{"id":1328,"date":"2024-05-24T12:05:32","date_gmt":"2024-05-24T10:05:32","guid":{"rendered":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/?p=1328"},"modified":"2024-05-27T19:11:23","modified_gmt":"2024-05-27T17:11:23","slug":"letzte-ausfahrt-eugh-transfersperre-gegen-den-1-fc-koeln-europarechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2024\/05\/24\/letzte-ausfahrt-eugh-transfersperre-gegen-den-1-fc-koeln-europarechtswidrig\/","title":{"rendered":"Letzte Ausfahrt EuGH: Transfersperre gegen den 1. FC K\u00f6ln europarechtswidrig?"},"content":{"rendered":"\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Die FIFA hat bekanntlich den 1. FC K\u00f6ln mit einer Transfersperre im Zuge der Verpflichtung des damals 16-j\u00e4hrigen Jaka \u010cuber Poto\u010dnik aus Slowenien belegt \u2013 mit drastischen Folgen. Wom\u00f6glich gibt es nun einen Lichtblick f\u00fcr den FC (aus Transparenzgesichtspunkten ist darauf hinzuweisen, dass der Verfasser ein sog. lebenslanges Mitglied des 1. FC. K\u00f6ln ist und er seiner Frau <a href=\"https:\/\/www.dr-ekg.de\/\">Dr. Eva Katharina G\u00fcnther<\/a>, die ihm diese Mitgliedschaft schenkte, zu gr\u00f6\u00dftem Dank verpflichtet ist) aus einer Richtung, die jedenfalls in der \u00d6ffentlichkeit keine Rolle spielte, und zwar aufgrund eines laufenden EuGH-Verfahrens.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Worum geht es in diesem EuGH-Verfahren?<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>1. <\/strong> Geklagt hat der Fu\u00dfballspieler <strong>Lassana Diarra gegen die FIFA <\/strong>(F\u00e9d\u00e9ration Internati-onale de Football Association F\u00e9d\u00e9ration Internationale de Football Association). Dieser Spieler war im August 2013 f\u00fcr vier Jahre von Lokomotive Moskau verpflichtet worden. Ein Jahr sp\u00e4ter l\u00f6ste Lokomotive den Vertrag auf unter Behauptung eines angebli-chen Vertragsbruches und eine angebliche Vertragsaufl\u00f6sung ohne triftigen Grund und verlangte von dem Spieler stolze 20 Mio. \u20ac. Der Spieler suchte sich einen neuen Verein. Dies war f\u00fcr ihn mehr als schwierig, da f\u00fcr den neuen Verein aufgrund einer FIFA-Regel die Gefahr bestand, dass er f\u00fcr diese behauptete Entsch\u00e4digungsleistung gesamtschuldnerisch mit dem Spieler haftet. Das schreckt nat\u00fcrlich neue Vereine ab. Der Spieler fand schlie\u00dflich doch mit Sporting du Pays de Charleroi einen neuen Verein. Dieser wollte den Spieler registrieren. Di FIFA weigerte sich indes die Regist-rierung zu best\u00e4tigen, eben aufgrund der laufenden Auseinandersetzung des Spie-lers mit Lokomotive Moskau. Im Jahr 2018 wurde dem Antrag von Lokomotive Moskau in H\u00f6he von 10,5 Mio. \u20ac vom Sportgericht stattgegeben. Diese Entscheidung best\u00e4tig-te der CAS (Court of Arbitration for Sport) im Mai 2016 in dem Berufungsverfahren. Soweit so gut bzw. schlecht.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Spieler erhob nunmehr jedoch eine Schadensersatzklage gegen die FIFA auf Ersatz des Schadens in Form eines ihm entgangenen Gewinns in H\u00f6he von 6 Mio. \u20ac mit dem Argument, die zu seinen Lasten angef\u00fchrten Bestimmungen in den FIFA-Statuten seien EU-rechtswidrig.<\/p>\n\n\n\n<p>Dass die FIFA kein Mitgliedstaat der EU ist, ist dabei unerheblich. Auch private Ein-richtungen wie die FIFA k\u00f6nnen nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des EuGH hierunter fallen und sie werden so behandelt, als w\u00e4ren sie ein Mitgliedstaat, wenn es um die Einschr\u00e4nkung von Grundfreiheiten bzw. Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen geht. Und jetzt wird es interessant, denn es geht um dieselbe Regelung, die dem FC K\u00f6ln zum Verh\u00e4ngnis wurde (bei internationalen Verpflichtungen von Minderj\u00e4hrigen gel-ten zus\u00e4tzlich noch die Einschr\u00e4nkungen Art 19 FIFA-RSTS).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. <\/strong>Die Regelung, die dem EuGH-Verfahren zugrunde liegt, entsprach der, die gegen den 1. FC K\u00f6ln eingesetzt wurde. <\/p>\n\n\n\n<p>Das entsprechende <strong>FIFA-Statut bestimmt in Art. 17 RSTS:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p><br>L\u00f6st eine Partei einen Vertrag <strong>ohne triftigen Grund<\/strong> auf, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die vertragsbr\u00fcchige Partei ist in jedem Fall zur <strong>Zahlung einer Entsch\u00e4digung <\/strong>verpflichtet. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 20 und Anhang 4 zur Ausbildungsentsch\u00e4digung und sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, werden bei der Festlegung der Entsch\u00e4digung aufgrund eines Vertragsbruchs nationales Recht, die Besonderheit des Sports sowie alle anderen objektiven Kriterien ber\u00fccksichtigt. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das Recht auf Entsch\u00e4digung kann nicht an Dritte abgetreten werden. Hat ein Berufsspieler eine Entsch\u00e4digung zu zahlen, <strong>gelten f\u00fcr ihn und den neuen Verein sowohl eine Kollektiv- als auch eine Einzelhaftung<\/strong>. Der Betrag kann vertraglich festgelegt oder zwischen den Ver-tragsparteien vereinbart werden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. (&#8230;)<\/p>\n\n\n\n<p>4. Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit k\u00f6nnen einem <strong>Verein zus\u00e4tzlich<\/strong> zur Verpflichtung, eine Entsch\u00e4digung zu zahlen, auch <strong>sportliche Sanktionen auferlegt<\/strong> werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgel\u00f6st hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der <strong>Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten<\/strong>. Als Sanktion wird dem fehlbaren Verein f\u00fcr <strong>zwei vollst\u00e4ndige und aufeinanderfolgende Registrierungsperioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene<\/strong> verweigert. Der Verein darf erst ab der n\u00e4chsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren (ob national oder international), nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollst\u00e4ndig verb\u00fc\u00dft hat. Er darf insbesondere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem fr\u00fcheren Zeit-punkt zu registrieren.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n<\/blockquote>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Der Schlussantrag des Generalanwaltes am EuGH<\/h2>\n\n\n\n<p>Am 30.04.2024 reichte der Generalanwalt beim EuGH seinen Schlussantrag ein (der vollst\u00e4ndige Schlussantrag des Generalanwalts kann <a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=285381&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1\">hier <\/a>nachgelesen werden). Der Generalanwalt hat erhebliche <strong>Zweifel an der Wirksamkeit der ma\u00dfgeblichen Bestimmung<\/strong>, und zwar aus zwei rechtlich selbst\u00e4ndigen Erw\u00e4gungen, zum einen bzgl. der<strong> Freiz\u00fcgigkeit<\/strong> (<strong>Art. 45 AEUV<\/strong> = \u201eVertrag \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union\u201c, dieser erg\u00e4nzt den Vertrag \u00fcber die Europ\u00e4ische Union und enth\u00e4lt zahlreiche Inhaltsbestimmungen zu konkreten Umsetzung), zum anderen unter dem Gesichtspunkt des <strong>Kartellrechtes <\/strong>(<strong>Art 101 AEUV<\/strong>), der ja bei Sportverb\u00e4nden als Monopole immer zu pr\u00fcfen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.<\/strong>  Das FIFA-STATUT in Art 17, k\u00f6nnte, so der Generalanwalt, gegen die EU-rechtliche <strong>Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit <\/strong>des Art. 45 AEUV versto\u00dfen. <\/p>\n\n\n\n<p>Gerade Monopolverb\u00e4nde wie die FIFA m\u00fcssen auf diese europarechtlichen Grundfreiheiten bei einem grenz-\u00fcberschreitenden Wechsel von Sportlern achten. Auf der anderen Seite k\u00f6nnten solche Beschr\u00e4nkungen gerechtfertigt sein, wenn hierf\u00fcr ein Allgemeininteresse einer Einhaltung vertraglicher Bindungen bestehe. Eine Schadensersatzpflicht eines ver-tragsbr\u00fcchigen Spielers ist als solche unproblematisch; problematisch ist es hingegen zum einen, wenn (auch) gegen den neuen Verein daraufhin Sanktionen verh\u00e4ngt werden. Dies w\u00e4ren allenfalls dann angemessen, wenn der \u00fcbernehmende Verein den wom\u00f6glich vertragsbr\u00fcchigen Spieler zu seinem Vertragsbruch angestiftet hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Was aber aus Sicht des Generalanwalt \u00fcberhaupt nicht geht, ist die Beweislastumkehr zu Lasten des neuen Vereins. Dieser f\u00fchrt u.a. aus (Rz. 68, wenngleich zu Art 101 AEUV):<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p>Zwar mag es aus Sicht der FIFA schwierig sein, die Gr\u00fcnde f\u00fcr die vorzeitige Aufl\u00f6sung des Vertrags des Berufsspielers mit dessen ehemaligem Verein zu ermitteln, wenn ein Spieler von einem anderen Verein verpflichtet wird, doch geht eine systematische Haftung des neuen Ver-eins in einem Fall, in dem der neue Verein bei der Beendigung des Vertrags keine Rolle gespielt hat, meines Erachtens \u00fcber das hinaus, was f\u00fcr die Verfolgung des legitimen Ziels erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die in Art. 17 Ziff. 4 RSTS vorgesehene Vermutung, dass der neue Verein den Spieler zu dem Versto\u00df veranlasst hat, erscheint drakonisch, da mir nicht ersichtlich ist, wie der neue Verein seine \u201eUnschuld\u201c beweisen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch wenn man \u2013 wie die FIFA und die Kommission \u2013 argumentieren k\u00f6nnte, dass von der An-wendung von Art. 17 Ziff. 2 RSTS abgewichen werden k\u00f6nne, da die KBS befugt sei, die An-wendung des Grundsatzes der gesamtschuldnerischen Haftung einzuschr\u00e4nken(49), bin ich der Auffassung, dass die Einr\u00e4umung eines solchen Ermessensspielraums zugunsten der KBS nicht die erforderliche Rechtssicherheit f\u00fcr Spieler und Vereine schafft, da alles von der Durch-f\u00fchrbarkeit und Schnelligkeit eines Verfahrens abh\u00e4ngt, das offenbar schwer zu \u00fcberpr\u00fcfen ist.<\/p>\n<\/blockquote>\n\n\n\n<p>Dies d\u00fcrfte nachvollziehbar sein, insbesondere bei Spielern, die ihren Vertrag berechtigterweise k\u00fcndigen, der alte Verein diese K\u00fcndigung jedoch nicht akzeptiert und w\u00e4hrend der Schwebezeit \u00fcber die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der K\u00fcndigung eine Unklarheit f\u00fcr wom\u00f6glich l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume besteht. Dies hat die Folge, dass der neue Verein, da er bef\u00fcrchten muss, mit dem Spieler gesamtschuldnerisch haftbar gemacht zu werden, von dessen Verpflichtung Abstand nimmt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. <\/strong>Von Bedeutung sind auch die Ausf\u00fchrungen des Generalanwalts zum <strong>Kartellrecht<\/strong>. In den F\u00e4llen k\u00e4me es auf eine Beschr\u00e4nkung der Vertragsfreiheit unter Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gar nicht mehr an, dann w\u00e4re die entsprechende FIFA-Regelung <strong>in toto rechtswidrig<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch wenn es sich hierbei nicht um ein EuGH-Urteil handelt, sondern nur um einen vorbereitenden Schlussantrag des Generalanwalts und eine solche Institution als eine Art rechtsgutachterlicher Berater dem deutschen Recht fremd ist (etwas \u00e4hnliches gab es nur in der fr\u00fchen Neuzeit, wo die Gerichte die Gerichtsakten an Universit\u00e4ten versandten, um von dort dann einen Entscheidungsvorschlag zu erhalten) , hat dieser eine enorme Bedeutung. Denn in rund \u00be der F\u00e4lle folgt der EuGH ganz oder teilweise den Schlussantr\u00e4gen des Generalanwalts.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Bedeutung f\u00fcr den 1. FC K\u00f6ln<\/h2>\n\n\n\n<p><br>Wenn der EuGH wom\u00f6glich noch vor Beginn der Sommertransferperiode 2024 ein Urteil entsprechend den Antrag des Generalanwalts erlie\u00dfe, w\u00e4re dann die <strong>Transfersperre zu Lasten des 1. FC K\u00f6ln hinf\u00e4llig<\/strong>? Oder wenn der EuGH erst nach diesem Transferfenster entscheidet aber noch vor dem Winter-Transfersperren, dann h\u00e4tte der FC seine Strafe ohnehin \u201eabgesessen\u201c, kann der 1. FC K\u00f6ln dann vertragslose Spieler verpflichten?<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.<\/strong>  Auf den ersten Blick spricht dagegen, dass<strong> im EuGH-Verfahren Kl\u00e4ger nicht der \u00fcbernehmende Verein war<\/strong>, sondern der Spieler. Der aufnehmende Verein war an dem Verfahren nicht beteiligt. Dies d\u00fcrfte indes zu kurz gegriffen sein. Denn der aufnehmende Verein w\u00fcrde mit dem Spieler gesamtschuldnerisch haften und die Transfersperren betrifft diesen Verein erst recht, wenn diese auf einer EU-rechtswidrigen Grundlage beruhen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. <\/strong> Der Generalanwalt hat in seinem Schlussantrag ausf\u00fchrlich die Grunds\u00e4tze der Freiz\u00fcgigkeit zum einen und deren Anwendung unter Beachtung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zum anderen bewertet. Grunds\u00e4tzlich macht es sicher Sinn, dass eine Schadenersatzpflicht ausgel\u00f6st wird, wenn Spieler ihre Vertr\u00e4ge ohne triftigen Grund aufl\u00f6sen. Dabei fordert Generalanwalt zum einen eine Begrenzung bei der H\u00f6he, wobei der \u201e<em>geschuldete Betrag darf nicht \u00fcber das hinausgehen, was vern\u00fcnftigerweise als erfor-derlich angesehen werden kann, um der anderen Partei den durch den Vertragsbruch erlittenen Schaden zu ersetzen<\/em>\u201c. Bedeutung f\u00fcr den FC in dem Poto\u010dnik-Fall haben diese Ausf\u00fchrungen nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Gewichtiger sind die Ausf\u00fchrungen des Generalanwalts, wonach es zwar aus Sicht der FIFA schwierig sein mag, die Gr\u00fcnde f\u00fcr die vorzeitige Aufl\u00f6sung des Vertrags zu ermitteln, jedoch eine \u201e<em>systematische Haftung des neuen Vereins<\/em>\u201c, wenn der neue Verein bei dem Vereinswechsel keine Rolle gespielt hat, gehe \u00fcber das legitime Ziel deutlich hinaus. Insbesondere die Beweislastumkehr, so der Generalanwalt in Rz. 68,<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p> erscheint drakonisch, da mir nicht ersichtlich ist, wie der neue Verein seine \u201eUnschuld\u201c beweisen kann.<\/p>\n<\/blockquote>\n\n\n\n<p>Es spricht auch ohne FC-Brille eine <strong>m.E. sehr hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr<\/strong>, dass der EuGH jedenfalls dieser Bewertung des Generalanwalts folgen wird. Die in der Tat \u201edrakonische\u201c <strong>Beweislastumkehr <\/strong>in Verbindung mit einer gesamtschuldnerischen Haftung ist ein zu scharfes Schwert.<\/p>\n\n\n\n<p>Schon zuvor wurde in der Literatur gerade die Beweislastumkehr in den FIFA-Statuten kritisiert (ausf\u00fchrlich hierzu Scheuch, \u201eTransfersperre dank Beweislastumkehr, SpuRt 2023, 443), und zwar bereits mit Bedenken seiner Vereinbarkeit mit EU-Recht.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies gilt umso mehr, als es sich in Art. 17 um eine \u201eechte\u201c Beweislastumkehr\u201c handelt, der aufnehmende Verein mithin den vollen Gegenbeweis f\u00fchren muss. Es geht also nicht nur um die Ersch\u00fctterung eines Anscheinsbeweis o.a. (auch wenn in den Ent-scheidungen des CAS dabei die Formulierungen durcheinandergehen und z.T. un-terschiedliche Beweisma\u00dfst\u00e4be angewendet werden, vgl. Scheuch a.a.O.).<\/p>\n\n\n\n<p>Aber hilft dem FC K\u00f6ln die unterstellte Rechtswidrigkeit dieser Beweislastumkehr jetzt noch weiter?<\/p>\n\n\n\n<p>Dies steht in den Sternen. Denn zum einen m\u00fcsste der EuGH zeitnah entscheiden. Wann er entscheidet, ist offen. Das kann in einigen Wochen oder wenigen Monaten geschehen, aber erst in einem Jahr. Zum anderen hatte sich der FC K\u00f6ln nach dem CAS-Urteil dazu entscheiden, gegen dieses nicht mehr vorzugehen, was nur durch Anrufung des Schweizer Bundesgerichtes m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Allerdings h\u00e4tte das Schweizer Bundesgericht Verst\u00f6\u00dfe gegen das EU-Recht ohnehin nicht gepr\u00fcft. Die CAS-Entscheidung wurde jedenfalls bestandskr\u00e4ftig und zu \u00fcberlegen w\u00e4re allenfalls, ob man noch \u201eirgendwie\u201c die Vollstreckung der Strafe abwenden k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Problematisch ist weiterhin, dass die Entscheidungsgr\u00fcnde des CAS-Urteil nicht ver\u00f6ffentlicht sind. Es ist also der \u00d6ffentlichkeit unbekannt, wie die Begr\u00fcndung des CAS im Einzelnen in concreto lautet. Dies w\u00e4re von Bedeutung. Denn es gibt durchaus, wenngleich eher selten, F\u00e4lle, bei denen der CAS sich nicht auf den nicht gef\u00fchrten Gegenbe-weis zur\u00fcckzieht, sondern positiv eine Anstiftung zur Vertragsbr\u00fcchigkeit bejaht (CAS vom. 10.11.2020\u2013 2019\/A\/6463 &amp; 6464, CAS vom 27. 10.2020 \u2013 2020\/A\/6796). Der Regelfall ist allerdings, dass sich der CAS auf die Beweislastumkehr in Art 17 st\u00fctzt und wenn der neue Club bereits vor der K\u00fcndigung des Spielers in den Vorgang involviert war, wof\u00fcr bei dem 1. FC K\u00f6ln wom\u00f6glich einiges spricht, geht der CAS von einer Anstiftungsvermutung aus (CAS vom 24. 11.2016 \u2013 2016\/A\/4550 &amp; 4576; CAS vom 11. 2.2022 \u2013 2021\/A\/7851 &amp; 7905).<\/p>\n\n\n\n<p>Ferner werden seitens der Sportgerichtsbarkeit Clubs, \u201e<em>die bei der Verpflichtung des Spielers wussten, dass sich ein anderer Club auf eine bestehende Vertragsbindung beruft, in aller Regel verurteilt. Gleichbehandelt wird der Fall, dass der neue Club bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (\u201edue diligence\u201c) auf die bestehende Bindung h\u00e4tte aufmerksam werden m\u00fcssen; verlangt wird insbesondere, dass man sich nicht auf die Ausk\u00fcnfte des Spielers verl\u00e4sst, ohne sich bei dessen fr\u00fcherem Club bzw. beim zust\u00e4ndigen Verband zu vergewissern<\/em>\u201c, so Scheuch a.a.O. Es erscheint dabei als nicht ausgeschlossen, dass selbst bei einer Unwirksamkeit der Beweislastumkehr ein Ge-richt im Rahmen seines (sport)richterlichen Ermessen von der Anstiftung des Spieles Poto\u010dnik durch den 1. FC. K\u00f6ln \u00fcberzeugt sein k\u00f6nnte (f\u00fcr eine besser Bewertung bedarf es indes Kenntnis vom gesamten Akteninhalt des sportgerichtlichen Verfah-rens und ggf. weitere und nicht in die Gerichtsakte geflossenen Informationen).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. <\/strong>Noch <strong>interessanter f\u00fcr den FC K\u00f6ln <\/strong>d\u00fcrften die <strong>wettbewerbsrechtlichen Ausf\u00fchrungen des Generalanwaltes<\/strong> sein <br><br>Es k\u00f6nnte sich bei der FIFA-Regelung um eine unzul\u00e4ssige Einschr\u00e4nkung des Wettbewerbs innerhalb des EU-Binnenmarkts han-deln (Rz. 47 ff des Schlussantrags). Auch hier stellt der Generalanwalt darauf ab, dass ob der \u201e<em>drakonischen<\/em>\u201c Folgen es h\u00f6chst unwahrscheinlich ist, dass der Spieler seinen Vertrag aufl\u00f6st, wenn er sich hohen Schadenersatzanspr\u00fcchen ausgesetzt sieht. Der Generalanwalt formuliert es sehr bildhaft, dass ob dieser m\u00f6glichen Folgen <\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p>es jedem Spieler kalt \u00fcber den R\u00fccken l\u00e4uft.<\/p>\n<\/blockquote>\n\n\n\n<p>Das gleiche gelte, so der Generalanwalt, f\u00fcr Vereine, die m\u00f6glicherweise daran interessiert sind, Spieler mit neuen Angeboten zu locken, w\u00e4hrend diese Spieler sich noch in einem laufenden Vertragsverh\u00e4ltnis befinden, dass <\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p>Preisschild f\u00fcr eine solche Vorgehensweise w\u00e4re extrem hoch.<\/p>\n<\/blockquote>\n\n\n\n<p>Daher liege eine Einschr\u00e4nkung des Art. 101 Abs. 1 AEUV vor und die Voraussetzungen einer Freistellung seien nicht erf\u00fcllt. Allerdings schr\u00e4nkt der Generalanwalt ein, dass mit Blick auf Art. 101 AEUV es anders sei, wenn \u00fcberzeugende Argumente oder Beweise dargetan werden, <\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p>dass hier zugleich durch die Verfolgung einzelner oder mehrerer legitimer Ziele gerechtfertigt und zu diesem Zwecke zwingend erforderlich sind.<\/p>\n<\/blockquote>\n\n\n\n<p>Sollte der EuGH diesem &#8211; rechtlich eigenst\u00e4ndigen &#8211; wettbewerbsrechtlichen Begr\u00fcndungsweg des Generalanwaltes folgen, k\u00e4me es mithin auf die Einschr\u00e4nkung der Freiz\u00fcgigkeit wom\u00f6glich mehr an.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein solches m\u00f6gliches Urteil des EuGH w\u00fcrde \u00e4hnlich wie das Bosman-Urteil des EuGH aus dem Jahre 1995) wie eine Bombe einschlagen. <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/bosman-urteil-transfersystem-sport-fussball-eugh-generalanwalt-schlussantraege-entscheidung-lass-diarra\/\">LTO<\/a> spricht f\u00fcr diesen Fall von einem \u201e<em>Bulldozer f\u00fcr das Fu\u00dfball-Transferwesen<\/em>\u201c.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">M\u00f6glichkeiten des 1. FC K\u00f6ln<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>1.<\/strong> Zu denken w\u00e4re f\u00fcr den Fall eines (aus Sicht des FC) positiven EuGH, die <strong>FIFA auf Schadensersatz zu verklagen<\/strong>. <\/p>\n\n\n\n<p>Wy not? Diese w\u00e4re rechtlich grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, ggf. auch in Form der Einreichung einer Schadensersatzklage vor einem deutschen Gericht. Diese Klage w\u00e4re gleichwohl aber kein Selbstl\u00e4ufer.<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei kommt es darauf an, wie der EuGH genau entscheidet. Wenn dieser sich n\u00e4mlich ausschlie\u00dflich auf die Unwirksamkeit der Beweislastumkehr st\u00fctzen w\u00fcrde, w\u00e4re in diesem Schadensersatzproze\u00df <strong>inzident zu pr\u00fcfen<\/strong>, ob zum einen die K\u00fcndigung des Spieles wirksam war und wenn nicht, ob dem FC K\u00f6ln eine Anstiftung des Spieles zum Vertragsbruch nachzuweisen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>Ferner w\u00e4re vom FC K\u00f6ln zun\u00e4chst ein <strong>wirtschaftlicher Schaden<\/strong> nachzuweisen. Der 1. FC K\u00f6ln hat durch die Transfersperre erhebliche Mittel eingespart, sowohl was Geh\u00e4lter als auch Abl\u00f6sezahlungen, Zahlungen an Berater u.a. angeht. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat sich w\u00e4hrend des sportgerichtlichen Verfahrens und nach Aussprechen der Transfersperre die angespannte wirtschaftliche Situation des 1. FC K\u00f6ln, und zwar deutlich, gebessert. Auf der anderen Seite hat sich die sportliche Bi-lanz drastisch verschlechtert bis hin zum Abstieg in die 2. Bundesliga und in deren Folge auch die H\u00f6he der k\u00fcnftigen Einnahmen durch reduzierte TV- und Sponsor- und Ticketeinnahmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gleichwohl ist neben einen wohl nachzuweisenden wirtschaftlichen Schaden die <strong>Kausalit\u00e4t <\/strong>fraglich. Gegen die Kausalit\u00e4t spricht, dass der 1. FC K\u00f6ln selbst in der Sommer-Transferperiode 2023, als aufgrund einer einstweiligen Anordnung er zu diesem Zeitpunkt trotz des laufenden CAS-Verfahrens neue Spieler h\u00e4tte verpflichten k\u00f6nnen, hiervon so gut wie keinen Gebrauch gemacht hat. Aller-dings wird seitens des 1. FC K\u00f6ln betont, dass es feste Kaufabsichten mit Spielern w\u00e4hrend der Zeit gab (wie z.B. bzgl. des Spielers Hollerbach), die jedoch aufgrund des laufenden CAS-Verfahrens scheiterten. Hier w\u00fcrde in einem Schadensersatzproze\u00df sicher eine komplexe Beweiserhebung erfolgen m\u00fcssen, ob der notwendige Grad an Gewissheit gegeben ist, dass die Transfersperre f\u00fcr den Abstieg des 1. FC K\u00f6ln (mit)urs\u00e4chlich war.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2.  <\/strong>Unabh\u00e4ngig bzw. im Vorfeld einer solchen Klage w\u00e4re sicherlich eine <strong>unverz\u00fcgliche Aufnahme von Gespr\u00e4chen mit der FIFA <\/strong>\u00fcberlegenswert. <\/p>\n\n\n\n<p>Hier k\u00f6nnte der 1. FC. K\u00f6ln ggf. unter Hinweis auf eine drohende Schadensersatzklage gegen die FIFA im zweistelligen Millionbereich versuchen, eine Einigung mit der FIFA zu erzielen. Ein denkbares Szenario w\u00e4re beispielsweise, dass der der FC auf seine etwaigen Schadensersatzanspr\u00fcche gegen\u00fcber der FIFA verzichtet, wenn diese die Transfersperre mit sofortiger Wirkung aufhebt. Allerdings steht mehr als zu bezweifeln, ob die FIFA aktuell dazu bereit w\u00e4re, da dieses Vorgehen deren nach dem Schlu\u00dfantrag des Generalanwalte ohnehin schwache Rechtsposition im laufenden EuGH-Verfahren konterkarieren k\u00f6nnte. Sollte der EuGH indes wider Erwarten noch <em>vor <\/em>der Sommer-Transferperiode entscheiden, w\u00e4re dann die Rechtsposition des 1. FC K\u00f6ln gegen\u00fcber der FIFA sicherlich eine viel bessere.<\/p>\n\n\n\n\n\n<p><strong>2.  <\/strong>Eine \u00e4hnliche Problematik stellt sich auch f\u00fcr <strong>Schadenersatzanspr\u00fcche des 1. FC K\u00f6ln gegen aktuelle und\/oder fr\u00fchere Mitarbeiter und\/oder deren externen juristische Berater<\/strong>. <\/p>\n\n\n\n<p>Dabei gibt es eine Verpflichtung des Aufsichtsorgane, solche Anspr\u00fcche, wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, zu verfolgen. Eine solche Inanspruchnahme in Form einer Innenhaftung gegen\u00fcber eigenen Mitarbeitern ist nichts Besonderes und wird von Versicherungen in Form einer D&amp;O-Versicherung (director\u2019s. &amp; officer\u2019s liability insurance) gedeckt. Ob der FC K\u00f6ln eine solche D&amp;O-versicherung abgeschlossen hat, ist in der \u00d6ffentlichkeit nicht bekannt. <\/p>\n\n\n\n<p>Sollte der 1. FC K\u00f6ln seinerzeit einen Rechtsrat durch eine externe Anwaltskanzlei vor der Verpflichtung des Spieles eingeholt haben, stellen sich \u00e4hnliche \u00dcberlegungen im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch gegen diesen etwaigen externen juristischen Berater. Eine Haftung von w\u00e4hrend des laufenden schiedsgerichtlichen Verfahrens eingeschalteten externen rechtlichen Beratern k\u00e4me gleichfalls in Betracht, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine einvernehmliche Einigung mit dem slowenischen Verein m\u00f6glich gewesen w\u00e4re und ein Berater von einer solchen Einigung jedoch abriet bzw. zu nicht ausreichenden Konditionen, also eine unzutreffende Risikobewertung erteilte, die zu diesem Zeitpunkt wohl schon in Richtung &#8222;what-ever-it-takes&#8220; h\u00e4tte lauten d\u00fcrfen. Hier bleiben die vom FC K\u00f6ln f\u00fcr Juni 2024 angek\u00fcndigten weiteren Informationen abzuwarten. Allerdings: Bei allen etwaigen Anspr\u00fcchen stellt sich aber auch hier die gro\u00dfe Problematik der bereits diskutierten Kausalit\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Die abschlie\u00dfende Hoffung ist: M\u00f6ge der EuGH rasch entscheiden!<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Erg\u00e4nzung vom  27.05.2024<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach der Ver\u00f6ffentlichung diese Beitrages konnte der Unterzeichner Einsicht in die vollst\u00e4ndige &#8211; 55seitige &#8211; Entscheidung des CAS vom 21.12.2024 nehmen. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Kenntnis von der vollst\u00e4ndigen Begr\u00fcndung ist von Interesse, insb. wie man auch aus Sicht ex ante am 31.02.2021 zu einer Risikobewertung kommt, da\u00df keine ernsthafte Gefahr einer Transfersperre besteht, sondern man FC-intern wohl allenfalls mit einer moderaten Geldstrafe rechnete.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>droht, sondern<\/p>\n\n\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die FIFA hat bekanntlich den 1. FC K\u00f6ln mit einer Transfersperre im Zuge der Verpflichtung des damals 16-j\u00e4hrigen Jaka \u010cuber Poto\u010dnik aus Slowenien belegt \u2013 mit drastischen Folgen. Wom\u00f6glich gibt es nun einen Lichtblick f\u00fcr den FC (aus Transparenzgesichtspunkten ist darauf hinzuweisen, dass der Verfasser ein sog. lebenslanges Mitglied des 1. FC. K\u00f6ln ist und &#8230; <a title=\"Letzte Ausfahrt EuGH: Transfersperre gegen den 1. FC K\u00f6ln europarechtswidrig?\" class=\"read-more\" href=\"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2024\/05\/24\/letzte-ausfahrt-eugh-transfersperre-gegen-den-1-fc-koeln-europarechtswidrig\/\" aria-label=\"Mehr Informationen \u00fcber Letzte Ausfahrt EuGH: Transfersperre gegen den 1. 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