&amp;nr=81762&amp;pos=0&amp;anz=1\">hier<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer in einer Ehe lebt, geht eine von Rechten und Pflichten f\u00fcr den jeweils anderen Partner ein. Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.02.2018 &#8211; XII ZR 94\/17 entschieden, ob die K\u00fcndigung eines Vollkaskovertrages durch einen Ehepartner ein solches Recht im Sinne des \u00a7 1357 BGB ist (sog. 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