{"id":460,"date":"2018-11-26T08:34:43","date_gmt":"2018-11-26T08:34:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=460"},"modified":"2018-11-26T08:34:43","modified_gmt":"2018-11-26T08:34:43","slug":"wenn-trinken-dann-richtig-schuldunfaehigkeit-in-der-kaskoversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2018\/11\/26\/wenn-trinken-dann-richtig-schuldunfaehigkeit-in-der-kaskoversicherung\/","title":{"rendered":"Wenn trinken, dann richtig ? Schuldunf\u00e4higkeit in der Kaskoversicherung"},"content":{"rendered":"<p>Wenn der VN trinkt, dann sollte er schon \u201erichtig\u201c trinken, um seinen Versicherungsschutz \u201ewieder\u201c zu erlangen ?.\u00a0In dem Fall des OLG K\u00f6ln (9 U 20\/17) hatte der VN unmittelbar nach dem Unfall eine festgestellte <strong>BAK von 2,19 \u2030<\/strong>. Die daraus folgende absolute Fahrunt\u00fcchtigkeit des VN war miturs\u00e4chlich f\u00fcr den von ihm verursachten Verkehrsunfall, sodass der VR wegen grob fahrl\u00e4ssiger Herbeif\u00fchrung des Versicherungsfalls gem\u00e4\u00df \u00a7 81 Abs. 2 VVG i.V.m. A.2.19.1 der dem Versicherungsverh\u00e4ltnis der Parteien zugrundeliegenden AKB 2013 leistungsfrei ist. Der VN verwies dabei auf das Fehlen eines grob fahrl\u00e4ssigen Verhaltens, da er zum Zeitpunkt des Unfalls und zum Zeitpunkt vor dem Trinkbeginn sich in einem <b>schuldunf\u00e4higen Zustand <\/b>befand. Dies begr\u00fcndet er damit, dass er in dem Zeitpunkt des Trinkbeginns aufgrund eingenommener Medikamente schuldunf\u00e4hig gewesen sei.<!--more--><\/p>\n<p><strong>1. \u00a0<\/strong>Bei einem BAK-Wert von <b>\u00fcber 1,1 \u2030<\/b>\u00a0&#x1f943; liegt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung eine absolute Fahrunt\u00fcchtigkeit vor, sodass der VR die Leistung im Regelfall sogar wegen \u201egr\u00f6bster Fahrl\u00e4ssigkeit\u201c auf Null k\u00fcrzen kann. Zu pr\u00fcfen kann dann nur noch sein, ob sich der VN entsprechend \u00a7 827 BGB im Zustand der <b>Schuldunf\u00e4higkeit<\/b> befunden hat. <b>\u00a7 827 S. 1 BGB<\/b> ist im versicherungsrechtlichen Zusammenhang entsprechend anwendbar und f\u00fchrt dazu, dass bei Schuldunf\u00e4higkeit grobe Fahrl\u00e4ssigkeit entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Allerdings kann unter Umst\u00e4nden auch \u00a0auf ein vorangehendes Verhalten des VN abgestellt werden (BGH Urt. v. 22.06.2011 -IV ZR 225\/10)<em>. <\/em>Rechnet der VN bereits vor Trinkbeginn oder in einem noch schuldf\u00e4higen Zustand damit, dass er unter Alkoholeinfluss ein Kfz f\u00e4hrt und keine Vorkehrungsma\u00dfnahmen trifft um dies zu verhindern, so setzt der Vorwurf der schuldhaften Herbeif\u00fchrung des Versicherungsfalles bereits zu diesem Zeitpunkt ein. Somit muss der VN nicht nur zum Zeitpunkt des Unfalls die Schuldunf\u00e4higkeit nachweisen (Stufe 1), sondern auch zum Zeitpunkt vor dem Trinkbeginn (Stufe 2).<\/p>\n<p><b>2.<\/b>\u00a0Eine bestehende Schuldunf\u00e4higkeit zum Zeitpunkt des Unfalls kann der VN anhand eines BAK-Werts von regelm\u00e4\u00dfig <b>mindestens 3,0 \u2030<\/b>\u00a0 &#x1f943;&#x1f943;&#x1f943; und einer Gesamtschau der folgenden Indizien nachweisen:<\/p>\n<p>Angaben des Fahrers gegen\u00fcber der Polizei und dem Arzt anl\u00e4sslich der Blutentnahme, Alkoholgew\u00f6hnung, physische und psychische Konstitution des Fahrer, die an den Tag gelegte Fahrweise, Zeit, Menge und Art der Nahrungsaufnahme. Eine bereits vor dem Trinkbeginn bestehende Schuldunf\u00e4higkeit liegt allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen vor. F\u00fchrt der Alkoholwert zu einer Unzurechnungsf\u00e4higkeit des Fahrers, so darf der Fahrer sich nicht grob fahrl\u00e4ssig in diesen Zustand versetzt haben, wenn er zuvor nicht ausschlie\u00dft, dass er sein Kfz noch bewegt (vgl. Langheid in: Langheid\/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, \u00a7 81 Rn. 51, 5. Auflage 2016). Dabei kommt eine entsprechende Anwendung von \u00a7 827 Satz 2 BGB oder die Anwendung der Grunds\u00e4tze der actio libera in causa in Betracht. Ma\u00dfgeblich ist f\u00fcr den VN, ob und welche Vorkehrungen er getroffen hat, um eine Fahrt in alkoholisiertem Zustand zu verhindern.<\/p>\n<p><b>3.<\/b> Der <b>VN<\/b> muss seine Schuldunf\u00e4higkeit und deren Ursachen <b>beweisen<\/b>.<\/p>\n<p>Dabei wird oftmals die Einnahme von Medikamenten als Grund vorgetragen. Die Medikamente m\u00fcssen nachweislich im Zusammenspiel mit Alkohol die Willens- und Steuerungsf\u00e4higkeiten einschr\u00e4nken. Der VN muss Anhaltspunkte vortragen, durch die sich der Gehirnstoffwechsel durch die Medikamente derart ver\u00e4ndert hat, dass er auch im Vorfeld der Autofahrt nicht mehr zur freien Willensbestimmung in der Lage ist (LG K\u00f6ln Urteil vom 17.11.2004 &#8211; 20 O 331\/04). \u00a0Ein weiterer Anhaltspunkt kann dabei auch das allt\u00e4gliche Verhalten im Vorfeld der Fahrt sein. Eine Einschr\u00e4nkung k\u00f6nnte dann vorliegen, wenn der VN ohne Verschulden unter Drogeneinfluss gestellt wird und dadurch seinen Willen zum Alkoholgenuss nicht mehr beeinflussen kann. Fraglich ist, wie sich der Sachverhalt darstellt, wenn der VN an einen chronischen Alkoholgenuss leidet. Selbst wenn man annehmen w\u00fcrde, dass bei einem Schwerstalkoholabh\u00e4ngigen das Versetzen in die Schuldlosigkeit bereits auf Grund der Krankheit nicht einem freien Willensentschluss entspringt, \u00e4ndert dies nichts an dem grob fahrl\u00e4ssigen Verhalten. Es stellt sich n\u00e4mlich grob fahrl\u00e4ssig dar, wenn diese kranke Person keine Sicherungsma\u00dfnahmen trifft, sich nicht in einen Pkw zu setzen und damit zu fahren (vgl. LG K\u00f6ln Urteil vom 17.11.2004 &#8211; 20 O 331\/04).<\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>Hat ein VN zum Unfallzeitpunkt eine BAK von rund 3 Promille, so kann eine Schuldunf\u00e4higkeit in Betracht kommen. Zu pr\u00fcfen ist aber stets, ob ein grob fahrl\u00e4ssiges Verhalten nicht darin zu sehen ist, dass der VN schuldhaft diesen Zustand herbeigef\u00fchrt hat, etwa indem erforderliche Sicherungsma\u00dfnahmen unterlassen wurden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn der VN trinkt, dann sollte er schon \u201erichtig\u201c trinken, um seinen Versicherungsschutz \u201ewieder\u201c zu erlangen ?.\u00a0In dem Fall des OLG K\u00f6ln (9 U 20\/17) hatte der VN unmittelbar nach dem Unfall eine festgestellte BAK von 2,19 \u2030. 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