{"id":164,"date":"2017-06-16T11:58:39","date_gmt":"2017-06-16T11:58:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blogversicherungsrecht.web.th-koeln.de\/?p=164"},"modified":"2017-06-16T11:58:39","modified_gmt":"2017-06-16T11:58:39","slug":"anwaltskalender-mit-halbnackten-frauen-vorsaetzliche-herbeifuehrung-des-versicherungsfalls","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2017\/06\/16\/anwaltskalender-mit-halbnackten-frauen-vorsaetzliche-herbeifuehrung-des-versicherungsfalls\/","title":{"rendered":"Anwaltskalender mit halbnackten Frauen = Vors\u00e4tzliche Herbeif\u00fchrung des Versicherungsfalls?"},"content":{"rendered":"<p dir=\"LTR\" align=\"LEFT\">Das LG K\u00f6ln hatte sich mal wieder mit einem bestimmten K\u00f6lner Anwalt zu befassen, der diesmal f\u00fcr seine offenbar nicht besonders florierende) Kanzlei Kalender mit halbnackten Frauen als Werbemittel insb. an Kfz-Werkst\u00e4tten vertrieb. Als die Anwaltskammer ihm dies untersagte, verklagte er (auch) seinen\u00a0Rechtsschutzversicherer. Dieser\u00a0berief sich auf die vors\u00e4tzliche Herbeif\u00fchrung des Versicherungsfalls. Zu Recht ?<!--more--><\/p>\n<p dir=\"LTR\" align=\"LEFT\">1. Aus dem <b>Sachverhalt<\/b> des Urteil des LG K\u00f6ln vom 23. 3. 2017 \u2013 24 S 22\/16 (z.B. ver\u00f6ffentlich in r+s 2017, 306):<\/p>\n<p dir=\"LTR\" align=\"LEFT\">\u201e2013 verteilte der Kl. Kalender mit Bildern nackter oder sp\u00e4rlich bekleideter Frauen und einem Verweis auf seine Kanzlei zu Werbezwecken an Autowerkst\u00e4tten. Hierf\u00fcr wurde er von der Anwaltskammer wegen eines Versto\u00dfes gegen das Gebot sachlicher Werbung aus \u00a7 BRAO \u00a7 43\u2009b BRAO ger\u00fcgt. \u2026Ebenfalls im Jahr 2013 warb der Kl. mit Tassen, auf die sogenannte Schock Werbung aufgedruckt war. Hierzu ergingen das Urt. des BGH v. 27. 10. 2014, BGH Aktenzeichen ANWZ6713 AnwZ 67\/13) und nachfolgend der Beschl. des BVerfG vom 5. 3. 2015 (BVERFG Aktenzeichen 1BVR336214 1 BvR 3362\/14). 2015 bestellte der Kl. 30 Kalender, die Bilder nackter oder sp\u00e4rlich bekleideter Frauen enthielten, die in schwarz-wei\u00df gehalten waren. \u2026 Der Kl. versah die Kalender mit einer Kopflasche, die auf seine Kanzlei verwies. Er informierte die Rechtsanwaltskammer \u00fcber sein Vorhaben und verteilte auch diese Kalender. Mit Schr. v. 9. 3. 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft K\u00f6ln mit, dass sie ein Verfahren wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7 BRAO \u00a7 43\u2009b BRAO eingeleitet habe. Am 24. 8. 2015 wurde eine Anschuldigungsschrift erstellt, die dem Kl. mit Schreiben vom 1. 10. 2015 zugestellt wurde. Die Bekl. lehnte eine Deckungsanfrage ab, weil die Verteidigung keine Erfolgsaussichten biete und der Kl. den VersFall vors\u00e4tzlich und rechtswidrig herbeigef\u00fchrt habe. \u2026In einer m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgericht am 23. 3. 2016 forderte die Generalstaatsanwaltschaft die Verh\u00e4ngung einer Geldbu\u00dfe von 8.000 EUR. Eine Entscheidung ist bislang nicht ergangen. Mit der Klage macht der Kl. einen Anspruch auf Deckungsschutz f\u00fcr die Interessenwahrnehmung in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren geltend.&#8220;<\/p>\n<p dir=\"LTR\" align=\"LEFT\">2. Die <b>rechtliche Grundlage <\/b>besteht im Deckungsverh\u00e4ltnis in den ARB, und zwar in <b>\u00a7 3 Abs. 4 ARB 2010<\/b>, wo es hei\u00dft (vgl. auch \u00a7 81 Abs. 1 VVG):<\/p>\n<blockquote>\n<p dir=\"LTR\" align=\"LEFT\">\u201eIn folgenden F\u00e4llen haben Sie keinen VersSchutz:<br \/>\n\u2026 Sie haben (\u2026) den VersFall vors\u00e4tzlich und rechtswidrig herbeigef\u00fchrt.&#8220;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p dir=\"LTR\" align=\"LEFT\">Vorliegend ging es incident um <b>\u00a7 43b BRAO<\/b> (= Bundesrechtsanwaltsordnung):<\/p>\n<blockquote>\n<p dir=\"LTR\" align=\"LEFT\">\u201eWerbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie \u00fcber die berufliche T\u00e4tigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.&#8220;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p dir=\"LTR\" align=\"LEFT\">3. Das LG K\u00f6ln <b>bejaht die vors\u00e4tzliche Herbeif\u00fchrung des Versicherungsfalls<\/b><\/p>\n<p dir=\"LTR\" align=\"LEFT\">3.1. Richtigerweise ist mehrstufig vorzugehen und zun\u00e4chst die <b>objektive Seite<\/b> zu pr\u00fcfen. Da\u00df Werbung mit mehr oder weniger nackten Frauen keine \u201e<em>sachliche Unterrichtung<\/em>&#8220; \u00fcber die\u00a0\u201e<em>berufliche T\u00e4tigkeit<\/em>&#8220; eines Anwalts ist, liegt auf der Hand (evtl. anders bei einem &#8222;Rotlichtanwalt&#8220; ?), oder um es mit dem LG K\u00f6ln zu sagen:<\/p>\n<p dir=\"LTR\" align=\"LEFT\">\u201eDer Kl. hat durch sein Verhalten objektiv gegen \u00a7 BRAO \u00a7 43\u2009b BRAO versto\u00dfen. Daraus ergibt sich zugleich die Rechtswidrigkeit des Tuns. Danach ist Werbung dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie \u00fcber die berufliche T\u00e4tigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet. Nach der Rspr. des BGH sind die Grenzen zul\u00e4ssiger Werbung \u00fcberschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, gerade durch ihre rei\u00dferische und\/oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund ger\u00fcckt wird oder gar nicht mehr erkennbar ist (BGH, Urt. v. 27. 10. 2014, BGH Aktenzeichen ANWZBRFG6713 AnwZ (Brfg) 67\/13) . Genau so liegen die Dinge im Streitfall. Die im Kalender pr\u00e4sentierten Bilder haben keinen Bezug zur anwaltlichen T\u00e4tigkeit des Kl. Ihr einziger Zweck liegt darin, die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich zu ziehen. Dies soll den Bildern durch die Darbietung von Sexualit\u00e4t gelingen, wie der Kl. durch das von ihm bem\u00fchte Motto \u201esex sells&#8220; selbst einr\u00e4umt. Hierf\u00fcr ist es ohne Belang, ob man die Bilder f\u00fcr \u00e4sthetisch, sinnlich etc. h\u00e4lt. Der Verweis auf die Kanzlei des Kl. findet sich eher zuf\u00e4llig auf der Kopflasche und h\u00e4tte ebenso gut durch den Verweis auf irgendein Produkt ersetzt werden k\u00f6nnen.&#8220;<\/p>\n<p>3.2. In <b>subjektiver Hinsicht<\/b> hatte das Gericht gleichfalls keine Zweifel:<\/p>\n<p dir=\"LTR\" align=\"LEFT\">\u201eDer Kl. ist Rechtsanwalt. Diese Stellung geht in aller Regel mit Kenntnissen des anwaltlichen Standesrechts einher. Zudem war der Kl. aufgrund seiner vergangenen Erfahrungen mit \u00a7 43\u2009b, BRAO rechtlich sensibilisiert. Der Kl. ist nicht nur mit seinem ersten Kalender, sondern auch mit seiner Tassenwerbung gescheitert. Er wusste um die Auslegungspraxis der Rechtsprechung. Der Kl. kann sich auch nicht auf die angebliche Bedeutungslosigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit berufen, denn die Tassenwerbung wurde vom BGH beschieden. Das k\u00fcnstlerische Motiv des Kl. ist nur vorgeschoben, was er selber auch wei\u00df. Betrachtet man all seine Werbeversuche und auch die Argumente in der Berufungsbegr\u00fcndung, dann geht es ihm nicht um Kunst. Es war von vornherein denkbar fernliegend, dass ein solcherma\u00dfen vorgeschobenes Motiv die Standesgerichtsbarkeit zu einem Umdenken bewegen w\u00fcrde, zumal die Unterschiede zwischen den beiden Kalendern eher marginal sind. F\u00fcr den Kl. l\u00e4sst sich anf\u00fchren, dass er das anwaltsgerichtliche Verfahren ausweislich der Anschuldigungsschrift selbst initiiert hat, indem er den Kalender vor der Verteilung an die Anwaltskammer \u00fcbersandte. \u2026 W\u00e4re es dem Kl. darum gegangen, sich rechtstreu zu verhalten, h\u00e4tte er aber die Einsch\u00e4tzung der Anwaltskammer abwarten k\u00f6nnen, bevor er den Kalender verteilte, um auf eine Einsch\u00e4tzung der Kammer reagieren zu k\u00f6nnen. So hingegen hat er es geradezu darauf angelegt, als Wiederholungst\u00e4ter sanktioniert zu werden. Das Verhalten des Kl. in der Vergangenheit belegt einen starken Drang, die Regelung des \u00a7 43\u2009b BRAO zu missachten. Auch zielt der Kl. durch sein Verhalten erkennbar auf \u00f6ffentliche Aufmerksamkeit ab.Bei einer Gesamtschau der aufgezeigten Umst\u00e4nde ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass der Kl. ein Scheitern seines erneuten Versuchs, die Regelung des \u00a7 BRAO \u00a7 43\u2009b BRAO auszuhebeln, in Kauf genommen hat, was auch f\u00fcr die damit einhergehende Sanktion gilt.&#8220;<\/p>\n<p dir=\"LTR\" align=\"LEFT\">4. Der Entscheidung des LG K\u00f6ln ist <b>zuzustimmen<\/b>.<\/p>\n<p>4.1. Dabei ist besonders die \u201e<b>Vorschadenerfahrung<\/b>&#8220; des Anwaltes hervorzuheben. Vorsch\u00e4den steigern nicht nur im Rahmen der grob fahrl\u00e4ssigen Herbeif\u00fchrung des Versicherungsfalls i.S.d. \u00a7 81 Abs. 2 VVG die Sorgfaltsanforderungen an den VN, sondern k\u00f6nnen \u2013 wie hier \u2013 auch bei der Frage des Vorsatzes von nicht unerheblicher Indizwirkung im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung (\u00a7 286 ZPO) sein. Dabei ist ein dolus malus oa. nicht erforderlich. Er reicht der bedingte Vorsatz.<\/p>\n<p dir=\"LTR\" align=\"LEFT\">4.2. \u00dcber die <strong>fr\u00fcheren Aktivit\u00e4ten<\/strong> dieses Anwalts kann sich informieren z.B.<\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"font-family: Calibri;font-size: medium\">Untersagung der &#8222;Schockwerbung&#8220; auf Kaffeetassen durch <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=69463&amp;pos=0&amp;anz=1\">Urteil des BGH <\/a><\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: Calibri;font-size: medium\">vgl. hierzu auch <a href=\"http:\/\/www.rgblog.de\/erotikkalender-anwalt\/\">Beitrag in LTO<\/a><\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: Calibri;font-size: medium\">oder sein erster Pin-Up-Kalender, vgl. hierzu z.B. folgenden <a href=\"http:\/\/www.rgblog.de\/erotikkalender-anwalt\/\">Beitrag<\/a><\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-family: Calibri;font-size: medium\">auch mit der Werbung des Anwalts auf seiner Robe hatte sich die Rechtsprechung zu befassen, siehe Bericht \u00fcber <a href=\"http:\/\/www.lto.de\/recht\/job-karriere\/j\/agh-nrw-urteil-1-agh-16-15-robe-werbung-gericht\/\">Urteil des BGH <\/a><\/span><\/li>\n<\/ul>\n<p dir=\"LTR\" align=\"LEFT\">4.3. Das Urteil betrifft auch Grundrechtsfragen. Der Anwalt berief sich auf die \u201e<strong>Kunstfreiheit<\/strong>&#8220; des Art 5 GG:<\/p>\n<blockquote>\n<p dir=\"LTR\" align=\"LEFT\">&#8222;(1) <i><sup>1<\/sup><\/i>Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu \u00e4u\u00dfern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. <i><sup>2<\/sup><\/i>Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gew\u00e4hrleistet. <i><sup>3<\/sup><\/i>Eine Zensur findet nicht statt.<\/p>\n<p dir=\"LTR\" align=\"LEFT\">(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der pers\u00f6nlichen Ehre.(3) <i><sup>1<\/sup><\/i>Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. <i><sup>2<\/sup><\/i>Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.&#8220;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p dir=\"LTR\" align=\"LEFT\"><span style=\"font-family: Calibri;font-size: medium\">Trotz des m.E. zu weiten Kunstbegriffs des BVerfG stellt der Kalender keine Kunst dar. Der Anwalt selber hat die Damen nicht photographiert (was man ihm durchaus zutraut). Allein die Auswahl der Bilder stellt sicherlich keine k\u00fcnstlerische Bet\u00e4tigung dar, es fehlt bereits\u00a0an dem k\u00fcnstlerischem Willen, was sich schon aus seinem fr\u00fcheren Pin-Up-Kalender ergibt, den er\u00a0nachfolgend ja nur \u201eentsch\u00e4rft&#8220; hatte. Es ging\u00a0 dem Anwalt (allein) um Werbung.<\/span><\/p>\n<p>Allenfalls die Verbreitung des Kalenders k\u00f6nnte man als gesch\u00fctzt ansehen, da die Photographie eine anerkannte Kunstform ist, vgl. z.B. den Internetauftritt meiner Ehefrau Dr. Eva Katharina G\u00fcnther\u00a0 unter\u00a0 <a href=\"http:\/\/www.atelierekg.de\/\"><span lang=\"DE\">www.atelier-ekg.de<\/span><\/a><span style=\"font-family: Calibri;font-size: medium\"><span lang=\"DE\"> ;-). Aber auch hier ging es dem Anwalt aber nicht um die Verbreitung von Kunst, sondern (nur) um Werbung. Der Anwalt\u00a0h\u00e4tte ja die Photos verbreiten k\u00f6nnen, aber eben nicht unter Bezug auf seine berufliche T\u00e4tigkeit. Unabh\u00e4ngig davon ist selbstverst\u00e4ndlich auch die Kunstfreiheit nicht ohne Schranken (Art. Abs. 3 GG) und eine solche (wohl zul\u00e4ssige) Begrenzung ist \u00a7 43b BRAO mit dem Zweck, die Unabh\u00e4ngigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern.<\/span><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das LG K\u00f6ln hatte sich mal wieder mit einem bestimmten K\u00f6lner Anwalt zu befassen, der diesmal f\u00fcr seine offenbar nicht besonders florierende) Kanzlei Kalender mit halbnackten Frauen als Werbemittel insb. an Kfz-Werkst\u00e4tten vertrieb. Als die Anwaltskammer ihm dies untersagte, verklagte er (auch) seinen\u00a0Rechtsschutzversicherer. Dieser\u00a0berief sich auf die vors\u00e4tzliche Herbeif\u00fchrung des Versicherungsfalls. 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