{"id":1392,"date":"2026-05-21T11:31:28","date_gmt":"2026-05-21T09:31:28","guid":{"rendered":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2026\/05\/21\/ein-ausgebranntes-auto-und-die-brennende-frage-mangel-oder-schaden-kein-unterschied\/"},"modified":"2026-05-21T11:31:29","modified_gmt":"2026-05-21T09:31:29","slug":"ein-ausgebranntes-auto-und-die-brennende-frage-mangel-oder-schaden-kein-unterschied","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2026\/05\/21\/ein-ausgebranntes-auto-und-die-brennende-frage-mangel-oder-schaden-kein-unterschied\/","title":{"rendered":"Ein ausgebranntes Auto und die brennende Frage: Mangel oder Schaden = (k)ein Unterschied?"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>von Michael Mock, Niklas M\u00fcckenm\u00fcller und Sebastian Sch\u00f6nen, Masterstudenten der 12. Kohorte des Studiengangs Versicherungsrecht an der TH K\u00f6ln<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>&nbsp;OLG Brandenburg, Urteil vom 29.10.2025 \u2013 11 U 155\/24<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol style=\"list-style-type:upper-roman\" class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Einleitung: Auf die Wortwahl kommt es an<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unklare Formulierungen im Schadenfragebogen eines Versicherers k\u00f6nnen zu unterschiedlichen Interpretationen f\u00fchren und somit \u00fcber \u201eWohl\u201c und \u201eWehe\u201c eines Leistungsanspruchs im Versicherungsfall entscheiden. Das Urteil des OLG Brandenburg zeigt, welche Risiken und Nebenwirkungen bei der gerichtlichen Auslegung unpr\u00e4zise formulierter Fragen bestehen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Zentrum steht im konkreten Fall die Frage: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen arglistiger Falschangabe im Schadenfragebogen oder Leistungspflicht aufgrund unklarer Formulierung einer Frage durch den Versicherer?<\/p>\n\n\n\n<ol style=\"list-style-type:upper-roman\" class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Der Fall: D\u00fcrfen \u201eM\u00e4ngel\u201c verschwiegen werden, wenn nach \u201eSch\u00e4den\u201c gefragt wird?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin (im Folgenden:&nbsp; K) hatte bei einer Versicherung (im Folgenden: V) eine Kaskoversicherung f\u00fcr einen Audi RS 6 Avant abgeschlossen. Der Audi erlag einem Fahrzeugbrand. Die K verlangte die vereinbarte Kaskoleistung von der V.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf dem Fragebogen der V verneinte die K die Frage nach \u201eunreparierten Sch\u00e4den\u201c. In der Zeit zwischen dem Brand und der Beantwortung des Schadenfragebogens war die K jedoch mit dem Versuch gescheitert, die Verk\u00e4uferin auf vollst\u00e4ndige R\u00fcckzahlung des Kaufpreises wegen Fahrzeugm\u00e4ngeln zu verklagen. Sie musste sich im Rahmen eines Vergleichs mit einer geringen Kaufpreisminderung (ca. 7% des Kaufpreises) zufriedengeben und das Fahrzeug behalten. Die V warf der K aufgrund der in der Gew\u00e4hrleistungsklage thematisierten und auf dem Fragebogen verschwiegenen M\u00e4ngel eine arglistige Falschangabe vor und verweigerte deshalb die Leistung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die K stand kurz vor der Verpflichtung, die Schlussrate f\u00fcr das Fahrzeug zur\u00fcckzahlen zu m\u00fcssen. Ihr Monatsgehalt als Erzieherin in einer Kita gen\u00fcgte nicht, um die Gesamtkosten eines derart hochwertigen Fahrzeugs zu decken. Nachweise f\u00fcr andere Einnahmequellen hatte sie nicht vorgelegt, jedoch eine Vorliebe f\u00fcr regelm\u00e4\u00dfige Urlaube gehegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es stand der Verdacht einer \u201ewarmen Sanierung\u201c im Raum. Im Innen- und Motorraum waren Spraydosen platziert worden. Zudem stand das Fahrzeug in der Brandnacht nicht vor dem Wohnhaus der K, sondern &#8211; trotz Wochenende &#8211; vor deren Arbeitsstelle. Der Abstellort lag einem verlassenen und schlecht beleuchteten Geb\u00e4ude. Die Schl\u00fcssel h\u00e4tten erhellende Klarheit \u00fcber den Zeitpunkt der letzten Fahrzeug\u00f6ffnung liefern k\u00f6nnen. Allerdings kam K dem Herausgabeverlangen der V nicht nach.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das OLG entschied als Berufungsgericht, dass die V wegen arglistiger Falschangabe der K nach \u00a7 28 III 2 VVG leistungsfrei ist.<\/p>\n\n\n\n<ol style=\"list-style-type:upper-roman\" class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Der rechtliche Rahmen: keine\/eingeschr\u00e4nkte Leistungspflicht der V bei vors\u00e4tzlicher, fahrl\u00e4ssiger oder arglistiger Obliegenheitsverletzung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zusammengefasst ist die V bei einer vors\u00e4tzlichen Obliegenheitsverletzung der K grunds\u00e4tzlich nach \u00a7 28 II 1 VVG leistungsfrei. Nach dem Versicherungsvertrag (vgl. E.1.1. AKB) besteht eine Pflicht zur wahrheitsgem\u00e4\u00dfen Beantwortung der von V gestellten Fragen, die der Ermittlung des Schadenumfangs dienen. Auf eine kausale Auswirkung der Falschangabe auf die Entscheidung der V kommt es nach \u00a7 28 III 2 VVG nicht an, wenn die K die Obliegenheitsverletzung arglistig begangen hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">H\u00e4tte die K einen unreparierten Unfallschaden verschwiegen, w\u00e4re die Sache klar und die Entscheidung des OLG frei von Zweifeln. Die K verschwieg jedoch keine Unfallsch\u00e4den, sondern u.a. quietschende Bremsen, Klappern, Pfeifen und Poltern w\u00e4hrend der Fahrt, Schleifger\u00e4usche am Lenkrad, eine verzogene T\u00fcr und rissiges Sitzleder.<\/p>\n\n\n\n<ol style=\"list-style-type:upper-roman\" class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Die Entscheidung des OLG: Mangel = Schaden und Verschweigen = Arglist<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das OLG vertritt die Auffassung, dass zwischen M\u00e4ngel und Sch\u00e4den nicht zu unterscheiden sei, wenn der Versicherer f\u00fcr den durchschnittlichen Versicherten erkennbar nach wertbeeinflussenden Eigenschaften frage. Stelle ein Kasko-Versicherer in einem Schadenfragebogen die Frage nach Sch\u00e4den in einem Zug neben den Fragen nach Alter, Laufleistung und Kaufpreis, so sei offensichtlich, dass dieser sich \u00fcber die wertbildenden Faktoren informieren m\u00f6chte. Ziel des Versicherers sei es, die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung danach zu ermitteln. Deshalb k\u00e4me es entscheidend darauf an, dass s\u00e4mtliche Eigenschaften angegeben werden, die den Wert mindern. Der Grund f\u00fcr deren Entstehung spiele keine Rolle.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht bewertet das Verschweigen der genannten M\u00e4ngel als arglistiges Verhalten, da es darauf abzielte, eine potenzielle Minderung der zu erstattenden Entsch\u00e4digung zu vermeiden. Au\u00dferdem solle damit ein Ausgleich f\u00fcr die zumindest in gro\u00dfen Teilen gescheiterte Gew\u00e4hrleistungsklage erzielt werden.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Rechtliche Bewertung: Entscheidung frei von Zweifeln?<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieses Urteil ist nicht ohne Kritik geblieben (vgl. kritische Anmerkung: Maier in r+s 2026, 14, 15f.). Er h\u00e4lt es f\u00fcr fragw\u00fcrdig, ob ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die von der K ger\u00fcgten Eigenschaften als Sch\u00e4den oder M\u00e4ngel verstehen w\u00fcrde. Unklarheiten gingen nach \u00a7 305 II BGB zu Lasten der V. Von Arglist k\u00f6nne zudem nicht ausgegangen werden, da \u2013 auch ein ggf. grob fahrl\u00e4ssiger \u2013 Irrtum in der Person der K nicht ausgeschlossen sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Behandlung von unklaren Fragen eines Schadenformulars wird diskutiert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gingen wir davon aus, dass es sich um Allgemeine Vertrags-\/Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) gem\u00e4\u00df \u00a7 305 I BGB handele, k\u00f6nnten diese auf Grund einer Unklarheit nach \u00a7 307 I BGB unwirksam sein (Versto\u00df gegen das sog. \u201eTransparenzgebot\u201c). Gegen eine Einordnung als AVB und die Anwendung des \u00a7 307 I BGB spricht jedoch bereits entscheidend, dass es sich bei Fragen nicht um Bedingungen handelt, die ein Vertragsverh\u00e4ltnis regeln. (vgl. Armbr\u00fcster in Pr\u00f6lss\/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 32. Auflage 2024, \u00a7 19 Rn. 58; Schimikowski in R\u00fcffer\/Halbach\/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 5. Auflage 2025, \u00a7 19 Rn. 19). Deutlich wird dies auch bei Betrachtung des \u00a7 307 I 1 BGB, der benachteiligende Regelungen sanktioniert. Zwar mag die falsche <strong>Beantwortung <\/strong>einer Frage f\u00fcr die K eine nachteilige Rechtsfolge ausl\u00f6sen k\u00f6nnen. Diese ergibt sich jedoch aus anderen Bestimmungen (wie hier z.B. \u00a7 28 II VVG). Die <strong>Frage selbst<\/strong> trifft jedoch keine Regelung und kann daher auch nicht benachteiligen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Interessensgerechter und mit dem Wortlaut besser vereinbar ist eine entsprechende Anwendung der f\u00fcr AVB geltenden Auslegungsregeln. Denn diese haben nicht zwingend die \u201eUnwirksamkeit\u201c der Frage zu Folge. Zudem steht auch der Begriff der Unwirksamkeit dem Wortlaut entgegen, da die Allgemeinheit nicht von \u201eunwirksamen\u201c, sondern \u201eunzul\u00e4ssigen\u201c Fragen spricht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dies bedeutet, dass bei der Auslegung von Fragen auf das Verst\u00e4ndnis eines \u201edurchschnittlichen Versicherungsnehmers\u201c ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.2016 &#8211; IV ZR 44\/15, Rn.17) abzustellen ist. Dem verst\u00e4ndigen Versicherungsnehmer wird dabei unterstellt, dass er die Frage aufmerksam reflektiert und den erkennbaren Sinnzusammenhang ber\u00fccksichtigt (vgl. Br\u00f6mmelmeyer in Bruck\/M\u00f6ller, VVG, Auflage 10, \u00a7 31 Rn. 49). Bei unklaren Fragen in Schadenfrageb\u00f6gen ist demnach auch \u00a7 305c II BGB entsprechend anzuwenden (vgl. Armbr\u00fcster in Pr\u00f6lss\/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 32. Auflage 2024, \u00a7 19 Rn. 41; Schimikowski in R\u00fcffer\/Halbach\/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 5. Auflage 2025, \u00a7 19 Rn. 19). Verbleiben demnach bei der Auslegung der Fragen nach den vorangehenden Grunds\u00e4tzen dennoch Unklarheiten, geht dies zu Lasten des Versicherers (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1988 \u2013 IV a ZR 243\/87 &#8211; r+s 1989, 5, 6). Au\u00dferdem darf sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer unter Beachtung der vorgenannten Grunds\u00e4tze grunds\u00e4tzlich auf die Beantwortung der ihm gestellten Fragen beschr\u00e4nken (vgl. Wandt in Langheid\/Wandt, M\u00fcnchener Kommentar zum VVG, 3. Auflage 2022, \u00a7 31 Rn. 75).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Unterschied zwischen Sch\u00e4den, M\u00e4ngeln und sonstigen Beeintr\u00e4chtigungen ist in der Alltagssprache oft unklar. Da die Frage nach Sch\u00e4den in einem Zug mit den Fragen nach anderen wertbildenden Faktoren, wie Kilometerlaufleistung, Alter und Kaufpreis, erfolgte, h\u00e4tte der durchschnittliche Versicherte zwar erkannt, dass die Fragen auf die Ermittlung wertbildender Faktoren gerichtet waren. Gefragt wurde jedoch nur nach Sch\u00e4den, nicht aber auch nach M\u00e4ngeln oder sonstigen Beeintr\u00e4chtigungen. Trotz der von K als M\u00e4ngel ger\u00fcgten Eigenschaften, konnte die K weiterhin mit dem Fahrzeug von \u201eA nach B\u201c fahren. Auch von defekter wertvoller Ausstattung (wie z.B. einem aussetzenden Sicherheitssystem, zerst\u00f6rter Bordcomputer) oder einer ins Auge stechenden optischen Beeintr\u00e4chtigung war nicht die Rede. Von einem Schaden oder einem erheblichen Mangel w\u00fcrde ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer daher nicht sprechen. Beides w\u00fcrde diesen bei der Fahrzeugnutzung erheblich beeintr\u00e4chtigen, dem Wert des Fahrzeugs bedeutend \u201eschaden\u201c und w\u00e4re f\u00fcr die V von erkennbarem Interesse gewesen. Ob auch die von K geschilderten und im Vergleich hierzu weniger einschneidenden Beeintr\u00e4chtigungen als M\u00e4ngel im Rechtssinne anzusehen sind, wurde nicht abschlie\u00dfend entschieden. F\u00fcr einen Mangel reicht in der Alltags- und Rechtsprache grunds\u00e4tzlich aus, dass der Zustand des Fahrzeugs von der \u00fcblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge abweicht (vgl. \u00a7 434&nbsp; BGB). Hiervon wird im Hinblick auf die geschilderten Beeintr\u00e4chtigungen bei einem hochwertigen Fahrzeug wie dem der K und den mit der Verk\u00e4uferin geschlossenen Vergleich im M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsprozess aber auszugehen sein. Von einem Schaden wird die Allgemeinheit \u2013 unabh\u00e4ngig von der Ursache \u2013 jedoch erst bei gravierenden Beeintr\u00e4chtigungen sprechen. Ob auf die Frage der V nach Sch\u00e4den die von K geschilderten M\u00e4ngel h\u00e4tten angegeben werden m\u00fcssen, bleibt daher f\u00fcr den durchschnittlichen Versicherungsnehmer unklar. Da die Auslegung von unklaren Formulierungen zu Lasten des Versicherers geht, muss die Beantwortung der Frage nach Sch\u00e4den nicht automatisch eine Pflicht zur Offenlegung von M\u00e4ngeln bedeuten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Arglist setzt ein bewusst gegen die Interessen des Versicherers gerichtetes Handeln voraus (vgl. Armbr\u00fcster in Pr\u00f6lss\/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 32. Auflage 2024, \u00a7 28 Rn. 197 mwN). Dies bedeutet, dass der Versicherte zumindest ernstlich damit gerechnet haben muss, dass sein Verhalten eine Obliegenheit verletzt und hierdurch eine nachteilige Wirkung f\u00fcr den Versicherer hervorrufen kann. Beides muss er zumindest billigend in Kauf genommen haben; kurz: bedingter Vorsatz reicht aus, eine (Sch\u00e4digungs-)Absicht ist nicht erforderlich (vgl. OLG Saarbr\u00fccken, Urt. v. 06.07.2022 &#8211; 5 U 92\/21 &#8211; r+s 2022, 707; OLG Frankfurt, Urt. v. 21.09.2021 \u2013 14 U 339\/20 &#8211; NJW-RR 2022, 406).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Frage, wie er sie verstehen konnte und durfte, korrekt beantwortet, liegt bereits keine Falschbeantwortung vor. Eine Leistungsfreiheit der V nach \u00a7 28 II, III VVG scheidet demnach aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Teilt man die Auslegung des Gerichts, dass die ger\u00fcgten Eigenschaften anzugeben gewesen w\u00e4ren, m\u00fcsste die V der K ein arglistiges Handeln nachweisen (vgl. Armbr\u00fcster in Pr\u00f6lss\/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 32. Auflage 2024, \u00a7 19 Rn. 155a). Bei Arglist handelt es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal. War der K also bei der Beantwortung nicht bewusst, was mit \u201eSchaden\u201c gemeint ist, fehlt es bereits am Vorsatz der K, unabh\u00e4ngig davon, ob es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar gewesen w\u00e4re. Dies erschwert die Beweisf\u00fchrung. Denn trotz der erstickenden Indizienlage im Hinblick auf den Fahrzeugbrand und dem brennenden Interesse der K, den Kaufwert eines mangelfreien Fahrzeugs von der V zu erhalten, ist es dennoch nicht auszuschlie\u00dfen, dass die K die Frage auf Grund der Wortwahl falsch verstanden hat. Schlie\u00dflich h\u00e4tte die K auch nach \u201eSch\u00e4den\u201c und \u201eM\u00e4ngeln\u201c fragen k\u00f6nnen (vgl. OLG Hamm, Urt. V. 24.04.1998 \u2013 20 U 2\/98, r+s 1998, 364). War ihr also bei der Beantwortung nicht bewusst, was mit \u201eSchaden\u201c gemeint ist, fehlt es bereits am Vorsatz der K. Eine grobe Fahrl\u00e4ssigkeit h\u00e4tte aber auf Grund der Gesamtumst\u00e4nde gepr\u00fcft werden m\u00fcssen. Dies h\u00e4tte nach \u00a7 28 III 1 VVG zur Folge gehabt, dass eine Kausalit\u00e4t zwischen der Obliegenheitsverletzung der K und der Entscheidung der V zu Grund und H\u00f6he des Anspruchs bestehen h\u00e4tte m\u00fcssen. Allerdings h\u00e4tte die K nach dem Wortlaut des \u00a7 28 III 1 VVG den Kausalit\u00e4tsgegenbeweis f\u00fchren m\u00fcssen (vgl. Armbr\u00fcster in Pr\u00f6lss\/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 32. Auflage 2024, \u00a7 28 Rn. 249).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Hinblick auf die Brandumst\u00e4nde und die finanzielle Situation der K w\u00e4re auch eine <strong>Pr\u00fcfung<\/strong>, ob K den Versicherungsfall durch Brandstiftung vors\u00e4tzlich herbeigef\u00fchrt hat, erforderlich gewesen. Eine vors\u00e4tzliche Brandstiftung h\u00e4tte gem\u00e4\u00df \u00a7 81 I VVG ebenfalls die Leistungsfreiheit der V zur Folge gehabt.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Fazit: Auf die Wortwahl kommt es an!<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es ist mindestens strittig, ob im Urteil des OLG Brandenburgs die bisherige Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2015 \u2013 IV 426\/14 \u2013 NJW 2016, 314) bei der Entscheidungsfindung Anwendung gefunden hat. Auch wenn in diesem Urteil auf die Auslegung von AVB Bezug genommen wird, so sind diese Grunds\u00e4tze auch auf vom Versicherer gestellte Fragen zu \u00fcbertragen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.05.2017 \u2013 I 4 U 41\/16 \u2013 r+s 2018, 126). Die Rede ist hierbei von dem Grundsatz, dass bei der Auslegung von Fragen auf Formularen eines Versicherers auf das Verst\u00e4ndnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen ist. Unpr\u00e4zise Fragestellungen gehen dabei zu Lasten des Versicherers.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch wenn die Folge des Urteils &#8211; Versicherer ist leistungsfrei &#8211; aufgrund der doch sehr naheliegenden Brandstiftung in der Konsequenz zum richtigen Ergebnis f\u00fchrt, hat das Gericht seine Entscheidung auf Annahmen gest\u00fctzt, die der vorherrschenden Literatur und Rechtsprechung nicht zwingend folgen. Demnach ist der VN eine rechtlich anzuzweifelnde Urteilsbegr\u00fcndung vorgelegt worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aufgrund der sich aufdr\u00e4ngenden Brandstiftung w\u00fcrde sich jedoch im Ergebnis f\u00fcr die VN selbst bei stattgegebener Berufung vermutlich keine \u00c4nderung ergeben. Die Leistungsfreiheit w\u00fcrde sehr wahrscheinlich auch dann bestehen bleiben (wenn V der Beweis vors\u00e4tzlicher Inbrandsetzung gelingt).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass dieses Urteil zu Rechtsunsicherheit in der Praxis f\u00fchrt und das Ziel einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne der Rechtssicherheit verfehlt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Michael Mock, Niklas M\u00fcckenm\u00fcller und Sebastian Sch\u00f6nen, Masterstudenten der 12. Kohorte des Studiengangs Versicherungsrecht an der TH K\u00f6ln &nbsp;OLG Brandenburg, Urteil vom 29.10.2025 \u2013 11 U 155\/24 Unklare Formulierungen im Schadenfragebogen eines Versicherers k\u00f6nnen zu unterschiedlichen Interpretationen f\u00fchren und somit \u00fcber \u201eWohl\u201c und \u201eWehe\u201c eines Leistungsanspruchs im Versicherungsfall entscheiden. Das Urteil des OLG Brandenburg &#8230; <a title=\"Ein ausgebranntes Auto und die brennende Frage: Mangel oder Schaden = (k)ein Unterschied?\" class=\"read-more\" href=\"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2026\/05\/21\/ein-ausgebranntes-auto-und-die-brennende-frage-mangel-oder-schaden-kein-unterschied\/\" aria-label=\"Mehr Informationen \u00fcber Ein ausgebranntes Auto und die brennende Frage: Mangel oder Schaden = (k)ein Unterschied?\">Weiterlesen &#8230;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":1393,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1,3,12,205,198],"tags":[220,206,200,202,208],"class_list":["post-1392","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-allgemeines-vvg","category-sachspecial-lines","category-veroeffentlichungen","category-wissenschaft","tag-einschaetzung","tag-forschung","tag-ivwkoeln","tag-versicherung","tag-versicherungswirtschaft"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1392","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1392"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1392\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1393"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1392"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1392"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1392"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}