{"id":1195,"date":"2022-06-02T14:56:52","date_gmt":"2022-06-02T12:56:52","guid":{"rendered":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/?p=1195"},"modified":"2022-06-02T15:10:19","modified_gmt":"2022-06-02T13:10:19","slug":"radrennen-in-der-privathaftpflichtversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2022\/06\/02\/radrennen-in-der-privathaftpflichtversicherung\/","title":{"rendered":"Radrennen in der Privathaftpflichtversicherung"},"content":{"rendered":"\n<p>Wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig das Leben, den K\u00f6rper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstehen Schadens verpflichtet. So lautet \u00a7 823 Abs. 1 BGB, die zentrale Norm bei deliktischen Schadenersatzanspr\u00fcchen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die private Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz bei Schadenersatzanspr\u00fcchen Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.<a id=\"_ftnref1\" href=\"#_ftn1\">[1]<\/a> Das versicherte Risiko umfasst hierbei grunds\u00e4tzlich die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des t\u00e4glichen Lebens als Privatperson. Dabei ist der Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung nicht gegeben, wenn sich bei dem Sch\u00e4diger die Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes verwirklichen.<a id=\"_ftnref2\" href=\"#_ftn2\">[2]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Mitversichert sind hierbei auch Haftpflichtanspr\u00fcche aus der Aus\u00fcbung von Sport. Grunds\u00e4tzlich ist hierbei jede Art der privaten sportlichen Bet\u00e4tigung versichert \u2013 mit zwei Ausnahmen:<\/p>\n\n\n\n<p><em>A1-6.7 Sportaus\u00fcbung<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Aus\u00fcbung von Sport.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtanspr\u00fcche aus<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>a) einer jagdlichen Bet\u00e4tigung,<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>b) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von H\u00f6chstgeschwindigkeiten ge\u00fcbt wird.<a id=\"_ftnref3\" href=\"#_ftn3\">[3]<\/a><\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind gem\u00e4\u00df den Musterbedingungen des GDV Anspr\u00fcche aus jagdlicher T\u00e4tigkeit sowie der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen und den zur Vorbereitung dienenden Trainingsfahrten. Das ausgeschlossene Risiko der jagdlichen Bet\u00e4tigung wird durch den Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung aufgefangen. Auch leuchtet ein, dass die Privathaftpflichtversicherung nicht f\u00fcr die von Pferden oder Kraftfahrzeugen ausgehende Gefahr eintritt, wof\u00fcr grunds\u00e4tzlich andere Versicherungszweige eingreifen.<a href=\"#_ftn4\" id=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Doch warum sind gerade auch Radrennveranstaltungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wo sonst jede andere Sportart \u2013 ganz gleich wie subjektiv gef\u00e4hrlich sie erscheinen mag und ob es sich um eine organisierte Veranstaltung handelt oder nicht \u2013 mitversichert ist? Die Teilnahme an Rennen bei berufsm\u00e4\u00dfigen Profi-Radrennsportlern wird schon durch A1-1 AVB PHV 2020 ausgeschlossen. Entsteht hier f\u00fcr den freizeitm\u00e4\u00dfigen Radsportler eine Deckungsl\u00fccke? Und wie sieht es \u00fcberhaupt mit der Haftung aus, wenn bei einer Radrennveranstaltung ein Dritter gesch\u00e4digt wird?<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hintergrund des Ausschlusses organisierter Radrennveranstaltungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nicht nur in der Privathaftpflichtversicherung ist die Teilnahme an organisierten Rennveranstaltungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Auch andere Versicherungszweige wie die Private Unfallversicherung<a href=\"#_ftn5\" id=\"_ftnref5\">[5]<\/a> sowie die Kfz-Haftpflicht- und Kfz-Kaskoversicherung<a href=\"#_ftn6\" id=\"_ftnref6\">[6]<\/a> schlie\u00dfen die Teilnahme an Rennveranstaltungen \u2013 jedoch ausschlie\u00dflich mit Motorfahrzeugen \u2013 systematisch vom Versicherungsschutz aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Doch ist das aus Radrennveranstaltungen resultierende Risiko tats\u00e4chlich nicht versicherbar? Oder welchen Zweck verfolgt der Ausschlusstatbestand?<\/p>\n\n\n\n<p>Wie anfangs bereits erl\u00e4utert tritt die Privathaftpflichtversicherung f\u00fcr Schadenersatzanspr\u00fcche Dritter ein. Zu beachten ist daher, dass es bei einem Radrennen schon durch kleine Fahrfehler zu schweren Unf\u00e4llen kommen kann. Schon ein leichter Schlenker eines Fahrers kann durch das dichte beieinander Fahren sowie die hohe Geschwindigkeit zu Massenst\u00fcrzen f\u00fchren,<a href=\"#_ftn7\" id=\"_ftnref7\">[7]<\/a> welche erhebliche Personensch\u00e4den bedingen k\u00f6nnen. Radrennunf\u00e4lle bieten daher ein enormes Schadenpotential im Hinblick auf die zu ersetzenden Personensch\u00e4den.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitversicherung anderer Sportarten, hierunter auch \u2013 ohne weitere Eingrenzung des Versicherungsschutzes \u2013 Extremsportarten sowie andere organisierte Sportveranstaltungen, k\u00f6nnte somit darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, dass das Risiko Dritte zu sch\u00e4digen, deutlich geringer ausf\u00e4llt. Im weiteren Verlauf soll jedoch auch die Haftungsproblematik noch n\u00e4her beleuchtet werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wann liegt ein ausgeschlossenes Radrennen vor?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df der einschl\u00e4gigen Literatur kann ein Rennen nach A1-6.7 AVB PHV analog zu dem Ausschluss der AKB definiert werden als organisierte Wettkampfveranstaltung bei der es auf die Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit ankommt. Als Risikoausschluss ist der Begriff hierbei grunds\u00e4tzlich eng auszulegen. Gleichm\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfungen, Fahrsicherheitstrainings oder \u00f6ffentliche Tourenfahrten fallen nicht unter den Ausschluss, da es hierbei an der Erzielung einer H\u00f6chstgeschwindigkeit fehlt.<a id=\"_ftnref8\" href=\"#_ftn8\">[8]<\/a> Auch private Rennen d\u00fcrften regelm\u00e4\u00dfig nicht unter den Ausschluss fallen, da sie eines gewissen Ma\u00dfes an Organisation durch einen Veranstalter sowie einer festgelegten Rennstrecke bed\u00fcrfen.<a id=\"_ftnref9\" href=\"#_ftn9\">[9]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>A1-6.7 b) AVB PHV konkretisiert weiter, dass unter den Ausschluss ebenfalls vom Veranstalter organisierte oder vorgeschriebene \u00dcbungsfahrten fallen. Hierbei ist demnach nicht jedes Training, bei dem H\u00f6chstgeschwindigkeit ge\u00fcbt wird, vom Ausschlusstatbestand umfasst, sondern vielmehr nur jene, welche vom Veranstalter des Rennens organisiert oder vorgeschrieben sind und damit in einem konkreten Zusammenhang mit einer bestimmten Radrennveranstaltung stehen.<a id=\"_ftnref10\" href=\"#_ftn10\">[10]<\/a> Private Radfahrten sind demnach, auch wenn diese mit hoher Geschwindigkeit erfolgen und der Vorbereitung auf eine Rennveranstaltung dienen, mitversichert, sofern sie nicht vom Veranstalter organisiert oder verpflichtend f\u00fcr das eigentliche Rennen sind. Unter den Ausschlusstatbestand d\u00fcrften somit exemplarisch sogenannte Windschattenfahrten fallen, sofern diese organisiert mittrainiert werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Frage der Haftung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich richtet sich die Frage der Haftung nach \u00a7 823 BGB, wonach derjenige, der dem anderen fahrl\u00e4ssig oder vors\u00e4tzlich ein Rechtsgut widerrechtlich verletzt, schadenersatzpflichtig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Neben der Haftung des unfallverursachenden Radrennteilnehmers kommt dabei auch eine Haftung des Veranstalters im Falle eines Versto\u00dfes gegen die Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Der Veranstalter ist f\u00fcr die Eignung der Rennstrecke und deren sichere Benutzungsm\u00f6glichkeit verkehrssicherungspflichtig. Generell sind hierbei hohe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zu stellen. Zu beachten ist hierbei jedoch auch, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht darauf gerichtet ist, die Teilnehmer vor solchen Gefahren zu sch\u00fctzen, mit denen man aufgrund der Eigenart des Sports und der Teilnahme an dem Wettkampf typischerweise rechnen muss.<a href=\"#_ftn11\" id=\"_ftnref11\">[11]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Der Schwerpunkt soll hier jedoch auf die Frage der Haftung der Radrennteilnehmer gelegt werden. Aus Anwendung des \u00a7 823 BGB auf Unf\u00e4lle im Rahmen von Radrennen w\u00fcrde somit resultieren, dass der unfallverursachende Radfahrer schadenersatzpflichtig ist, sofern dieser mindestens leicht fahrl\u00e4ssig gehandelt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Haftungsfragen im Rahmen der Sportaus\u00fcbung ist zus\u00e4tzlich jedoch der Grundsatz des \u201eHandelns auf eigene Gefahr\u201c zu beachten. Generell wird durch die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass einige Verletzungen bei sportlichen Kampfspielen auch bei regelkonformem Spiel nicht zu vermeiden sind und die Teilnehmer diese daher unter Vereinbarung eines stillschweigenden Haftungsausschlusses in Kauf nehmen. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitstreiter kommt demnach erst dann in Betracht, wenn der Gesch\u00e4digte nachweist, dass der sch\u00e4digende Mitstreiter eine erhebliche Regelverletzung begangen hat.<a href=\"#_ftn12\" id=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Diese Rechtsprechung ist auch auf die Haftungsfrage bei Unf\u00e4llen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Radrennen anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p>So entschied das AG Kaufbeuren mit seinem Urteil vom 30.04.2014 hinsichtlich eines Zusammensto\u00dfes bei einem Mountainbike-Rennen, dass bei einem Radrennen nicht die Regeln der StVO, sondern vielmehr das Regelwerk der Sportverb\u00e4nde gelte. Die Haftung eines Radrennteilnehmers einem anderen gegen\u00fcber aus \u00a7 823 BGB komme nur dann in Betracht, wenn er gegen diese Regulatorien des sportlichen Wettkampfs versto\u00dfen habe. Eine Haftung scheide hingegen aus, wenn sich der Gesch\u00e4digte die Verletzungen bei einem regelgerechten und dem Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zugezogen hat. Die blo\u00dfe Tatsache eines Zusammensto\u00dfes von zwei Rennteilnehmern begr\u00fcnde noch keine Sorgfaltswidrigkeit des Sch\u00e4digers.<a id=\"_ftnref13\" href=\"#_ftn13\">[13]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem Urteil vom 29.01.2008 entschied der BGH im Falle eines Motocross-Rennens jedoch, dass \u201eder Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential die Inanspruchnahme des sch\u00e4digenden Wettbewerbers f\u00fcr ohne gewichtige Regelverletzungen verursachte Sch\u00e4den eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, nicht gilt, soweit Versicherungsschutz besteht.\u201c In den Entscheidungsgr\u00fcnden bezog sich der BGH hierbei auch klar auf Sportveranstaltungen au\u00dferhalb des Kraftfahrzeugbereiches.<a id=\"_ftnref14\" href=\"#_ftn14\">[14]<\/a> Gem\u00e4\u00df dem BGH-Urteil findet der, sonst bei Unf\u00e4llen im Zusammenhang mit Radrennveranstaltungen in der Regel bejahte, stillschweigende Haftungsverzicht durch das Bestehen von Deckung durch eine Haftpflichtversicherung somit keine Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil erinnert an die noch recht aktuelle analoge h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung der Gef\u00e4lligkeitssch\u00e4den in der PHV, bei denen die stillschweigend vereinbarte Einschr\u00e4nkung der Haftung durch das Bestehen einer Privathaftpflichtversicherung ausgehebelt wird. Die Entscheidungsgr\u00fcnde beziehen sich hierbei darauf, dass nicht grunds\u00e4tzlich eine Haftungsbeschr\u00e4nkung bei Gef\u00e4lligkeitssch\u00e4den angenommen werden kann. Vielmehr sei dies eine ausnahmsweise Annahme, da man dem nicht haftpflichtversicherten Sch\u00e4diger billigenderweise einen stillschweigend geforderten Haftungsverzicht nicht versagen d\u00fcrfe. An dieser Voraussetzung fehle es, sobald eine Haftpflichtversicherung besteht.<a id=\"_ftnref15\" href=\"#_ftn15\">[15]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Entgegen des Urteils des BGH aus 2008 entschied das OLG Celle im gleichen Jahr hinsichtlich einer erlittenen Verletzung im Rahmen eines Fu\u00dfballspiels: \u201eDer Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential die Inanspruchnahme des sch\u00e4digenden Wettbewerbers f\u00fcr ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Sch\u00e4den eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt unabh\u00e4ngig davon, ob der Versicherungsschutz durch eine private Haftpflichtversicherung besteht.\u201c<a id=\"_ftnref16\" href=\"#_ftn16\">[16]<\/a> Das OLG verneint hierbei somit deutlich eine anspruchbegr\u00fcndende Wirkung des Bestehens von Versicherungsschutz.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem Urteil vom 27.10.2009 stellte der BGH dann klar, dass das Bestehen von Haftpflichtversicherungsschutz grunds\u00e4tzlich nicht anspruchsbegr\u00fcndend wirkt. Weiter wurde in den Entscheidungsgr\u00fcnden konkretisiert, dass die Tatsache, dass bei einem Wettkampf ein Spieler einen anderen verletzt, f\u00fcr sich genommen noch keinen Sorgfaltspflichtversto\u00df begr\u00fcndet.<a id=\"_ftnref17\" href=\"#_ftn17\">[17]<\/a> Sofern kein Versto\u00df gegen die Sorgfaltspflicht vorliegt, kann eine Haftung demnach nicht schon durch das Bestehen von Versicherungsschutz angenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Anmerkungen zur haftungsrechtlichen Privilegierung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Ansicht, dass das Bestehen von Versicherungsschutz ohne das Vorliegen eines Versto\u00dfes gegen die Sorgfaltspflicht grunds\u00e4tzlich nicht anspruchsbegr\u00fcndend wirkt, ist im Allgemeinen zuzustimmen. Im Prozess kann die Frage der Haftung nicht davon abh\u00e4ngen, ob der Sch\u00e4diger die Frage nach Versicherungsschutz bejaht oder verneint. Hieraus w\u00fcrden undurchsichtige Wertungswiderspr\u00fcche resultieren. Sofern kein Versto\u00df gegen die Sorgfaltspflicht vorliegt und sich der Gesch\u00e4digte die Verletzung bei einem regelkonformen Spiel zugezogen hat respektive den Nachweis nicht erbringen kann, dass sich der Sch\u00e4diger nicht regelgerecht verhalten hat, scheidet eine Haftung aus. Auch das Bestehen von Versicherungsschutz kann die fehlende Haftungsgrundlage hierbei nicht ersch\u00fcttern.<\/p>\n\n\n\n<p>Liegt jedoch ein Versto\u00df gegen die Sorgfaltspflicht vor, wird in den F\u00e4llen, in denen es sich nur um geringe Regelverst\u00f6\u00dfe handelt, wie bereits erw\u00e4hnt von einem stillschweigenden Haftungsverzicht ausgegangen. Grunds\u00e4tzlich sind an die Annahme solcher Haftungsbeschr\u00e4nkungen strenge Anforderungen zu stellen, sodass sich diese nur in Ausnahmef\u00e4llen aus einer konkludent getroffenen Vereinbarung oder aus erg\u00e4nzender Vertragsauslegung ergeben kann. &nbsp;Derartige Haftungsbeschr\u00e4nkungen \u201edienen [\u2026] der Korrektur unzumutbarer Haftungslagen oder sollen einen treuwidrigen Selbstwiderspruch vermeiden, wenn der Gesch\u00e4digte den Sch\u00e4diger in Anspruch nimmt, obwohl er selbst ebenso gut in die Lage h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen, in der sich nun der Sch\u00e4diger befindet.\u201c<a href=\"#_ftn18\" id=\"_ftnref18\">[18]<\/a> Grobe Regelverst\u00f6\u00dfe sind f\u00fcr die Annahme einer solchen Haftungsbeschr\u00e4nkung unzureichend.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei geringf\u00fcgigeren Regelverletzungen hingegen, welche der typischen Risikolage eines sportlichen Wettbewerbs unterliegen, kann sich aus erg\u00e4nzender Vertragsauslegung ein stillschweigender Haftungsausschluss ergeben. Hierzu w\u00e4re Voraussetzung, dass der Sch\u00e4diger, sofern die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen w\u00e4re, einen Haftungsverzicht gefordert h\u00e4tte und sich der Gesch\u00e4digte dem ausdr\u00fccklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht h\u00e4tte versagen d\u00fcrfen. F\u00fcr den Sch\u00e4diger muss ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko vorliegen. Gem\u00e4\u00df der Auffassung der Rechtsprechung fehlt es an dieser Voraussetzung, wenn der Sch\u00e4diger haftpflichtversichert ist, da eine Haftungsbeschr\u00e4nkung zu Gunsten des Versicherers nicht dem Willen der Beteiligten entspricht.<a id=\"_ftnref19\" href=\"#_ftn19\">[19]<\/a> Eine haftungsrechtliche Privilegierung dient dazu, die Beteiligten vor nicht hinzunehmenden Haftungsrisiken zu sch\u00fctzen, bei denen es treuwidrig w\u00e4re, Schadenersatzforderungen geltend zu machen, wenn der Sch\u00e4diger im Rahmen der typischen Risikolage des Wettbewerbs ebenso gut in die Lage des Gesch\u00e4digten h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen. Der Versicherer hingegen bedarf dieses Schutzes nicht, sodass f\u00fcr eine haftungsrechtliche Privilegierung kein Anlass besteht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Auswirkungen auf die Praxis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Bestehen von Versicherungsschutz zwar nicht grunds\u00e4tzlich anspruchsbegr\u00fcndend wirkt, dem Bestehen von Versicherungsschutz jedoch bei der Frage, ob eine Haftung zumutbar ist und somit ob eine Haftungsbeschr\u00e4nkung anzunehmen ist, erhebliche Bedeutung zukommt.<\/p>\n\n\n\n<p>Insofern erscheint es zun\u00e4chst nachvollziehbar, im Hinblick auf das erhebliche Haftungsrisiko schon bei leichten Regelverst\u00f6\u00dfen, das Risiko der Radrennen vom Versicherungsschutz auszuschlie\u00dfen. Insbesondere auch im Hinblick darauf, dass oftmals kaum feststellbar ist, welcher der Teilnehmer letztlich den Unfall verursacht hat, vermeidet der Haftpflichtversicherer somit im Sande verlaufende Prozesse.<\/p>\n\n\n\n<p>Es kann somit festgehalten werden, dass die Privathaftpflichtversicherung aufgrund des Ausschlusstatbestandes nach A1-6.7 AVB PHV im Allgemeinen nicht eintritt bei der aktiven Teilnahme an organisierten Radrennen sowie der Vorbereitung hierzu, soweit es sich um ein von dem Veranstalter organisiertes Training handelt, bei dem die Erzielung von H\u00f6chstgeschwindigkeiten ge\u00fcbt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Risikoerh\u00f6hungen und -erweiterungen wird durch die AVB grunds\u00e4tzlich jedoch automatischer Versicherungsschutz gew\u00e4hrt, mit blo\u00dfer Ausnahme von Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.<a id=\"_ftnref20\" href=\"#_ftn20\">[20]<\/a> Das Risiko der Teilnahme an Radrennen wird hierbei nicht explizit erw\u00e4hnt, sodass der Eibdruck entstehen k\u00f6nnte, diese seien im Rahmen der Risikoerh\u00f6hung gedeckt. Allerdings muss sich die Erh\u00f6hung oder Erweiterung grunds\u00e4tzlich im Rahmen des versicherten Grundrisikos halten \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung der vertraglich vereinbarten Ausschl\u00fcsse.<a id=\"_ftnref21\" href=\"#_ftn21\">[21]<\/a> Folglich kann der Versicherungsnehmer f\u00fcr die Teilnahme an Radrennen auch mittels der Klausel zur Risikoerh\u00f6hung und -erweiterung keinen Deckungsschutz verlangen. Vielmehr liegt in diesem Fall ein neues Risiko vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Radfahrer, die an Radrennen und dazugeh\u00f6rigen organisierten Trainingsfahrten teilnehmen, m\u00fcssen sich folglich anderweitig gegen etwaige Anspr\u00fcche aus von ihnen verursachten Personen- oder Sachsch\u00e4den absichern. Hierzu kann das Gespr\u00e4ch mit dem eigenen Haftpflichtversicherer hinsichtlich einer entsprechenden Deckungserweiterung des Versicherungsvertrages gesucht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenso besteht die M\u00f6glichkeit \u2013 vor allem im Bereich des Leistungssportes \u2013 \u00fcber den Landessportbund (Bund Deutscher Radfahrer e.V.) oder den eigenen Sportverein Versicherungsschutz im Rahmen einer Rennlizenz f\u00fcr die Teilnahme an Radrennen und Trainingsfahrten einzuholen. Hiermit akzeptiert man gleichzeitig die Wettkampfbestimmungen f\u00fcr Stra\u00dfenradrennen des BDR und sollte sich mit diesen demnach auseinandersetzen.<a id=\"_ftnref22\" href=\"#_ftn22\">[22]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus gibt es mittlerweile einige Anbieter auf dem Markt, die das Risiko der privaten Teilnahme an Rennveranstaltungen explizit mitversichern:<\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201eVersichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Aus\u00fcbung von Sport \u2013 auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrr\u00e4dern (inkl. privater Teilnahme an Radrennen sowie dem Training hierzu) und sonstigen nicht selbst fahrenden Landfahrzeugen (z. B. Skateboards, Inlineskates, Rollschuhe).\u201c<a id=\"_ftnref23\" href=\"#_ftn23\">[23]<\/a><\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201eVersichert ist die gesetzliche Haftpflichtversicherung durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge: Fahrr\u00e4der (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z. B. Stra\u00dfenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge [\u2026].\u201c<a id=\"_ftnref24\" href=\"#_ftn24\">[24]<\/a><\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201eMitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrr\u00e4dern (auch Elektrofahrr\u00e4dern siehe Ziffer 14.1 j). Mitversichert ist die Teilnahme an Radrennen und der Vorbereitung hierzu, an denen Sie privat und nicht als Lizenzfahrer teilnehmen, soweit hierf\u00fcr kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.\u201c<a id=\"_ftnref25\" href=\"#_ftn25\">[25]<\/a><\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Insofern hat man bei vielen Versicherungsgesellschaften mittlerweile das Risiko des Radrennens automatisch abgesichert. Gleichwohl ist es sinnvoll, sich vor der Teilnahme an einem Radrennen \u00fcber den bestehenden Versicherungsschutz zu informieren und diesen eventuell anzupassen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-css-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref1\" id=\"_ftn1\">[1]<\/a> Vgl. A1-3.1 AVB PHV 2020<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref2\" id=\"_ftn2\">[2]<\/a> Vgl. A1-1 AVB PHV 2020<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref3\" id=\"_ftn3\">[3]<\/a> A1-6.7 AVB PHV 2020<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref4\" id=\"_ftn4\">[4]<\/a> Beachte: auch hier ist die Teilnahme an Rennveranstaltungen meist ausgeschlossen (vgl. u. a. A.1.5.2 AKB 2015)<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref5\" id=\"_ftn5\">[5]<\/a> Vgl. Ziff. 5.1.2 AUB 2020<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref6\" id=\"_ftn6\">[6]<\/a> Vgl. A.1.5.2, A.2.9.2 AKB 2015<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref7\" id=\"_ftn7\">[7]<\/a> Siehe hierzu: Massensturz bei der Tour de France 2021, verursacht durch eine Zuschauerin<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref8\" id=\"_ftn8\">[8]<\/a> Vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.10.2014 \u2013 7 U 202\/13, r+s 2016, 30<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref9\" id=\"_ftn9\">[9]<\/a> Vgl. Stockmeier (2019): Privathaftpflichtversicherung, 1. Auflage, AVB PHV A1-6.7, Rn. 30<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref10\" id=\"_ftn10\">[10]<\/a> Vgl. Stockmeier (2019): Privathaftpflichtversicherung, 1. Auflage, AVB PHV A1-6.7, Rn. 32<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref11\" id=\"_ftn11\">[11]<\/a> Vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 20.02.2013 \u2013 5 O 295\/12 Mc, NZV 2013, 389<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref12\" id=\"_ftn12\">[12]<\/a> Vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2003 \u2013 VI ZR 231\/02, JuS 2003, 1026<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref13\" id=\"_ftn13\">[13]<\/a> Vgl. AG Kaufbeuren, Schlussurteil vom 30.04.2014 \u2013 3 C 139\/14<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref14\" id=\"_ftn14\">[14]<\/a> Vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2008 \u2013 VI ZR 98\/07, r+s 2008, 189<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref15\" id=\"_ftn15\">[15]<\/a> Vgl. BGH,&nbsp;Urteil&nbsp;vom&nbsp;26.4.2016&nbsp;\u2013&nbsp;VI ZR 467\/15, NJW-RR 2017, 272<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref16\" id=\"_ftn16\">[16]<\/a> OLG Celle, Urteil vom 16.10.2008 \u2013 5 U 66\/08, VersR 2009, 1236&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref17\" id=\"_ftn17\">[17]<\/a> Vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009 \u2013 VI ZR 296\/08, VersR 2009, 1677<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref18\" id=\"_ftn18\">[18]<\/a> Wessel VersR 2011, 570<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref19\" id=\"_ftn19\">[19]<\/a> Vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2009 \u2013 VI ZR 28\/08, NJW 2009, 1482<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref20\" id=\"_ftn20\">[20]<\/a> Vgl. A1-8 AVB PHV 2020<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref21\" id=\"_ftn21\">[21]<\/a> Vgl. Stockmeier (2019): Privathaftpflichtversicherung, 1. Auflage, AVB PHV A1-8 Rn. 31-32<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref22\" id=\"_ftn22\">[22]<\/a> Siehe hierzu: Offizielle Website des Bund Deutscher Radfahrer, https:\/\/www.rad-net.de<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref23\" id=\"_ftn23\">[23]<\/a> VHV (06\/2021): AVB PHV KLASSIK-GARANT 2019, Ziff. A1-6.7.1<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref24\" id=\"_ftn24\">[24]<\/a> Gothaer (04\/2020): BBR 02\/18, III. Ziff. 12.1. lit. a<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref25\" id=\"_ftn25\">[25]<\/a> Hanse Merkur (07\/2016): BBR AHB 2016 Exklusiv, Ziff. 13.1<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig das Leben, den K\u00f6rper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstehen Schadens verpflichtet. So lautet \u00a7 823 Abs. 1 BGB, die zentrale Norm bei deliktischen Schadenersatzanspr\u00fcchen. Die private Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz bei Schadenersatzanspr\u00fcchen Dritter aufgrund gesetzlicher &#8230; <a title=\"Radrennen in der Privathaftpflichtversicherung\" class=\"read-more\" href=\"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2022\/06\/02\/radrennen-in-der-privathaftpflichtversicherung\/\" aria-label=\"Mehr Informationen \u00fcber Radrennen in der Privathaftpflichtversicherung\">Weiterlesen &#8230;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":66,"featured_media":1271,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1,6],"tags":[186,72,188,189],"class_list":["post-1195","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-haftpflicht-2","tag-haftpflichtversicherung","tag-haftung","tag-privathaftpflichtversicherung","tag-radrennen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1195","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/66"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1195"}],"version-history":[{"count":15,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1195\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1269,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1195\/revisions\/1269"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1271"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1195"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1195"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1195"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}