{"id":193,"date":"2018-01-19T16:45:28","date_gmt":"2018-01-19T16:45:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=193"},"modified":"2018-01-19T16:45:28","modified_gmt":"2018-01-19T16:45:28","slug":"raub-durch-kniff-ins-gemaecht-der-sog-finalzusammenhang-im-rahmen-des-raubbegriffs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2018\/01\/19\/raub-durch-kniff-ins-gemaecht-der-sog-finalzusammenhang-im-rahmen-des-raubbegriffs\/","title":{"rendered":"Raub durch Kniff ins Gem\u00e4cht ? Der sog. Finalzusammenhang im Rahmen des Raubbegriffs"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: left\">Der Versicherungsnehmer\u00a0begehrt Leistung aus einer Hausratversicherung, er\u00a0sei in Spanien beraubt worden, da\u00a0ihm Damen als vorgebliche Prostituierte ihm schmerzhaft in die Hoden\u00a0gegriffen und die Geldb\u00f6rse entwendet h\u00e4tten. Letzteres bemerkte er erst sp\u00e4ter. Der beklagte Versicherer bestreitet, dass es sich beim beschriebenen Vorfall um einen Raubschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt und stellt insbesondere den Finalzusammenhang zwischen Gewalthandlung und Entwendung der Brieftasche in Frage.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: left\">.Das AG Neuss behandelt in seiner Entscheidung vom 19.05.2015 (75 C 4817\/14) die Frage, wann ein versicherter Schaden durch Raub vorliegt. Kernthema der Entscheidung ist die Abgrenzung des versicherten Raubes vom nicht versicherten Trickdiebstahl. Diese Abgrenzung war bereits in der Vergangenheit regelm\u00e4\u00dfig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, da sich zahlreiche Tatherg\u00e4nge im Grenzbereich zwischen Raub und Trickdiebstahl bewegen und eine eindeutige Zuordnung oftmals schwerf\u00e4llt. Zudem weicht der versicherungs- bzw. strafrechtlich definierte Begriff des Raubes von dem umgangssprachlicher Gewohnheit ab.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\"><strong> W\u00fcrdigung der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>1 Vorbemerkung<\/strong><\/p>\n<p>Dem relevanten Versicherungsvertrag liegen die VHB 08 zugrunde. Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 VHB 08 leistet der Versicherer Entsch\u00e4digung, wenn unter anderem durch Raub oder den Versuch einer solchen Tat versicherte Sachen abhanden kommen, zerst\u00f6rt oder besch\u00e4digt werden. \u00a7 5 Nr. 2 VHB 08 regelt, dass Raub vorliegt, wenn gegen den VN Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Die zentralen Untersuchungskriterien sind beim Raubbegriff somit die Anwendung von Gewalt gegen den VN sowie der Zusammenhang dieser Gewalthandlung mit der Entwendung bzw. mit dem Widerstandsbruch.<\/p>\n<p><strong>2 Der versicherungsrechtliche Raubbegriff<\/strong><\/p>\n<p><strong>2.1 Gewaltanwendung<\/strong><\/p>\n<p>Das erste Kriterium zum Anerkenntnis eines Raubschadens ist, wie erw\u00e4hnt, die Anwendung von Gewalt gegen den Versicherungsnehmer. Gewalt ist als Anwendung k\u00f6rperlicher oder mechanischer Energie definiert, die dem Ziel dient, geleisteten oder erwarteten Widerstand gegen die Wegnahme zu brechen (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. D XII Rn. 20). Die Gewalt muss vom Opfer auch als solche bzw. als k\u00f6rperlicher Zwang empfunden werden (vgl. OLG Hamm in: r+s 2000, 292 sowie BGH vom 12.11.1985 \u2013 1 StR 516\/85). Die im Rahmen der Gewalthandlung aufgewandte Kraft ist dann f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Raubbegriffs ausreichend, wenn sie gerade so erheblich ist, dass der Widerstand, wie er in der konkreten Situation geleistet wird, damit gebrochen wird (vgl. Versicherungsombudsmann in: Raub \u2013 Ma\u00df der erforderlichen Gewalt, Einzelfall, r+s 2004, 198).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall wurde dem Versicherungsnehmer zweimalig schmerzhaft in den Schritt gegriffen. Dass die T\u00e4terin k\u00f6rperliche Energie aufwendet und damit auf den VN einwirkt, ist als gegeben anzusehen. Dass der Versicherungsnehmer die Gewalthandlung als eine solche empfand, ist ebenfalls zu bejahen \u2013 er beschrieb die starken Schmerzen hierdurch. Was die erforderliche Kraftaufwendung anbelangt, so ist fraglich, inwieweit diese bzw. die Gewalthandlung an sich darauf abzielte, einen Widerstand gegen die Wegnahme der Geldb\u00f6rse zu brechen. Dies f\u00fchrt zu \u00dcberlegungen \u00fcber den Finalzusammenhang.<\/p>\n<p><strong>2.2 Finalzusammenhang<\/strong><\/p>\n<p>Nicht jede Gewaltanwendung gegen ein Opfer ist dazu geeignet, einen Tathergang als versicherten Raub zu best\u00e4tigen. Ma\u00dfgeblich hierf\u00fcr ist, dass ein T\u00e4ter gerade Gewalt anwendet, um geleistete oder erwartete Widerstandshandlungen gegen die Wegnahme auszuschalten (Vgl. Spielmann in: Langheid\/Wandt, M\u00fcnchener Kommentar zum VVG, Bd. 3, 2. Aufl., 200 Rn. 130).<\/p>\n<p>Dieser sogenannte Finalzusammenhang zwischen Entwendung und Gewaltanwendung ist im vorliegenden Fall fraglich. Gem\u00e4\u00df Vortrag des Versicherungsnehmers griff die T\u00e4terin ihm zweimalig schmerzhaft in den Schritt. Erst sp\u00e4ter bemerkte er das Fehlen seiner Brieftasche. Insofern ist zu erw\u00e4gen, inwieweit die beiden Angriffe der T\u00e4terin nicht einzig dazu dienten, die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers abzulenken und somit einen raubtypischen gewaltsamen Widerstandsbruch zu umgehen. Derartige Vorgehensweisen sind dem LG K\u00f6ln zufolge geradezu charakteristisch f\u00fcr einen nicht versicherten (Trick-)Diebstahl (vgl. LG K\u00f6ln in: VersR 2005, 787). F\u00fcr den Raub ist es kennzeichnend, so das OLG Hamm, dass die Wegnahmeabsicht offen zu Tage liegt (vgl. OLG Hamm in: r+s 2000, 292).<\/p>\n<p>Wie erw\u00e4hnt, bemerkte der Versicherungsnehmer die Entwendung seiner Geldb\u00f6rse erst sp\u00e4ter. Die Wegnahme war ihm also zum Zeitpunkt der beiden Gewalthandlungen nicht bewusst, wodurch auch das Brechen eines bewussten Widerstands gegen die Wegnahme, wie es f\u00fcr den Raub ma\u00dfgeblich ist, nicht in Betracht kommt. Dies wird vom AG Neuss erkannt.<\/p>\n<p><strong>3. M\u00f6gliche Einw\u00e4nde<\/strong><\/p>\n<p><strong>3.1 Raubbegriff nach allgemeinem Sprachgebrauch<\/strong><\/p>\n<p>Welche Einw\u00e4nde k\u00f6nnen gegen das Urteil des AG Neuss vorgebracht werden? Zun\u00e4chst k\u00f6nnte mit der BGH-Entscheidung vom 26.01.1977 argumentiert werden, dass f\u00fcr den versicherungsrechtlichen Raubbegriff der allgemeine Sprachgebrauch ma\u00dfgeblich ist (vgl. BGH in: VersR 1977, 417). Kern der Argumentation des BGH war, dass es im allgemeinen Sprachgebrauch Handtaschen-\u201eRaub\u201c und nicht Handtaschen-\u201cDiebstahl\u201c hei\u00dfe (vgl. G\u00fcnther in: r+s 2007, 268). Demnach w\u00e4re auch der vorliegende Tathergang dahingehend zu pr\u00fcfen, ob er nach den Regeln des allgemeinen Sprachgebrauchs als Raub einzustufen ist. Die Argumentation ist aus zwei Gr\u00fcnden abzulehnen.<\/p>\n<p>Erstens setzt die vorgenannte BGH-Entscheidung den auf ungenauen umgangssprachlichem Usus auf, dass in der Regel vom Handtaschen-\u201eRaub\u201c gesprochen wird. Eine \u00e4hnliche, auf den Fall des AG Neuss passende umgangssprachliche Formulierung existiert nicht.<\/p>\n<p>Zweitens \u00fcberzeugt das Abstellen auf die Umgangssprache im Allgemeinen nicht, wenn feststehende Ausdr\u00fccke der Rechtssprache existieren. Dies ist hier im Hinblick auf den Raubbegriff nach \u00a7 249 StGB der Fall: \u201eDie Gewalt muss auf einer physischen Einwirkung des T\u00e4ters beruhen und sich auf den K\u00f6rper des Gen\u00f6tigten auswirken. Die entfaltete Kraft muss zudem den Wegnahmeakt als widerstandsbrechendes Mittel pr\u00e4gen. Daran fehlt es, wenn das Tatbild der Wegnahme mehr durch die angewandte List, Geschicklichkeit, Schnelligkeit oder Ausnutzung eines \u00dcberraschungsmoments beim Opfer bestimmt wird\u201c (Tr\u00f6ndle in: StGB \u00a7 249, Rn. 4).<\/p>\n<p>Auch der verst\u00e4ndige Versicherungsnehmer wird nicht davon ausgehen, dass bei einer Aufweichung des Gewaltbegriffes, wie sie in der vorgenannten BGH-Entscheidung vorkommt, Raub vorliegt (ebenda). Es entspricht st\u00e4ndiger Rechtsprechung, dass feststehende Rechtsbegriffe, auch wenn diese in Versicherungsbedingungen vorkommen, als solche definiert werden (vgl. BGH in: VersR 2000, 311 oder VersR 2003, 236). So folgten auch die ersten Entscheidungen der Versicherungssenate der vorgenannten BGH-Entscheidung nicht und stellten weiterhin auf die aus dem \u00a7 249 StGB stammende Unterscheidung zwischen Raub und Trickdiebstahl ab (Vgl. Spielmannn in: Aktuelle Deckungsfragen in der Sachversicherung, Karlsruhe 2009, 93).<\/p>\n<p>F\u00fcr den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass keine Aufweichung des Raubbegriffs nach umgangssprachlichen Regeln und folglich kein Anerkenntnis als versicherter Schaden in Frage kommt. Mithin ist auch der Finalzusammenhang, also die Pr\u00e4gung des Wegnahmeaktes durch die Gewalt als widerstandsbrechendes Mittel, unerl\u00e4sslich \u2013 siehe Punkt 3.2.2.<\/p>\n<p><strong>3.2 Raub auch bei Verhinderung des Opferwiderstands<\/strong><\/p>\n<p>Pr\u00fcfbed\u00fcrftig ist weiterhin, inwieweit ein Raub vorliegen k\u00f6nnte, wenn die Gewaltanwendung darauf gerichtet ist, das Opfer daran zu hindern, seiner von vornherein vorhandenen inneren Haltung entsprechend Widerstand zu leisten (vgl. BGHSt 18, 329). Auf den Fall des AG Neuss angewandt hie\u00dfe dies, dass die Griffe in den Schritt darauf h\u00e4tten abzielen m\u00fcssen, dass der Versicherungsnehmer daran gehindert wird, sich seiner inneren Haltung folgend gegen die Entwendung seiner Brieftasche zu wehren. Dass dem so war, liegt nahe.<\/p>\n<p>Allerdings ist es abzulehnen, in einer derartigen \u201ePr\u00e4ventivgewalt\u201c einen Raub zu sehen. Derartige \u00dcberrumpelungs- und Ablenkungshandlungen, deren Schwerpunkt auf Schnelligkeit und dem \u00dcberraschungsmoment liegt, charakterisieren, wie beschrieben, den Trickdiebstahl. F\u00fcr einen Raub ist es erforderlich, dass listiges bzw. \u00fcberrumpelndes Verhalten des T\u00e4ters nicht \u00fcberwiegt (Umkehrschluss des Leitsatzes 1 aus AG D\u00fcsseldorf r+s 1990, 387).<\/p>\n<p><strong>4. Separate Nennung des Diebstahls in den Bedingungen<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber die \u00dcberlegungen zum Raubbegriff hinaus f\u00e4llt die Formulierung zum Diebstahl in \u00a7 3 der zugrundeliegenden VHB 08 auf:<\/p>\n<p>\u201eEntsch\u00e4digt werden versicherte Sachen, die durch<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Einbruch, Diebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat \u2026 zerst\u00f6rt oder besch\u00e4digt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.\u201c<\/li>\n<\/ol>\n<p>Anstatt die Formulierung \u201eEinbruchdiebstahl\u201c (g\u00e4ngig z. B. in den VHB 2008 und 2010 des GDV) zu w\u00e4hlen, werden hier der Einbruch und der Diebstahl separat voneinander aufgef\u00fchrt. Eine genauere Definition des Diebstahlbegriffs ist aus dem angef\u00fchrten Auszug der VHB 08 nicht zu ersehen. Inwieweit diese separate Nennung des Diebstahls in den Bedingungen dazu f\u00fchrt, dass unabh\u00e4ngig von der Er\u00f6rterung des Raubbegriffs ein versicherter Schaden vorliegt, w\u00e4re gesondert zu untersuchen und kann die Entscheidung des AG Neuss unter Umst\u00e4nden in neuem Lichte erscheinen lassen.<\/p>\n<p><strong>5. Auswirkungen auf die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Der Entscheidung des AG Neuss ist nach W\u00fcrdigung der benannten Argumente und vorbehaltlich einer n\u00e4heren Pr\u00fcfung der benannten gesonderten Nennung des Diebstahls zuzustimmen. Die Entscheidung leistet einen Beitrag zur oft unklaren und Versicherungsnehmern nicht immer leicht vermittelbaren Abgrenzung zwischen Raub und Trickdiebstahl. Der Schwerpunkt solcher Abgrenzungsentscheidungen lag in der Vergangenheit oft darauf, ob Gewalt \u00fcberhaupt vorlag (vgl. beispielsweise Hanseatisches OLG, Beschluss vom 10.03.2004, 9 U 187\/03 oder OLG K\u00f6ln in: VersR 1997, 1354). Das AG Neuss nimmt nun den erforderlichen Finalzusammenhang in den Fokus und best\u00e4tigt, dass es auch unter unstreitigem Vorliegen einer Gewalthandlung f\u00fcr den Raub ma\u00dfgeblich ist, dass diese offenkundig die Entwendung bezwecken muss. Gewalt als \u201eAblenkungsman\u00f6ver\u201c gen\u00fcgt nicht.<\/p>\n<p>Neuere Versicherungsbedingungen enthalten zudem regelm\u00e4\u00dfig einen Zusatz, wonach ein Raub nicht vorliegt, wenn versicherte Sachen ohne \u00dcberwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (vgl. beispielsweise die VHB 2010 des GDV, http:\/\/www.gdv.de\/wp-content\/uploads\/2013\/08\/GDV-Bedingungen-Hausrat-VHB_2010_QM_Stand_2013_01.pdf, zuletzt abgerufen am 08.07.2017). Hierdurch soll die in der Vergangenheit oft schwierige Abgrenzung zwischen Raub und Trickdiebstahl erleichtert werden.<a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\"><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Versicherungsnehmer\u00a0begehrt Leistung aus einer Hausratversicherung, er\u00a0sei in Spanien beraubt worden, da\u00a0ihm Damen als vorgebliche Prostituierte ihm schmerzhaft in die Hoden\u00a0gegriffen und die Geldb\u00f6rse entwendet h\u00e4tten. Letzteres bemerkte er erst sp\u00e4ter. Der beklagte Versicherer bestreitet, dass es sich beim beschriebenen Vorfall um einen Raubschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt und stellt insbesondere den Finalzusammenhang zwischen &#8230; <a title=\"Raub durch Kniff ins Gem\u00e4cht ? Der sog. 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