{"id":1388,"date":"2025-11-17T09:53:46","date_gmt":"2025-11-17T08:53:46","guid":{"rendered":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2025\/11\/17\/beim-gebrauch-eines-kraftfahrzeugs-oder-wenn-der-splitt-staub-aufwirbelt\/"},"modified":"2025-11-17T09:53:47","modified_gmt":"2025-11-17T08:53:47","slug":"beim-gebrauch-eines-kraftfahrzeugs-oder-wenn-der-splitt-staub-aufwirbelt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2025\/11\/17\/beim-gebrauch-eines-kraftfahrzeugs-oder-wenn-der-splitt-staub-aufwirbelt\/","title":{"rendered":"Beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs \u2013 oder: Wenn der Splitt Staub aufwirbelt"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Zur Abgrenzung von Kfz- und Betriebshaftpflichtversicherung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2023 \u2013 20 U 76\/23<\/strong><br><em>Von Greta Hansen und Eva Nagel<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>I. Einleitung: Wenn der Staub sich legt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Es sind oft die unscheinbaren F\u00e4lle, die die gro\u00dfen Fragen des Versicherungsrechts aufwirbeln. So auch hier: Ein Silo-LKW, ein wenig Splitt, ein fehlender Wasseranschluss und am Ende ein Streit \u00fcber die Reichweite einer Ausschlussklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit Beschluss vom 19. Juni 2023 (20 U 76\/23) \u00fcber einen Klassiker des Zusammenspiels zweier Versicherungssparten zu entscheiden: <strong>Wann ist ein Schaden \u201ebeim Gebrauch\u201c eines Kraftfahrzeugs entstanden und wann nicht mehr?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Klingt banal? Keineswegs. Denn an dieser Abgrenzung h\u00e4ngt nicht weniger als die Frage, <strong>welcher Versicherer<\/strong> letztlich zahlt, der Betriebshaftpflicht- oder der Kfz-Haftpflichtversicherer.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>II. Der Fall: Splitt, Staub und die Sache mit dem Schlauch<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Sachverhalt liest sich wie ein juristischer Baustellenroman:<br>Ein Bauunternehmen sollte auf dem Hochdeck eines Parkhauses Pflasterarbeiten durchf\u00fchren. Der hierf\u00fcr ben\u00f6tigte Splitt wurde mit einem zugelassenen, kraftfahrthaftpflichtversicherten Silo-LKW angeliefert. Das Material wurde <strong>mittels der Motorkraft des Fahrzeugs und der auf dem Fahrzeug vorhandenen Vorrichtungen durch eine Schlauchleitung auf das obere Parkdeck eines Parkhauses gepumpt<\/strong>.<br>Diese Nutzung der <strong>Motorkraft des LKW<\/strong> stellt den entscheidenden Punkt des Falles dar: Gerade, weil die Motorleistung des Fahrzeugs zur Materialbef\u00f6rderung eingesetzt wurde, wird der Vorgang als <strong>\u201ebei Gebrauch des Fahrzeugs\u201c<\/strong> im Sinne der Kraftfahrthaftpflichtversicherung angesehen. Dies f\u00fchrte dazu, dass die <strong>Betriebshaftpflichtversicherung<\/strong> des Bauunternehmens ihre Eintrittspflicht unter Verweis auf den Ausschluss f\u00fcr Sch\u00e4den \u201edurch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen\u201c (Ziffer 5.4.1 des Bedingungswerks) ablehnte und auf die Zust\u00e4ndigkeit der Kfz-Versicherung verwies.<\/p>\n\n\n\n<p>Dummerweise war am Ende der Schlauchleitung der Wasseranschluss vergessen worden, sodass der eigentlich z\u00fcgig geplante Entladevorgang in einer massiven Staubentwicklung endete. Das Resultat war ein erheblicher Geb\u00e4udeschaden und ein Streit um die Deckung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und das OLG Hamm sah keinen Anlass, daran zu r\u00fctteln. Die Berufung der Streithelferin (des Kfz-Versicherers) hatte nach Ansicht des Senats keine Aussicht auf Erfolg (\u00a7 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>III. Der rechtliche Rahmen: Gebrauch, Betrieb und die T\u00fccken der AVB<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die einschl\u00e4gigen Besonderen Bedingungen zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (BBH) f\u00fcr das Bauhauptgewerbe sehen vor, dass die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers <strong>aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen<\/strong> grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen ist (Ziff. 5.4.1).<br>Eine Ausnahme gilt nur f\u00fcr <strong>nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge mit niedriger Geschwindigkeit<\/strong> (Ziff. 4.9). Der hier verwendete <strong>Silo-LKW<\/strong> war jedoch \u2013 selbstverst\u00e4ndlich \u2013 <strong>zulassungs- und versicherungspflichtig<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Die entscheidende Frage lautete daher:<br><strong>Ist der Schaden \u201ebeim Gebrauch\u201c des Silo-LKW entstanden, oder handelte es sich um eine selbst\u00e4ndige betriebliche T\u00e4tigkeit des Bauunternehmens?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Entgegen der mit der Berufungsbegr\u00fcndung vertretenen Ansicht der Kl\u00e4gerin <strong>kam es nach Auffassung des Gerichts gerade nicht darauf an<\/strong>, ob das schadenstiftende Ereignis dem \u201eBetrieb\u201c des Fahrzeugs im Sinne des \u00a7 7 Abs. 1 StVG zuzuordnen ist. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr der <strong>Gebrauch<\/strong> des Kraftfahrzeugs im Sinne der Versicherungsbedingungen.<br>Die Klausel in Ziffer 5.4.1 der Besonderen Bedingungen kn\u00fcpft <strong>nicht an den Betrieb<\/strong>, sondern <strong>an den Gebrauch<\/strong> des Fahrzeugs an.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum Gebrauch des Silo-Fahrzeugs geh\u00f6rt dabei <strong>auch dessen Entladung<\/strong>, und zwar selbst dann, <strong>wenn diese nicht in unmittelbarer r\u00e4umlicher N\u00e4he<\/strong> zum Standort des Fahrzeugs erfolgt. Entscheidend ist, dass die Ladung \u2013 hier der Splitt \u2013 <strong>durch die am Fahrzeug vorhandenen Vorrichtungen und unter Nutzung der Motorkraft<\/strong> des LKW \u00fcber eine Schlauchleitung auf das obere Parkdeck bef\u00f6rdert wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger bediente sich des Fahrzeugs gerade deshalb, weil dieses die technische M\u00f6glichkeit bot, das Material <strong>zun\u00e4chst zur Baustelle zu transportieren<\/strong> und <strong>anschlie\u00dfend, unter \u00dcberwindung einer gewissen H\u00f6he, mittels eigener Betriebsvorrichtungen an die Verwendungsstelle zu f\u00f6rdern<\/strong>. Das Fahrzeug wurde somit <strong>bestimmungsgem\u00e4\u00df sowohl als Transportmittel im \u00f6ffentlichen Verkehrsraum als auch als Arbeitsmaschine auf der Baustelle eingesetzt<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Da die erforderlichen technischen Einrichtungen, insbesondere die Pumpe und die Schlauchleitung, <strong>Bestandteile des Fahrzeugs<\/strong> waren und durch die Motorkraft des LKW betrieben wurden, war der Schaden nach Ansicht des Gerichts <strong>\u201ebeim Gebrauch\u201c des Fahrzeugs<\/strong> entstanden.<br>Damit greift der <strong>Ausschluss gem\u00e4\u00df Ziffer 5.4.1 BBH<\/strong>, sodass <strong>keine Deckung aus der Betriebshaftpflichtversicherung<\/strong> besteht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>IV. Die Auslegung: Was der \u201edurchschnittliche Versicherungsnehmer\u201c versteht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wie so oft im Versicherungsrecht beginnt alles mit dem fiktiven Wesen des \u201edurchschnittlichen Versicherungsnehmers\u201c ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse (BGH, Urteil vom 6.7.2016-IV ZR 44\/15 Rn.17).<br>Dieser, so das OLG Hamm, brauche keine Kenntnisse anderer Bedingungswerke zu haben, etwa der AKB, d\u00fcrfe aber eine <strong>klare und nachvollziehbare Risikozuordnung<\/strong> erwarten. Ausschlussklauseln seien daher <strong>eng auszulegen<\/strong>, d\u00fcrften aber <strong>nicht sinnentleert<\/strong> werden. (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 \u2013 IV ZR 120\/05 \u2013, BGHZ 170, 182-187, Rn. 9)<\/p>\n\n\n\n<p>Unter diesen Pr\u00e4missen pr\u00fcft der Senat zweistufig:<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"1\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Liegt ein Gebrauch im Sinne der Ausschlussklausel vor?<\/li>\n\n\n\n<li>Handelt es sich um ein Risiko, das typischerweise von einer Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt w\u00e4re?<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Beides bejaht das Gericht.<\/p>\n\n\n\n<p>Bereits der BGH hatte in der Entscheidung vom 8.12.2015 (VI ZR 139\/15 (Rn. 6), BGHZ 208, 140 ff.) festgestellt, dass ein Kraftfahrzeug auch dann \u201egebraucht\u201c wird, wenn es <strong>nur als Arbeitsmaschine<\/strong> eingesetzt wird. Das Ablassen von \u00d6l aus einem Tanklastwagen mit Hilfe einer an ihm installierten Entladevorrichtung z\u00e4hlt zum \u201eGebrauch\u201c des Kraftfahrzeuges.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>V. Der \u201eGebrauch\u201c im Detail: Wenn das Fahrzeug mehr kann als fahren<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat legt dar, dass sich der Begriff des Gebrauchs nicht auf das reine Fahren beschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eGebraucht wird ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird.\u201c<br>(vgl. BGH, Urteil vom 8.12.2015 , VI ZR 139\/15, Rn. 22)<\/p>\n\n\n\n<p>Damit umfasst der Gebrauch <strong>s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten<\/strong>, bei denen sich eine dem Fahrzeug <strong>typische Gefahr<\/strong> verwirklicht. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug selbst oder seine fest verbundenen Vorrichtungen <strong>aktiv am Schadensgeschehen beteiligt<\/strong> sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend ist, dass die Ladung, hier der Splitt, <strong>durch die am Fahrzeug vorhandenen Vorrichtungen und unter Nutzung der Motorkraft<\/strong> des LKW \u00fcber eine Schlauchleitung auf das obere Parkdeck bef\u00f6rdert wurde; <strong>im konkreten Fall<\/strong> war genau dies gegeben, denn der <strong>Silo-LKW transportierte den Splitt mittels seiner Pumpe und der durch die Motorkraft betriebenen Druckluftanlage \u00fcber die Schlauchleitung<\/strong> auf das obere Parkdeck.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Schaden sei <strong>unmittelbare Folge der Entladet\u00e4tigkeit<\/strong> und damit Ausdruck der Fahrzeuggefahr.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit einem kleinen Seitenhieb auf die Berufungsf\u00fchrerin f\u00fcgt das Gericht an:<\/p>\n\n\n\n<p>Auf den \u201eBetrieb\u201c im Sinne des \u00a7 7 Abs. 1 StVG komme es hier nicht an, ma\u00dfgeblich sei der \u201eGebrauch\u201c im Sinne der AVB.<\/p>\n\n\n\n<p>Dass der Senat dabei zwischen den Begriffen des Stra\u00dfenverkehrsrechts und der Versicherungsbedingungen <strong>fein differenziert<\/strong>, verdient Anerkennung, und erspart uns zugleich die \u00fcbliche dogmatische Schleife \u00fcber \u00a7 7 StVG.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>VI. Kein Raum f\u00fcr die Betriebshaftpflichtversicherung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Berufung hatte argumentiert, die Staubentwicklung sei durch einen <strong>unterlassenen Anschluss einer externen Wasserquelle<\/strong> entstanden, mithin kein Risiko, das dem Fahrzeuggebrauch immanent sei<\/p>\n\n\n\n<p>Das OLG Hamm sah das anders:<br>Die Staubentwicklung habe sich <strong>gerade aus dem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch<\/strong> des Fahrzeugs und seiner Vorrichtungen ergeben. Dass ein fehlender Wasseranschluss den Schaden verschlimmert habe, \u00e4ndere nichts an der <strong>unmittelbaren Kausalit\u00e4t<\/strong> zwischen Fahrzeuggebrauch und Schaden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Fall falle daher eindeutig unter den Ausschluss des \u00a7 5.4.1 BBH. Das Silo-Fahrzeug sei auch nicht eines der in \u00a7 4.9 genannten (nicht versicherungspflichtigen) Fahrzeuge, die Ausnahme greife also nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit war klar: <strong>Die Betriebshaftpflichtversicherung ist nicht eintrittspflichtig.<\/strong><br>Und die Kfz-Haftpflichtversicherung? Nun, sie d\u00fcrfte sich \u00fcber die Entscheidung nicht allzu gefreut haben, denn mit der erfolglosen Berufung war sie am Ende wieder am Zug.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Urteil ist nicht unumstritten (kritische Anmerkung Prof. Dr. Peter Schimikowski in r+s 2024, 116, 117). Dieser h\u00e4lt die Entscheidung des OLG Hamm f\u00fcr durchaus diskussionsw\u00fcrdig. Nach dessen Ansicht ist der Schaden nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht, wenn er in erster Linie aufgrund einer fahrzeugfremden Ursache auftritt, n\u00e4mlich dem Unterlassen des Anschlusses der Wasserzufuhr, was unabh\u00e4ngig von der Funktionsf\u00e4higkeit oder ordnungsgem\u00e4\u00dfen Bedienung des Fahrzeugs geschieht. Somit handelt es sich letztlich um eine Wertungsfrage, ob das \u201eSchwergewicht\u201c der Schadensverursachung als vom Kfz ausgehend oder im menschlichen Fehlerverhalten (Unterlassen der Wasserzufuhr) angesehen wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>&nbsp;VII. Die dogmatische W\u00fcrze: Gebrauch \u2260 Betrieb<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil illustriert einmal mehr die feine, aber folgenreiche Trennlinie zwischen den Begriffen <strong>\u201eBetrieb\u201c<\/strong> (nach \u00a7 7 StVG) und <strong>\u201eGebrauch\u201c<\/strong> (nach AVB).<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend der <strong>Betriebsbegriff<\/strong> im Stra\u00dfenverkehrsrecht an die Teilnahme am \u00f6ffentlichen Verkehr ankn\u00fcpft, geht der <strong>Gebrauchsbegriff<\/strong> im Versicherungsrecht dar\u00fcber hinaus:<br>Er erfasst auch solche T\u00e4tigkeiten, bei denen das Fahrzeug <strong>station\u00e4r als Arbeitsmaschine<\/strong> verwendet wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Oder, weniger trocken formuliert:<\/p>\n\n\n\n<p>Wer mit dem LKW nicht nur f\u00e4hrt, sondern arbeitet, gebraucht ihn und nicht selten auch seine Versicherung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>VIII. Bewertung: Zwischen Klarheit und Praxisrisiko<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des OLG Hamm \u00fcberzeugt in ihrer <strong>dogmatischen Stringenz<\/strong>. Sie folgt konsequent der BGH-Linie, dass sich die Haftungs- und Deckungszuordnung <strong>nach der Art des Risikos<\/strong> richtet, das sich realisiert hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings zeigt der Fall auch, dass diese klare Linie in der Praxis <strong>Versicherungsnehmer vor Probleme<\/strong> stellt. Denn h\u00e4ufig wissen Bauunternehmer oder Handwerksbetriebe nicht, ob der konkrete Vorgang nun als \u201eGebrauch\u201c eines Kraftfahrzeugs oder als \u201ebetriebsspezifische T\u00e4tigkeit\u201c einzustufen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Folge: <strong>Deckungsl\u00fccken<\/strong> zwischen Kfz- und Betriebshaftpflichtversicherung, die keiner der beteiligten Versicherer so recht f\u00fcllen m\u00f6chte.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein klein wenig Trost bietet immerhin die Rechtsprechung, die den Gebrauchsbegriff nicht grenzenlos ausdehnt. So hatte der BGH in \u00e4lteren Entscheidungen (etwa BGH Urteil vom 27.10.1993 IV ZR 243\/92, defekte Spritzanlage an Traktor) den Gebrauch verneint, wenn sich keine fahrzeugspezifische Gefahr, sondern eine blo\u00dfe Gefahr des Gewerbebetriebs realisiert. In der BGH Entscheidung vom 27.10.1993 war die Hauptursache des Schadens der Defekt des Reinigungsmechanismus der Spritze und nicht das Fahren oder der Antrieb durch die Zugmaschine.<\/p>\n\n\n\n<p>Der hier entschiedene Fall liegt dagegen klar im Bereich des Fahrzeuggebrauchs, das OLG Hamm musste also keine juristischen Klimmz\u00fcge vollf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>IX. Praxishinweis: Vorsicht bei Entladevorg\u00e4ngen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis ist die Botschaft klar:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Bauunternehmen<\/strong> sollten pr\u00fcfen, welche Entladevorg\u00e4nge und Arbeitsmaschinen tats\u00e4chlich durch ihre Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Versicherungsvermittler<\/strong> tun gut daran, auf m\u00f6gliche L\u00fccken hinzuweisen, gerade bei Kombinationen von Transport- und Einbaut\u00e4tigkeiten.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Versicherer<\/strong> sollten ihre Bedingungswerke regelm\u00e4\u00dfig auf klare Abgrenzungen pr\u00fcfen, um Haftungsschlupfl\u00f6cher (und Blogbeitr\u00e4ge wie diesen) zu vermeiden.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p><strong>X. Fazit: Staub aufgewirbelt, Recht gekl\u00e4rt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das OLG Hamm hat den juristischen Staub pr\u00e4zise geb\u00e4ndigt:<br>Der Schaden entstand <strong>beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs<\/strong> im Sinne der Ausschlussklausel der Betriebshaftpflichtversicherung. Die <strong>Kfz-Haftpflichtversicherung<\/strong> bleibt damit in der Verantwortung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung f\u00fcgt sich nahtlos in die bestehende Rechtsprechung ein, gibt aber Anlass, \u00fcber die praktische Gestaltung von Versicherungsschutz im Baugewerbe nachzudenken.<\/p>\n\n\n\n<p>Denn wenn schon Staub aufgewirbelt wird, dann bitte nur auf der Baustelle, nicht in der Deckungspr\u00fcfung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quellen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>BGH, Urteil vom 8.12.2015 \u2013 VI ZR 139\/15, BGHZ 208, 140 ff.<\/li>\n\n\n\n<li>BGH, Urteil vom 27.10.1993 \u2013 IV ZR 243\/92, VersR 1994, 83<\/li>\n\n\n\n<li>BGH Urteil vom 6.7.2016 &#8211; IV ZR 44\/15 Rn.17<\/li>\n\n\n\n<li>OLG Hamm r+s 2024, 116, 117<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Autorinnen:<\/strong><br><em>Greta Hansen &amp; Eva Nagel<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Abgrenzung von Kfz- und Betriebshaftpflichtversicherung OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2023 \u2013 20 U 76\/23Von Greta Hansen und Eva Nagel I. 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