{"id":174,"date":"2017-12-20T15:13:37","date_gmt":"2017-12-20T15:13:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=174"},"modified":"2017-12-20T15:13:37","modified_gmt":"2017-12-20T15:13:37","slug":"trugspuren-bei-einbruchdiebstahl-was-muss-der-versicherungsnehmers-beweisen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2017\/12\/20\/trugspuren-bei-einbruchdiebstahl-was-muss-der-versicherungsnehmers-beweisen\/","title":{"rendered":"Trugspuren bei Einbruchdiebstahl \u2013 Was muss der Versicherungsnehmer beweisen ?"},"content":{"rendered":"<p>Trotz diverser Aufbruchspuren und dem durch den Kl\u00e4ger erbrachten Nachweis zum Fehlen des Stehlgutes lehnte das LG Dortmund die Klage auf eine Entsch\u00e4digungsleistung durch den Versicherer ab, mit der Begr\u00fcndung der Kl\u00e4ger sei seiner Darlegungs- und Beweislast bez\u00fcglich des Vorliegens stimmiger und geeigneter Einbruchspuren nicht ausreichend nachgekommen.<br \/>\nZu Recht?<!--more--><\/p>\n<p>1. <u>Der dem Urteil des LG Dortmund v. 17.03.2016 \u2013 2 O 403\/13 zugrunde liegende Sachverhalt:<\/u><\/p>\n<ul>\n<li>Als der Kl\u00e4ger aus seinem Urlaub zur\u00fcckkehrte, bot sich ihm mit Blick auf die Zugangst\u00fcren des\u00a0 Hauses ein Bild, vor dem sich viele Menschen f\u00fcrchten. Die Terrassent\u00fcre wies deutliche, vielf\u00e4ltige Spuren von Gewalteinwirkung auf, wie zum Beispiel eine Hebelmarke, die bis ins Innere der T\u00fcrzarge f\u00fchrte und das Holz splittern lie\u00df. Auch an dem Rollladen befand sich eine Hebelspur, mit der der Rollladen gewaltsam zur\u00fcck in seinen Kasten geschoben werden konnte. Da der T\u00e4ter jedoch anscheinend Schwierigkeiten hatte in das Geb\u00e4ude zu gelangen, versuchte er mit einem sp\u00e4ter am Tatort zur\u00fcck gelassenen Stein die Scheibe einzuwerfen. Auch an einer weiteren Zugangst\u00fcre des Hauses konnten Spuren festgestellt werden. Der Kl\u00e4ger meldete daraufhin den Schaden seinem Hausratversicherer, bezifferte das Stehlgut mit mehr als 25.000 \u20ac und verlangte f\u00fcr die Reparaturkosten der Geb\u00e4udebesch\u00e4digungen einen Ersatz \u00fcber 2.000 \u20ac. Zum Tathergang gab er an, dass die T\u00e4ter wohl \u00fcber die stark besch\u00e4digte Terrassent\u00fcre oder zerst\u00f6rungsfrei durch die weitere Zugangst\u00fcre eingedrungen seien.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Da der Kl\u00e4ger der Beklagten den genauen Zutrittsweg in das Geb\u00e4ude nicht nennen konnte und sicherlich auch aufgrund der Gesamtschadenh\u00f6he, wurde durch die Beklagte ein Sachverst\u00e4ndiger zur exakten Analyse der Aufbruchspuren beauftragt. Das Ergebnis war f\u00fcr manche sicherlich \u00fcberraschend\u2026 Der Sachverst\u00e4ndige konnte bei jeder einzelnen Besch\u00e4digung ausschlie\u00dfen, dass diese dienlich war um dem T\u00e4ter Zutritt zu verschaffen. Und auch die Originalschl\u00fcssel wiesen keine Kopierspuren auf. Der Versicherer lehnte daraufhin die Zahlung einer Entsch\u00e4digungsleistung ab.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><u>Die Gr\u00fcnde der Entscheidung im Einzelnen:<\/u><\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li>Durch die deutlichen, vielf\u00e4ltigen Spuren von Gewalteinwirkung an den Zugangst\u00fcren des versicherten Geb\u00e4udes war zweifelsfrei belegt, dass sich ein Einbrecher auf unberechtigte Art und Weise Zutritt zum Geb\u00e4ude verschaffen wollte. Dieses \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild eines Einbruchdiebstahls l\u00e4sst jedoch noch keinen Schluss darauf zu, ob die Gewalteinwirkung des T\u00e4ters auch tats\u00e4chlich zum Erfolg f\u00fchrte und somit ein vollendeter Einbruchdiebstahl im Sinne des \u00a7 5 Nr. 1a der VHB 84 vorliegt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Das LG Dortmund gestand dem Kl\u00e4ger hinsichtlich der Plausibilisierung der faktisch vorliegenden Einbruchspuren auch keine Beweiserleichterungen zu. Die Klage wurde mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, der Kl\u00e4ger sei seiner Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen und den Beweisen der Beklagten nicht ausreichend entgegengetreten. Nach Meinung des LG Dortmund obliegt es dem Kl\u00e4ger zu beweisen, dass der geschilderte Tathergang, beurteilt nach den gegebenen Einbruchsspuren und damit dem \u00e4u\u00dferen Bild, nicht v\u00f6llig ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall hatte jedoch vielmehr der Versicherer durch das Sachverst\u00e4ndigengutachten den Beweis gef\u00fchrt, dass es sich hier um sogenannte Trugspuren handelt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><u>Der Bezug zu anderen Entscheidungen:<\/u><\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li>Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urt. vom 8. April 2015 \u2013<span style=\"color: #000000\"> <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=IV%20ZR%20171\/13\">IV ZR 171\/13<\/a>) m\u00fcssen <\/span>dem Kl\u00e4ger im Falle eines Einbruchdiebstahlschadens Beweiserleichterungen zu teil werden, da gerade bei F\u00e4llen dieser Art der T\u00e4ter m\u00f6glichst unauff\u00e4llig agiert und es daher kaum Zeugen gibt. Wenn der Versicherungsnehmer stets den Vollbeweis f\u00fchren m\u00fcsste, w\u00fcrde dies dazu f\u00fchren, dass der Versicherungsschutz hinsichtlich der Gefahr Einbruchdiebstahl ausgeh\u00f6hlt werden w\u00fcrde. Es ist nicht notwendig, dass der Kl\u00e4ger beweist, dass es sich um geeignete, stimmige Spuren eines Einbruchdiebstahls handelt. Durch diese Beweiserleichterungen wurde als Mindestma\u00df lediglich vorausgesetzt, dass das \u00e4u\u00dfere Bild der Einbruchspuren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf ein versichertes Ereignis zul\u00e4sst und dass sich das Stehlgut nachweislich vor dem angezeigten Einbruchdiebstahl an dem Tatort befunden hat und sp\u00e4ter nicht mehr aufzufinden war. Der Versicherer ist jedoch in den Ausnahmef\u00e4llen nicht zur Leistung verpflichtet, in denen sich trotz dem \u00e4u\u00dferen Bild eines Einbruchdiebstahls, ein solcher aus anderen Gr\u00fcnden v\u00f6llig ausschlie\u00dfen l\u00e4sst und es damit am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Nach einer fr\u00fcher ergangenen Rechtsprechung des BGH (Urt. vom 20. Dezember 2006 &#8211; IV ZR 233\/05) geh\u00f6rt zum Nachweis des \u00e4u\u00dferen Bildes eines Einbruchdiebstahles nicht einmal, wie der T\u00e4ter auf eine fast 3,5 Meter hohe Loggia gelangen konnte, um dort die Zugangst\u00fcre ins Innere aufzuhebeln. Das \u00e4u\u00dfere Bild eines Einbruches war nach Auffassung des BGH bereits deshalb gegeben, da der Kl\u00e4ger beweisen konnte, dass an der Zugangst\u00fcre Einbruchsspuren vorliegen und Gegenst\u00e4nde die sich vorher am Tatort befunden haben nicht mehr aufzufinden waren. Die Frage nach dem Weg des T\u00e4ters sei damit nicht dem \u00e4u\u00dferen Bild eines Einbruches, sondern lediglich dem eventuellen Vort\u00e4uschen des Versicherungsfalls zuzuordnen, f\u00fcr den der Versicherer beweisbelastet ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Das OLG Frankfurt am Main (Urt. vom 25. Juni 2009 &#8211; 7 U 32\/09) entschied zudem, dass das \u00e4u\u00dfere Bild eines Einbruchdiebstahles sogar dann als gegeben anzusehen ist, wenn nicht einmal Einbruchsspuren vorliegen. Hierzu muss der Kl\u00e4ger lediglich den Beweis f\u00fchren, dass\u00a0 die nicht versicherten Begehungsweisen auszuschlie\u00dfen oder zumindest unwahrscheinlich seien. Hieraus muss sich im Umkehrschluss ergeben, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine versicherte Begehungsweise anzunehmen ist. F\u00fcr das Vorliegen eines bedingungsgem\u00e4\u00dfen Einbruchdiebstahlschadens spricht in solchen F\u00e4llen auch, dass z.B. eine T\u00fcre lediglich ins Schloss gezogen war, dass die Wohnung augenscheinlich durchw\u00fchlt wurde und dass unverz\u00fcglich eine polizeiliche Meldung erfolgte. Das offensichtliche Fehlen von Einbruchspuren beseitigt nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main nicht zwingend das \u00e4u\u00dfere Bild eines Einbruches.<\/li>\n<\/ul>\n<p><u>Die Auswirkungen auf die Praxis<\/u><\/p>\n<p>Nach Auffassung des LG Dortmund kann es nicht gen\u00fcgen, dem Kl\u00e4ger lediglich den Beweis des Vorliegens von Einbruchspuren in Verbindung mit dem Fehlen von Stehlgut, welches sich vorher nachweislich am Tatort befunden hat, aufzuerlegen. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Kl\u00e4ger dar\u00fcber hinaus auch plausibilisieren und beweisen muss, dass die vorliegenden Einbruchspuren auch geeignet sind, einen bedingungsgem\u00e4\u00dfen Einbruchdiebstahl zu belegen. Dieses Urteil ist nicht als unproblematisch anzusehen. In den Urteilen des BGH, als h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, wurde begr\u00fcndet, dass es nicht zul\u00e4ssig ist, dem Versicherungsnehmer eine weitreichendere Beweislast aufzuerlegen. Der Versicherungsnehmer muss lediglich beweisen, dass das \u00e4u\u00dfere Bild der Einbruchspuren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf ein versichertes Ereignis zul\u00e4sst und dass sich das Stehlgut nachweislich vor dem angezeigten Einbruchdiebstahl an dem Tatort befunden hat und sp\u00e4ter nicht mehr aufzufinden war. Bereits dann ist die erste Stufe, f\u00fcr die der Versicherungsnehmer die Beweislast tr\u00e4gt, als erreicht anzusehen. Sollten sich im Nachgang Zweifel daran ergeben, dass die Spuren geeinigt sind den Tatbestand eines Einbruchdiebstahles zu erf\u00fcllen, ist der Versicherer hierf\u00fcr auf der zweiten Stufe beweisbelastet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Trotz diverser Aufbruchspuren und dem durch den Kl\u00e4ger erbrachten Nachweis zum Fehlen des Stehlgutes lehnte das LG Dortmund die Klage auf eine Entsch\u00e4digungsleistung durch den Versicherer ab, mit der Begr\u00fcndung der Kl\u00e4ger sei seiner Darlegungs- und Beweislast bez\u00fcglich des Vorliegens stimmiger und geeigneter Einbruchspuren nicht ausreichend nachgekommen. 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