{"id":1394,"date":"2026-05-22T11:36:58","date_gmt":"2026-05-22T09:36:58","guid":{"rendered":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/?p=1394"},"modified":"2026-05-21T11:38:41","modified_gmt":"2026-05-21T09:38:41","slug":"wenn-das-haus-leer-steht-gefahrerhoehung-in-der-wohngebaeudeversicherung-im-spiegel-der-rechtsprechung-des-olg-schleswig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2026\/05\/22\/wenn-das-haus-leer-steht-gefahrerhoehung-in-der-wohngebaeudeversicherung-im-spiegel-der-rechtsprechung-des-olg-schleswig\/","title":{"rendered":"Wenn das Haus leer steht \u2013 Gefahrerh\u00f6hung in der Wohngeb\u00e4udeversicherung im Spiegel der Rechtsprechung des OLG Schleswig"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Masterstudiengangs Versicherungsrecht an der TH K\u00f6ln im Modul 1 \u2013 Versicherungsvertragsrecht \u2013 erstellt.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Von<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Alina Bertram, Domenic Liening, Florian Uhl<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Einleitung:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Wohngeb\u00e4udeversicherung ist ein zentraler Baustein der Absicherung von Immobilieneigentum. Insbesondere im Schadensfall \u2013 etwa bei einem Brand, der innerhalb k\u00fcrzester Zeit ein Geb\u00e4ude vollst\u00e4ndig zerst\u00f6ren kann \u2013 zeigt sich ihre existenzielle Bedeutung f\u00fcr den Versicherungsnehmer. Umso entscheidender ist es, dass der Versicherungsschutz verl\u00e4sslich greift.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine nachtr\u00e4gliche Risikoerh\u00f6hung kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch zu Leistungsk\u00fcrzungen f\u00fchren. Vor diesem Hintergrund stellt sich insbesondere die Frage, ob und unter welchen Umst\u00e4nden der Leerstand eines Geb\u00e4udes eine anzeigepflichtige Gefahrerh\u00f6hung darstellt und welche Rolle dabei Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen spielen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit diesen zentralen Problemstellungen befasst sich das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.<a href=\"#_ftn1\" id=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Die vorliegende Urteilsanmerkung nimmt die Entscheidung zum Anlass, die rechtliche Einordnung des Leerstands zu untersuchen und die Wirksamkeit entsprechender Klauseln im Versicherungsschein und in den AVB kritisch zu w\u00fcrdigen. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob und in welchem Umfang der Versicherer seine Leistung, wegen der nicht angezeigten Gefahrerh\u00f6hung des Leerstands k\u00fcrzen durfte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger verlangt von der Beklagten weitere Versicherungsleistungen in H\u00f6he von 60 % aus seiner Wohngeb\u00e4udeversicherung. Das versicherte Objekt stand seit Ende des Jahres 2015 unter anderem gegen Brandgefahren unter Versicherungsschutz. Das Geb\u00e4ude erwarb der Kl\u00e4ger im Jahr 2018. In dem Versicherungsschein aus 2018 hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201cBESCHREIBUNG<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp;Einfamilienhaus, ehemaliger Stall, Ger\u00e4tschuppen und Abstellraum<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">DEKLARATION<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Geb\u00e4ude wird zu Wohnzwecken genutzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es steht nicht zu mehr als 50% leer (Ausnahme: Geb\u00e4ude im Bau).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Geb\u00e4ude ist nicht l\u00e4nger als 6 Monate ununterbrochen unbewohnt. [&#8230;]\u201d<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Tats\u00e4chlich stand das Geb\u00e4ude sp\u00e4testens seit dem Erwerb durch den Kl\u00e4ger \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum leer. W\u00e4hrend dieses Leerstands verschlechterte sich der Zustand des Geb\u00e4udes zunehmend. Es kam wiederholt zu unbefugtem Betreten trotz verschlossener T\u00fcren, zu Vandalismussch\u00e4den sowie zu weiteren Anzeichen von Verwahrlosung. Zudem war das Geb\u00e4ude weiterhin an das Stromnetz angeschlossen. Eine Anzeige dieser Umst\u00e4nde gegen\u00fcber dem Versicherer erfolgte nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am 23. Oktober 2021 brannte das Geb\u00e4ude vollst\u00e4ndig nieder. Die Beklagte regulierte den entstandenen Schaden zu 40 % und berief sich auf eine nicht angezeigte Gefahrerh\u00f6hung in Form des Leerstands. Der Kl\u00e4ger trat dieser Einsch\u00e4tzung entgegen und machte geltend, dass bereits zu seinem Erwerb ein Leerstand bestanden habe und daher keine anzeigepflichtige Gefahrerh\u00f6hung vorliege.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht Flensburg gab der Klage weitgehend statt und hielt eine Leistungsk\u00fcrzung f\u00fcr nicht gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht Schleswig hingegen kam im Berufungsverfahren zu dem Ergebnis, dass aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde des Leerstands eine anzeigepflichtige Gefahrerh\u00f6hung vorlag, und best\u00e4tigte die Leistungsk\u00fcrzung des Versicherers.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Schleswig gelangte zu dem Ergebnis, dass der Versicherer aufgrund einer nicht angezeigten Gefahrerh\u00f6hung in einem Umfang von 60 % leistungsfrei nach \u00a7\u00a7 23 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 2 VVG geworden ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zentral f\u00fcr die Entscheidung war zun\u00e4chst die Einordnung der im Versicherungsschein enthaltenen \u201eDeklaration\u201c. Das Gericht stellte klar, dass es sich hierbei nicht um eine Beschreibung des tats\u00e4chlichen Ist-Zustands des Geb\u00e4udes handelt, sondern um die Festlegung eines vom Versicherer zugrunde gelegten Soll-Zustands. Dies ergebe sich bereits aus der Systematik des Versicherungsscheins, in dem der tats\u00e4chliche Zustand gesondert unter der Rubrik \u201eBeschreibung\u201c erfasst wird. Auch inhaltliche Unstimmigkeiten \u2013 etwa die gleichzeitige Bezugnahme auf Leerstand und Unbewohnt sein \u2013 spr\u00e4chen gegen eine Tatsachenbeschreibung. Vielmehr dient die Deklaration dazu, Abweichungen vom Soll-Zustand als potenzielle Gefahrerh\u00f6hungen zu definieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die zeitliche Einordnung stellte das Gericht zudem klar, dass auf den urspr\u00fcnglichen Vertragsschluss im Jahr 2015 abzustellen ist. Ein neuer Vertrag wurde mit dem Erwerb durch den Kl\u00e4ger im Jahr 2018 nicht begr\u00fcndet. Vielmehr trat dieser gem\u00e4\u00df \u00a7 95 Abs. 1 VVG kraft Gesetzes in den bestehenden Versicherungsvertrag ein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">An diese Einordnung kn\u00fcpft die rechtliche Bewertung der entsprechenden Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen an. Zwar kann der Versicherer bestimmte Umst\u00e4nde als gefahrerheblich benennen; eine solche Festlegung entfaltet jedoch keine konstitutive Wirkung. Nach \u00a7 32 Satz 1 VVG darf von den gesetzlichen Regelungen der \u00a7 23 ff. VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Die Klauseln haben daher lediglich deklaratorischen Charakter und sind nur insoweit relevant, als die benannten Umst\u00e4nde tats\u00e4chlich eine erhebliche Gefahrerh\u00f6hung im Sinne des Gesetzes darstellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor diesem Hintergrund bekr\u00e4ftigt das OLG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH, dass der blo\u00dfe Leerstand eines Geb\u00e4udes f\u00fcr sich genommen keine Gefahrerh\u00f6hung begr\u00fcndet. Vielmehr m\u00fcssen zus\u00e4tzliche Umst\u00e4nde hinzutreten, die zu einer nicht unerheblichen Steigerung des Risikos f\u00fchren. Eine solche liegt insbesondere dann nahe, wenn das Geb\u00e4ude \u00fcber l\u00e4ngere Zeit unbeaufsichtigt bleibt, Verwahrlosungserscheinungen aufweist und dadurch f\u00fcr unbefugte Dritte zug\u00e4nglich und attraktiv wird.<a href=\"#_ftn2\" id=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entscheidend war daher die konkrete Entwicklung des Geb\u00e4udes nach dem Eigentumserwerb durch den Kl\u00e4ger. W\u00e4hrend f\u00fcr den ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des urspr\u00fcnglichen Vertragsschlusses im Jahr 2015 noch keine erh\u00f6hte Gefahrenlage festgestellt werden konnte \u2013 insbesondere fehlten Anhaltspunkte f\u00fcr Verwahrlosung oder sonstige gefahrerh\u00f6hende Umst\u00e4nde \u2013, \u00e4nderte sich die Situation in den Folgejahren erheblich. Sp\u00e4testens nach 2018 verschlechterte sich der Zustand des Geb\u00e4udes deutlich. Es kam zu Besch\u00e4digungen wie eingeschlagenen Fenstern und aufgebrochenen T\u00fcren, zu baulichen M\u00e4ngeln sowie zu wiederholtem unbefugtem Betreten durch Dritte. Hinweise hierauf ergaben sich unter anderem aus entsprechenden Beobachtungen von Nachbarn sowie aus dem Umstand, dass der Kl\u00e4ger selbst mehrfach Sicherungsma\u00dfnahmen ergriff, ohne ein Eindringen dauerhaft verhindern zu k\u00f6nnen. Zudem blieb das Geb\u00e4ude weiterhin an das Stromnetz angeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Gesamtschau dieser Umst\u00e4nde bejahte das Gericht eine erhebliche Gefahrerh\u00f6hung. Der Kl\u00e4ger habe von diesen gefahrerh\u00f6henden Umst\u00e4nden Kenntnis gehabt und es gleichwohl unterlassen, den Versicherer hier\u00fcber unverz\u00fcglich gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 3 VVG zu informieren. Angesichts der offensichtlichen Sch\u00e4den, der wiederholten unbefugten Nutzung sowie des \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum andauernden Zustands sei dieses Unterlassen als zumindest grob fahrl\u00e4ssig zu bewerten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die H\u00f6he der Leistungsk\u00fcrzung bemisst sich nach \u00a7\u00a7 26 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz, Abs. 1 Satz 2 VVG nach dem Grad des Verschuldens. Vorliegend hielt das Gericht eine K\u00fcrzung um 60 % f\u00fcr angemessen. Ausschlaggebend waren dabei insbesondere der deutlich erkennbare bauliche Verfall, die fortbestehende Gefahrenquelle durch die Stromversorgung, die wiederholten Eingriffe Dritter sowie der Umstand, dass dem Kl\u00e4ger \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hinweg Gelegenheit zur Anzeige der Gefahrerh\u00f6hung zur Verf\u00fcgung stand. Insgesamt sei daher von einem mehr als nur mittelgradigen Verschulden auszugehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Rechtliche W\u00fcrdigung:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG ist in weiten Teilen \u00fcberzeugend, wirft jedoch zugleich Fragen sowohl in der Systematik als auch in der praktischen Anwendung auf, die eine sorgf\u00e4ltige Einordnung erforderlich machen. Im Kern best\u00e4tigt das Gericht zun\u00e4chst die gefestigte Rechtsprechung des BGH, wonach der blo\u00dfe Leerstand eines Geb\u00e4udes f\u00fcr sich genommen keine Gefahrerh\u00f6hung im Sinne der \u00a7 23 ff. VVG darstellt. Erforderlich ist vielmehr eine nicht unerhebliche, auf gewisse Dauer angelegte Risikoerh\u00f6hung, die erst durch das Hinzutreten weiterer Umst\u00e4nde begr\u00fcndet werden kann.<a href=\"#_ftn3\" id=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine klare Unterscheidung zwischen einfachem Leerstand und einer tats\u00e4chlichen Gefahrerh\u00f6hung ist unerl\u00e4sslich. Sie verhindert, dass \u00fcbliche oder sozialtypische Nutzungs\u00e4nderungen automatisch meldepflichtig werden und damit das vertragliche Gleichgewicht zulasten des Versicherungsnehmers verschoben wird. Zugleich ist nicht zu \u00fcbersehen, dass Leerstand in der Praxis h\u00e4ufig mit einem erh\u00f6hten Schadensrisiko verbunden ist \u2013 etwa durch Vandalismus, unbefugtes Betreten oder Brandstiftung. Vor diesem Hintergrund lie\u00dfe sich vertreten, Leerstand zumindest als ernstzunehmenden Hinweis auf eine m\u00f6gliche Gefahrerh\u00f6hung zu werten. Das OLG begegnet diesen praktischen Risiken jedoch \u00fcberzeugend, indem es nicht den Leerstand als solchen gen\u00fcgen l\u00e4sst, sondern auf das Hinzutreten weiterer gefahrerh\u00f6hender Umst\u00e4nde wie Verwahrlosung oder wiederholte unbefugte Nutzung abstellt. Dadurch wird der Gefahrerh\u00f6hungsbegriff sachgerecht konkretisiert und ein ausgewogener Ausgleich zwischen dogmatischer Klarheit und praktischer Risikobewertung erreicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gerade vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Entwicklungen gewinnt diese Betrachtung an Bedeutung. Leerstehende Geb\u00e4ude \u2013 sogenannte \u201eLost Places\u201c \u2013 erfahren insbesondere durch soziale Medien erh\u00f6hte Aufmerksamkeit, was das Risiko unbefugten Betretens und damit verbunden auch Brandgefahren faktisch erh\u00f6hen kann.<a href=\"#_ftn4\" id=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Diese Entwicklung unterstreicht die praktische Relevanz der vom Gericht vorgenommenen differenzierten Betrachtung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein weiterer zentraler Aspekt betrifft die Einordnung der \u201eDeklaration\u201c im Versicherungsschein. Die Auffassung des Gerichts, wonach es sich hierbei nicht um Tatsachenangaben zum Ist-Zustand, sondern um normative Vorgaben eines Versicherers definierten Soll-Zustands handelt, ist \u00fcberzeugend. Sie entspricht der Systematik des Versicherungsscheins und verhindert zugleich, dass \u00fcber vertragliche Gestaltung die zwingenden Vorgaben der \u00a7 23 ff. VVG i.V.m. \u00a7 32 VVG unterlaufen werden. Die Gefahrerh\u00f6hungsvorschriften sind insoweit halbzwingend ausgestaltet und d\u00fcrfen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abge\u00e4ndert werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gleichwohl ist das Interesse der Versicherer an einer klaren Risikodefinition anzuerkennen. AVB-Klauseln, die bestimmte Umst\u00e4nde \u2013 etwa einen l\u00e4nger andauernden Leerstand \u2013 als gefahrerheblich benennen, k\u00f6nnen zumindest eine orientierende bzw. deklaratorische Funktion entfalten.<a href=\"#_ftn5\" id=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Sie sind geeignet, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, unter welchen Umst\u00e4nden eine Gefahrerh\u00f6hung in Betracht kommt. Die Musterbedingungen des GDV verdeutlichen dies, indem sie entsprechende Fallgruppen ausdr\u00fccklich als m\u00f6gliche, nicht abschlie\u00dfende Gefahrerh\u00f6hungen benennen: \u201e[&#8230;] kann insbesondere in den folgenden F\u00e4llen vorliegen.\u201c<a href=\"#_ftn6\" id=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Daraus folgt, dass solche Regelungen zwar keine konstitutive Wirkung entfalten d\u00fcrfen, jedoch der Risikotransparenz und Sensibilisierung dienen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schlie\u00dflich wirft auch die Rechtsfolge der Gefahrerh\u00f6hung Fragen auf. Die Orientierung der Leistungsk\u00fcrzung am Verschuldensgrad gem\u00e4\u00df \u00a7 26 VVG entspricht dem gesetzlichen Leitbild und f\u00fchrt zu einer abgestuften statt vollst\u00e4ndigen Leistungsfreiheit.<a href=\"#_ftn7\" id=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Gleichwohl bleibt die Quotenbildung mit Unsicherheit behaftet, denn wie diese Quote zu bilden ist, ist noch nicht h\u00f6chstrichterlich entschieden und wird unterschiedlich gel\u00f6st. W\u00e4hrend die Einstufung des Verschuldens im vorliegenden Fall als erheblich nachvollziehbar erscheint, verdeutlicht die Entscheidung zugleich, dass immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG best\u00e4tigt die gefestigte Rechtsprechung, wonach ein blo\u00dfer Leerstand f\u00fcr sich genommen keine Gefahrerh\u00f6hung im Sinne des \u00a7 23 ff. VVG darstellt, sondern erst das Hinzutreten weiterer Umst\u00e4nde entscheidend ist. Damit bleibt das Gericht dogmatisch auf Linie des BGH.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gleichwohl zeigt der Fall, dass die Abgrenzung in der Praxis nicht immer trennscharf gelingt und erheblichen Wertungsspielraum er\u00f6ffnet. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Beurteilung schleichender Zustandsverschlechterungen sowie f\u00fcr die anschlie\u00dfende Quotenbildung nach \u00a7 26 VVG, die nur eingeschr\u00e4nkt vorhersehbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insgesamt \u00fcberzeugt die Entscheidung im Ergebnis, verdeutlicht jedoch zugleich die strukturellen Unsicherheiten im Bereich der Gefahrerh\u00f6hung.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"#_ftnref1\" id=\"_ftn1\">[1]<\/a> OLG Schleswig Urt. v. 21.7.2025 \u2013 16 U 64\/24, BeckRS 2025, 18743<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"#_ftnref2\" id=\"_ftn2\">[2]<\/a> BGH Urt. v. 13.1.1982 \u2013 IV a ZR 197\/80, BeckRS 1982, 30382160<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"#_ftnref3\" id=\"_ftn3\">[3]<\/a> Pr\u00f6lss\/Martin\/Armbr\u00fcster, VVG \u00a7 23 Rn. 46-48.; Langheid\/Rixecker\/Langheid, VVG \u00a7 23 Rn. 60<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"#_ftnref4\" id=\"_ftn4\">[4]<\/a> Pr\u00f6lss\/Martin\/Armbr\u00fcster, 32. Aufl. 2024, VVG \u00a7 23 Rn. 47<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"#_ftnref5\" id=\"_ftn5\">[5]<\/a> HK-VVG\/Karczewski, 5. Aufl. 2025, VVG \u00a7 23 Rn. 3<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"#_ftnref6\" id=\"_ftn6\">[6]<\/a> https:\/\/www.gdv.de\/resource\/blob\/37086\/02fb8b489f66951d8706078e35a3d080\/allgemeine wohngebaeude-versicherungsbedingungen-vgb-2022-wert-1914-gleitender-neuwert-plus&#8211;data.pdf (abgerufen am 14.04.2026)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"#_ftnref7\" id=\"_ftn7\">[7]<\/a> BT-Drs. 16\/3945, S. 68 f.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Masterstudiengangs Versicherungsrecht an der TH K\u00f6ln im Modul 1 \u2013 Versicherungsvertragsrecht \u2013 erstellt. Von Alina Bertram, Domenic Liening, Florian Uhl Einleitung: Die Wohngeb\u00e4udeversicherung ist ein zentraler Baustein der Absicherung von Immobilieneigentum. 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