{"id":428,"date":"2018-07-10T15:22:18","date_gmt":"2018-07-10T15:22:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=428"},"modified":"2018-07-10T15:22:18","modified_gmt":"2018-07-10T15:22:18","slug":"tresorklausel-verschlossen-verschlossen-anm-zu-olg-koblenz-r-s-2013-499","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2018\/07\/10\/tresorklausel-verschlossen-verschlossen-anm-zu-olg-koblenz-r-s-2013-499\/","title":{"rendered":"Tresorklausel: \u201everschlossen\u201c = \u201everschlossen\u201c ? (Anm. zu OLG Koblenz r + s 2013, 499)"},"content":{"rendered":"<p><strong><u>Inhaltsschilderung<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht hatte die Beklagte Hausratversicherung zur Zahlung weiterer 7850 \u20ac als Versicherungsleistung verurteilt, da Wertsachen aus einem verschlossenen Beh\u00e4ltnis \u2013 hier: Tresor \u2013 im Rahmen eines Einbruchdiebstahls entwendet wurden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-medium wp-image-429\" src=\"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2018\/06\/tresor-pw3s-300x237.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"237\" srcset=\"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2018\/06\/tresor-pw3s-300x237.jpg 300w, https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2018\/06\/tresor-pw3s-768x608.jpg 768w, https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2018\/06\/tresor-pw3s.jpg 800w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/p>\n<p><strong><u>Problem der Entscheidung<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die Besonderheit im vorliegenden Fall liegt in der genauen Begriffsdefinition eines \u201everschlossenen Beh\u00e4ltnisses\u201c. Im Umkehrschluss muss man im Detail die Frage kl\u00e4ren, wann genau ein Tresor als verschlossen gilt.<!--more--><\/p>\n<p>1. Das OLG Koblenz stellt im vorliegenden Fall <strong>ausschlie\u00dflich auf das objektive Merkmal<\/strong> eines <strong>verschlossenen<\/strong> Tresors ab. Demnach gilt, wenn man dem strengen Wortlaut folgt: \u201eVerschlossen ist verschlossen.\u201c \u2013 dies bedeutet gleichzeitig auch, dass lediglich der Verriegelungsmechanismus bet\u00e4tigt werden muss, damit ein Verh\u00e4ltnis als verschlossen gilt. V\u00f6llig unabh\u00e4ngig davon sei in diesem Zusammenhang der Aufbewahrungsort des Schl\u00fcssels. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Schl\u00fcssel, dieser Theorie folgend, dann auch auf dem Tresor liegen k\u00f6nnte und trotzdem als verschlossen gelte.<\/p>\n<p>Als Begr\u00fcndung daf\u00fcr f\u00fchrt das OLG Koblenz an, dass die Klausel in den Versicherungsbedingungen so auszulegen ist, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung, aufmerksamer Durchsicht und Ber\u00fccksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Demnach kommt es beim Verst\u00e4ndnis eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse auf den Wortlaut an, an dem sich dieser orientieren wird.Die Argumentation, ausschlie\u00dflich auf den technischen Verschluss des Tresors abzustellen unterstellt gleichzeitig, dass der Aufenthaltsort des Schl\u00fcssels in keiner Weise von Bedeutung ist.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich kann die Kenntnis des T\u00e4ters vom Aufbewahrungsort des Schl\u00fcssels das Beh\u00e4ltnis nicht immer gleichzeitig auch unverschlossen machen, denn bei der Kenntnis handelt es sich stets um ein subjektives Merkmal. Zudem m\u00fcsste man bei dem subjektiven Merkmal kl\u00e4ren, woher die Kenntnis des T\u00e4ters kommt. Hat er durch eigene Anstrengungen und Beobachtungen den\u00a0 Aufbewahrungsort ausfindig gemacht oder steht am Eingangstor des Hauses \u00fcberspitzt gesagt eine genaue Wegbeschreibung und Anleitung zur \u00d6ffnung des Tresors mit der freundlichen Bitte \u201eRauben Sie uns gern aus\u201c?<\/p>\n<p>Dem subjektiven Merkmal d\u00fcrfte in der Praxis eine zentrale Bedeutung zukommen. Die subjektive Kenntnis des T\u00e4ters vom Aufbewahrungsort des Tresorschl\u00fcssels ist nicht gleichzusetzen mit dem Fall, dass der T\u00e4ter den Schl\u00fcssel griffbereit in der N\u00e4he des Tresores vorfindet und diesen ohne Widerstand \u00f6ffnen kann. Allerdings darf regelm\u00e4\u00dfig angenommen werden, dass wenn ein Schl\u00fcssel eines Tresors sich unmittelbar auf diesem findet und somit ge\u00f6ffnet werden kann nicht als verschlossen gilt. Welchen Sinn und Zweck h\u00e4tte sonst ein Schl\u00fcssel? Der Sinn und Zweck eines Schl\u00fcssels besteht doch insbesondere darin, dass nur Personen, die Zugang zum Tresor haben sollen, auch nur einen Schl\u00fcssel besitzen. Andernfalls w\u00e4re die Existenz eines Schl\u00fcssels zur Legitimation (\u00d6ffnung des Tresors) in der Praxis v\u00f6llig gegenstandslos. Dies gilt unter anderem auch f\u00fcr den Aufenthaltsort des Schl\u00fcssels bzw. \u00fcber die Kenntnis dessen.Insofern darf man beim subjektiven Begriff \u201everschlossen\u201c davon ausgehen, dass es sich um einen wirklich verschlossenen Tresor handelt und der dazugeh\u00f6rige Schl\u00fcssel in der Regel \u201evern\u00fcnftig versteckt\u201c wurde. Andernfalls w\u00fcrde die Haftung des VR gg\u00fc. des VN v\u00f6llig unkalkulierbar sein.<\/p>\n<p>Das OLG Koblenz f\u00fchrt ebenfalls an, der Annahme eines verschlossenen Beh\u00e4ltnisses im Sinne der Hausratversicherung steht nicht entgegen, dass der Schl\u00fcssel des Beh\u00e4ltnisses in einem anderen Raum in einem Hohlraum zwischen Decke und Holzdecke versteckt war, so dass ein m\u00f6glicher T\u00e4ter den Schl\u00fcssel nicht ohne weiteres und ohne eigene Anstrengungen in unmittelbarer Griffn\u00e4he zum Bestimmungsschloss des Beh\u00e4ltnisses h\u00e4tte auffinden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2. Im\u00a0 Rahmen der Berufung sei das LG zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Schl\u00fcssel in einem anderen Raum versteckt gewesen sei. Demnach h\u00e4tte sich der Schl\u00fcssel auf dem Tresor befunden, was zur Folge h\u00e4tte, dass der Tresor nicht verschlossen gewesen w\u00e4re, da man diesen ohne \u00dcberwindung eines Widerstandes und eigenen Anstrengungen h\u00e4tte \u00f6ffnen k\u00f6nnen. Allerdings hat die Beklagte diesen Hinweis nicht angegriffen, weshalb der Senat gem. \u00a7 529 Abs. 1 ZPO an die Feststellung (Schl\u00fcssel war in einem anderen Raum) gebunden ist.<\/p>\n<p>Selbst wenn der Sohn der Kl\u00e4gerin dem T\u00e4ter neben dem Inhalt des Tresores auch den Aufbewahrungsort des Schl\u00fcssels mitgeteilt h\u00e4tte, w\u00fcrde nur ein grob fahrl\u00e4ssig herbeigef\u00fchrter Versicherungsfall begr\u00fcndet werden. Darauf kommt es allerdings im vorliegenden Fall gar nicht an, denn die Beklagte hat auf eine Leistungsk\u00fcrzung wegen grob fahrl\u00e4ssiger Herbeif\u00fchrung des VersFalls gem. \u00a7 33 Nr. 2 S. 3 VHB verzichtet.<\/p>\n<p>Im Ergebnis geht es doch darum, wie man den Begrifft \u201everschlossen\u201c auslegt. Folgt man der rein objektiven Auslegung, so muss lediglich der Verriegelungsmechanismus bet\u00e4tigt werden. In diesem Zuge ist der Aufenthaltsort des Schl\u00fcssels belanglos. Dass dies in der Praxis folglich wenig Sinn ergibt f\u00fchrt automatisch dazu, dass man den Begriff eher subjektiv auszulegen hat. Demnach sollte der Tresor abgeriegelt werden und der Schl\u00fcssel darf ohne Widerstand nicht einfach aufzufinden sein. Im Idealfall ist dieser gut versteckt (so, dass ein T\u00e4ter diese nicht findet) oder der VN f\u00fchrt diesen bei sich. Auch sollten nur wenige Personen vom Aufenthaltsort des Schl\u00fcssels wissen.<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-431 aligncenter\" src=\"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2018\/06\/038fdf357ea9815df1eec9555ef5967f.jpg\" alt=\"\" width=\"256\" height=\"256\" srcset=\"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2018\/06\/038fdf357ea9815df1eec9555ef5967f.jpg 256w, https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2018\/06\/038fdf357ea9815df1eec9555ef5967f-150x150.jpg 150w\" sizes=\"auto, (max-width: 256px) 100vw, 256px\" \/><\/p>\n<p><strong><u>Bezug zu anderen Entscheidungen<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Aber nun zur\u00fcck zur Frage: \u201eWann gilt ein Tresor als verschlossen?\u201c<\/p>\n<p>Eine zutreffende Beschreibung wann ein Beh\u00e4ltnis als verschlossen gilt findet sich in H\u00f6ra, M\u00fcnchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 4. Auflage 2017 Rn.98-99. Demnach m\u00fcssen alle vorhandenen Verschl\u00fcsse bet\u00e4tigt sein und ein passender Schl\u00fcssel darf ohne ernstliche Suche nicht zur Verf\u00fcgung stehen (vgl. <em>Ollick<\/em>VerBAV 1981, 34 (41)).<\/p>\n<p>Ebenfalls gilt ein Geldschrank als verschlossen, wenn s\u00e4mtliche \u00d6ffnungen verschlossen sind, die so gro\u00df sind, dass aus ihnen \u2013 sei es auch mit einiger M\u00fche \u2013 der Inhalt hinausbef\u00f6rdert werden kann, ohne dabei ein Schloss aufzubrechen (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2014, 505).<\/p>\n<p>Ausreichend ist demnach ein Schloss einfacher Konstruktion (vgl. <em>Martin <\/em>H III Rn. 39).<\/p>\n<p>Als Abgrenzung zur Definition von verschlossenen Tresoren finden sich auch Beschreibungen in denen ein Tresor als \u201enicht verschlossen\u201c gilt. Dies ist regelm\u00e4\u00dfig dann der Fall, wenn:<\/p>\n<ul>\n<li>Der Schl\u00fcssel steckt (vgl. BGH VersR 1972, 577)<\/li>\n<li>innerhalb des Versicherungsorts an einem anderen M\u00f6belst\u00fcck gleicher Fabrikation ein f\u00fcr beide M\u00f6belst\u00fccke passender Schl\u00fcssel steckt (vgl. AG Recklinghausen VersR 1974, 25),<\/li>\n<li>der Schl\u00fcssel in demselben Zimmer oder in einem anderen Zimmer derselben Wohnung liegt und leicht zu finden ist (BGH VersR 1972, 577),<\/li>\n<li>der Schl\u00fcssel in einem benachbarten, nicht verschlie\u00dfbaren Schubfach derselben Schrankwand unter Papieren versteckt ist (OLG Hamm r+s 1984, 148),<\/li>\n<li>der Schl\u00fcssel in einer Schatulle oder Blumenvase auf demselben Schrank liegt, f\u00fcr den er passt (<em>Martin <\/em>H III Rn. 40)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ebenfalls gilt liegt kein Verschluss vor, wenn der Schl\u00fcssel leicht auffindbar und zuordnen bar in der N\u00e4he des Tresores befindet (vgl. Pr\u00f6lss\/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG 30. Auflage 2018 Rn. 6).<\/p>\n<p><strong><u>Kritik bzw. Auswirkungen auf die Praxis<\/u><\/strong><\/p>\n<p>In der Praxis bedeutet das f\u00fcr viele Versicherer, dass diese nach M\u00f6glichkeit sicherstellen, dass der VN den Schl\u00fcssel gut versteckt. Doch was ist tats\u00e4chlich ein gutes Versteck? Vermutlich sind es die unscheinbaren Verstecke, die es dem T\u00e4ter erschweren, den jeweiligen Schl\u00fcssel ausfindig zu machen. In Idealfall sollte der VR dementsprechend seine MA schulen, sodass diese bewusst auf dich Wichtigkeit eines \u201eordentlich versteckten\u201c Schl\u00fcssels hinweisen und Tipps geben, wo man den Schl\u00fcssel sinnvollerweise aufbewahren kann. Im Idealfall f\u00fchrt der VN den Schl\u00fcssel mit sich, auch wenn der VR dies nicht zwingend verlangen kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Inhaltsschilderung Das Landgericht hatte die Beklagte Hausratversicherung zur Zahlung weiterer 7850 \u20ac als Versicherungsleistung verurteilt, da Wertsachen aus einem verschlossenen Beh\u00e4ltnis \u2013 hier: Tresor \u2013 im Rahmen eines Einbruchdiebstahls entwendet wurden. Problem der Entscheidung Die Besonderheit im vorliegenden Fall liegt in der genauen Begriffsdefinition eines \u201everschlossenen Beh\u00e4ltnisses\u201c. Im Umkehrschluss muss man im Detail die Frage &#8230; <a title=\"Tresorklausel: \u201everschlossen\u201c = \u201everschlossen\u201c ? 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