{"id":1378,"date":"2025-10-27T13:28:45","date_gmt":"2025-10-27T12:28:45","guid":{"rendered":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2025\/10\/27\/turbulente-busfahrt-wenn-die-privathaftpflicht-nicht-zahlt-versicherungsrecht-in-oesterreich-und-deutschland-im-vergleich\/"},"modified":"2025-10-27T16:12:07","modified_gmt":"2025-10-27T15:12:07","slug":"turbulente-busfahrt-wenn-die-privathaftpflicht-nicht-zahlt-versicherungsrecht-in-oesterreich-und-deutschland-im-vergleich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2025\/10\/27\/turbulente-busfahrt-wenn-die-privathaftpflicht-nicht-zahlt-versicherungsrecht-in-oesterreich-und-deutschland-im-vergleich\/","title":{"rendered":"Turbulente Busfahrt: Wenn die Privathaftpflicht nicht zahlt \u2013 Versicherungsrecht in \u00d6sterreich und Deutschland im Vergleich"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Von Laura Seidelmeyer<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beitrag wurde im Rahmen des Moduls 6 &#8211; Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung &#8211; im Masterstudiengang Versicherungsrecht an der TH K\u00f6ln im Oktober 2025 erstellt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Einleitung: Ein ganz allt\u00e4glicher Unfall \u2013 oder doch nicht?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die private Haftpflichtversicherung geh\u00f6rt f\u00fcr viele Menschen zu den wichtigsten Sicherheitsnetzen des Alltags. Sie sch\u00fctzt vor finanziellen Folgen, wenn man versehentlich das Eigentum anderer besch\u00e4digt oder einen Mitmenschen verletzt. Doch wie belastbar ist dieses Netz wirklich? &nbsp;Wann greift die Privathaftpflicht tats\u00e4chlich, wo verlaufen die Grenzen zu anderen Produkten? Welche Risiken sind vom Schutz ausgeschlossen \u2013 und warum?<\/p>\n\n\n\n<p>Die Antworten darauf sind nicht nur f\u00fcr Betroffene relevant, sondern auch f\u00fcr die Weiterentwicklung des Versicherungsrechts und seine praktische Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Beitrag nimmt einen aktuellen Fall<a href=\"#_ftn1\" id=\"_ftnref1\">[1]<\/a> aus der \u00f6sterreichischen Rechtsprechung zum Anlass, die wissenschaftlichen Grundlagen, die Dogmatik und die praktische Bedeutung der Ausschlussklauseln f\u00fcr Kraftfahrzeugrisiken in der Haftpflichtversicherung n\u00e4her zu beleuchten. Im Fokus steht dabei auch die Frage, wie nationale Unterschiede das Ergebnis beeinflussen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Der Sachverhalt: Wer zahlt nach dem Unfall im Reisebus?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Unser Protagonist, nennen wir ihn Herrn P., war als Passagier in einem Reisebus unterwegs. Als er w\u00e4hrend der Fahrt aufstand, um die Toilette zu benutzen, musste der Fahrer pl\u00f6tzlich eine Vollbremsung machen. Herr P. wurde gegen die Windschutzscheibe geschleudert, die dabei zu Bruch ging, der Busunternehmer forderte Schadensersatz. Herr P. wandte sich an seine Privathaftpflichtversicherung, doch diese verweigerte die Leistung mit Verweis auf eine Ausschlussklausel f\u00fcr Sch\u00e4den aus der \u201eVerwendung von Kraftfahrzeugen\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Herr P. f\u00fchlte sich ungerecht behandelt, denn schlie\u00dflich hatte er den Bus nicht gelenkt, sondern war nur Passagier. Das Erstgericht sah das ebenso und gab ihm Recht. Doch das Berufungsgericht und der OGH entschieden anders.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Entscheidung des OGH: Was hei\u00dft \u201eVerwendung\u201c eines Kraftfahrzeugs?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die zentrale Rechtsfrage lautete: F\u00e4llt Herr P.s Verhalten unter den Ausschluss der Privathaftpflichtversicherung f\u00fcr Sch\u00e4den aus der \u201eVerwendung von Kraftfahrzeugen\u201c nach &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Art. 7.5.3 AHVB 2003?<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Klausel:<\/strong> <em>\u201eDie Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Sch\u00e4den, die der Versicherungsnehmer oder die f\u00fcr ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder <u>Verwendung<\/u> von \u2026 5.3 Kraftfahrzeugen (\u2026).\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Argumente des OGH:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol start=\"1\" class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Weite Auslegung des Begriffs \u201eVerwendung\u201c:<\/strong><br>Der OGH stellte klar, dass \u201eVerwendung\u201c nicht nur das aktive Fahren eines Kraftfahrzeugs meint, sondern auch das Mitfahren als Passagier. Entscheidend sei, ob sich ein typisches Risiko des Fahrzeugbetriebs verwirklicht habe. Die Bremsung und die daraus resultierende physikalische Kraft seien typische Betriebsgefahren eines Fahrzeugs.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Kausalit\u00e4t und Betriebsrisiko:<\/strong><br>Der Schaden an der Windschutzscheibe entstand unmittelbar durch die starke Bremsung und die Bewegung des Fahrzeugs. Das Risiko, bei einer Vollbremsung verletzt zu werden oder Sch\u00e4den zu verursachen, ist ein klassisches Betriebsrisiko eines Kraftfahrzeugs \u2013 und kein allgemeines Lebensrisiko.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Zweck der Ausschlussklausel:<\/strong><br>Die Ausschlussklausel soll die erh\u00f6hte Gefahr, die von Kraftfahrzeugen ausgeht, aus dem Schutzbereich der privaten Haftpflichtversicherung ausklammern. Denn diese umfasse ausschlie\u00dflich Schadensersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson, Risiken dar\u00fcber hinaus und in Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen sollen ausschlie\u00dflich der Kfz-Haftpflichtversicherung zugeordnet werden, insbesondere in dem Fall, in dem zwei Haftpflichtversicherungsvertr\u00e4ge vorliegen.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Deckungsl\u00fccke zwischen KFZ- und Privathaftpflicht:<\/strong><br>Der OGH erkennt zwar an, dass es in solchen F\u00e4llen zu Deckungsl\u00fccken kommen kann, weil die KFZ-Haftpflichtversicherung nur Sch\u00e4den Dritter abdeckt. Dennoch sei die vertragliche Vereinbarung bindend \u2013 die PHV haftet nicht f\u00fcr Sch\u00e4den, die aus der Verwendung eines Kraftfahrzeugs resultieren. Die Rechtsprechung bem\u00fche sich bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen, den Deckungsschutz so abzugrenzen, dass sie nahtlos ineinandergreifen, also sich weder \u00fcberschneiden noch eine Deckungsl\u00fccke hinterlassen. Dabei handele es sich jedoch lediglich um ein Auslegungsprinzip, nicht jedoch um einen zwingenden Rechtssatz.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Ergebnis:<\/strong><br>Herr P. hatte Pech: Die Privathaftpflichtversicherung muss nicht zahlen, weil der Schaden aus der \u201eVerwendung\u201c des Busses als Kraftfahrzeug entstand.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Blick nach Deutschland: W\u00e4re das Urteil auch hier so ausgefallen?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Auch die Musterbedingungen des GDV<a href=\"#_ftn2\" id=\"_ftnref2\">[2]<\/a> regeln in A1-7.14 PHV Ausschl\u00fcsse f\u00fcr Sch\u00e4den im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen (sog. \u201eBenzinklausel\u201c).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die deutsche Klausel:<\/strong> <em>\u201eAusgeschlossen sind Anspr\u00fcche <u>gegen den Eigent\u00fcmer, Besitzer, Halter oder F\u00fchrer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anh\u00e4ngers<\/u> wegen Sch\u00e4den, die <u>durch den Gebrauch<\/u> des Fahrzeuges verursacht werden.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Es ergeben sich zwei zentrale Unterschiede im Vergleich zu der \u00f6sterreichischen Klausel:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>\u201eEigent\u00fcmer, Besitzer, Halter oder F\u00fchrer eines Kraftfahrzeugs\u201c<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Anders als die \u00f6sterreichischen Bedingungen fordert der Ausschluss in den deutschen Musterbedingungen das Vorliegen einer bestimmten Eigenschaft, n\u00e4mlich solche als Eigent\u00fcmer, Besitzer, Halter oder F\u00fchrer eines Kraftfahrzeugs.<a href=\"#_ftn3\" id=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Im vorliegenden Fall erf\u00fcllt Herr P. jedoch keine dieser Eigenschaften \u2013 er ist schlie\u00dflich nur Mitfahrer. Der Katalog ist abschlie\u00dfend, denn wie sollte der durchschnittliche VN sonst wissen, in welchen F\u00e4llen der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist? Demnach greift der Ausschluss in Form der \u201eBenzinklausel\u201c nicht und Herrn P. w\u00e4re in Deutschland, vorausgesetzt das jeweilige Versicherungsunternehmen hat sich der GDV Musterbedingungen bedient, somit wohl nicht der Versicherungsschutz versagt worden.<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Engerer Begriff \u201eGebrauch\u201c:<\/strong><br>Dar\u00fcber hinaus verwendet die deutsche Klausel den Begriff \u201eGebrauch\u201c. Deutsche Gerichte interpretieren den \u201eGebrauch eines Kraftfahrzeugs\u201c meist restriktiver als die \u00f6sterreichische \u201eVerwendung\u201c.<a href=\"#_ftn4\" id=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Zwar kommt es hierauf im vorliegenden Fall nicht an, da auf Herrn P. als Mitfahrer wie beschrieben keine der abschlie\u00dfenden Eigenschaften zutrifft. Sollte in anders gelagerten F\u00e4llen jedoch eine der Eigenschaften greifen, so ist zu fragen, ob sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen und diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist.<a href=\"#_ftn5\" id=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Der Schaden muss daher dem Risiko ausgehend von dem Kraftfahrzeug n\u00e4her sein als dem privaten Risiko.<a href=\"#_ftn6\" id=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Das Verh\u00e4ltnis zwischen KFZ- und Privathaftpflichtversicherung wird in der deutschen Literatur ausf\u00fchrlich diskutiert, insbesondere um Deckungs\u00fcberschneidungen zu vermeiden und keine ungewollten Deckungsl\u00fccken zu schaffen.<a href=\"#_ftn7\" id=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Aus ebendieser Diskussion resultiert eine trennsch\u00e4rfere Differenzierung und im Falle der Benzinklausel eine versicherungsnehmerfreundlichere Auslegung, ob der Schaden durch die spezifische Betriebsgefahr des Fahrzeugs entstanden ist oder ob es sich um ein allgemeines Lebensrisiko gehandelt hat. Im Fall des Herrn P. h\u00e4tte es sich wohl um ein allgemeines Lebensrisiko gehandelt und nicht um einen Schaden aus dem Gebrauch eines Fahrzeugs. Damit h\u00e4tte wohl auch in diesem Aspekt bei unterstellter Einschl\u00e4gigkeit die private Haftpflichtversicherung geleistet.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Ergebnis:<\/strong><br>Insgesamt zeigt sich, Herr P. vor einem deutschen Gericht erfolgreicher gewesen w\u00e4re. Die \u201eBenzinklausel\u201c setzt f\u00fcr den Haftungsausschluss pr\u00e4zise Eigenschaften wie Eigent\u00fcmer, Halter oder F\u00fchrer voraus und legt den Begriff \u201eGebrauch\u201c enger aus. F\u00fcr Mitfahrer wie Herrn P. bleibt der Schutz der Privathaftpflicht in Deutschland somit in der Regel bestehen \u2013 selbst wenn ein Schaden im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug entsteht. Die systematische Trennung von Fahrzeuggebrauch und allgemeinem Lebensrisiko sorgt daf\u00fcr, dass allt\u00e4gliche Missgeschicke nicht automatisch zum Ausschluss f\u00fchren und gibt Versicherten in Deutschland ein St\u00fcck mehr Sicherheit im Alltag.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Fall des OGH zeigt, wie nahe sich das deutsche und \u00f6sterreichische Versicherungsrecht in den Grundsatzfragen stehen, etwa bei der Auslegung von AVB oder den Risikoausschl\u00fcssen. Sie zeigt aber auch, dass der Teufel im Detail steckt: W\u00e4hrend das \u00f6sterreichische Recht durch eine weit gefasste Auslegung des Begriffs \u201eVerwendung\u201c selbst Mitfahrer vom Schutz der Privathaftpflicht ausschlie\u00dft, setzt das deutsche Recht mit der \u201eBenzinklausel\u201c und dem Begriff des \u201eGebrauchs\u201c auf klar definierte Eigenschaften und eine restriktivere Interpretation. Dies f\u00fchrt zu einer deutlich versicherungsnehmerfreundlicheren L\u00f6sung f\u00fcr allt\u00e4gliche Situationen wie jene von Herrn P. Unterm Strich bleibt: Das scheinbar Selbstverst\u00e4ndliche kann zur juristischen Gratwanderung werden. Und das Kleingedruckte entscheidet, ob der Schutzengel der Haftpflichtversicherung tats\u00e4chlich einspringt.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref1\" id=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00f6OGH, Urt. v. 22.11.2023 \u2013 7 Ob 194\/23i; Volltext abrufbar unter BeckRS 2023, 37487.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref2\" id=\"_ftn2\">[2]<\/a>&nbsp; <a href=\"https:\/\/www.gdv.de\/resource\/blob\/6242\/1fe6d0497c64d06bd8aab00f1cf98fac\/09-avb-fuer-dieprivathaftpflichtversicherung-avb-phv-gdv-2020-data.pdf\">https:\/\/www.gdv.de\/resource\/blob\/6242\/1fe6d0497c64d06bd8aab00f1cf98fac\/09-avb-fuer-dieprivathaftpflichtversicherung-avb-phv-gdv-2020-data.pdf<\/a> (abgerufen am 23.10.2025)<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref3\" id=\"_ftn3\">[3]<\/a> r+s 2024,259\/2 Heft 6 (Schimikowski) =&nbsp;<a href=\"https:\/\/rdb.manz.at\/document\/rdb.tso.LIzvr20240302\">ZVR 2024\/55<\/a>&nbsp;S 139<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref4\" id=\"_ftn4\">[4]<\/a> vgl. Pr\u00f6lss\/Martin\/L\u00fccke MB PHV Abs. 3 Ziff. 3 Rn. 10f<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref5\" id=\"_ftn5\">[5]<\/a> BGH VersR 2007, 388<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref6\" id=\"_ftn6\">[6]<\/a> Pr\u00f6lss\/Martin\/L\u00fccke MB PHV Abs. 3 Ziff. 3 Rn. 10<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref7\" id=\"_ftn7\">[7]<\/a> HK-VVG\/Schimikowski AVB PHV A1-7 Rn. 21 mwN.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Laura Seidelmeyer. Der Beitrag wurde im Rahmen des Moduls 6 &#8211; Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung &#8211; im Masterstudiengang Versicherungsrecht an der TH K\u00f6ln im Oktober 2025 erstellt. Einleitung: Ein ganz allt\u00e4glicher Unfall \u2013 oder doch nicht? Die private Haftpflichtversicherung geh\u00f6rt f\u00fcr viele Menschen zu den wichtigsten Sicherheitsnetzen des Alltags. 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