{"id":1348,"date":"2024-10-31T07:53:41","date_gmt":"2024-10-31T06:53:41","guid":{"rendered":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/?p=1348"},"modified":"2024-10-31T07:53:42","modified_gmt":"2024-10-31T06:53:42","slug":"eine-grillparty-mit-schweren-folgen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2024\/10\/31\/eine-grillparty-mit-schweren-folgen\/","title":{"rendered":"Eine Grillparty mit schweren Folgen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Jeder kommt in seinem Leben mal auf verr\u00fcckte Ideen, die sich \u2013 wenn sie in keinem ernsthaften Schaden enden \u2013 f\u00fcr nette Geschichten aus vergangenen Tagen eignen oder f\u00fcr ausreichendes Gel\u00e4chter sorgen. Kommt jemand bei einer Grillfeier auf die \u201everr\u00fcckte\u201c Idee, einen Kessel mit einem Benzin-Alkohol-Gemisch in n\u00e4chste N\u00e4he eines Feuers zu stellen und wird durch eine Stichflamme eine andere Person verletzt, kann es f\u00fcr deren Schadenersatzanspruch gegen den Sch\u00e4diger darauf ankommen, ob der Deckungsprozess gegen die private Haftpflichtversicherung des Sch\u00e4digers in \u00d6sterreich oder in Deutschland gef\u00fchrt wird.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Anmerkung zu: \u00d6OGH, Beschluss vom 17.04.2024 \u2013 7 Ob 55\/24z<\/p>\n\n\n\n<p>Erstinstanzliches Urteil: OLG Linz, Urteil vom 01.02.2024 \u2013 GZ 2 R 4\/24g-32<\/p>\n\n\n\n<p>Von: Elisabeth Berger, Nassima Geles, Philipp Roth<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Problemdarstellung<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Der Senat des \u00f6sterreichischen Obersten Gerichtshofs hatte \u00fcber eine (au\u00dferordentliche) Revision des Kl\u00e4gers zu entscheiden. Schwerpunkt hierbei war die Frage, ob das Verhalten des Sch\u00e4digers eine \u201eGefahr des t\u00e4glichen Lebens\u201c im Sinne der Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherung darstellt und damit, ob ein Deckungsanspruch besteht.<\/p>\n\n\n\n<ol style=\"list-style-type:upper-roman\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Inhalt der Entscheidung<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Die streitenden Parteien waren \u00fcber einen Versicherungsvertrag verbunden, welcher auch einen Baustein der Privathaftpflichtversicherung enthielt. Dieser lagen die \u201eKlipp &amp; Klar-Bedingungen\u201c f\u00fcr die Zuhause &amp; Gl\u00fccklich Wohnungsversicherung, Deckungsvariante \u201eOptimal\u201c in der Fassung 05\/2014 (ZGWO) zugrunde und enthielten u.a. folgende Regelungen:<\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201eWas gilt als Versicherungsfall? &#8211; Artikel 5:<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Ein Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich entspringt und aus welchem den versicherten Personen Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen k\u00f6nnten.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>[&#8230;]<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Welche Gefahren sind versichert? &#8211; Artikel 7:<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers und der im Artikel 6 genannten mitversicherten Personen als Privatpersonen aus den <strong>Gefahren des t\u00e4glichen Lebens <\/strong>mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsm\u00e4\u00dfigen T\u00e4tigkeit auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, insbesonders<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>[&#8230;]\u201c [Hervorhebung durch die Verfasser].<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger stellte bei einer Grillfeier einen Topf mit einem Benzin-Alkohol-Gemisch auf eine auf einer Feuerschale befindliche Holzt\u00fcre in ein brennendes Lagerfeuer. Eine sich in der Folge entwickelnde Stichflamme erfasste eine der Anwesenden. Sie erlitt dadurch Verbrennungen zweiten Grades.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt von dem beklagten Versicherungsunternehmen die Deckung des von der Gesch\u00e4digten gegen ihn geltend gemachten Schadens.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Hierbei folgten sie der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des \u00d6OGH hinsichtlich der Auslegung des Begriffs \u201eGefahr des t\u00e4glichen Lebens\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies sah der Senat nicht als korrekturbed\u00fcrftig an und f\u00fchrte in seinem Beschluss die Grunds\u00e4tze zu dieser Auslegung aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Hiernach sei in Art. 7 der ZGWO eine prim\u00e4re Risikobeschreibung zu sehen, wonach der Risikobereich der Gefahren des t\u00e4glichen Lebens unter Versicherungsschutz gestellt werde. Darunter seien Gefahren zu verstehen, mit denen \u00fcblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden m\u00fcsse. Die Gefahr eines Menschen, sich einem gesetzlichen Haftpflichtanspruch gegen\u00fcber ausgesetzt zu sehen, sei im Leben eines Durchschnittsmenschen eine Ausnahme. Daher bezwecke die PHV grunds\u00e4tzlich den Versicherungsschutz von Ausnahmesituationen eines Durchschnittsmenschen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach den vom \u00d6OGH aufgestellten Grunds\u00e4tzen sei nicht erforderlich, dass die Gefahr t\u00e4glich auftritt. Stattdessen reiche es aus, \u201ewenn die Gefahr erfahrungsgem\u00e4\u00df im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Verh\u00e4lt sich der Versicherungsnehmer (oder die versicherte Person) rechtswidrig oder sorglos, bedeute das grunds\u00e4tzlich noch nicht, dass der Versicherungsschutz aufgrund der Voraussetzung der Gefahr des t\u00e4glichen Lebens entf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine ungew\u00f6hnliche Gefahr hingegen sei nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Das vors\u00e4tzliche Herbeif\u00fchren einer Brand- oder Explosionsgefahr aus blo\u00dfem Mutwillen z\u00e4hle daher nicht zur Gefahr des t\u00e4glichen Lebens.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem Senat sei ein \u201eEskalieren einer Alltagssituation\u201c vom Versicherungsschutz umfasst, aber eine \u201eungew\u00f6hnliche und gef\u00e4hrliche T\u00e4tigkeit\u201c nicht. Welche dieser Alternativen vorliege, sei einzelfallabh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Kritische W\u00fcrdigung<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Der \u00d6OGH bleibt seiner Linie treu<sup data-fn=\"14be8757-fce0-45ee-ae4f-13c9c3747e72\" class=\"fn\"><a href=\"#14be8757-fce0-45ee-ae4f-13c9c3747e72\" id=\"14be8757-fce0-45ee-ae4f-13c9c3747e72-link\">1<\/a><\/sup> , wie auch schon die Vorinstanzen. Der Senat legt den Begriff der \u201eGefahren des t\u00e4glichen Lebens\u201c in der Weise aus, dass damit solche Gefahren gemeint sind, in die ein Durchschnittsmensch im Laufe seines Lebens wiederholt \u2013 wenn auch seltener \u2013 geraten kann. Sich einem Haftpflichtanspruch gegen\u00fcber gestellt zu sehen sei schon selten genug und damit eine ungew\u00f6hnliche (Ausnahme-)Situation. Daher sei im Grundsatz auch eine Gefahr erfasst, die aus Ausnahmesituationen entsteht. Davon abzugrenzen sei aber eine \u201eungew\u00f6hnliche Gefahr\u201c, bei deren Vorliegen der Versicherungsschutz versagt bleibt.<\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund seiner Auslegung gelangt der Senat nicht mehr zur Frage etwaiger Ausschlusstatbest\u00e4nde.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Auslegung des Begriffs zieht der Senat den Zweck der PHV heran, welche darin liegt, den Versicherungsnehmer von privatrechtlichen Schadenersatzanspr\u00fcchen dann freizustellen, wenn er sich einem solchen im privaten Risikobereich gegen\u00fcber stehen sieht. Dies sei nach Auffassung des Senats eine Ausnahmesituation. Daher sei der Zweck der PHV diese Ausnahmesituation abzudecken. Aus der<\/p>\n\n\n\n<p>Ausnahmesituation sich einem gesetzlichen Haftungsanspruch eines Gesch\u00e4digten gegen\u00fcber stehen zu sehen folgt der Senat, dass auch das zum Haftungsanspruch f\u00fchrende Verhalten des Versicherungsnehmers aus einer Ausnahmesituation herr\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch wenn die prim\u00e4re Risikobeschreibung grunds\u00e4tzlich weit auszulegen ist, bedarf es f\u00fcr den Senat wohl einer Begrenzung, welche er durch \u201eungew\u00f6hnliche Gefahren\u201c schafft.<\/p>\n\n\n\n<p>Dass es f\u00fcr diese Abgrenzung auf den Einzelfall ankommt, d\u00fcrfte folglich nahe liegen. F\u00fcr einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer d\u00fcrfte es im Zweifel allerdings schwierig sein, zu erkennen, ob sein Verhalten eine ungew\u00f6hnliche Gefahr geschaffen hat oder ob eine Alltagssituation blo\u00df eskaliert ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Demgegen\u00fcber wird nach wohl h.M. in Deutschland eine solche Begrenzung in der prim\u00e4ren Risikobeschreibung nicht gesehen.<sup data-fn=\"5d576c87-6a23-4323-b931-8bb61bc1709c\" class=\"fn\"><a href=\"#5d576c87-6a23-4323-b931-8bb61bc1709c\" id=\"5d576c87-6a23-4323-b931-8bb61bc1709c-link\">2<\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Damit sind grunds\u00e4tzlich auch rechtswidrige Verhaltensweisen oder \u201eungew\u00f6hnliche Gefahren\u201c vom Versicherungsschutz umfasst. Eine Deckungsablehnung l\u00e4sst sich danach mit dem Vorliegen von vereinbarten Risikoausschl\u00fcssen begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine vors\u00e4tzliche Herbeif\u00fchrung des bei der Gesch\u00e4digten eingetretenen Schaden ist dem Sachverhalt des \u00d6OGH-Beschlusses nicht zu entnehmen. Zudem w\u00e4re das Vorliegen der Ausschlussvoraussetzungen von der Beklagten darzulegen und zu beweisen. Nach deutscher Rechtsanwendung w\u00e4re die Beklagte wohl verurteilt worden.<\/p>\n\n\n\n<ol style=\"list-style-type:upper-alpha\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Auswirkung auf die Praxis<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Neue Erkenntnisse erwachsen aus der hiesigen Entscheidung des \u00d6OGH f\u00fcr die \u00f6sterreichische Rechtsanwendung nicht, da der Senat seine Grunds\u00e4tze wiederholt. Letztlich f\u00fchrt der Beschluss zur Verfestigung der Rechtsprechung und gibt ein neuerliches Fallbeispiel f\u00fcr den \u2013 nach dem Senat \u2013 zu Recht versagten Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung zeigt auf, dass es auch Unterschiede zwischen dem \u00f6sterreichischen und dem deutschen Versicherungsrecht gibt. Es kann einen erheblichen Unterschied f\u00fcr einen Versicherungsnehmer einer Privathaftpflichtversicherung machen, ob er einen Deckungsprozess in \u00d6sterreich oder in Deutschland f\u00fchrt. Hier sind die Rechtsanw\u00e4lte bei dahingehenden, grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten dazu berufen, im Sinne ihrer Mandanten zu pr\u00fcfen, welcher Gerichtsstand in Frage kommt und welche Rechtsanwendung im konkreten Fall vom angerufenen Gericht anzuwenden w\u00e4re, bevor eine Deckungsklage erhoben wird.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Hinweis: Die Urteilsbesprechung ist im Oktober 2024 als Gruppenarbeit im Modul 6 \u2013 Haftpflichtversicherung \u2013 des Masterstudiengangs Versicherungsrecht (LL.M.) des Instituts f\u00fcr Versicherungswesen der TH K\u00f6ln erstellt worden.<\/em><\/p>\n\n\n<ol class=\"wp-block-footnotes\"><li id=\"14be8757-fce0-45ee-ae4f-13c9c3747e72\">So z.B. \u00d6OGH, Urt. v. 28.4.2022 \u2013 7 Ob 7\/22p; sowie bereits mit Urt. v. 17.02.1971 \u2013 7 Ob 23\/71. <a href=\"#14be8757-fce0-45ee-ae4f-13c9c3747e72-link\" aria-label=\"Zur Fu\u00dfnotenreferenz 1 navigieren\">\u21a9\ufe0e<\/a><\/li><li id=\"5d576c87-6a23-4323-b931-8bb61bc1709c\">Vgl. Pr\u00f6lss\/Martin\/<em>L\u00fccke<\/em>, VVG, 32. Aufl. 2024, MB PHV Abs. 1 Ziff. 1, Rn. 10 <a href=\"#5d576c87-6a23-4323-b931-8bb61bc1709c-link\" aria-label=\"Zur Fu\u00dfnotenreferenz 2 navigieren\">\u21a9\ufe0e<\/a><\/li><\/ol>\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Jeder kommt in seinem Leben mal auf verr\u00fcckte Ideen, die sich \u2013 wenn sie in keinem ernsthaften Schaden enden \u2013 f\u00fcr nette Geschichten aus vergangenen Tagen eignen oder f\u00fcr ausreichendes Gel\u00e4chter sorgen. 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