{"id":1341,"date":"2024-07-16T09:22:47","date_gmt":"2024-07-16T07:22:47","guid":{"rendered":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/?p=1341"},"modified":"2024-07-16T09:22:48","modified_gmt":"2024-07-16T07:22:48","slug":"wohnung-leer-hahn-zu-wasserleitungen-leer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2024\/07\/16\/wohnung-leer-hahn-zu-wasserleitungen-leer\/","title":{"rendered":"Wohnung leer &#8211; \u00a0Hahn zu + Wasserleitungen leer?"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Jeder hat schon Mal das Haus verlassen und lediglich die T\u00fcr abgeschlossen. Aber was ist, wenn eine Wohnung mal leersteht, weil sie l\u00e4ngere Zeit keinen Bewohner hat? Gibt der Wohngeb\u00e4udeversicherer bestimmte Regeln vor, die zu ber\u00fccksichtigen sind? M\u00fcssen sich andere Wohnungseigent\u00fcmer das Fehlverhalten des anderen zurechnen lassen? Welche Folgen unzureichende Sicherungen der Wasserleitungen in einer leerstehenden Wohnung haben k\u00f6nnen, zeigt ein Urteil des OLG Frankfurt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Geb\u00e4udeversicherung:<a href=\"#_ftn1\" id=\"_ftnref1\"><strong>[1]<\/strong><\/a> Reduzierung der Entsch\u00e4digung f\u00fcr Leitungswasserschaden bei Obliegenheitsverletzung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Anmerkung zu: <strong>OLG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2023, 3 U 70\/23<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Erstinstanzliches Urteil: LG Gie\u00dfen, 08.05.2023, 2 O 177\/19<\/p>\n\n\n\n<p>Von <strong>Elisabeth Berger, Franziska Graf, Michael Stein<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" style=\"list-style-type:upper-alpha\">\n<li><strong>Problemdarstellung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Die Schwerpunkte der Entscheidung waren zum einen die den anderen Mitgliedern der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft (WEG) zuzurechnende Obliegenheitsverletzung eines Eigent\u00fcmerpaares, zum anderen die Frage, ob der Leerstand einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses eine anzeigepflichtige Gefahrerh\u00f6hung darstellt und zuletzt die Entscheidung, welchen Grad das Verschulden hat, wenn gegen grundlegende vertragliche Sicherheitsvorschriften versto\u00dfen wird.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Inhalt der Entscheidung<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine WEG, welche in erster Instanz vor dem Landgericht Gie\u00dfen die Entsch\u00e4digung f\u00fcr einen Leitungswasserschaden von der Beklagten, ihrem Wohngeb\u00e4udeversicherer, in voller H\u00f6he verlangte. Vertragsgrundlage waren die \u201eAllgemeinen Bedingungen f\u00fcr die Geb\u00e4ude-Sachversicherung &#8211; AB MFH &#8211; direkt- Stand 10\/2016\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Ursache f\u00fcr den im September 2018 festgestellten Schaden ist nach Untersuchung eines Sachverst\u00e4ndigen auf einen offenen Wasseranschluss in der K\u00fcche infolge eines fehlenden Eckventils am Kaltwasseranschluss und ein nicht vollst\u00e4ndig schlie\u00dfendes Absperrventil in der leerstehenden Wohnung im ersten Obergeschoss zur\u00fcckzuf\u00fchren. Bei ihrem Auszug hatten die Eigent\u00fcmer Q der betroffenen Wohnung beim Ausbau der K\u00fcche auch das Eckventil der Sp\u00fcle demontiert, ohne anschlie\u00dfend einen Verschlussstopfen aufzudrehen. Sie drehten zwar den Haupthahn zu, dieser war aber aufgrund eines Mangels nicht vollst\u00e4ndig schlie\u00dfbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Neben der Wohnung der Eigent\u00fcmer Q im ersten Obergeschoss, waren auch die darunter befindlichen leerstehenden Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume sowie der darunter befindliche Keller von einem eingetretenen Leitungswasserschaden betroffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte lehnte die geltend gemachten Anspr\u00fcche ab, da sie eine grob fahrl\u00e4ssige Obliegenheitsverletzung festgestellt haben will. Auf Anraten ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten, zahlte die Beklagte der Kl\u00e4gerin 25 % der Schadenssumme.<\/p>\n\n\n\n<p>Das LG Gie\u00dfen hatte der Klage der WEG zun\u00e4chst stattgegeben. Als Versicherungsnehmerin einer Fremdversicherung hafte die Kl\u00e4gerin grundlegend f\u00fcr das Handeln der Sondereigent\u00fcmer. Mitversicherte Eigent\u00fcmer seien f\u00fcr ihr Sondereigentum durch die Geb\u00e4udeversicherung der WEG gem. \u00a7 43 VVG fremdversichert. Lediglich f\u00fcr das Gemeinschaftseigentum (z.B. Treppenhaus) stelle die Geb\u00e4udeversicherung eine Eigenversicherung der WEG dar. Die Eigent\u00fcmer Q h\u00e4tten \u2013 so das LG Gie\u00dfen \u2013 aber weder eine mitteilungspflichtige Gefahrerh\u00f6hung verursacht noch gegen Obliegenheiten versto\u00dfen. Der blo\u00dfe Umstand, dass eine Wohnung in den Sommermonaten leersteht und die Wasserleitung nicht abgestellt ist, f\u00fchre nach der Rechtsprechung des BGH<a href=\"#_ftn2\" id=\"_ftnref2\">[2]<\/a> im Hinblick auf die Leitungswasserversicherung noch nicht zu einer Gefahrerh\u00f6hung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das LG Gie\u00dfen habe weder eine Leistungsfreiheit wegen der Verletzung der vertraglichen Sicherheitsvorschriften nach \u00a7&nbsp;15 AB MFH noch den Einwand einer grob fahrl\u00e4ssigen Herbeif\u00fchrung eines Versicherungsfalls gem. \u00a7 81 Abs. 2 VVG gepr\u00fcft.<\/p>\n\n\n\n<p>Das OLG Frankfurt hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und der Berufung stattgegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Entsch\u00e4digungsanspruch der Kl\u00e4gerin sei bereits durch die anteilige Zahlung in H\u00f6he von 25 % der geltend gemachten Schadenssumme erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Eigent\u00fcmer Q h\u00e4tten den Haupthahn zwar abgedreht, jedoch nicht auf seine Funktionsf\u00e4higkeit gepr\u00fcft und dar\u00fcber hinaus das Eckventil nicht mit einem Verschlussstopfen versehen. Somit h\u00e4tten sie grob fahrl\u00e4ssig gegen die Sicherheitsvorschriften gem\u00e4\u00df der Versicherungsbedingungen versto\u00dfen, wasserf\u00fchrende Anlagen und Einrichtungen stets in ordnungsgem\u00e4\u00dfem Zustand zu erhalten und bei nicht genutzten R\u00e4umen diese entweder gen\u00fcgend h\u00e4ufig zu kontrollieren oder nicht genutzte wasserf\u00fchrende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Die Eigent\u00fcmer Q h\u00e4tten die Wohnung nach ihrem Auszug nicht gen\u00fcgend h\u00e4ufig kontrolliert. Auch die alternativ einzuhaltende Sicherheitsvorschrift, die wasserf\u00fchrenden Anlagen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, h\u00e4tten sie nicht erf\u00fcllt. Die Formulierung durch das Wort \u201eund\u201c zeige, dass die letztgenannten Anforderungen neben- bzw. nacheinander zu befolgen sind. Damit reiche das alleinige Absperren durch Abdrehen des Haupthahns gerade angesichts des offenstehenden Eckventils nicht aus. Es sei dar\u00fcber hinaus in jedem Fall ein vollst\u00e4ndiges Entleeren und entleert Halten der Leitungen erforderlich, was nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift gerade noch nicht durch blo\u00dfes Abdrehen des Haupthahns erf\u00fcllt sei.<a href=\"#_ftn3\" id=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Auf eine Unkenntnis der Eigent\u00fcmer Q von den Versicherungsbedingungen k\u00f6nne sich die WEG nicht berufen. Es k\u00f6nne vorausgesetzt werden, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen allgemein bekannt sind.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Kritische W\u00fcrdigung<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>In Bezug auf die Frage nach der angemessenen Frequenz bzw. H\u00e4ufigkeit der Kontrolle einer leerstehenden Wohnung hat das OLG Frankfurt die vertraglichen Grundlagen als Ma\u00dfstab der Entscheidung genommen. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Obliegenheitsklauseln bzw. Sicherheitsvorschriften verstehen muss.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BGH sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer (einer Geb\u00e4udeversicherung) bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung, aufmerksamer Durchsicht und Ber\u00fccksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.<a href=\"#_ftn4\" id=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Bei dieser Auslegung kommt es auf die Verst\u00e4ndnism\u00f6glichkeiten eines ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse versierten Versicherungsnehmers und damit auch auf seine Interessen an.<a href=\"#_ftn5\" id=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Daher ist auch zu ber\u00fccksichtigen, wie ein bem\u00fchter Versicherungsnehmer die Obliegenheitsklauseln bzw. Sicherheitsvorschriften aufgrund seines Interesses als (Mit-) Eigent\u00fcmer verstehen darf.<a href=\"#_ftn6\" id=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Die Auslegung und Ber\u00fccksichtigung der Sicherheitsvorschriften und der damit einhergehenden Kontrolle des versicherten Geb\u00e4udes kann durchaus kontrovers diskutiert werden. Als Laie sieht man lediglich das Hauptventil, welches zugedreht werden kann und wurde. Daher erscheint die Annahme einer groben Fahrl\u00e4ssigkeit aufgrund des Versto\u00dfes gegen eine Sicherheitsvorschrift eines Klausel-Katalogs in einem Massengesch\u00e4ft<a href=\"#_ftn7\" id=\"_ftnref7\">[7]<\/a> wie dem Gesch\u00e4ft der Wohngeb\u00e4udeversicherungen ohne weitere Hinweise zun\u00e4chst \u00fcberraschend.<\/p>\n\n\n\n<p>Neben der Frage nach der angemessenen Frequenz bzw. H\u00e4ufigkeit der Kontrolle einer leerstehenden Wohnung ist bei der kritischen W\u00fcrdigung des Urteils des OLG Frankfurt das Problem der Belastung der WEG als Interessensgemeinschaft nicht zu verkennen.<\/p>\n\n\n\n<p>Man nehme an, das Verhalten des schadenverursachenden Eigent\u00fcmers w\u00fcrde lediglich zu seinen Lasten ber\u00fccksichtigt im Sinne des \u00a7 47 Abs. 1 VVG. Der Versicherer w\u00fcrde lediglich eine K\u00fcrzung seiner Leistung bei dem Verursacher vornehmen und den entstandenen Schaden in den \u00fcbrigen Wohnungen der Miteigent\u00fcmer ohne K\u00fcrzungen zahlen. Der Versicherer k\u00f6nnte sodann die entstandenen Kosten gegen\u00fcber dem Verursacher geltend machen. Die Folge w\u00e4re, dass die grobe Fahrl\u00e4ssigkeit des Verursachers sowohl zur K\u00fcrzung (ggf. sogar Reduzierung auf Null) seiner eigenen Entsch\u00e4digung f\u00fchrt als auch zu einer m\u00f6glichen Schadenersatzpflicht gegen\u00fcber dem Geb\u00e4udeversicherer, der die Sch\u00e4den der anderen Miteigent\u00fcmer und am Gemeinschaftseigentum reguliert. Dies k\u00f6nnte vor dem Hintergrund gerechtfertigt sein, dass die von den Eigent\u00fcmern Q verletzten Sicherheitsvorschriften nicht nur dem eigenen Interesse dienen, in dem Sinne, dass ihre eigene Wohnung keinen Wasserschaden erleidet, sondern sie auch dem Interesse der gesamten WEG dienen. Dieser Umstand l\u00e4sst das Verhalten der Eigent\u00fcmer Q besonders schwerwiegend und gewisserma\u00dfen r\u00fccksichtslos gegen\u00fcber der Gemeinschaft erscheinen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Entscheidung des OLG Frankfurt zur Folge ist die grobe Fahrl\u00e4ssigkeit des Verursachers jedoch auch bei der Regulierung des Schadens am Gemeinschaftseigentum sowie am Eigentum der Miteigent\u00fcmer zu ber\u00fccksichtigen, sodass das Verhalten zulasten der gesamten Gemeinschaft geht.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein weiterer kritisch zu betrachtender Aspekt der Entscheidung des OLG Frankfurt ist die H\u00f6he der Leistungsk\u00fcrzung. Die Beklagte hat im Ergebnis 75% der Gesamtschadensumme nicht entsch\u00e4digt. Hierbei ist das OLG Frankfurt der Ansicht, dass die Entleerungsobliegenheiten als grundlegende und allgemein bekannte Sicherheitsvorschriften vorausgesetzt werden konnten. Jedenfalls h\u00e4tten die Miteigent\u00fcmer ihre Nachforschungspflicht hinsichtlich des Inhalts der Sicherheitsvorschriften grob fahrl\u00e4ssig verletzt. Die Leistungsk\u00fcrzung um 75% begr\u00fcndet der Senat mit dem besonders schwerwiegenden Sorgfaltsversto\u00df, welchen er im Verhalten der Wohnungseigent\u00fcmer bei dem Umgang mit dem offenen Eckventil, mit dem nicht voll funktionsf\u00e4higen Haupthahn, mit der mangelnden Entleerung und mit der mangelnden Kontrolle sieht. Es dr\u00e4ngt sich zwar daher die Frage auf, ob eine K\u00fcrzung um beispielweise 50% hier ggfs. angemessener gewesen w\u00e4re, die den Eigent\u00fcmern Q vorgeworfenen, zur Annahme einer groben Fahrl\u00e4ssigkeit f\u00fchrenden Verhaltensweisen lassen eine Leistungsk\u00fcrzung um 75 % jedoch vertretbar erscheinen.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Auswirkung auf die Praxis<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Aus dem Urteil des OLG Frankfurt lassen sich verschiedene Auswirkungen auf die Praxis ableiten. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherten Personen m\u00fcssen sicherstellen, dass sie ihre Obliegenheiten kennen und beachten, um im Schadensfall eine volle Entsch\u00e4digung zu erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil des OLG Frankfurt st\u00e4rkt die Position des Versicherers insofern, dass eine WEG sich in ihrer Rolle als Versicherungsnehmerin nicht davon befreien kann, die vertraglichen Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften zu erf\u00fcllen. Eine WEG kann sich demzufolge auch nicht mit dem Vorbringen befreien, dass ihr das Verhalten der Miteigent\u00fcmer nicht zurechenbar sei. Konkret bedeutet das anhand des vorliegenden Falls: besondere Schutzma\u00dfnahmen, wie z.B. das Absperren und Entleeren der Leitungen bei Leerstand des Geb\u00e4udes sind von allen versicherten Personen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Hinweis: Die Urteilsbesprechung ist im M\u00e4rz\/April 2024 als Gruppenarbeit im Modul 1 \u2013 Versicherungsvertragsrecht \u2013 des Masterstudiengangs Versicherungsrecht (LL.M.) des Instituts f\u00fcr Versicherungswesen der TH K\u00f6ln erstellt worden.<\/em><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref1\" id=\"_ftn1\">[1]<\/a> Titel des Urteils lautet \u2013 wohl versehentlich \u2013 \u201eGeb\u00e4ude<em>haftpflicht<\/em>versicherung\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref2\" id=\"_ftn2\">[2]<\/a> Urt. v. 19.10.1994 \u2013 IV ZR 159\/93.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref3\" id=\"_ftn3\">[3]<\/a> Vgl. OLG Celle, Urt. v. 07.06.2007 \u2013 8 U 1\/07.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref4\" id=\"_ftn4\">[4]<\/a> BGH, Urt. v. 26.03.2014 \u2013 IV ZR 422\/12.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref5\" id=\"_ftn5\">[5]<\/a> Vgl. BGH, Urt. v. 26.03.2014 \u2013 IV ZR 422\/12.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref6\" id=\"_ftn6\">[6]<\/a> Vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2011 \u2013 IV ZR 117\/09, r+s 2011, 295, 296, Rn. 22.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref7\" id=\"_ftn7\">[7]<\/a> In Deutschland hatten im Jahr 2020 rund 19,3 Millionen Menschen eine Wohngeb\u00e4udeversicherung abgeschlossen (Quelle: GDV: https:\/\/www.gdv.de\/gdv\/statistik\/statistiken-zur-deutschen-versicherungswirtschaft-uebersicht\/schaden-und-unfallversicherung\/anzahl-der-vertraege-in-der-schaden-unfallversicherung-nach-zweigen-137948).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Jeder hat schon Mal das Haus verlassen und lediglich die T\u00fcr abgeschlossen. Aber was ist, wenn eine Wohnung mal leersteht, weil sie l\u00e4ngere Zeit keinen Bewohner hat? Gibt der Wohngeb\u00e4udeversicherer bestimmte Regeln vor, die zu ber\u00fccksichtigen sind? M\u00fcssen sich andere Wohnungseigent\u00fcmer das Fehlverhalten des anderen zurechnen lassen? Welche Folgen unzureichende Sicherungen der Wasserleitungen in einer &#8230; <a title=\"Wohnung leer &#8211; \u00a0Hahn zu + Wasserleitungen leer?\" class=\"read-more\" href=\"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2024\/07\/16\/wohnung-leer-hahn-zu-wasserleitungen-leer\/\" aria-label=\"Mehr Informationen \u00fcber Wohnung leer &#8211; \u00a0Hahn zu + Wasserleitungen leer?\">Weiterlesen &#8230;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":1342,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[16],"tags":[220,206,200,202],"class_list":["post-1341","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-uncategorized","tag-einschaetzung","tag-forschung","tag-ivwkoeln","tag-versicherung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1341","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1341"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1341\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1343,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1341\/revisions\/1343"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1342"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1341"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1341"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1341"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}