{"id":415,"date":"2018-03-22T19:08:44","date_gmt":"2018-03-22T19:08:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=415"},"modified":"2021-07-05T17:28:49","modified_gmt":"2021-07-05T15:28:49","slug":"anspruch-aus-einer-elementarschadenversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2018\/03\/22\/anspruch-aus-einer-elementarschadenversicherung\/","title":{"rendered":"Anspruch aus einer Elementarschadenversicherung ?"},"content":{"rendered":"<p>Aufgrund der h\u00f6heren Versicherungsdichte der <strong>Elementarschadenversicherung<\/strong> zum einen und den stark\u00a0zunehmenden Risiko f\u00fcr \u00dcberschwemmungs- und R\u00fcckstauereignisse insb. aufgrund Starkregen zum anderen, steht dieser Versicherungszweig im Fokus. Dabei bietet er eine Reihe von interessanten Rechtsfragen auch zu den anderen versicherten Gefahr. Handelt es sich z.B. bei dem nachfolgenden Video um einen &#8222;<strong>Schneedruckschaden<\/strong>&#8222;? <!--more--><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=T444dQN_49A\">https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=T444dQN_49A<\/a><\/p>\n<p>Nach der \u00fcblichen Definition (z.B. \u00a7 7 BWE 2008; B \u00a7 9 Nr. 4 a VSG 2008; C \u00a7 8 Nr. 4 a) VSG 2008;\u00a0A \u00a7 11 Nr. 1 und 2 ECB 2008; A \u00a7 12 Nr. 1 und 2 ECBUB 2008) hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>\u00a7 6 Schneedruck<\/p>\n<p>Schneedruck ist die Wirkung des Gewichtes von Schnee- oder Eismassen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Ist der in dem Video so anschaulich wiedergegebene Sachverhalt versichert<\/p>\n<p><strong>1\u00a0.\u00a0 Rechtsfrage:\u00a0 Meerwasser = &#8222;Schnee&#8220; ?<\/strong><br \/>\nSch\u00e4den durch Schneedruck entstehen in aller Regel an Geb\u00e4uded\u00e4chern bzw. an Gegenst\u00e4nden, die an der Au\u00dfenseite von Geb\u00e4uden angebracht sind oder infolge dieser Sch\u00e4den. Besonderer Gef\u00e4hrdung durch Schneedruck sind Flachd\u00e4cher und gering geneigte D\u00e4cher ausgesetzt.<\/p>\n<p>Versichert sind nach der De\ufb01nition sowohl Schneedruck als auch Eisdruck. Dass hier das Meerwasser sich in Eis verwandelte k\u00f6nnte auf erste Sicht f\u00fcr den VN unsch\u00e4dlich sein, sieht man doch auf dem Video &#8222;<em>Eismassen<\/em>&#8222;. Allerdings: Versicherte Gefahr ist der <em>Schnee<\/em>druck und f\u00fcr den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist wohl erkennbar, dass mit Eismassen die Konstellation gemeint ist, dass\u00a0der Schnee im Laufe der Zeit vereist. Allerdings l\u00e4\u00dft sich hier , und deswegen macht Jura auch so gro\u00dfe Freude, mit entsprechender Argumentation auch das Gegenteil vertreten.<\/p>\n<p><strong>2. Rechtsfrage: &#8222;Schnee<em>druck<\/em>&#8222;<\/strong><\/p>\n<p>Das gefrorene Meerwasser dr\u00fcckt am Ende des Video ganze H\u00e4user. Das ist doch ein &#8222;Druck&#8220; iSd der Versicherungsbedingungen. Oder doch nicht ? Der Jurist denkt hier nat\u00fcrlich an die Entscheidung des <strong>LG Meiningen r+s 2009, 69. <\/strong>Im dortigen Falle\u00a0begehrt der VN vom Versicherer f\u00fcr\u00a0seinen Dachschaden\u00a04.079,21 \u20ac. Auf dem Dach des Wohnhauses habe sich durch starke Schneef\u00e4lle eine\u00a0erhebliche Menge Schnees angesammelt. Witterungsein\ufb02\u00fcsse h\u00e4tten dazu gef\u00fchrt, da\u00df sich dieser Schnee zum Teil in Eis umgewandelt habe. Diese Masse sei\u00a0in Bewegung geraten und habe durch die Einwirkung ihres eigenen Gewichtes die Regenrinne und die unterhalb des Daches errichtete und mit dem Geb\u00e4ude fest verbundene Pergola schwer besch\u00e4digt.<br \/>\nDer VN\u00a0meint, \u00a7 7 BEW 2001 sei dahin auszulegen, da\u00df sich Schneedruck auch dergestalt auswirken kann, da\u00df sich auf dem Dach be\ufb01ndliche Eis- und Schneeschichten durch den Druck l\u00f6sen und vom Dach st\u00fcrzen k\u00f6nnen, wie es vorliegend der Fall gewesen sei. Auch eine Dachlawine k\u00f6nne das Ergebnis von Schneedruck sein, n\u00e4mlich das Ergebnis des Einwirkens des Gewichtes von Schnee und Eis auf das Geb\u00e4ude. In diesem Falle f\u00fchre dieses Einwirken des Gewichtes physikalisch zum Abrutschen der auf dem Dach be\ufb01ndlichen Eis- und Schneemassen und damit seien auch daraus resultierende Sch\u00e4den vom versicherten Risiko umfa\u00dft.<\/p>\n<p>Das LG Meiningen a.a.O. <strong>verneint<\/strong> jedoch einen Schneedruckschaden:<\/p>\n<blockquote><p>Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Schneedruck allein die Belastung eines K\u00f6rpers, durch den auf ihm ruhenden Schnee. Dementsprechend ist Schneedruck nach \u00a7 7 BEW 2001 definiert als die \u201eWirkung des Gewichts von Schnee- und Eismassen\u201c.<\/p>\n<p>Mit dem Begriff des Drucks verbindet sich bereits umgangssprachlich die Vorstellung der Aus\u00fcbung einer mehr oder weniger stetigen Kraft durch einen ruhenden Gegenstand bzw. eine ruhende Masse auf eine Fl\u00e4che. Hiervon zu unterscheiden ist die Entfaltung von Energie durch eine sich in Bewegung befindliche Masse.<\/p>\n<p>Sch\u00e4den, die durch die kinetische Energie einer sich in Bewegung befindlichen Schnee- und Eismasse verursacht werden, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.<\/p>\n<p>Sie werden nicht durch die Wirkung des Gewichts des Schnees oder des Eises auf eine Fl\u00e4che hervorgerufen. Sogenannte Dachlawinen geh\u00f6ren nicht zu den versicherten Elementarereignissen.<\/p>\n<p>Dieser Ausschluss folgt aus dem versicherungsrechtlichen Aspekt der Risikobegrenzung unter dem bestimmte Risiken aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden nicht abgedeckt werden. Dies kann geschehen wegen ihrer Un\u00fcberschaubarkeit und Unberechenbarkeit, die eine vern\u00fcnftige, wirtschaftliche Pr\u00e4mienkalkulation stark erschweren oder unm\u00f6glich machen w\u00fcrde und sich mit dem Bestreben nicht vereinbaren lie\u00dfe, die Beitr\u00e4ge m\u00f6glichst niedrig und damit f\u00fcr die Masse der in Betracht kommenden Versicherten akzeptabel zu gestalten, wegen der Au\u00dfergew\u00f6hnlichkeit der schadensstiftenden Umst\u00e4nde oder wegen der Vermeidbarkeit des betreffenden Risikos.<\/p>\n<p>Im Bewegung befindliche Schneemassen k\u00f6nnen wegen der ihnen innewohnenden kinetischen Energie Kr\u00e4fte entfalten, die ihre in ruhendem Zustand vorhandene potentielle Energie weit \u00fcbertreffen und dementsprechend schwere Sch\u00e4den an Geb\u00e4udeteilen verursachen.<\/p>\n<p>Andererseits sind solche Sch\u00e4den durch bauliche Vorkehrungen wie Schneefanggitter oder sogenannte Schneestopper und hinsichtlich der Dachrinnen durch sogenannte \u00dcbereisen ohne unzumutbare Aufwendungen vermeidbar.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber kann sich der Geb\u00e4udeeigent\u00fcmer gegen ungew\u00f6hnlichen Schneedruck aufgrund au\u00dfergew\u00f6hnlicher, d.h. nur ganz selten auftretender Schneelasten nur mit unwirtschaftlichen Aufwendungen bei der statischen Auslegung der Dachkonstruktion sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Der letztgenannte Gesichtspunkt sowie das Bed\u00fcrfnis nach Vermeidung von Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten lassen es als geboten erscheinen, nicht nur Dachlawinen als von der Elementarschadensversicherung ausgeschlossen anzusehen, sondern jegliche Sch\u00e4den, die dadurch entstehen, dass der gefallene Schnee auf seiner Unterlage in Bewegung geraten ist, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um ein Gleiten, Rutschen oder St\u00fcrzen handelt, und ob die Bewegung f\u00fcr einen Beobachter \u00fcberhaupt bemerkbar war.<\/p>\n<p>Da vorliegend die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Sch\u00e4den nicht durch die potentielle Energie des auf dem Dach ruhenden Schnees (Lageenergie) verursacht wurden, sondern durch die den vom Dach herabrutschenden Eis- und Schneemassen innewohnende kinetische Energie (Bewegungsenergie) besteht kein Versicherungsschutz.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>\u00dcberzeugt Sie die Auffassung des LG Meiningen ?<\/strong><\/p>\n<p><em>weiterf\u00fchrende Literatur:<\/em><\/p>\n<p><em>G\u00fcnther, Elementarschadenversicherung, in M\u00fcnchner Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 3, Band 3, Rz. 81 ff. m.w.N.<\/em><\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-thumbnail wp-image-420\" src=\"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2018\/03\/getimage-150x150.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" \/><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufgrund der h\u00f6heren Versicherungsdichte der Elementarschadenversicherung zum einen und den stark\u00a0zunehmenden Risiko f\u00fcr \u00dcberschwemmungs- und R\u00fcckstauereignisse insb. aufgrund Starkregen zum anderen, steht dieser Versicherungszweig im Fokus. Dabei bietet er eine Reihe von interessanten Rechtsfragen auch zu den anderen versicherten Gefahr. Handelt es sich z.B. bei dem nachfolgenden Video um einen &#8222;Schneedruckschaden&#8222;?<\/p>\n","protected":false},"author":7,"featured_media":416,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"video","meta":{"footnotes":""},"categories":[12,13],"tags":[55,114,117],"class_list":["post-415","post","type-post","status-publish","format-video","has-post-thumbnail","hentry","category-sachspecial-lines","category-sachversicherung","tag-elementarschadenversicherung","tag-sachversicherung","tag-schneedruck","post_format-post-format-video"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/415","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=415"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/415\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1099,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/415\/revisions\/1099"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media\/416"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=415"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=415"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=415"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}