{"id":1390,"date":"2026-05-04T11:47:03","date_gmt":"2026-05-04T09:47:03","guid":{"rendered":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2026\/05\/04\/keine-fahrerlaubnis-und-unfallflucht-das-kann-schwerwiegende-folgen-haben\/"},"modified":"2026-05-04T11:47:04","modified_gmt":"2026-05-04T09:47:04","slug":"keine-fahrerlaubnis-und-unfallflucht-das-kann-schwerwiegende-folgen-haben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2026\/05\/04\/keine-fahrerlaubnis-und-unfallflucht-das-kann-schwerwiegende-folgen-haben\/","title":{"rendered":"Keine Fahrerlaubnis und Unfallflucht &#8211;\u00a0das kann schwerwiegende Folgen haben"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers im Falle von Obliegenheits-verletzungen und Einbeziehung der AKB bei Vertragsschluss im Internet<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Anmerkung zu OLG Jena, Urt. v. 30.12.2024 \u2013 4 U 1031\/22<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Von <strong>Laura Willems, Jonas Tellenbach und Sebastian Blauth<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>Hausarbeit im Masterstudiengang Versicherungsrecht der TH K\u00f6ln, 12. Kohorte, Modul 1 \u2013 Versicherungsvertragsrecht<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Problemstellung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Pr\u00fcfung von versicherungsvertraglichen Obliegenheiten anhand der AKB geh\u00f6rt zum Standard in der Schadenregulierungspraxis. Das vorliegende Berufungsurteil hatte sich zun\u00e4chst mit der Frage zu besch\u00e4ftigen, ob die AKB im Zuge eines Onlinevertragsabschlusses \u00fcberhaupt zum Vertragsbestandteil geworden sind. Im Anschluss daran galt es die Frage zu beantworten, ob das Verhalten des VN zu einer Leistungsk\u00fcrzung bzw. -befreiung im Innenverh\u00e4ltnis berechtigt. Zu beachten gilt hierbei, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung dem Schutz des Gesch\u00e4digten dient und dieser seine Anspr\u00fcche unabh\u00e4ngig von der Leistungsf\u00e4higkeit des Verursachers durchsetzen kann. Dennoch enth\u00e4lt das Versicherungsvertragsrecht bestimmte Mechanismen, die den Versicherer vor missbr\u00e4uchlichem Verhalten des Versicherungsnehmers sch\u00fctzen sollen. Im hier vorliegenden Urteil treffen zwei Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers zusammen, die es im Hinblick auf die Verletzung von Obliegenheiten zu pr\u00fcfen galt: das Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie die anschlie\u00dfende Unfallflucht. Die Entscheidung wirft dabei nicht nur Fragen zur Leistungsfreiheit auf, sondern insbesondere zur dogmatischen Einordnung des Regressanspruchs des Versicherers.<\/p>\n\n\n\n<ol style=\"list-style-type:upper-alpha\" class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Inhalt und Gegenstand der Entscheidung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Die Kl. \u2013 das Versicherungsunternehmen \u2013 hatte den Gesch\u00e4digten eines Verkehrsunfalls, an welchem der Bekl. \u2013 der Versicherungsnehmer \u2013 beteiligt war, im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis im Rahmen der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung entsch\u00e4digt. Die Kl. sah sich im Innenverh\u00e4ltnis gegen\u00fcber dem Bekl. im Recht, einen Regress infolge von Obliegenheitsverletzungen zu f\u00fchren. Die Regressm\u00f6glichkeit ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus \u00a7 812 Abs. 1 (1) BGB. Der Bekl. weigert die Zahlung an die Kl. mit Verweis darauf, dass die in Frage stehenden Obliegenheiten als Bestandteil der allgemeinen Versicherungsbedingungen f\u00fcr die Kraftfahrtversicherung (AKB) nicht Vertragsgegenstand geworden sind. Der Bekl. hatte den Versicherungsvertrag im Rahmen eines Onlineantrags abgeschlossen und erstinstanzlich das Zustandekommen eines Versicherungsvertrags bezweifelt. In dem hier gegenst\u00e4ndlichen Berufungsverfahren wurde anhand einer Zeugenvernehmung die allgemeine Gesch\u00e4ftspraxis der Kl. und die Bereitstellung der AKB nachvollzogen. Im Ergebnis f\u00fchrt das Gericht aus, dass ein Link mit der Betitelung \u201eVerbraucherinformationen\u201c noch nicht ausreicht, um die Einbeziehung der AGB nach \u00a7 305 Abs. 2 BGB zu begr\u00fcnden. Das Erfordernis des ausdr\u00fccklichen Hinweises auf die AGB nach \u00a7 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB wird in dem vorliegenden Fall vielmehr dadurch erf\u00fcllt, dass dem Bekl. eine E-Mail zugegangen sei, in der auf die Bereitstellung der allgemeinen Versicherungsbedingungen im Anhang hingewiesen wird. Weiterhin f\u00fchrt das Gericht hierzu aus, dass es ausreicht, wenn die genaue Bezeichnung sowie Versionierung der AGB aus dem Dateinamen und nicht aus dem E-Mailtext hervorgehen. Basierend auf der Zeugenaussage in Bezug auf den allgemeinen Onlineantragsprozess wird zudem deutlich, dass sich in dieser E-Mail auch ein Code befindet, welcher im Onlineantrag eingegeben werden muss, um zum n\u00e4chsten Prozessschritt zu gelangen. Aus dem Umstand, dass der Prozess erfolgreich zum Abschluss und der Code somit eingegeben worden sein muss, ergibt sich f\u00fcr das Gericht der Beweis f\u00fcr den Zugang der E-Mail und damit auch f\u00fcr den Zugang und die Kenntnisnahme der AKB. Den Einwand des Bekl., es fehlte an der erforderlichen Pr\u00fcfungs- und \u00dcberlegungsfrist, erachtet das Gericht als haltlos. Zum einen gibt es keine gesetzliche Pr\u00fcfungs- und \u00dcberlegungsfrist, die hier h\u00e4tte eingehalten werden m\u00fcssen. Vielmehr hat der Bekl. den Vertragsschluss aus Eigeninitiative heraus beabsichtigt. Weiterhin habe es nach Aussage des Zeugen dem Bekl. freigestanden, mit der Eingabe des Codes auch noch einige Tage zu warten, um zun\u00e4chst die AKB zu sichten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Versicherungsnehmer verursachte mit seinem Pkw einen Verkehrsunfall, obwohl ihm die Fahrerlaubnis bereits entzogen worden war. Nach dem Unfall entfernte er sich unerlaubt vom Unfallort, ohne die erforderlichen Feststellungen zu erm\u00f6glichen (Unfallflucht) (LG Gera (3. Zivilkammer), Urteil vom 04.08.2022 \u2013 3 O 2368\/20). Der gesch\u00e4digte Dritte erlitt Sach- und Personensch\u00e4den. Der Versicherer regulierte den Schaden gem\u00e4\u00df \u00a7 117 Abs. 1 VVG und nahm anschlie\u00dfend den Versicherungsnehmer in Regress. Die M\u00f6glichkeit zur Leistungsk\u00fcrzung wird in der Berufungsinstanz basierend auf den Regelungen D.1.1.3, D.2.1 und D.2.3 (Fahren ohne Fahrerlaubnis) sowie der Verletzung der Aufkl\u00e4rungsobliegenheit nach E.1.1.3 und E.2.4 (Unfallflucht) best\u00e4tigt. Den Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer best\u00e4tigt das OLG Th\u00fcringen ebenfalls und leitet diesen aus \u00a7 812 Abs. 1 (1) BGB her. Demnach habe der Versicherungsnehmer ohne rechtlichen Grund eine Befreiung von einer Schadenersatzverbindlichkeit erlangt. Somit ergebe sich f\u00fcr den Kl. ein Anspruch gegen den Bekl. aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung. Das Gericht nimmt hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Leistungsk\u00fcrzung im H\u00f6chstma\u00df von 5.000 EUR nach D.3 in Anlehnung an \u00a7 5 Abs. 3 KfzPflVV an. Hinsichtlich der Unfallflucht unterstellt das Gericht aufgrund des Vorliegens eines Personenschadens eine vors\u00e4tzliche und besonders schwerwiegende Obliegenheitsverletzung, die ebenfalls zu einer Leistungsk\u00fcrzung von 5.000 EUR nach E.2.4 in Anlehnung an \u00a7 6 Abs. 3 KfzPflVV.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Kontext der Entscheidung<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Bei den Ausf\u00fchrungen des Gerichts, dass ein ausdr\u00fccklicher Hinweis auf die allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen vorliegen muss, handelt es sich um eine verbreitete Rechtsauffassung (Reiff in Langheid\/Wandt, M\u00fcKo-VVG Band 3, 2. Kap. 2 Rn. 34-40; BGH NJW-RR 1987, 112).<\/p>\n\n\n\n<p>Die versicherungsrechtlichen Ausf\u00fchrungen des Gerichts sind im Wesentlichen in zwei Punkten kritisch zu w\u00fcrdigen. Zun\u00e4chst ist die Herleitung des Regressanspruchs aus \u00a7 812 Abs. 1 (1) BGB kritisch zu betrachten. Das Gericht st\u00fctzt den Anspruch darauf, dass der Versicherungsnehmer durch die Leistung des Versicherers von einer Verbindlichkeit befreit worden sei und diese Befreiung mangels Rechtsgrunds erfolgt sei. Diese Argumentation passt allerdings nicht ganz. Im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4digten ein gesetzliches Gesamtschuldverh\u00e4ltnis gem\u00e4\u00df \u00a7 115 VVG (Klimke in Pr\u00f6lss\/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, \u00a7 115 Rn. 1). Im Innenverh\u00e4ltnis regelt \u00a7 116 VVG abschlie\u00dfend, wer die Last der Schadensregulierung zu tragen hat. Danach ist grunds\u00e4tzlich der Versicherer zur Leistung verpflichtet, es sei denn, er kann sich auf Leistungsfreiheit berufen. In diesem Fall er\u00f6ffnet \u00a7 116 Abs. 1 (2) VVG i.V.m. \u00a7 426 BGB den R\u00fcckgriff im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs (Klimke in Pr\u00f6lss\/Martin, 32. Aufl. 2024, \u00a7 116 Rn. 3-9). Dieses speziell geregelte System l\u00e4sst f\u00fcr eine subsidi\u00e4re Anwendung des Bereicherungsrechts keinen Raum. Die Heranziehung von \u00a7 812 BGB ist daher dogmatisch nicht \u00fcberzeugend. Zutreffend weist auch Karl Maier in seiner Anmerkung zum vorliegenden Urteil darauf hin, dass \u00a7 116 VVG eine abschlie\u00dfende Regelung f\u00fcr den Regress des Versicherers darstellt (Maier r+s 2025, 401; LG D\u00fcsseldorf NJW-RR 2015, 1171).<\/p>\n\n\n\n<p>Auch die Behandlung der Obliegenheitsverletzungen durch das OLG bleibt hinter den dogmatischen Anforderungen zur\u00fcck. Zwar erkennt das Gericht im Ergebnis zutreffend, dass sowohl das Fahren ohne Fahrerlaubnis als auch die Unfallflucht gravierende Pflichtverst\u00f6\u00dfe darstellen, die eine Leistungsfreiheit des Versicherers begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Jedoch fehlt eine klare Einordnung dieser Verst\u00f6\u00dfe in das System des \u00a7 28 VVG. Insbesondere die Unfallflucht stellt eine klassische Verletzung der Aufkl\u00e4rungsobliegenheit dar, die nach \u00a7 28 Abs. 3 VVG bei arglistigem Verhalten zur vollst\u00e4ndigen Leistungsfreiheit f\u00fchrt. Das Landgericht Gera hat diese Einordnung ausdr\u00fccklich vorgenommen. Demgegen\u00fcber bleibt das OLG insoweit unscharf, da es die Norm nicht ausdr\u00fccklich in den Mittelpunkt seiner Pr\u00fcfung stellt, sondern die Leistungsfreiheit eher pauschal aus den AKB herleitet.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Bewertung der Obliegenheitsverletzung hat das Gericht die Regelungen aus D.2.2 sowie E.2.2 au\u00dfer Acht gelassen, wonach eine Kausalit\u00e4t zwischen Obliegenheitsverletzung und Realisierung oder Ausma\u00df des Schadens vorliegen muss. Dank einer Zeugin konnte die Identit\u00e4t des Unfallverursachers zeitnah ermittelt werden, sodass die Aufkl\u00e4rung nicht erheblich verz\u00f6gert wurde. Insofern steht in Frage, ob der Versicherungsnehmer mit seiner Unfallflucht die Aufkl\u00e4rung des Schadens gest\u00f6rt\/behindert hat. Die Frage nach Kausalit\u00e4t m\u00fcsste nur dann nicht beantwortet werden, wenn eine arglistige Obliegenheitsverletzung vorliegt. Im Falle von Arglist scheidet der Kausalit\u00e4tsgegenbeweis nach \u00a7 28 (3) VVG aus. Das BGH f\u00fchrt jedoch aus, dass nicht bei jeder Unfallflucht im Sinne \u00a7 142 StGB von Arglist ausgegangen werden kann. Vielmehr komme es darauf an, ob der Versicherungsnehmer mit seinem Verhalten die Absicht verfolgte, das Regulierungsverhalten des Versicherers zu beeinflussen (BGH NJW 2013, 936). In dem hier vorliegenden Fall lassen sich keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine solche Absicht feststellen. Stattdessen ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer mit der Unfallflucht den Umstand vertuschen zu beabsichtigte, nicht im Besitz einer g\u00fcltigen Fahrerlaubnis zu sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein weiterer Punkt betrifft die Bewertung der Schwere der Unfallflucht. Das Gericht geht davon aus, dass bereits das Vorliegen eines Personenschadens ausreicht, um eine besonders schwerwiegende Obliegenheitsverletzung anzunehmen. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit \u00a7 6 Abs. 3 KfzPflVV, wonach zus\u00e4tzliche qualifizierende Umst\u00e4nde erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung des BGH gen\u00fcgt das blo\u00dfe Entfernen vom Unfallort hierf\u00fcr nicht. Vielmehr m\u00fcssen weitere erschwerende Umst\u00e4nde hinzutreten (BGH r + s 2013, 61).<\/p>\n\n\n\n<p>In dem hier vorliegenden Fall h\u00e4tte das Berufungsgericht vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausf\u00fchrungen die Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers intensiver pr\u00fcfen m\u00fcssen. Eindeutige Hinweise auf ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers liegen nicht vor bzw. wurden gar nicht gepr\u00fcft, sodass die Pr\u00fcfung der Kausalit\u00e4t h\u00e4tte vorgenommen werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zutreffend sind die Ausf\u00fchrungen des OLG Th\u00fcringen dahingehend, dass mehrere Obliegenheitsverletzungen kumulativ ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Die Kombination von Pflichtverst\u00f6\u00dfen vor und nach dem Versicherungsfall rechtfertigt die Addition der Leistungsfreiheitsbetr\u00e4ge (Maier in Langheid\/Wandt, M\u00fcKo-VVG Band 4, 3. Aufl. 2025, Kap. 60 Rn. 218).<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Auswirkungen f\u00fcr die Praxis.<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Der Onlinevertrieb von Versicherungsprodukten stellt je nach Komplexit\u00e4t der Sparte einen wesentlichen Vertriebskanal f\u00fcr Versicherungsunternehmen dar. Dabei spielen insbesondere der Direktvertrieb \u00fcber eigene Antragsstrecken oder der Vertrieb \u00fcber sog. Aggregatoren (z. B. Check24, Verivox etc.) eine gro\u00dfe Rolle. Das hier gegenst\u00e4ndliche Urteil gibt somit wichtigen Input f\u00fcr die Ausgestaltung einer rechtssicheren Antragsstrecke inkl. der rechtskonformen Bereitstellung der Allgemeinen Vertragsbedingungen nach \u00a7 305 BGB.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus zeigt die Entscheidung des OLG Th\u00fcringen die Praxisrelevanz von Obliegenheitsverletzungen im Versicherungsrecht. Wer ohne Fahrerlaubnis f\u00e4hrt und anschlie\u00dfend Unfallflucht begeht, riskiert den vollst\u00e4ndigen Verlust seines Versicherungs-schutzes und k\u00f6nnte sich erheblichen Regressforderungen ausgesetzt sehen. Dennoch muss auch bei strafrechtlich vermeintlich klaren Sachverhalten eine versicherungsrechtlich saubere Einordnung vorgenommen werden, wozu auch die Pr\u00fcfung der Kausalit\u00e4t sowie des Vorliegens arglisten Verhaltens geh\u00f6rt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers im Falle von Obliegenheits-verletzungen und Einbeziehung der AKB bei Vertragsschluss im Internet Anmerkung zu OLG Jena, Urt. v. 30.12.2024 \u2013 4 U 1031\/22 Von Laura Willems, Jonas Tellenbach und Sebastian Blauth Hausarbeit im Masterstudiengang Versicherungsrecht der TH K\u00f6ln, 12. 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