{"id":1152,"date":"2022-05-20T15:17:53","date_gmt":"2022-05-20T13:17:53","guid":{"rendered":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/?p=1152"},"modified":"2022-05-20T15:24:19","modified_gmt":"2022-05-20T13:24:19","slug":"trunkenheitsfahrt-auf-e-scooter-und-pedelec-abweichende-promillegrenzen-trotz-aehnlichem-gefaehrdungspotenzial","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2022\/05\/20\/trunkenheitsfahrt-auf-e-scooter-und-pedelec-abweichende-promillegrenzen-trotz-aehnlichem-gefaehrdungspotenzial\/","title":{"rendered":"Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter und Pedelec &#8211; Abweichende Promillegrenzen trotz \u00e4hnlichen Gef\u00e4hrdungspotenzials"},"content":{"rendered":"\n<p> <\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>Problemstellung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\">E-Scooter sind aus den Innenst\u00e4dten nicht mehr wegzudenken. Durch die steigende Nutzung dieser Elektrokleinstfahrzeuge steigt auch die Anzahl der Problemf\u00e4lle, die ihre Nutzung mit sich bringt. Die Anziehungskraft des E-Scooters gerade im Zustand der Trunkenheit ist gro\u00df, da sie f\u00fcr jedermann leicht zug\u00e4nglich sind und die Hemmschwelle zur Nutzung gering ist. Fraglich ist auch, ob ein jeder Nutzer sich der Verkehrsregeln f\u00fcr E-Scooter bewusst ist. Die Gesetzgebung ist sichtlich noch nicht manifestiert.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\">Mittlerweile genauso pr\u00e4sent auf den Stra\u00dfen wie E-Scooter sind Pedelecs. Sie sind schnell, haben einen leichten Tritt und keine Helm- und Versicherungspflicht. Aktuell ist zu beobachten, dass der Marktanteil der Pedelecs zu Lasten herk\u00f6mmlicher Fahrr\u00e4der stark zunimmt. Die Beliebtheit und Pr\u00e4senz auf den Stra\u00dfen l\u00e4sst auch die Zahl der Unf\u00e4lle steigen. &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>E-Scooter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\">Obwohl sie bauartbedingt nur Geschwindigkeiten zwischen 6-20 km\/h ohne eigene Kraft erreichen, z\u00e4hlen E-Scooter gem. \u00a71 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) zu den Kraftfahrzeugen. Sie wiegen je nach Modell zwischen 7,5 kg und 19,5 kg. Es muss gem\u00e4\u00df \u00a7 1 PflVG eine g\u00fcltige Kraftfahrthaftpflichtversicherung vorliegen. Aus dieser Einstufung folgt zudem, dass bei einer Trunkenheitsfahrt auf dem E-Scooter auch die Promillegrenzen f\u00fcr Kraftfahrzeuge gelten. Die Gef\u00e4hrdungshaftung nach \u00a7 7 StVG greift f\u00fcr E-Scooter nicht, da diese gem. \u00a7 8 StVG nicht f\u00fcr Fahrzeuge mit einer H\u00f6chstgeschwindigkeit von 20 km\/h gilt. Aus diesem Grund scheidet die Ersatzpflicht des Fahrzeugf\u00fchrers nach \u00a7 18 StVG aus. Deswegen k\u00f6nnen Fahrer von E-Scootern f\u00fcr von ihnen verursachte Sch\u00e4den nur \u00fcber \u00a7 823 BGB in Haftung genommen werden. In der Regel geschieht dies in Verbindung mit einer Norm aus der StVO (vgl. Tomson\/ Wieland: E-Scooter: Die Fahrt ist frei, aber wer haftet).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>Pedelecs<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-contrast-color has-text-color has-medium-font-size\">Bei Pedelecs hingegen erfolgt die Unterst\u00fctzung durch den Elektromotor nur, wenn der Fahrer eigene Kraftanstrengung anwendet. Diese verringert sich progressiv mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit und setzt beim Erreichen von 25 km\/h, oder wenn der Fahrer aufh\u00f6rt in die Pedale zu treten, aus. Je nach Modell wiegen Pedelecs zwischen 20 und 30 kg. Pedelecs sind nach \u00a71 Abs. 3 StVG als Fahrr\u00e4der einzuordnen. Sie sind damit, im Gegensatz zu E-Scootern, sowohl zulassungs- als auch versicherungsfrei. Allerdings ist die Einstufung als Fahrrad \u2013 wegen der Motorunterst\u00fctzung \u2013 bzgl. der daf\u00fcr geltenden Promillegrenzen streitig. Die absolute Fahrunt\u00fcchtigkeit beginnt, wie bei Fahrradfahrern, erst ab 1,6 \u2030&nbsp;&nbsp;(vgl. Kerkmann: Promillegrenzen f\u00fcr E-Bike, Pedelec und Co SVR 2019, 369). Anders als bei E-Scootern haftet hier der Fahrer mit seiner Privathaftpflichtversicherung. Bei E-Scootern ist dies allerdings aufgrund der Benzinklausel ausgeschlossen (vgl. Tomson\/ Wieland: E-Scooter: Die Fahrt ist frei, aber wer haftet NZV 2019, 446). Auch hier richtet sich der Anspruch nach \u00a7&nbsp;823 BGB (vgl. Ziegenhardt: Elektrofahrrad, E-Bike, &#8211; Unterscheidung und Haftung, NJW-Spezial 2016, 585). Eine Versicherungspflicht f\u00fcr E-Bikes wurde diskutiert, aber nicht durchgesetzt (vgl.&nbsp;https:\/\/ebike-news.de\/eu-richtlinien-e-bikes-weiterhin-von-versicherungspflicht-ausgeschlossen\/199147\/&nbsp;Zugriff am 19.05.2022).&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>Rechtsprechungen zu Trunkenheitsfahrten&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\">Gerade bei Trunkenheitsfahrten auf dem E-Scooter ist streitig, ob ein Erfordernis des Entzuges der Fahrerlaubnis nach der Regelvermutung gem. \u00a769 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegt oder ob ein Fahrverbot nach \u00a744 StGB ausreichend ist. Nicht selten folgt einem Fahrverbot zugleich ein F\u00fchrerscheinentzug.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\">Gerichtliche Instanzen entscheiden F\u00e4lle rund um den E-Scooter unterschiedlich und ber\u00fccksichtigen in ihrer Urteilsfindung verschiedene Umst\u00e4nde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\">Das BayOLG best\u00e4tigte mit seinem Beschluss vom 24.7.2020 (205 StRR 216\/20) das Urteil des AG M\u00fcnchen vom 09.01.2020 (941 Cs 414 Js), in dem Fahrer die Fahrerlaubnis f\u00fcr die Dauer von 7 Monaten aufgrund von fahrl\u00e4ssiger Trunkenheit nach \u00a769 Abs. 2 Nr. 2 StGB entzogen und ein Fahrverbot f\u00fcr die Dauer von 3 Monaten f\u00fcr Kraftfahrzeuge aller Art auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen erteilt wurde. Bei dem Fahrer des E-Scooters wurde bei einer schwerpunktm\u00e4\u00dfigen Kontrolle (keine Anhaltung wegen Ausfallerscheinungen) eine BAK von 1,35 \u2030 im Mittelwert festgestellt. Der Fahrer h\u00e4tte selbst erkennen m\u00fcssen, dass er aufgrund der gr\u00f6\u00dferen Menge alkoholischer Getr\u00e4nke nicht mehr fahrt\u00fcchtig gewesen sei. Mit diesem Wert von 1,35 \u2030 ist die Grenze zur absoluten Fahrunt\u00fcchtigkeit (1,6 \u2030) f\u00fcr Radfahrer nicht allzu weit entfernt. Auch die Aussage des Fahrers, dass er E-Scooter nicht als ein KFZ eingestuft habe, half ihm nicht. Dies h\u00e4tte laut Gericht vermieden werden k\u00f6nnen, wenn sich der Fahrer vor Gebrauch des neu im Verkehrsraum erschienenen Fahrzeuges ordnungsgem\u00e4\u00df kundig gemacht h\u00e4tte. Bei der Straffindung kam dem Fahrer zugute, dass er keine Gef\u00e4hrdung herbeigef\u00fchrt hatte und nur eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurze Strecke mit dem E-Scooter gefahren war und eben, dass es sich im Gegensatz zu einem PKW um einen leichten E-Scooter gehandelt hat.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\">Anders entschied das LG Dortmund mit seinem Beschluss vom 07.07.2020 (31 Qs 1\/20 allg.), dass die Erteilung eines Fahrverbots bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter ausreichend ist. Die Regelvermutung nach \u00a769 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist grunds\u00e4tzlich schon erf\u00fcllt, allerdings seien im vorliegenden Sachverhalt au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur ber\u00fccksichtigen: Die Tat erfolgte in der Nacht eines Wochentages, es war mit wenig Publikumsverkehr zu rechnen und das Gef\u00e4hrdungspotenzial eines E-Scooters sei eher mit dem Gef\u00e4hrdungspotenzial eines E-Bikes gleichzusetzen. Die Einw\u00e4nde der Staatsanwaltschaft, E-Scooter stellen angesichts der erreichbaren Geschwindigkeit eine Gef\u00e4hrdung f\u00fcr alle Verkehrsteilnehmer dar und dass auch hier der Fahrer des E-Scooters sich vor Inbetriebnahme mit den rechtlichen Gegebenheiten\/Voraussetzungen f\u00fcr die Nutzung eines E-Scooters vertraut machen solle, fanden keine Ber\u00fccksichtigung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\">Das OLG Karlsruhe (2. Strafsenat, Urteil vom 15.10.2020 &#8211; 2 Rv 35 Ss 175\/20) hingegen entschied sich, anders als bei den zuvor genannten E-Scooter-F\u00e4llen, f\u00fcr einen Freispruch eines alkoholisierten Pedelec-Fahrers. Dieser hatte mit 1,59 \u2030 einen Unfall mit einem auf seinen Fahrweg einfahrenden Fahrradfahrer verursacht. Jedoch zeigte der Fahrer des Pedelecs keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Ausgiebig wurde \u00fcber die Einstufung des Pedelecs als KFZ nach \u00a7 1 StVG und die damit einhergehenden Promillegrenzen f\u00fcr KFZ-Fahrer diskutiert. Gerade die h\u00f6heren Anforderungen an den Fahrer eines Pedelecs, bedingt durch die erzielbar h\u00f6here Geschwindigkeit und auch das h\u00f6here Gewicht und das durch die Anschubhilfe ver\u00e4nderte Fahrverhalten, deuten auf die Einstufung als KFZ hin. Da jedoch das Pedelec nach \u00a71 Absatz 3 StVG&nbsp;&nbsp;vom KFZ-Begriff ausgenommen ist, finden die \u00a724a Absatz 1&nbsp;&nbsp;StVG \u201c0,5 Promille-Grenze&#8220; und \u00a7 69 StGB \u201cEntziehung der Fahrerlaubnis\u201d keine Anwendung.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>Auswirkungen auf die Praxis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\">Die Rechtslage f\u00fcr die Einordnung von E-Scootern als KFZ und Pedelecs als Fahrrad ist streitig. Aus den zuvor genannten Gr\u00fcnden geht von diesen Fortbewegungsmitteln ein erhebliches Gef\u00e4hrdungspotenzial bei einer Trunkenheitsfahrt aus. Bei einem E-Scooter liegen einige Argumente f\u00fcr die Einstufung als Fahrrad vor, wie das geringere Gewicht und die niedrigere Geschwindigkeit als ein Pedelec, die Bauart, kein Erfordernis einer Fahrerlaubnis (frei ab 14 Jahren) und das geringere Gef\u00e4hrdungspotenzial als ein KFZ. Dahingegen sprechen einige Argumente daf\u00fcr, ein Pedelec wie ein KFZ einzustufen, wie die Sperrigkeit, das ver\u00e4nderte Fahrverhalten durch die Motorunterst\u00fctzung und das gr\u00f6\u00dfere Gef\u00e4hrdungspotenzial als ein Fahrrad. Demzufolge kann ein Unfall mit einem Pedelec schwerwiegender ausfallen als mit einem E-Scooter. Trotz der unterschiedlichen Einstufungen gelten f\u00fcr E-Scooter und Pedelecs die Verkehrsregeln und die Verschuldenshaftung wie bei Fahrradfahrern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\">F\u00fcr alle KFZ wurde die Grenze zur absoluten Fahrunt\u00fcchtigkeit bereits im Jahre 1990 vom BGH auf 1,1 \u2030 festgelegt. Jedoch war zu diesem Zeitpunkt nicht damit zu rechnen, dass der technische Fortschritt Gef\u00e4hrte wie E-Scooter oder Pedelecs mit sich bringt. Auch hat damals noch niemand an Sharing-Modelle und die damit einhergehende st\u00e4ndige Verf\u00fcgbarkeit gedacht. Hier ist es dem BGH dringend geboten, die Leitplanken der Trunkenheitsfahrt f\u00fcr Fahrzeuge der urbanen Mobilit\u00e4t neu zu setzen. Der Gesetzgeber sollte sich an die wandelnden Gegebenheiten anpassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\">Hingegen w\u00e4re bei einem Pedelec \u2013 aufgrund der Vielf\u00e4ltigkeit sowie der daraus entstehenden Intransparenz \u00fcber die Einstufung des Gef\u00e4hrtes und die daraus resultierenden Konsequenzen \u2013 denkbar, den \u00a71 StVG anzupassen, um Rechtssicherheit bei der verkehrsrechtlichen Einordnung zu schaffen (vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 15.10.2020 &#8211; 2 Rv 35 Ss 175\/20, BeckRS 2020, 28773).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Problemstellung E-Scooter sind aus den Innenst\u00e4dten nicht mehr wegzudenken. Durch die steigende Nutzung dieser Elektrokleinstfahrzeuge steigt auch die Anzahl der Problemf\u00e4lle, die ihre Nutzung mit sich bringt. 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