{"id":227,"date":"2017-10-06T16:06:28","date_gmt":"2017-10-06T16:06:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=227"},"modified":"2017-10-06T16:06:28","modified_gmt":"2017-10-06T16:06:28","slug":"keine-leistungsfreiheit-des-kaskoversicherers-trotz-unfallflucht-wegen-unwirksamer-sanktionsklausel-in-versicherungsbedingungen-akb-2015-gdv-lg-berlin-urt-v-02-12-2016","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2017\/10\/06\/keine-leistungsfreiheit-des-kaskoversicherers-trotz-unfallflucht-wegen-unwirksamer-sanktionsklausel-in-versicherungsbedingungen-akb-2015-gdv-lg-berlin-urt-v-02-12-2016\/","title":{"rendered":"Keine Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers trotz Unfallflucht \u2013 wegen unwirksamer Sanktionsklausel in Versicherungsbedingungen (AKB 2015 \u2013 GDV), LG Berlin, Urt. v. 02.12.2016 \u2013 42 O 199\/16 (andere Ansicht: OLG Hamm, Urt. v. 09.08.2017 \u2013 20 U 184\/15 \u2013 BeckRS 2017, 120542)"},"content":{"rendered":"<p>Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die in den AKB 2015 des GDV verwendete Regelung E.2 zu <em>nach<\/em>vertraglichen Obliegenheitsverletzungen unwirksam sei. Dies ist deshalb von besonderer praktischer Relevanz, weil viele Versicherer die vom GDV empfohlenen Bedingungen verwenden. Damit d\u00fcrfte eine <strong>gro\u00dfe Zahl von Versicherungsverh\u00e4ltnissen betroffen<\/strong> sein. Das OLG Hamm hat dies ausdr\u00fccklich anders entschieden. Die nunmehr uneinheitliche Rechtsprechung f\u00fchrt zur <strong>Rechtsunsicherheit<\/strong>.<!--more--><\/p>\n<p><strong>1. Sachverhalt und Klausel E.2 AKB 2015<\/strong><\/p>\n<p>In dem vom <strong>LG Berlin<\/strong> entschiedenen Fall streifte der VN eine Leitplanke und besch\u00e4digte dadurch sein Fahrzeug erheblich. Den Schaden meldete er dem VR allerdings erst einen Tag sp\u00e4ter. Zwischen den Parteien stand in Streit, ob die folgende Klausel E.2 AKB\u00a02015 wirksam sei:<\/p>\n<blockquote><p>\u201e<strong><em>E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungsk\u00fcrzung<\/em><\/strong><\/p>\n<p><em>Verletzen Sie vors\u00e4tzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.6 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrl\u00e4ssig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verh\u00e4ltnis zu k\u00fcrzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrl\u00e4ssig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><em>E.2.2 Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder f\u00fcr die Feststellung des Versicherungsfalls noch f\u00fcr die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht urs\u00e4chlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.\u201d<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: left\"><strong>2. Entscheidung des LG Berlin<\/strong><\/p>\n<p>Das LG Berlin gab der Klage statt und entschied damit gegen den VR, welcher auf der Grundlage der vertraglichen Sanktionsklausel die Deckung ablehnte. Die <strong>Klausel E.2 AKB 2015<\/strong> h\u00e4lt das LG Berlin bei nachvertraglichen Obliegenheitsverletzungen f\u00fcr <strong>unwirksam<\/strong>.<\/p>\n<p>28 Abs. 4 VVG bestimme, dass die Leistungsfreiheit des VR bei Verletzung einer <em>nach<\/em> Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufkl\u00e4rungsobliegenheit zur Voraussetzung habe, dass der VR den VN <strong>durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge<\/strong> hingewiesen hat. Nach \u00a7\u00a032 S. 1 VVG handele es sich bei \u00a7\u00a028 Abs. 4 VVG um eine halbzwingende Vorschrift, von der nicht zum Nachteil des VN abgewichen werden k\u00f6nne. Ein solcher Hinweis auf die Voraussetzung der Leistungsfreiheit sei in der Sanktionsklausel E.2 der AKB 2015 jedoch <strong>nicht enthalten<\/strong>.<\/p>\n<p>Diese L\u00fccke k\u00f6nne auch <strong>nicht durch<\/strong> <strong>dispositives Recht als Ersatzordnung<\/strong> (\u00a7\u00a0306 Abs. 2 BGB i.V.m. \u00a7\u00a028 VVG) geschlossen werden, weil es aufgrund der Unwirksamkeit der Sanktionsklausel E.2 AKB 2015 an einer nach \u00a7\u00a028 Abs. 2 VVG erforderlichen vertraglichen Regelung (\u201eBestimmt der Vertrag, dass\u2026\u201c) fehle.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis stelle auch <strong>keine unzumutbare H\u00e4rte f\u00fcr den VR<\/strong> dar, sodass es keiner erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung bed\u00fcrfte, \u00a7\u00a0306 Abs. 3 BGB. Zwar verschiebe sich das Vertragsgleichgewicht zu Ungunsten des VR, allerdings f\u00fchre dies nicht dazu, dass das Vertragsgleichgewicht <em>grundlegend<\/em> gest\u00f6rt sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a03. <\/strong><strong>Entscheidung des OLG Hamm<\/strong><\/p>\n<p>Einen vergleichbaren Fall hatte k\u00fcrzlich auch das OLG Hamm zu entscheiden. Das OLG wertete das nachvertragliche Verhalten des VN allerdings als arglistig und hatte nun in Anlehnung an die Entscheidung des LG Berlin dar\u00fcber zu befinden, ob die entsprechende Klausel zu \u00a7\u00a028 Abs. 4 VVG unwirksam ist, wenn diese in den Versicherungsbedingungen nicht wiedergegeben werde. Das OLG Hamm hat sich ausdr\u00fccklich <strong>gegen das Urteil des LG Berlin <\/strong>gestellt und h\u00e4lt die <strong>Regelung zur Leistungsfreiheit f\u00fcr wirksam<\/strong>. Dies gelte auch dann, wenn in den Versicherungsbedingungen auf \u00a7\u00a028 Abs. 4 VVG nicht hingewiesen werde, weil der durchschnittliche VN in den AKB eine vollst\u00e4ndige Darstellung der Rechtslage einschlie\u00dflich der Wiedergabe aller einschl\u00e4gigen gesetzlichen Bestimmungen nicht erwarte. Im \u00dcbrigen werde von \u00a7\u00a032 S.\u00a01 VVG auch nicht abgewichen; es handele sich lediglich um eine nicht vollst\u00e4ndige Wiedergabe der Vorschrift.<\/p>\n<p>Etwas anderes k\u00f6nne sich auch nicht aus der <strong>BGH-Rechtsprechung<\/strong> zur Unwirksamkeit von nicht umgestellten Klauseln nach Umsetzung der VVG-Reform ergeben, weil die <em>hier<\/em> relevante Frage dort <strong>nicht entschieden<\/strong> <strong>worden <\/strong>sei.<\/p>\n<p>Auch liege <strong>kein Versto\u00df gegen \u00a7\u00a0307 Abs. 1 S. 2 BGB<\/strong> vor. Die Rechtsordnung fordere auch sonst eine Information \u00fcber gesetzliche Belehrungserfordernisse nicht, sondern lasse das <strong>Belehrungserfordernis selbst als ausreichenden Schutz ausreichen<\/strong>. Weiterhin sei der VN aber auch dann nicht korrekt informiert, wenn der Inhalt des \u00a7\u00a028 Abs. 4 VVG in den Versicherungsbedingungen wortgetreu wiedergegeben w\u00e4re, da es sich um spontan zu erf\u00fcllende Obliegenheiten handele.<\/p>\n<p>Zudem f\u00fchrt das OLG ein <strong>weiteres Argument<\/strong> an: Im konkret zu entscheidenden Fall sei die Belehrung nach \u00a7\u00a028 Abs. 4 VVG erfolgt. Daher sei dieser VN besser informiert gewesen als ein VN, in dessen Versicherungsbedingungen der Inhalt des \u00a7\u00a028 Abs. 4 VVG \u2013 ohne Belehrung \u2013 wiedergegeben sei. Dies zeige die <strong>fehlende Schutzbed\u00fcrftigkeit<\/strong> des (arglistig handelnden) VN.<\/p>\n<p>Ferner sei, anders als das LG Berlin meine, eine <strong>erg\u00e4nzende Vertragsauslegung<\/strong> <strong>geboten<\/strong>, nach welcher (jedenfalls im konkreten Fall) eine Leistungsfreiheit eintrete.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a04. <\/strong><strong>Auswirkungen f\u00fcr die Praxis und Stellungnahme<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des LG Berlin gibt sowohl Versicherern als auch Rechtsanw\u00e4lten Anlass, die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden <strong>Bedingungen dahingehend zu \u00fcberpr\u00fcfen<\/strong>, ob eine nach Auffassung des LG Berlin unwirksame Sanktionsklausel vorliegt. Bedeutsam ist insoweit auch, dass es nach Ansicht des LG Berlin nicht darauf ankommt, ob eine Belehrung in dem konkreten Fall \u00fcberhaupt erforderlich gewesen ist und\/oder ob sie tats\u00e4chlich erfolgt ist. Ma\u00dfgeblich ist danach alleine, ob die vertragliche Regelung einen Hinweis darauf enth\u00e4lt, wann die Belehrung erforderlich ist und dass sie in diesen F\u00e4llen eine notwendige Voraussetzung der Leistungsfreiheit darstellt.<\/p>\n<p>Den Versicherern ist insoweit zu raten, die <strong>Klausel<\/strong> etwa um den Gesetzestext<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eUnsere vollst\u00e4ndige oder teilweise Leistungsfreiheit hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufkl\u00e4rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p><strong>zu erweitern<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des LG Berlin ist <strong>nicht ohne Kritik geblieben<\/strong> und wird im Ergebnis zutreffend als zu weitgehend aufgefasst (vgl. r\u00a0+\u00a0s\u00a02017, 344). So wird beanstandet, dass sich die vom LG Berlin zitierten BGH-Entscheidungen auf F\u00e4lle beziehen, in denen \u2013 im Rahmen des Wechsels des alten auf das neue VVG \u2013 Versicherungsbedingungen vom Versicherer nicht angepasst worden seien. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Es liege keine Abweichung von \u00a7 28 Abs. 4 VVG, sondern lediglich eine unterlassene \u00dcbernahme der gesetzlichen Regelungen in die AKB vor, was \u00fcber eine Anwendung des dispositiven Rechts als Ersatzordnung nach \u00a7\u00a0306 Abs. 2 BGB zu l\u00f6sen sei. Dies werde in den BGH-Entscheidungen auch eindeutig formuliert. Dieser berechtigten Kritik hat sich das OLG Hamm nun im Ergebnis <strong>ausdr\u00fccklich angeschlossen<\/strong>.<\/p>\n<p>Durch das OLG Hamm wurde nun auch erstmals die Frage gekl\u00e4rt, wie diese Problematik <strong>im Falle der<\/strong> <strong>Arglist<\/strong> des VN zu bewerten ist. Hier war schon vor dem Urteil des OLG Hamm \u2013 entgegen dem Wortlaut des \u00a7\u00a028 Abs. 4 VVG \u2013 anerkannt, dass eine fehlende Belehrung des VR bei Arglist des VN grunds\u00e4tzlich unsch\u00e4dlich ist (vgl. auch BT-Drs. 16\/3945, S. 69). Nach der VVG-Reform hinsichtlich nicht umgestellter Vertragsbedingungen und der damit einhergehenden Unwirksamkeit von Klauseln ist bereits entschieden worden, dass die Leistungsfreiheit bei arglistiger Obliegenheitsverletzung au\u00dferhalb des Sanktionssystems des \u00a7 28 Abs.\u00a02 VVG stehe und Leistungsfreiheit des VR wegen Arglist des VN daher auch bei unwirksamen Rechtsfolgenklauseln bestehe (OLG K\u00f6ln, Urt. v. 17.01.2014 \u2013 20 U 208\/12 \u2013 r + s 2015, 150), was aber nicht einheitlich so gesehen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 02.04.2014 \u2013 IV ZR 58\/\u00ad13 [22] (LG M\u00fcnchen I) \u2013 r + s 2015, 347; dem folgend: OLG Dresden, Urt. v. 24.03.2015 \u2013 4 U 1292\/14 \u2013 r + s 2015, 233). Entgegen der zitierten Auffassung des BGH \u2013 dessen Entscheidung sich ohnehin auf vom Versicherer (trotz \u00dcbergangsfrist) nicht umgestellte Versicherungsbedingungen und nicht auf die vorliegende Konstellation bezieht \u2013 erscheint es vorzugsw\u00fcrdig, in den F\u00e4llen au\u00dferhalb nicht umgestellter Versicherungsbedingungen dem VR bei arglistiger T\u00e4uschung durch den VN die Arglisteinrede zuzugestehen, weil der arglistige VN insoweit nicht mehr schutzw\u00fcrdig ist. Dies d\u00fcrfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der in der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 28 Abs. 4 VVG ist (BT-Drs. 16\/3945, S.\u00a069) ausgef\u00fchrt hat:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eIm Falle der Arglist des Versicherungsnehmers bedarf es keiner Belehrung nach Absatz 4.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Wenn es bei der Arglist des VN aber schon an einem Belehrungserfordernis nach \u00a7\u00a028 Abs. 4 VVG fehlt, muss unerheblich sein, ob die dahinterstehende Klausel im Versicherungsvertrag wirksam ist oder nicht. Mit der Entscheidung des <strong>OLG Hamm<\/strong> gibt es nun auch erstmals Instanzenrechtsprechung zu dieser Frage. Die <strong>Revision <\/strong>wurde<strong> nicht zugelassen<\/strong>. Gleichwohl werden sich das LG Berlin und das OLG Hamm sicherlich nicht als letzte Gerichte mit diesen Problemen befasst haben. Es bleibt also abzuwarten, welcher Entscheidung sich andere Gerichte anschlie\u00dfen und ob diese Frage durch den BGH oder durch einheitliche OLG-Rechtsprechung gekl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n<p>Eine <strong>Anpassung der Versicherungsbedingungen<\/strong> sollten die Versicherer trotz der entgegenl\u00e4ufigen Entscheidung des OLG Hamm \u2013 um kein Risiko einzugehen \u2013 gleichwohl in Betracht ziehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die in den AKB 2015 des GDV verwendete Regelung E.2 zu nachvertraglichen Obliegenheitsverletzungen unwirksam sei. Dies ist deshalb von besonderer praktischer Relevanz, weil viele Versicherer die vom GDV empfohlenen Bedingungen verwenden. Damit d\u00fcrfte eine gro\u00dfe Zahl von Versicherungsverh\u00e4ltnissen betroffen sein. Das OLG Hamm hat dies ausdr\u00fccklich anders entschieden. Die &#8230; <a title=\"Keine Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers trotz Unfallflucht \u2013 wegen unwirksamer Sanktionsklausel in Versicherungsbedingungen (AKB 2015 \u2013 GDV), LG Berlin, Urt. v. 02.12.2016 \u2013 42 O 199\/16 (andere Ansicht: OLG Hamm, Urt. v. 09.08.2017 \u2013 20 U 184\/15 \u2013 BeckRS 2017, 120542)\" class=\"read-more\" href=\"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2017\/10\/06\/keine-leistungsfreiheit-des-kaskoversicherers-trotz-unfallflucht-wegen-unwirksamer-sanktionsklausel-in-versicherungsbedingungen-akb-2015-gdv-lg-berlin-urt-v-02-12-2016\/\" aria-label=\"Mehr Informationen \u00fcber Keine Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers trotz Unfallflucht \u2013 wegen unwirksamer Sanktionsklausel in Versicherungsbedingungen (AKB 2015 \u2013 GDV), LG Berlin, Urt. v. 02.12.2016 \u2013 42 O 199\/16 (andere Ansicht: OLG Hamm, Urt. v. 09.08.2017 \u2013 20 U 184\/15 \u2013 BeckRS 2017, 120542)\">Weiterlesen &#8230;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":14,"featured_media":233,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[3,8,9,13],"tags":[],"class_list":["post-227","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemeines-vvg","category-kaskoversicherung","category-kraftfahrtversicherung","category-sachversicherung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/227","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/14"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=227"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/227\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media\/233"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=227"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=227"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=227"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}