{"id":1358,"date":"2024-11-22T13:39:38","date_gmt":"2024-11-22T12:39:38","guid":{"rendered":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/?p=1358"},"modified":"2024-11-22T13:58:58","modified_gmt":"2024-11-22T12:58:58","slug":"vorsicht-windkraftanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2024\/11\/22\/vorsicht-windkraftanlage\/","title":{"rendered":"Vorsicht: Windkraftanlage!"},"content":{"rendered":"\n<p>Besprechung von<\/p>\n\n\n\n<p>OLG Saarbr\u00fccken 5. Zivilsenat, Urteil vom 08. Mai 2024 <strong>\u2013<\/strong> 5 U 36\/23, BeckRS 2024, 16534<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Autoren: <\/strong>Erik Bovender, Damon Nooki, Nils Schindler<\/p>\n\n\n\n<p>Die Besprechung ist als Gruppenarbeit im Rahmen des Moduls 6 des Masterstudiengangs Versicherungsrecht an der TH K\u00f6ln im Oktober 2024 erstellt worden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Redaktioneller Leitsatz:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bei der Pr\u00fcfung, ob ein nicht gedeckter Erf\u00fcllungsschaden vorliegt, st nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BGH grunds\u00e4tzlich auf den Gegenstand des zwischen Parteien geschlossenen Vertrag und was daraus vertraglich geschuldet ist abzustellen (vgl.&nbsp;BGH, Beschluss vom 28. September 2011 \u2013&nbsp;<\/strong><a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IVZR17010&amp;d=2011-09-28\"><strong>IV ZR 170\/10<\/strong><\/a><strong>).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Es muss demnach zwischen dem ausgeschlossenen \u00c4quivalenzinteresse und dem nicht ausgeschlossenen Integrit\u00e4ts- und Erhaltungsinteresse unterschieden werden. Geht es um das \u00c4quivalenzinteresse, sind die Anspr\u00fcche des Vertragspartners auf sein Erf\u00fcllungsinteresse, sprich auf das unmittelbare Interesse am Leistungsgegenstand gerichtete Anspr\u00fcche, ausgeschlossen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Problemdarstellung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbr\u00fccken vom 8. Mai 2024 (Az.: 5 U 36\/23) besch\u00e4ftigt sich mit dem Umfang des Versicherungsschutzes, speziell im Kontext der vertraglichen Erf\u00fcllung, einer Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung f\u00fcr Landwirte. Konkret geht es um die Frage, ob der Ausschluss des Versicherungsschutzes gem. den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) und Besonderen Bedingungen (BB) zur Haftpflichtversicherung f\u00fcr land- und forstwirtschaftliche Betriebe greift, wenn ein Landwirt durch eine dritte Partei auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, da er eine vertraglich \u00fcbernommene Bewirtschaftungspflicht verletzt hat. <s><\/s><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein Landwirt, hatte gegen die Beklagte, seine Versicherungsgesellschaft, auf Deckungsschutz geklagt, nachdem er von der Betreiberin einer Windenergieanlage wegen eines Ertragsausfalls in Anspruch genommen wurde. <s><\/s><\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte lehnte die Deckung wegen des bestehenden Ausschlusses gem. Nr. 1.2 III AHB f\u00fcr das Erf\u00fcllungsinteresse ab.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Inhalt und Gegenstand der Entscheidung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein Landwirt verlangt von seiner Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung Leistungen im Zusammenhang mit einer Schadensersatzforderung der Firma G., Betreiberin von Windkraftanlagen, in H\u00f6he von 57.951,70 \u20ac. Der Hintergrund ist ein im April 2016 geschlossener Vertrag zwischen dem Landwirt und der Firma G., in dem der Landwirt die landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen rund um die Windkraftanlage im Einklang mit den Auflagen der Genehmigungsbeh\u00f6rde bewirtschaften sollte. Im Fr\u00fchjahr 2021 kam es jedoch durch eine versehentliche Bepflanzung der Fl\u00e4chen mit Mais anstelle der vereinbarten Getreidesorten zu einem Auflagenversto\u00df, der zum tempor\u00e4ren Stillstand der Anlage f\u00fchrte und der Firma G. erhebliche Einnahmeausf\u00e4lle bescherte. Die Beklagte verweigert allerdings die Leistung des entstandenen Nutzungsausfallschadens, weil dieser als Erf\u00fcllungsschaden nach Nr. 1.2 III AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger f\u00fchrten an, dass in diesem Fall ein Sachschaden vorliege, da die Nutzungseinschr\u00e4nkung eine Eigentumsverletzung darstelle. Alternativ argumentiert er, dass ein reiner Verm\u00f6gensschaden vorliege, der durch die Bedingungen der Versicherung gedeckt sei. Zudem liege nach Ansicht des Landwirts ein Beratungsverschulden der Versicherung vor, da diese ihn bei Vertragsabschluss nicht \u00fcber die Reichweite des Ausschlusses f\u00fcr Erf\u00fcllungssch\u00e4den aufgekl\u00e4rt habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht Saarbr\u00fccken wies die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, dass es sich um einen Erf\u00fcllungsschaden und nicht um einen Sach- und oder Verm\u00f6gensschaden handle, woraus kein Versicherungsschutz bestehe. In der Berufung verneinte auch das Oberlandesgericht Saarbr\u00fccken den Anspruch des Kl\u00e4gers und best\u00e4tigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es stellte fest, dass der geltend gemachte Schaden unter den Ausschluss f\u00fcr Erf\u00fcllungssch\u00e4den falle, da der Schaden durch die vertragswidrige Bewirtschaftung der Fl\u00e4chen entstanden sei. Dar\u00fcber hinaus verneinte das OLG Saarbr\u00fccken einen Schadensersatzanspruch des Kl\u00e4gers wegen einer angeblichen Beratungspflichtverletzung der Beklagten. Das Gericht stellte fest, dass der Kl\u00e4ger nicht hinreichend darlegte, dass die Beklagte eine konkrete Beratungspflicht verletzt habe und dass der Kl\u00e4ger sich anderweitig gegen das Risiko h\u00e4tte versichern k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Landwirt r\u00fcgt die Entscheidung und kritisiert, dass seine existenzielle Bedrohung und die \u201eexplosionsartige Schadensentwicklung\u201c nicht ausreichend gew\u00fcrdigt worden seien. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nach \u00a7 242 BGB sei es unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, bei einer geringf\u00fcgigen Verfehlung und Pflichtverletzung den Deckungsschutz \u00fcber den Erf\u00fcllungsschadenausschluss in G\u00e4nze zu versagen. Das Berufungsgericht wies den Einwand jedoch mit der Begr\u00fcndung ab, dass weder ein Vertrauenstatbestand durch den Beklagten geschaffen wurde, welches den Kl\u00e4ger hatte vermuten lassen k\u00f6nnen, keine Deckungsablehnung zu erhalten, noch dass es verboten sei, derartige Ausschl\u00fcsse bei geringf\u00fcgigen Verletzungen in die Bedingungen mit aufzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kritische W\u00fcrdigung der Entscheidung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des OLG Saarbr\u00fccken ist im Ergebnis nachvollziehbar und entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung zum Ausschluss von Erf\u00fcllungssch\u00e4den (vgl. OLG K\u00f6ln, Urteil vom 29. Juli 2003 \u2013 9 U 165\/02, VersR 2004, 223) oder Nutzungsausfallsch\u00e4den (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1985 \u2013 IVa ZR 183\/83, VersR 1985, 1153) in der Haftpflichtversicherung. Der Ausschluss gem\u00e4\u00df Nr. 1.2 III AHB dient dem Zweck, das sogenannte Erf\u00fcllungsinteresse des Vertragspartners des Versicherungsnehmers vom Versicherungsschutz auszunehmen, da diese Anspr\u00fcche auf die unmittelbare Erf\u00fcllung der vertraglichen Hauptleistung und deren Surrogate abzielen. Dies ist sachgerecht, da der Versicherer nicht f\u00fcr das Risiko der Nichterf\u00fcllung vertraglicher Hauptleistungspflichten des Versicherungsnehmers einstehen soll. Ob der Versicherungsnehmer Deckungsschutz f\u00fcr eine vertragliche Erf\u00fcllungsleistung oder eine an deren Stelle tretende Ersatzleistung fordert, ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach zu beurteilen, ob der Vertragspartner sein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht, welches durch den Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung bestimmt wird (vgl. BGH; Beschluss vom 28. September 2011 \u2013 IV ZR 170\/10, VersR 2012, 96; BGH, Urteil vom 29. September 2004 \u2013 IV ZR 162\/02, VersR 2005, 110; Urteil vom 25. September 1985 \u2013 IVa ZR 183\/83, VersR 1985, 1153; OLG Saarbr\u00fccken, Urteil vom 30. Juni 2010 \u2013 5 U 615\/09, BeckRS 2011, 26838).<\/p>\n\n\n\n<p>In Abgrenzung dazu ist ein sog. Mangelfolgeschaden, der nicht unmittelbar an der mangelhaften Leistung selbst, sondern an anderen Rechtsg\u00fctern des Vertragspartners oder Dritter entsteht, demnach nicht als Erf\u00fcllungsersatzleistung einzuordnen (vgl. OLG Saarbr\u00fccken, Urteil vom 7. Oktober 2009 \u2013 5 U 575\/08, VersR 2010, 1136; Urteil vom 29. November 1995 \u2013 5 U 300\/05 \u2013 VersR 1996, 1356; OLG Koblenz, Urteil vom 29. Oktober 1999 \u2013 10 U 1052\/98, <strong>V<\/strong>ersR 2000, 755). Es handelt sich hierbei um das sog. Integrit\u00e4ts- oder Erhaltungsinteresse, d.h. um die Wahrung der Unversehrtheit von Rechtsg\u00fctern Dritter und um mitversicherte Sch\u00e4den, die durch die mangelhafte Erf\u00fcllung einer vertraglichen Nebenleistung hervorgerufen werden, aber \u00fcber den unmittelbaren Leistungsgegenstand hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1965 \u2013 II ZR 135\/62, VersR 1964, 230; OLG Hamm, Urteil vom 23. April 1975 \u2013 20 U 306\/74, VersR 1976, 1030, 1031).<strong><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr diese Unterscheidung ist, ob die Kosten, sei es durch den Versicherungsnehmer, sei es durch Dritte, aufgewandt werden m\u00fcssen, um den Dritten in den Genuss der vertragsgerechten Leistung des Versicherungsnehmers zu bringen und\/oder ob sie das Zur\u00fcckbleiben der tats\u00e4chlichen Leistung hinter dem Versprochenen kompensieren sollen (Pr\u00f6lss\/Martin\/L\u00fccke, 32. Aufl. 2024, AHB Ziff. 1 Rn. 51). Im Einzelfall k\u00f6nnen auch Anspr\u00fcche wegen der Verletzung leistungsbezogener Nebenpflichten ausgeschlossen sein, wenn sie nicht das Integrit\u00e4ts-, sondern das Leistungsinteresse selbst betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 \u2013 IV ZR 170\/10, VersR 2012, 96; OLG Saarbr\u00fccken, Urteil vom 30. Juni 2010 \u2013 5 U 615\/09, BeckRS 2011, 26838).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Erf\u00fcllungsausschluss gem\u00e4\u00df Nr. 1.2 III AHB erfasst umgekehrt aber solche Sch\u00e4den nicht, die ihren Grund zwar in der vertraglich \u00fcbernommenen Leistungsverpflichtung haben, aber erst durch ein hinzutretendes au\u00dfervertragliches Ereignis eine \u00fcber das Erf\u00fcllungsinteresse hinausgehende Entwicklung genommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1975 \u2013 IV ZR 4\/74, BGHZ 64, 204; OLG K\u00f6ln, Urteil vom 12. April 1994 &#8211; 9 U 21\/94, VersR 1995, 235). Das Gericht stellt jedoch klar, dass die Nutzungsuntersagung durch die Genehmigungsbeh\u00f6rde keine au\u00dfervertragliche St\u00f6rung ist, sondern eine direkte Folge der Vertragsverletzung des Kl\u00e4gers. Begr\u00fcndet wird dies dadurch, dass im vorliegenden Fall die vertraglich vereinbarte Bewirtschaftung der Fl\u00e4che ausschlie\u00dflich dem Zweck diente, den Betrieb der Windenergieanlage sicherzustellen. Demnach hat sich durch die nicht vertragsgem\u00e4\u00dfe Bewirtschaftung vielmehr das Risiko verwirklicht, das durch die vertragliche Vereinbarung vermieden werden sollte. Das OLG Saarbr\u00fccken hat zutreffend festgestellt, dass der geltend gemachte Nutzungsausfallschaden der Firma G. dem unmittelbarem Erf\u00fcllungs- und Leistungsinteresse zuzurechnen ist.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Kritisch anzumerken ist jedoch, dass das Gericht die Argumentation des Kl\u00e4gers, die Ablehnung des Deckungsschutzes versto\u00dfe gegen Treu und Glauben, relativ knapp abgehandelt hat. Der Kl\u00e4ger hatte vor dem Gericht vorgetragen, dass die Ablehnung des Versicherungsschutzes existenzvernichtende Folgen f\u00fcr ihn habe und die Pflichtverletzung nur geringf\u00fcgig gewesen sei. Eine Rechtsaus\u00fcbung kann als Versto\u00df gegen Treu und Glauben zu bewerten sein, wenn eine vorrangige Schutzw\u00fcrdigkeit der Gegenpartei gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 &#8211; III ZR 172\/04, VersR 2005, 697; BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 \u2013 VIII ZR 154\/14, NJW 2015, 1075). Das Gericht h\u00e4tte darauf hinweisen k\u00f6nnen, dass es weder vorgetragen noch ersichtlich war, dass die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen h\u00e4tte, aufgrund dessen die Kl\u00e4gerin davon h\u00e4tte ausgehen d\u00fcrfen, keine Deckungsablehnung zu erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Des Weiteren ist zu hinterfragen, ob die Beratungspflichtverletzung der Beklagten tats\u00e4chlich so eindeutig verneint werden kann. Der Kl\u00e4ger hatte vorgetragen, dass die Beklagte ihn nicht ausreichend \u00fcber den Umfang des Versicherungsschutzes aufgekl\u00e4rt habe. Auch wenn das Gericht zutreffend festgestellt hat, dass der Versicherungsvertrag bereits 2008 geschlossen wurde und der Pachtvertrag mit der Firma G. erst 2016, h\u00e4tte es n\u00e4her pr\u00fcfen k\u00f6nnen, ob nicht dennoch eine nachtr\u00e4gliche Beratungspflicht der Beklagten bestand. Insbesondere im Hinblick auf die spezifischen Risiken der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in der N\u00e4he von Windenergieanlagen h\u00e4tte eine solche Beratung sinnvoll sein k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Auswirkungen auf die Praxis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das hier vorliegende Urteil des OLG Saarbr\u00fccken stellt klar, dass in einer Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung in der Regel Sch\u00e4den, welche aus bzw. w\u00e4hrend der vertraglichen Erf\u00fcllung entstehen, nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Auch das Eingreifen einer Beh\u00f6rde als Grund f\u00fcr den Nutzungsausfall \u00e4ndert diesen Umstand nicht. Dieser Erf\u00fcllungsschadenausschluss ist grunds\u00e4tzlich rechtm\u00e4\u00dfig und es muss keine Deckung hierf\u00fcr vom Versicherer gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Insbesondere f\u00fcr Landwirte und Gesch\u00e4ftsleute ist eine detaillierte Pr\u00fcfung der Haftung bei Vertragsverh\u00e4ltnissen von besonderer Bedeutung, da diese im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit regelm\u00e4\u00dfig vertragliche Verpflichtungen eingehen. F\u00fcr Versicherer und Makler und Versicherungsberater verdeutlicht dieses Urteil, dass sie ihre Kunden noch deutlicher \u00fcber den Umfang und die Grenzen des Versicherungsschutzes aufkl\u00e4ren sollten, um den genauen Deckungsschutz darzustellen und Missverst\u00e4ndnisse sowie sp\u00e4tere Deckungsstreitigkeiten untereinander und vor Gericht zu vermeiden. Neben der Darstellung der Grenzen des Versicherungsschutzes ist die gezielte Befragung zu diesem Themenkomplex bestehender Vertragsverh\u00e4ltnisse durch Risikotr\u00e4ger, Makler und Versicherungsberater insbesondere bei Kunden mit land- und forstwirtschaftlichen Fl\u00e4chen zu empfehlen. Landwirte und andere Gewerbetreibende sollten zudem pr\u00fcfen, ob spezielle Versicherungsprodukte verf\u00fcgbar sind, die auch solche Erf\u00fcllungssch\u00e4den abdecken. Dies k\u00f6nnte auch zu einer verst\u00e4rkten Nachfrage nach ma\u00dfgeschneiderten Versicherungsl\u00f6sungen f\u00fchren, die spezifische betriebliche Risiken umfassender abdecken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Besprechung von OLG Saarbr\u00fccken 5. Zivilsenat, Urteil vom 08. Mai 2024 \u2013 5 U 36\/23, BeckRS 2024, 16534 Autoren: Erik Bovender, Damon Nooki, Nils Schindler Die Besprechung ist als Gruppenarbeit im Rahmen des Moduls 6 des Masterstudiengangs Versicherungsrecht an der TH K\u00f6ln im Oktober 2024 erstellt worden. Redaktioneller Leitsatz: Bei der Pr\u00fcfung, ob ein nicht &#8230; <a title=\"Vorsicht: Windkraftanlage!\" class=\"read-more\" href=\"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2024\/11\/22\/vorsicht-windkraftanlage\/\" aria-label=\"Mehr Informationen \u00fcber Vorsicht: Windkraftanlage!\">Weiterlesen &#8230;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":1359,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[3,12,13,205,20],"tags":[200,201,202,208],"class_list":["post-1358","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemeines-vvg","category-sachspecial-lines","category-sachversicherung","category-veroeffentlichungen","category-versicherungsrecht","tag-ivwkoeln","tag-risiken","tag-versicherung","tag-versicherungswirtschaft"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1358","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1358"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1358\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1362,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1358\/revisions\/1362"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1359"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1358"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1358"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1358"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}