{"id":1367,"date":"2025-05-22T12:53:04","date_gmt":"2025-05-22T10:53:04","guid":{"rendered":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/?p=1367"},"modified":"2025-05-22T12:53:06","modified_gmt":"2025-05-22T10:53:06","slug":"ganz-schoen-knifflig-verschuldenszurechnung-unter-ehegatten-und-nachweis-vorsaetzlicher-brandstiftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2025\/05\/22\/ganz-schoen-knifflig-verschuldenszurechnung-unter-ehegatten-und-nachweis-vorsaetzlicher-brandstiftung\/","title":{"rendered":"Ganz sch\u00f6n knifflig: Verschuldenszurechnung unter Ehegatten und Nachweis vors\u00e4tzlicher Brandstiftung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Besprechung von OLG Celle, Urteil vom 18.01.2024 \u2013 11 U 53\/23<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Urteilsanmerkung wurde im Rahmen des Masterstudiengangs Versicherungsrecht an der TH K\u00f6ln im Modul Allgemeines Versicherungsvertragsrecht angefertigt (Sommersemester 2025)<\/p>\n\n\n\n<p>Bearbeiter: <strong>Severin Krauth<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Leits\u00e4tze:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Der Miteigent\u00fcmer eines Geb\u00e4udes ist nicht automatisch der Repr\u00e4sentant des Versicherungsnehmers in der Sachversicherung.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Erhebt der Versicherer den Vorwurf vors\u00e4tzlicher Brandstiftung, muss er den Vollbeweis f\u00fchren.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol style=\"list-style-type:upper-alpha\" class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Problemstellung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Treten nach einem Brandschaden Hinweise auf eine vors\u00e4tzliche Schadenstiftung auf, so sind diese trotz in der Praxis bekanntem Vorgehen zur verz\u00f6gerten Brandstiftung nicht immer eindeutig. Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob der Brand vors\u00e4tzlich verursacht wurde oder nur eine Verkettung ungl\u00fccklicher Umst\u00e4nde zum Brand gef\u00fchrt hat. Es musste in diesem Fall auch gepr\u00fcft werden, ob der Ehemann, dem Brandstiftung vorgeworfen wurde, versicherungsrechtlich als Repr\u00e4sentant der Versicherungsnehmerin anzusehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Das OLG Celle hatte sich also mit den Fragen zu befassen, ob der Kl\u00e4gerin (Versicherungsnehmerin) bedingungsgem\u00e4\u00dfer Versicherungsschutz zusteht, ob die Kl\u00e4gerin sich das Verhalten ihres Mannes zurechnen lassen muss und wann die volle Beweisf\u00fchrung f\u00fcr den Vorwurf der vors\u00e4tzlichen Brandstiftung ausreichend gegeben ist.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Inhalt und Gegenstand der Entscheidung<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Am 18. Juli 2018 wurden das Haus und der Hausrat der Kl\u00e4gerin durch einen Brand besch\u00e4digt oder zerst\u00f6rt. Die Kl\u00e4gerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung ihres Anspruchs auf Versicherungsschutz im Rahmen der Geb\u00e4udeversicherung.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Jugendzimmer und dem benachbarten Ankleidezimmer des Einfamilienhauses (1. OG) wurden vor Eintritt des Schadenfalles Renovierungsarbeiten durchgef\u00fchrt. Nachdem die Eheleute am Schadentag das Haus verlassen haben, unterhielten sie sich noch ca. 15 Minuten mit den Nachbarn vor dem Haus. In dieser Zeit waren noch keine Anzeichen eines Brandes zu erkennen. Kurze Zeit sp\u00e4ter bemerkten spielende Kinder auf der Stra\u00dfe Rauch und das Ert\u00f6nen der im Haus angebrachten Rauchmelder. Das war insoweit unstreitig.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Renovierungsarbeiten wurden alleinig durch den Ehemann der Kl\u00e4gerin vorgenommen. Der Ehemann ist h\u00e4lftiger Miteigent\u00fcmer des Hauses, nicht aber Versicherungsnehmer. In diesem Zusammenhang wurde vorweg die Repr\u00e4sentantenstellung des Ehemanns durch das OLG Celle gepr\u00fcft und verneint, da dieser nicht die alleinige Obhut und Entscheidungsbefugnis \u00fcber das Objekt innehatte. Die Tatsache, dass der Ehemann die Renovierung alleine vorgenommen hat, reiche hierf\u00fcr \u2013 so das Gericht &#8211; nicht aus. Sonst w\u00fcrde auch jeder beliebige Handwerker mit vergleichbaren Aufgaben zum Repr\u00e4sentanten des Versicherungsnehmers werden. Zudem gibt es auch keine Feststellungen, dass der Ehemann Art und Umfang der Renovierungsarbeiten ausf\u00fchren durfte, ohne sich mit der Kl\u00e4gerin abzustimmen. Daraus folgert das OLG, dass die Kl\u00e4gerin sich das Verhalten ihres Ehemannes nicht zurechnen lassen muss. Sie hat somit auf denjenigen Teil der Versicherungsleistung, der auf ihre Eigentumsh\u00e4lfte entf\u00e4llt, in jedem Fall Anspruch.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Hinblick auf die dem Ehemann geh\u00f6rende H\u00e4lfte am Haus und am Hausrat muss folglich gepr\u00fcft werden, ob die Versicherung leistungsfrei aufgrund vors\u00e4tzlicher Handlung ist (\u00a7\u00a7 81 I, 47 I VVG). Das Gericht w\u00fcrdigt die Schadengutachten eines Privatsachverst\u00e4ndigen und eines Gerichtssachverst\u00e4ndigen. Wie aus diesen Gutachten hervorgeht, liegen dem Schaden zwei Brandschwerpunkte zu Grunde. Der erste Schwerpunkt entstand durch eine auf dem Fu\u00dfboden des Jugendzimmers liegende Gl\u00fchlampe. Es handelte sich der Spurenlage nach hierbei um eine konventionelle Gl\u00fchlampe, die nur in eine Fassung ohne jegliche Art von Schirm gedreht war. Ein Schalter zwischen Stecker und Gl\u00fchbirne war nicht vorhanden, so dass diese nach dem Einstecken dauerhaft leuchtete und W\u00e4rme erzeugte. Bei diesem Equipment handelt es sich \u2013 wie das Gericht auch feststellt &#8211; um ein h\u00e4ufiger vorkommendes Mittel zur zeitverz\u00f6gerten Brandstiftung. Eine Feststellung der Wattleistung und somit der m\u00f6glichen W\u00e4rmeerzeugung konnte nicht mehr erzielt werden. Auff\u00e4llig und verd\u00e4chtig erschien dem Gericht, dass am Brandherd versch\u00fctteter Universalverd\u00fcnner festgestellt wurde. Es d\u00fcrfe hierbei aber nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass der Verd\u00fcnner bereits drei Tage vor Brandentstehung versch\u00fcttet wurde. Eine zeitlich n\u00e4here Freisetzung konnte die beklagte Versicherung nicht nachweisen. Die Tatsachen, dass besagter Universalverd\u00fcnner bereits nach zwei Tagen vollst\u00e4ndig verdampft ist (so Privatsachverst\u00e4ndiger G) und der Ehemann der Kl\u00e4gerin zwei gelbe S\u00e4cke mit leeren Kanistern und zusammengekn\u00fclltem Malervlies mit massivem Verd\u00fcnnergeruch vorzeigen konnte, weist auf einen fehlenden Zusammenhang hin. Der Senat geht davon aus, das brandgef\u00e4hrlichste Material sei bereits vor dem Brand entfernt worden. Schwieriger gestalte sich nach Auffassung des OLG die Beurteilung der Angaben zum Ablageort der Lampe. Der Ehemann der Kl\u00e4gerin hatte angegeben, er habe am 17. Juli 2018 die Lampe nach deren Gebrauch eine halbe Umdrehung aus der Fassung gedreht und in diesem Zustand auf eine Mehrzweckplatte gelegt, die k\u00fcnftig als Tisch fungieren sollte. Gegen\u00fcber dem Privatsachverst\u00e4ndigen G gab der Ehemann aber an, die Feuerwehr habe die Lampe auf dem Fu\u00dfboden liegend gefunden und dann auf den Tisch gelegt. Das erscheint widerspr\u00fcchlich. Der Senat weist jedoch darauf hin, die Gl\u00fchlampe k\u00f6nne heruntergerollt oder von den Kindern herabgerissen worden sein. Es seien verschiedene Erkl\u00e4rungen denkbar. Der Senat sieht in diesem Zusammenhang die Grenzen dessen, was ein Gericht im Rahmen der \u00dcberzeugungsbildung nach \u00a7 286 I ZPO in Betracht ziehen darf, auch nicht als \u00fcberschritten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der zweite Schwerpunkt der Brandentstehung lag im Kleiderschrank des benachbarten Ankleidezimmers. Die Kl\u00e4rung, ob die beiden Schwerpunkte wirklich isoliert entstanden sind oder Folge einer Brandbr\u00fccke waren, ist essentiell, da das Landgericht im vorausgegangenen Urteil hiermit ma\u00dfgeblich die vors\u00e4tzliche Brandstiftung begr\u00fcndete. Das OLG stellt fest, weder der Gerichtssachverst\u00e4ndige noch der Privatsachverst\u00e4ndige G legten eine Vermutung geschweige denn einen konkreten Anhaltspunkt vor, wie der zweite Brandherd im Ankleidezimmer entstanden sein k\u00f6nnte. Lediglich die Entstehung durch einen technischen Defekt konnte ausgeschlossen werden. Die Annahme, dass der Brand durch das manuelle Entz\u00fcnden von Kleidung im Schrank entstand, liege \u2013 so der Senat &#8211; zun\u00e4chst nahe, da die Entstehung des ersten Brandherdes ein h\u00e4ufigeres Mittel zur Brandstiftung darstellt. Diese Hypothese h\u00e4lt nach Ansicht des Senats allerdings einer n\u00e4heren \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand, da das schlichte Entz\u00fcnden von Kleidung im Zusammenhang mit dem eher fachm\u00e4nnischen Platzieren einer Gl\u00fchlampe nicht in Einklang zu bringen sei. Das Gericht weist auch darauf hin, dass das Entz\u00fcnden von Kleidern eher zu einer schnellen Brandausbreitung gef\u00fchrt h\u00e4tte. Abgesehen davon lasse der Gerichtssachverst\u00e4ndige in seiner m\u00fcndlichen Aussage offen, ob der zweite Brandschwerpunkt durch einen Durchzug von Rauchgasen h\u00e4tte entstehen k\u00f6nnen. Es erscheine grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, dass durch die Rauchgase, die sich an der Decke gesammelt hatten, eine Entz\u00fcndung im Kleiderschrank entstanden ist. Daf\u00fcr h\u00e4tten die Utensilien im Kleiderschrank eine hohe Heizenergie haben m\u00fcssen. Ob dies der Fall war, hat der Senat aus eigener Kenntnis heraus nicht zu beurteilen vermocht. Zudem habe \u2013 so der Senat &#8211; auch die Feuerwehr in ihrem Einsatzbericht eine Durchz\u00fcndung ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt. Der zweite Sachverst\u00e4ndige E wiederum habe offensichtlich f\u00fcr sich die \u00dcberzeugung gewonnen, dass der Brand bewusst verursacht wurde. Das Gericht zeigte sich hievon nicht \u00fcberzeugt. Es fehle folglich an der Gewissheit, wie der erste und vor allem wie der zweite Brandherd entstanden ist. Die polizeilichen Ma\u00dfnahmen zur Aufkl\u00e4rung waren \u2013 so der Senat &#8211; v\u00f6llig unzureichend. Nach Aktenlage fehlte es an jeglicher gr\u00fcndlicher und zeitnaher Nachsuche \u2013 dies d\u00fcrfe nicht der Kl\u00e4gerin angelastet werden. Der beklagten Versicherung h\u00e4tte es freigestanden, eine professionelle Brandermittlung zeitnah zu veranlassen. Alle Sachverst\u00e4ndigen, sowohl E als auch G sowie der aufgrund der Zweifel durch die Kl\u00e4gerin hinzugezogene Sachverst\u00e4ndige Dr. B sind sich zwar darin einig, dass der erste Brandherd durch die Gl\u00fchlampe entstanden ist. Es bleibe allerdings ungekl\u00e4rt, wie die Gl\u00fchlampe an die Stelle gelangte. Der Senat stellt fest, dass die Eheleute vor dem Brand in gesicherten finanziellen Verh\u00e4ltnissen lebten und das Haus gerade einmal vier Jahre alt war. Ein rationales Motiv oder ein finanzieller Vorteil f\u00fcr eine Brandstiftung sei somit auch nicht zu erkennen. Ferner f\u00fchrt das Gericht an, dass die Eheleute Ersatzwohnraum f\u00fcr sich und ihre f\u00fcnf Kinder suchen mussten, was eine erhebliche Belastung und Einbu\u00dfe an Wohnqualit\u00e4t mit sich bringt. Selbst das Zur\u00fccklassen des Hamsters (der in Folge des Brandes verendete) ber\u00fccksichtigt der Senat: Er \u00fcberlegt, dass ein nicht besonders \u201eabgebr\u00fchter\u201c vors\u00e4tzlich handelnder T\u00e4ter das Tier wohl unauff\u00e4llig vorab in den Garten gebracht h\u00e4tte. Dies w\u00e4re im Sommermonat Juli niemandem aufgefallen. Somit ist der Senat im Ergebnis nicht mit dem gem\u00e4\u00df \u00a7 286 I ZPO erforderlichem Ma\u00dfe von einer vors\u00e4tzlichen Brandstiftung durch den Ehemann der Kl\u00e4gerin \u00fcberzeugt.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch die hilfsweise Berufung auf teilweise Leistungsfreiheit wegen grob fahrl\u00e4ssiger Herbeif\u00fchrung nach \u00a7 47 I, \u00a7 81 II VVG durch den Ehemann l\u00e4sst \u2013 so das Gericht &#8211; sich nicht belastbar feststellen. Wie bereits zur Frage des Vorsatzes lasse sich mit der n\u00f6tigen Gewissheit nur feststellen, dass eine nicht abgeschirmte Gl\u00fchlampe in der N\u00e4he des Brandherdes aufgefunden wurde. Nicht lasse sich jedoch feststellen, ob der Ehemann diese nur vergessen oder bewusst abgelegt hatte. Wenn Letzteres gegeben w\u00e4re, w\u00fcrde nach Ansicht des Senats wohl ein grob fahrl\u00e4ssiges Verhalten naheliegen. Im vorliegenden Fall fehle hierf\u00fcr jedoch der Beweis.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Kontext der Entscheidung<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>I. Die Frage \u00fcber ma\u00dfgebende Regelungen zur Zurechnung des Verhaltens Dritter an den Versicherungsnehmer stellt sich im Versicherungsrecht immer wieder (Karczewski in: R\u00fcffer\/Halbach\/Schimikowski, VVG 5. Auflage 2025, \u00a7 81 Rn. 67). Ausschlaggebend f\u00fcr die Annahme der Repr\u00e4sentantenstellung ist, dass die Risikoverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers \u00fcbernommen worden sein muss. Die rechtsgesch\u00e4ftliche Vertretungsmacht ohne Risiko\u00fcbernahme reicht hier nicht aus (BGH Urt. v. 21.04.1993 \u2013 IV ZR 34\/92). Ehegatten, die lediglich neben dem Versicherungsnehmer\/der Versicherungsnehmerin die versicherten Sachen einer Hausrat- oder Geb\u00e4udeversicherung in (Mit-)Obhut haben, scheiden als Repr\u00e4sentanten aus. Der Versicherungsnehmer hat sich hier n\u00e4mlich regelm\u00e4\u00dfig nicht von der Risikoverwaltung zur\u00fcckgezogen (Steinbeck in: M\u00fcnchAnwaltshandb. Versicherungsrecht, H\u00f6ra\/Schubach, 5. Auflage 2022, &nbsp;\u00a7 2 Rn. 364 m.w.N.). Demgegen\u00fcber k\u00f6nnte die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung stehen, n\u00e4mlich, dass beim Abschluss einer gemeinsamen Versicherung f\u00fcr das gemeinsame Eigentum von einer Gesamtschuld auszugehen ist und sich beide Mitversicherte das Verhalten des jeweils anderen anrechnen lassen m\u00fcssen (BGH, Urt. v. 16.11.2005 \u2013 IV ZR 307\/04). Allerdings hat die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Fall alleinig den Versicherungsschutz beantragt und gef\u00fchrt. Etwas Gegenteiliges l\u00e4sst sich zumindest nicht erkennen. Folglich best\u00e4tigt die Entscheidung des OLG Celle einmal mehr, dass Ehegatten bzw. Miteigent\u00fcmer nicht automatisch als Repr\u00e4sentanten anzusehen sind. Infolgedessen ist die Brandursache in diesem Fall f\u00fcr den Teil des Eigentums, welcher der Kl\u00e4gerin zugerechnet werden kann, irrelevant. Der Versicherungsnehmerin steht somit zu Recht f\u00fcr ihren Teil des Eigentums uneingeschr\u00e4nkt Versicherungsschutz zu.<\/p>\n\n\n\n<p>II.Anders sieht es das OLG Celle im Ergebnis zutreffend f\u00fcr den versicherten Eigentumsanteil des Ehemannes der Kl\u00e4gerin. F\u00fcr diesen Teil ist es unerheblich, ob der Ehemann auch Repr\u00e4sentant der Versicherungsnehmerin ist, es liegt n\u00e4mlich eine teilweise Fremdversicherung i.S.d. \u00a7\u00a7 43 ff. VVG vor (vgl. Pr\u00f6lss\/Martin\/Armbr\u00fcster, VVG 31. Aufl. \u00a7 28 Rn. 115). Der streitigen Tatsachenfrage nach einer vors\u00e4tzlichen Brandstiftung kommt Entscheidungserheblichkeit insoweit nur noch auf die dem Ehemann geh\u00f6rende H\u00e4lfte des Eigentums zu.<\/p>\n\n\n\n<p>III. Vors\u00e4tzlich handelt, wer willentlich und wissentlich den Versicherungsfall herbeif\u00fchrt (direkter Vorsatz). Im Hinblick auf \u00a7 81 VVG reicht jedoch auch ein bedingter Vorsatz aus. Somit gen\u00fcgt es, wenn der Handelnde den Erfolg seiner Tat billigend in Kauf nimmt (Armbr\u00fcster in: Pr\u00f6lss\/Martin, VVG 32. Aufl. 2024, \u00a7 81 Rn. 29).<\/p>\n\n\n\n<p>Den Beweis hierf\u00fcr hat nach hM der Versicherer zu erbringen. Es ist die F\u00fchrung eines Vollbeweises vonn\u00f6ten, ohne jegliche Beweiserleichterung. Daraus folgt, dass dem entscheidenden Senat durch den Vortrag des Versicherers ein derart verdichteter Tathergang schl\u00fcssig werden muss, dass dieser von einer Eigenbrandstiftung \u00fcberzeugt ist &#8211; auch wenn dieser nicht mit \u00b4\u00b4mathematischer Genauigkeit\u00b4\u00b4 nachgewiesen wird. (Piontek\/Tschersich in: Langheid\/Wandt, M\u00fcnchKomm VVG, 3. Aufl. 2024, Kap. 17 Rn. 351).<\/p>\n\n\n\n<p>Dies kann der Versicherer durch einen unmittelbaren Beweis (z.B. Brandbeschleuniger) erreichen, einen Anscheinsbeweis oder durch ein hieb- und stichfestes Eliminationsverfahren, bei dem als einzig verbleibende M\u00f6glichkeit die Brandstiftung bleibt (Hoenicke in: Weith\/Gr\u00e4fe\/Lange\/Rogler, Der Versicherungsprozess, 5. Aufl. 2023, \u00a7 4 Rn. 343).<\/p>\n\n\n\n<p>Im vorliegenden Fall kam ein Anscheinsbeweis nicht in Betracht, da kein typischer Geschehensablauf vorlag. In der Praxis, so auch bei diesem Brandschaden, dominiert meist der Sachverst\u00e4ndigenbeweis in Form des Eliminationsverfahren. Der Vorteil liegt hier auf der Hand. Ein Negativbeweis ist meist deutlich einfacher zu f\u00fchren als ein positiver Nachweis. In diesem Fall wurden alle Ursachen, wie technische Defekte und naturwissenschaftliche Vorg\u00e4nge, mit der erforderlichen Sicherheit durch die beteiligten Sachverst\u00e4ndigen ausgeschlossen. Das Liegenlassen der Gl\u00fchlampe am ersten Brandherd, als in der Praxis h\u00e4ufiger vorkommendes Mittel zur verz\u00f6gerter Brandstiftung, wirkt verd\u00e4chtig. Jedoch konnte ein versehentliches Herabfallen der Gl\u00fchlampe vom Tisch auf den Boden genauso wenig ausgeschlossen werden wie der wom\u00f6glich erst durch den Fall der Lampe entstandene Stromfluss zur Entstehung des W\u00e4rmeherdes. Das Auffinden des Universalverd\u00fcnners am ersten Brandschwerpunkt ist grunds\u00e4tzlich der positive Nachweis f\u00fcr eine vors\u00e4tzliche Brandstiftung und kann einem Brandbeschleuniger gleichgestellt werden. Jedoch konnte hier, durch die zeitliche Spanne des Versch\u00fcttens und des Brandes (drei Tage) sowie durch die Entfernung der wirklich leicht entz\u00fcndlichen \u00dcberreste (Malervlies und Kanister), keine eindeutige Spur festgestellt werden. \u00c4hnlich auch der Brand am zweiten Schwerpunkt. Mehr als Vermutungen \u00fcber einen Durchzug, das manuelle Entz\u00fcnden von Kleidung oder m\u00f6gliche in Brandbeschleuniger getr\u00e4nkte Kleidung die durch eine Hitze\u00fcbertragung entz\u00fcndet worden sein k\u00f6nnte, konnte \u00fcber die Entstehung nicht mit Gewissheit nachgewiesen werden. Im Gegenteil, es sprachen sogar einige Punkte gegen diese Theorien, wie das streitige Fachwissen des Ehemannes und die Lage des Kleiderschrankes. Auch sprechen einige weitere Beweisanzeichen gegen eine Eigenbrandstiftung. Der Ehemann der Kl\u00e4gerin gab zwar teilweise widerspr\u00fcchliche Angaben an (Ablageort der Gl\u00fchlampe), diese sind aber keineswegs objektiv feststehende Sachverhalte und somit nicht ma\u00dfgebend. Des Weiteren hat der Ehemann weder Wertsachen noch Tiere weggeschafft, die Rauchmelder blieben intakt und die T\u00fcre ins Treppenhaus blieb offen. Weiter hatten die Kl\u00e4gerin und ihr Ehemann kein wirkliches Tatmotiv, was von besonders indizieller Bedeutung sein kann. Sie lebten vor dem Brand in gesicherten finanziellen Verh\u00e4ltnissen und hatten ein erst vier Jahre altes Haus. Unter W\u00fcrdigung der Gesamtschau aller Indizien, nach einer einzelnen Betrachtung jedes Anzeichens f\u00fcr sich, konnte der Senat somit keinen ausreichenden in sich schl\u00fcssigen Tathergang feststellen. Somit musste offenbleiben, ob es sich um eine vors\u00e4tzliche oder lediglich fahrl\u00e4ssige Brandstiftung handelt (vgl. Rintelen in: Beckmann\/Matusche-Beckmann, Versicherungsrecht-Handbuch, 4. Aufl. 2025, \u00a7 28 Rn. 295-299; G\u00fcnther in: Der zivilrechtliche Nachweis der Eigenbrandstiftung, r+s 2006, 221; Spielmann in: Langheid\/Wandt, M\u00fcnchKomm VVG, 3. Aufl. 2025, Kap. 49 Rn. 159a).<\/p>\n\n\n\n<p>IV. Abschlie\u00dfend stand noch zur Kl\u00e4rung, ob es sich wie hilfsweise von der Beklagten gefordert, um eine grobe Fahrl\u00e4ssigkeit des Ehemannes gehandelt hat und der Versicherer nach \u00a7 81 II VVG zur entsprechenden K\u00fcrzung der Versicherungsleistung berechtigt ist. Grobfahrl\u00e4ssig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umst\u00e4nden unbeachtet l\u00e4sst und in au\u00dfergew\u00f6hnlich hohem Ma\u00dfe verletzt. Die Beweispflicht hierf\u00fcr tr\u00e4gt ebenfalls der Versicherer (Karczewski in: R\u00fcffer\/Halbach\/Schimikowski, VVG, 5. Aufl. 2025, \u00a7 81 Rn. 8). Wie bereits er\u00f6rtert, konnte im vorliegenden Fall mit der notwendigen Gewissheit lediglich festgestellt werden, dass eine Gl\u00fchlampe ohne Schalter in der N\u00e4he des Entstehungsortes des ersten Brandherdes aufgefunden wurde. Allerdings ist nicht aufzukl\u00e4ren, ob der Ehemann diese wirklich im Betrieb befindlich dort liegengelassen hat oder ob weiteres leicht entz\u00fcndliches Material dort vorlag. Lie\u00dfe sich etwas Derartiges feststellen, k\u00f6nnte wohl von einer groben Fahrl\u00e4ssigkeit gesprochen werden. Diese Umst\u00e4nde stehen allerdings nicht fest und ein grob fahrl\u00e4ssiges Verhalten des Ehemannes hat sich nicht nachweislich verwirklicht.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Auswirkung auf die Praxis<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Einmal mehr best\u00e4tigt das OLG mit diesem Urteil die Wichtigkeit der Abgrenzung, wann genau es sich bei einem Miteigent\u00fcmer um einen Repr\u00e4sentanten des Versicherungsnehmers handelt und wann nicht. Auch wenn sich auf den ersten Blick f\u00fcr einen juristischen Laien vermuten lassen k\u00f6nnte, dass der Ehemann und Miteigent\u00fcmer des Hauses der Kl\u00e4gerin als Repr\u00e4sentant anzusehen sei, ist das nach gefestigter h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung und hM in der Literatur nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen einer Risiko- oder Vertragsverwaltung gegeben sind. Beides war vorliegend nicht gegeben. Somit muss sich die Versicherungsnehmerin die m\u00f6glicherweise vorliegende vors\u00e4tzliche oder grob fahrl\u00e4ssige Handlung des Miteigent\u00fcmers nicht zurechnen lassen und ihr steht folglich uneingeschr\u00e4nkter Versicherungsschutz zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Den Vorwurf der vors\u00e4tzlichen und auch der grob fahrl\u00e4ssigen Brandstiftung durch den Ehemann konnte also nur f\u00fcr dessen Eigentumsanteil von Bedeutung sein. Das Gericht hat den Vorwurf nach umfangreicher Beweisw\u00fcrdigung als nicht bewiesen abgelehnt. Wenn auch einige einzelne Umst\u00e4nde \u201everd\u00e4chtig\u201c wirkten, so gen\u00fcgte dies nicht, um den Anforderungen an den Vollbeweis zu gen\u00fcgen. Im Zivilprozess muss aus der Gesamtschau und W\u00fcrdigung aller Indizien ein f\u00fcr das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erreicht werden, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie v\u00f6llig auszuschlie\u00dfen (vgl. Hoenicke in Veith\/Gr\u00e4fe\/Lange\/Rogler, Der Versicherungsprozess, 5. Aufl. 2023, \u00a7 4 Rn. 343). Gerade das Fehlen dieser Gesamtw\u00fcrdigung ist der h\u00e4ufigste Kritikpunkt des BGH an Berufungsurteilen im Zusammenhang mit vors\u00e4tzlichen Schadenstiftungen (Rintelen in: Beckmann\/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2025, \u00a7 28 Rn. 299). Im vorliegenden Fall hat das Gericht eine umfangreiche Beweisw\u00fcrdigung vorgenommen und ist in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen einer vors\u00e4tzlichen oder grob fahrl\u00e4ssigen Brandstiftung seitens des Ehemanns der Kl\u00e4gerin nicht ausreichend nachgewiesen wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Es wird an diesem Fallbeispiel deutlich, dass die Urteilsfindung bei einer vermeintlich vors\u00e4tzlichen Brandstiftung immer eine Einzelfallentscheidung bleibt. Es k\u00f6nnen lediglich Anhaltspunkte und Orientierungshilfen durch vergleichbare F\u00e4lle und Entscheidungen gebildet werden. Und es zeigt sich, dass trotz Einschaltung mehrerer Sachverst\u00e4ndiger der Nachweis vors\u00e4tzlicher oder grob fahrl\u00e4ssiger Herbeif\u00fchrung eines Brandschadenfalls f\u00fcr den Versicherer sehr schwierig sein kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Besprechung von OLG Celle, Urteil vom 18.01.2024 \u2013 11 U 53\/23 Die Urteilsanmerkung wurde im Rahmen des Masterstudiengangs Versicherungsrecht an der TH K\u00f6ln im Modul Allgemeines Versicherungsvertragsrecht angefertigt (Sommersemester 2025) Bearbeiter: Severin Krauth Leits\u00e4tze: 1. Der Miteigent\u00fcmer eines Geb\u00e4udes ist nicht automatisch der Repr\u00e4sentant des Versicherungsnehmers in der Sachversicherung. 2. Erhebt der Versicherer den Vorwurf &#8230; <a title=\"Ganz sch\u00f6n knifflig: Verschuldenszurechnung unter Ehegatten und Nachweis vors\u00e4tzlicher Brandstiftung\" class=\"read-more\" href=\"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2025\/05\/22\/ganz-schoen-knifflig-verschuldenszurechnung-unter-ehegatten-und-nachweis-vorsaetzlicher-brandstiftung\/\" aria-label=\"Mehr Informationen \u00fcber Ganz sch\u00f6n knifflig: Verschuldenszurechnung unter Ehegatten und Nachweis vors\u00e4tzlicher Brandstiftung\">Weiterlesen &#8230;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":1368,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[222,12,13,15,20,198],"tags":[206,200,201,202,208],"class_list":["post-1367","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-abschlussarbeiten","category-sachspecial-lines","category-sachversicherung","category-special-lines","category-versicherungsrecht","category-wissenschaft","tag-forschung","tag-ivwkoeln","tag-risiken","tag-versicherung","tag-versicherungswirtschaft"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1367","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1367"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1367\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1369,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1367\/revisions\/1369"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1368"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1367"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1367"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1367"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}