{"id":303,"date":"2018-01-23T16:24:27","date_gmt":"2018-01-23T16:24:27","guid":{"rendered":"http:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=303"},"modified":"2018-01-23T16:24:27","modified_gmt":"2018-01-23T16:24:27","slug":"abgeschleppter-ferrari-400-gt-versus-audi-s4-versicherte-gespannschaden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2018\/01\/23\/abgeschleppter-ferrari-400-gt-versus-audi-s4-versicherte-gespannschaden\/","title":{"rendered":"Abgeschleppter Ferrari 400 GT versus Audi S4 &#8211; versicherte &#8222;Gespannschaden&#8220; ?"},"content":{"rendered":"<p>Hilft ein 18 \u00bd Jahre alter Fahrer mit einem Audi S4 den nicht mehr fahrt\u00fcchtigen Ferrari Oldtimer seines Vaters abzuschleppen und kommt es durch zwei Bremsman\u00f6ver (u.a. wegen eines angeblich entgegenkommenden Motorrads) des Sohnes zu zwei Zusammenst\u00f6\u00dfen, muss man sich die Frage stellen, ob dieser Schaden tats\u00e4chlich die Definition eines versicherten Unfalls erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Leistungspflicht der Vollkaskoversicherung ist Voraussetzung, dass ein Unfall gem. den AKB vorliegt. Dies wurde bis Mitte der 1990er Jahre bei Gespannsch\u00e4den verneint, denn die damalige Rechtsprechung ging davon aus, dass das Gespann bestehend aus Zugfahrzeug und Anh\u00e4nger als eine Betriebseinheit anzusehen war. Folglich konnte gar kein Unfall vorliegen, denn der Zusammensto\u00df der Betriebseinheit war eine innere Ursache und kam nicht von au\u00dfen.<!--more--><strong>1.<\/strong>\u00a0 Der <strong>BGH<\/strong> hat dann in einem <strong>Grundsatzurteil<\/strong> 1996 klargestellt, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne rechtliche Vorbildung nicht davon ausgehen wird, dass ein Zugfahrzeug und ein daran angekoppelter Anh\u00e4nger als eine Einheit anzusehen ist. Daher stellte der BGH (<em>IV ZR 275\/95; NJW-RR 1996, 857<\/em>) klar, dass bei einem Gespann keine Betriebseinheit vorliegt.<\/p>\n<p>Die Versicherer passten in Folge dieses Urteils ihr Bedingungswerk an, indem sie die bis heute bekannte Gespannschadenklausel aufgenommen haben.<\/p>\n<p>Der Gespannschadenausschluss in den AKB 2008 (A.2.3.2 Abs. 2) lautet wie folgt:<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-325\" src=\"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2017\/12\/AKB_Gross-300x58.png\" alt=\"\" width=\"630\" height=\"122\" srcset=\"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2017\/12\/AKB_Gross-300x58.png 300w, https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2017\/12\/AKB_Gross-1024x197.png 1024w, https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2017\/12\/AKB_Gross-768x148.png 768w, https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2017\/12\/AKB_Gross.png 1138w\" sizes=\"auto, (max-width: 630px) 100vw, 630px\" \/><\/p>\n<p>Wichtig ist in diesem Zusammenhang ist, dass man sich bewusst macht, dass<strong> nicht jeder Zusammensto\u00df<\/strong> zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug <strong>ausgeschlossen<\/strong> ist (das w\u00e4re dann ein zur\u00fcckkehren zur Rechtsprechung vor 1996), sondern der Ausschluss nur greift, wenn es am Merkmal \u201evon au\u00dfen\u201c fehlt. Das OLG Hamm hat in diesem Jahr in einem Urteil (<em>Az: I-6 U 139\/16 r+s 2017, 238<\/em>) noch einmal klargestellt, dass das sch\u00e4digende Ereignis nicht von einem der beiden Fahrzeuge ausgehen darf. Die Rechtsprechung hat hier in der Vergangenheit verschiedene Ereignisse als von au\u00dfen angenommen. Beispielsweise Spurrillen durch die ein Anh\u00e4nger ins Schleudern kommt (<em>NJW-RR 2013, 406<\/em>) oder wenn das Gespann mit einer B\u00f6schung kollidiert und es sodann zum Gespanninternen Zusammensto\u00df kommt (<em>OLG D\u00fcsseldorf\u00a0 4 U 233\/05 NJW-RR 2007, 829<\/em>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Kurz gesagt:<\/strong> Kollidieren Fahrzeug und Anh\u00e4nger (hier der Ferrari) ohne Einwirkung von au\u00dfen, muss der Versicherer nicht zahlen (= interne Kollision). Kommt es jedoch zum Zusammensto\u00df des Gespanns, weil von au\u00dfen etwas gewirkt hat und den Zusammensto\u00df herbeigef\u00fchrt hat, liegt ein versicherter Unfall vor.<\/p>\n<p>Auch die Tatsache, dass es sich beim Abschleppvorgang im Fall des OLG M\u00fcnchen nur um ein kurzfristig verbundenes Gespann handelt, spielt keine Rolle. Der Versicherungsnehmer wird den AKB entnehmen, dass ein Fahrzeug zieht und das andere gezogen wird, insofern fallen auch tempor\u00e4re Abschleppvorg\u00e4nge unter diese AKB-Definition.<\/p>\n<p>M\u00f6chte sich der Versicherer nun mit dem Risikoausschluss des Gespannschadens vor einer Leistung bewahren, liegt es an ihm zu beweisen, dass nur eine interne Kollision und kein Unfall vorliegt. Den f\u00fcr ihn notwendigen Beweis wird er nicht liefern k\u00f6nnen, sodass nahezu jede Kollision zwischen einem Gespann reguliert werden m\u00fcsste. Das OLG M\u00fcnchen hat allerdings die <strong>sekund\u00e4re Darlegungslast<\/strong> dem Versicherungsnehmer auferlegt, denn nur der VN war zum Unfallzeitpunkt vor Ort und kann zur Aufkl\u00e4rung etwas beitragen.<\/p>\n<p><strong>2.\u00a0\u00a0<\/strong> Es stellt sich also im vorliegenden Fall die Frage: <em>\u201eWie kann der Versicherungsnehmer und sein hilfsbereiter Sohn das Merkmal \u201e<strong>von au\u00dfen<\/strong>\u201c im Rahmen der sie treffenden sekund\u00e4ren Darlegungslast nachweisen?\u201c<\/em><\/p>\n<p>Das OLG M\u00fcnchen hat im Rahmen der Parteienvernehmung sowohl den Kl\u00e4ger als auch dessen Sohn (als Zeuge) vernommen, konnte jedoch<strong> keine weiteren Indizien<\/strong> feststellen, die dazu gef\u00fchrt h\u00e4tten, dass die sekund\u00e4re Darlegungslast <strong>ein von au\u00dfen wirkendes Ereignis<\/strong> nachgewiesen hat. Vielmehr zeigte sich in dieser Vernehmung, dass weder der Kl\u00e4ger noch sein Sohn \u00fcbereinstimmende Angaben zum Unfallgeschehen machen konnten und der Sohn als unerfahrener Fahrzeugf\u00fchrer Probleme bei der korrekten Verwendung des Abschleppseils hatte. Das war nicht zuletzt auch auf das Leistungsstarke Fahrzeug des Sohnes zur\u00fcckzuf\u00fchren. Spuren des entgegenkommenden Motorrads als <strong>objektive Anhaltspunkte konnten<\/strong> auch durch diese Befragung <strong>nicht festgestellt werden<\/strong>.<\/p>\n<p>Nun muss sich zwangsl\u00e4ufig die Frage gestellt werden, welche <strong>Anforderungen<\/strong> denn an das <strong>Merkmal \u201evon au\u00dfen\u201c<\/strong> durch die Gerichte gestellt werden.<\/p>\n<p>Da sowohl der Kl\u00e4ger als auch sein Sohn nicht darlegen konnten, dass das Motorrad tats\u00e4chlich existiert, liegt hier objektiv betrachtet ein <strong>Auffahrunfall<\/strong> innerhalb eines Abschleppgespanns vor, also nichts anderes als eine \u201einterne Kollision&#8220;.\u00a0 Diese interne Kollision ist vielmehr aus dem zweifelhaften und <strong>stark ausgepr\u00e4gten Abbremsen<\/strong> des Sohnes entstanden, was man nicht als \u201evon au\u00dfen\u201c ansehen kann.<\/p>\n<p><strong>3.\u00a0<\/strong> Abschlie\u00dfend stellt sich die Frage: Macht es einen Unterschied, dass das kaskoversicherte gezogene Fahrzeug eine Leistung begehrt und nicht das ziehende?<\/p>\n<p>In der Regel der Gespannschadenf\u00e4lle, macht das ziehende Fahrzeug, auf welches das gezogene Fahrzeug aufgefahren ist Anspr\u00fcche aus der Kaskoversicherung geltend. Man k\u00f6nnte nun denken, dass das <strong>ziehende Fahrzeug<\/strong> das <strong>von au\u00dfen<\/strong> kommende Ereignis ist. Dies ist nicht der Fall, wie auch das OLG Hamm <em>(I-20 U 13\/14 r+s 2015, 131<\/em>) in einem Urteil aus dem Jahre 2014 klargestellt hat. So ist ma\u00dfgeblich, dass das versicherte Fahrzeug (in diesem Fall unser gezogener Ferrari) einem Schaden von au\u00dfen \u201ezwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug\u201c zum Opfer f\u00e4llt.<\/p>\n<p><em><strong>4.\u00a0 Folgen <\/strong>des Urteil OLG M\u00fcnchen (Az: 10 U 3749\/16) <strong>f\u00fcr die Praxis:<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Das OLG M\u00fcnchen bediente sich einer eleganten L\u00f6sung, indem es dem Versicherungsnehmer eine sekund\u00e4re Darlegungslast zum<strong> Nachweis der \u00e4u\u00dferen Ursache<\/strong> auferlegte. Dieser sekund\u00e4ren Darlegungslast <strong>konnte der Kl\u00e4ger nicht gen\u00fcgen<\/strong>, indem er blo\u00df behauptete, es w\u00e4re ihm ein Motorrad entgegenkommen. Es wird also deutlich, dass trotz der Beweispflicht des Versicherers der Versicherungsnehmer hier plausibel anf\u00fchren muss, worin die Eiwirkung von au\u00dfen gelegen hat.<\/p>\n<p>Dass das Gericht hier die Eigenschaften der handelnden Personen (der Sohn als Fahranf\u00e4nger) in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen hat, ist folgerichtig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hilft ein 18 \u00bd Jahre alter Fahrer mit einem Audi S4 den nicht mehr fahrt\u00fcchtigen Ferrari Oldtimer seines Vaters abzuschleppen und kommt es durch zwei Bremsman\u00f6ver (u.a. wegen eines angeblich entgegenkommenden Motorrads) des Sohnes zu zwei Zusammenst\u00f6\u00dfen, muss man sich die Frage stellen, ob dieser Schaden tats\u00e4chlich die Definition eines versicherten Unfalls erf\u00fcllt. 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