{"id":1120,"date":"2022-01-21T16:56:28","date_gmt":"2022-01-21T15:56:28","guid":{"rendered":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/?p=1120"},"modified":"2022-01-22T13:46:31","modified_gmt":"2022-01-22T12:46:31","slug":"haftungsrisiken-von-organmitgliedern-im-rahmen-der-coronakrise","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2022\/01\/21\/haftungsrisiken-von-organmitgliedern-im-rahmen-der-coronakrise\/","title":{"rendered":"Haftungsrisiken von Organmitgliedern im Rahmen der Coronakrise"},"content":{"rendered":"\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Kurz nach der Einf\u00fchrung der ersten Corona-Ma\u00dfnahmen in Deutschland hat Prof. Dr. Fortmann vom Institut f\u00fcr Versicherungswesen der TH K\u00f6ln in einem Beitrag f\u00fcr den Juris PraxisReport dargelegt, wie sich SARS-CoV-2 auf die Haftung von Managern auswirken k\u00f6nnte [\u201eManagerhaftung und deren Deckung in Zeiten des Coronavirus SARS-CoV-2\u201c, jurisPR-VersR 5\/2020]. Beispielhaft untersuchte er seinerzeit m\u00f6gliche zus\u00e4tzliche Gefahren aus den drei Bereichen Insolvenzantragspflicht, Compliance-Pflicht und Risiken durch Ertragsausfallsch\u00e4den.<\/p>\n\n\n\n<p>Seitdem hat es eine Reihe von gesetzgeberischen Aktivit\u00e4ten gegeben, die es nahelegen, sich mit Fortmanns damaligen Aussagen vor aktuellem Hintergrund auseinanderzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Insolvenzantragspflicht <\/strong><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Vor dem Hintergrund einer drohenden Welle Corona-bedingter Insolvenzen war eine der ersten Ma\u00dfnahmen des Gesetzgebers im M\u00e4rz 2020 die Verabschiedung des \u201eGesetzes zur vor\u00fcbergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz\u201c (CovInsAG). Durch dieses wurde die Insolvenzantragspflicht f\u00fcr Manager vom 01.03.2020 bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, jedoch nur, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der Corona-Pandemie beruhte und eine Aussicht bestand, eine eventuelle Zahlungsunf\u00e4higkeit zu beseitigen [\u00a7 1 Abs. 1 S. 1 &#8211; 2 CovInsAG]. Die Erf\u00fcllung der beiden Bedingungen wird dabei vermutet, wenn zum 31.12.2019 keine Zahlungsunf\u00e4higkeit bestand. [\u00a7 1 Abs. 1 S. 3 CovInsAG]. <\/p>\n\n\n\n<p>Ferner werden in \u00a7 2 Abs.1 Nr. 1 CovInsAG Zahlungen, die im o.g. Zeitraum im \u201eordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang\u201c erfolgen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters nach \u00a7 64 S. 2 GmbHG und \u00a7 92 Abs. 2 S. 2 AktG vereinbar erkl\u00e4rt. <\/p>\n\n\n\n<p>Wie Fortmann darlegt, werden durch diese Regelungen die Haftungsrisiken von Gesch\u00e4ftsleitern stark reduziert. Risiken resultieren jedoch nach wie vor aus der Pandemiebedingtheit der Regelung. So k\u00f6nnte im Falle der Insolvenz von einem Insolvenzverwalter die Vermutung des \u00a7 1 Abs. 1 S. 3 CovInsAG widerlegt werden, indem er nachweist, dass Insolvenzreife auch ohne Pandemie eingetreten w\u00e4re. Ebenso w\u00e4re der Nachweis, dass trotz Zahlungsf\u00e4higkeit am 31.12.2019 Insolvenzreife zwischen dem 01.01. und 29.02.2020 eingetreten ist, sch\u00e4dlich, da das CovInsAG erst zum 01.03.2020 in Kraft getreten ist. Schlie\u00dfich k\u00f6nnte es sich selbst bei Erf\u00fcllen der Pandemiebedingungen als streitig erweisen, was genau unter Zahlungen im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang zu verstehen ist.   <\/p>\n\n\n\n<p>Seit dem Inkrafttreten des CovInsAG hat der Gesetzgeber mehrfach die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verl\u00e4ngert: <\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Durch Hinzuf\u00fcgen von \u00a71 Abs. 2 CovInsAG mit Wirkung vom 01.10.2020 f\u00fcr den Zeitraum bis zum 31.12.2020 f\u00fcr (im obigen Sinne) pandemiebedingte Insolvenzen aufgrund von \u00dcberschuldung (jedoch nicht aufgrund von Zahlungsunf\u00e4higkeit) [BGBl 2020 I S. 2016]<br><\/li><li>Durch Hinzuf\u00fcgen von \u00a7 1 Abs.3 CovInsAG mit Wirkung vom 01.01.2021 f\u00fcr den Zeitraum bis 31.01.2021 f\u00fcr pandemiebedingte Insolvenzen (\u00dcberschuldung und Zahlungsunf\u00e4higkeit) f\u00fcr Schuldner, die staatliche Hilfsmittel zwischen dem 01.11.2020 und dem 31.12.2020 beantragt haben [\u00c4nderung im Rahmen des  SanInsFoG; BGBl 2020 I S. 3292 ff.]<br><\/li><li>Durch \u00c4nderung der soeben genannten Verl\u00e4ngerungsfrist auf den Zeitraum 01.01.2021 bis 30.04.2021 bei Antragstellung auf staatliche Hilfsmittel bis zum 28.02.2021 [BGBl 2021 I S. 237]<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Hierbei ist die Verl\u00e4ngerung gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 CovInsAG daran gebunden, dass der genannte Antrag auf Hilfeleistung aus staatlichen Programmen nicht offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die erlangbare Hilfeleistung f\u00fcr die Beseitigung der Insolvenzreife nicht unzureichend ist [\u00a7 1 Abs. 3 S. 3 CovInsAG]. <\/p>\n\n\n\n<p>Bei allen \u00c4nderungen des Gesetzes sind die Grundvoraussetzung der Pandemiebedingtheit der Insolvenz des \u00a7 1 Abs. 1 S. 3 CovInsAG und die Vermutung des \u00a7 1 Abs. 1 S. 3 CovInsAG unver\u00e4ndert geblieben, ebenso wie die Haftungsbefreiung f\u00fcr Zahlungen im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang durch \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1. Insofern haben die Beobachtungen von Fortmann zu den bestehenden Haftungsrisiken nach wie vor Bestand. <\/p>\n\n\n\n<p>Hinzu kommen allerdings die Risiken, die sich aus \u00a71 Abs. 3 S. 3 CovInsAG ergeben, also die sich materialisieren k\u00f6nnten, wenn der Insolvenzfall eintritt, nachdem staatliche Hilfen nicht gew\u00e4hrt wurden oder diese zwar gew\u00e4hrt wurden, aber nicht ausreichen, um die Insolvenz abzuwenden. Da Abs. 3 S. 3 anders als Abs. 1 S. 3 keine Vermutung zugunsten der Gesch\u00e4ftsleiter enth\u00e4lt, w\u00e4re somit im Haftungsprozess der Gesch\u00e4ftsleiter beweisbelastet, dass zum Zeitpunkt der Insolvenzreife eine realistische Aussicht auf Genehmigung der staatlichen Mittel bestand und dass diese zu diesem Zeitpunkt zur Abwendung der Insolvenzreife ausgereicht h\u00e4tten. Auch vor diesem Hintergrund l\u00e4sst sich nur die Empfehlung Fortmanns an die Gesch\u00e4ftsleitung wiederholen, s\u00e4mtliche Entscheidungsgr\u00fcnde und -prozesse zu jedem Zeitpunkt detailliert zu dokumentieren. <\/p>\n\n\n\n<p>Nicht nur die mehrfachen Verl\u00e4ngerungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und die jeweils daran gekn\u00fcpften Bedingungen modifizieren die Haftungsrisiken von Gesch\u00e4ftsleitern, wie Fortmann sie darstellt. Auch das am 01.01.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) adressiert in Teilen pandemiespezifische Insolvenzsituationen, z.B. hinsichtlich Frist\u00e4nderungen oder ge\u00e4nderter Bestimmungen an Eigenverwaltungsverfahren gem. \u00a7 5 Abs. 1 &#8211; 3 CovInsAG. Auf diese im Einzelnen einzugehen, w\u00fcrde allerdings den Rahmen dieses Beitrags sprengen. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>2.  Compliance-Pflicht<\/strong> <\/p>\n\n\n\n<p>Infolge der Corona-Ma\u00dfnahmen haben Unternehmen interne Abl\u00e4ufe zum Teil signifikant umstrukturieren m\u00fcssen. Nichtsdestoweniger sind die Gesch\u00e4ftsleiter daf\u00fcr verantwortlich, dass auch die ge\u00e4nderten Prozesse den gesetzlichen Anforderungen gen\u00fcgen. Wie Fortmann ausf\u00fchrt, birgt insbesondere die Ausweitung des Homeoffices Haftungsrisiken, etwa durch Datenschutzverst\u00f6\u00dfe (Stichwort: DSGVO). Denkbar ist vor dem gleichen Hintergrund aber auch non-Compliance mit Datensicherheitsvorschriften \u2013 man denke etwa an die Richtlinien der BaFin in den BAIT und VAIT \u2013 oder mit arbeitsrechtlichen Vorgaben. Mit zunehmender Dauer der Pandemie k\u00f6nnte man nun vermuten, dass Unternehmen wieder zum \u201eNormalbetrieb\u201c zur\u00fcckgekehrt sind und die Risiken, die sich aus den ge\u00e4nderten Abl\u00e4ufen ergeben haben, wieder verschwunden sind. Realit\u00e4t d\u00fcrfte jedoch eher sein, dass viele ge\u00e4nderte Abl\u00e4ufe zur neuen Normalit\u00e4t geworden sind, insbesondere die gr\u00f6\u00dfere Inanspruchnahme von Homeoffice oder \u2013 allgemeiner \u2013 Telearbeit. <\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Unternehmen die ge\u00e4nderten Abl\u00e4ufe in der Zwischenzeit einer gr\u00fcndlichen \u00dcberpr\u00fcfung unterzogen und Compliance-Verst\u00f6\u00dfe beseitigt haben. Gegen\u00fcber der Situation bei Fortmann (M\u00e4rz 2020) erscheint es daher einleuchtend, dass die Anzahl \u201eneuer\u201c Compliance-Verletzungen eher zur\u00fcckgegangen sein d\u00fcrfte. Auf der anderen Seite ist zu erwarten, dass neuere oder andauernde Compliance-Verst\u00f6\u00dfe als schwerwiegender angesehen werden als vor 18 Monaten: w\u00e4hrend es gute Gr\u00fcnde gibt, aufgrund der Neuheit und Dringlichkeit der Situation im M\u00e4rz 2020 den einen oder anderen Compliance-Versto\u00df noch als leicht fahrl\u00e4ssig oder gar als nicht schuldhaft einzustufen, entfallen diese f\u00fcr andauernde oder neue Verst\u00f6\u00dfe. Hier k\u00f6nnte Gesch\u00e4ftsleitern inzwischen (mindestens) der Vorwurf der groben Fahrl\u00e4ssigkeit drohen. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>3.  Ertragsausfallsch\u00e4den<\/strong> <\/p>\n\n\n\n<p>Fortmann stellt unter dieser Rubrik auf zwei m\u00f6gliche Haftungsgr\u00fcnde f\u00fcr Gesch\u00e4ftsleiter ab: keinen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Corona-Sch\u00e4den (insbesondere eine unzureichende Betriebsschlie\u00dfungsversicherung) abgeschlossen zu haben und nicht ausreichende Vorkehrungen getroffen zu haben, um eine Betriebsunterbrechung zu verhindern. <\/p>\n\n\n\n<p>3.1. Unzureichender Versicherungsschutz <\/p>\n\n\n\n<p>Fortmann kommt zu dem Schluss, dass das Haftungsrisiko aus unzureichendem Versicherungsschutz f\u00fcr Gesch\u00e4ftsleiter \u201eeher \u00fcberschaubar\u201c sei, so sie nachweisen k\u00f6nnen, dass sie beim Einkauf des existierenden Versicherungsschutzes (bzw. dem Unterlassen des Kaufes) eine \u201einformierte unternehmerische Ermessensentscheidung unter Einhaltung der Voraussetzungen der Business Judg(e)ment Rule\u201c getroffen haben, insbesondere wenn diese auf Expertenrat beruhte. Dem ist prinzipiell auch aus heutiger Sicht noch zuzustimmen. Allerdings d\u00fcrften sich die Kriterien an das Business Judg(e)ment versch\u00e4rft haben: angesichts der Omnipr\u00e4senz des Pandemiethemas kann davon ausgegangen werden, dass die Erwartungen an einen Gesch\u00e4ftsleiter, auch Expertenrat zu Pandemiethemen kritisch zu hinterfragen, gestiegen sind. Auch d\u00fcrfte es nach den Erkenntnissen der Allgemeinheit im Laufe der letzten 18 Monate zu den Pflichten eines Gesch\u00e4ftsleiters geh\u00f6ren, sein Risiko-Exposure nicht nur hinsichtlich des konkreten SARS-CoV-2-Virus, sondern allgemeiner gegen\u00fcber Pan- oder Epidemien und gegen\u00fcber der M\u00f6glichkeit kollektiv beh\u00f6rdlich verordneter Betriebsschlie\u00dfungen zu analysieren und das Ergebnis dieser \u00dcberlegungen in die Entscheidung \u00fcber Kauf oder Nichtkauf von Versicherungsschutz einflie\u00dfen zu lassen. Von praktischer Relevanz d\u00fcrfte dar\u00fcber hinaus die Frage sein, ob und, falls ja, zu welchem Preis angemessener Versicherungsschutz im Markt \u00fcberhaupt erh\u00e4ltlich ist. Auch hier ist jeder Gesch\u00e4ftsleiter gut beraten, den entsprechenden Entscheidungsprozess sorgf\u00e4ltig zu dokumentieren.    <\/p>\n\n\n\n<p>3.2. Keine ausreichenden Vorkehrungen <\/p>\n\n\n\n<p>Den m\u00f6glichen Vorwurf an Gesch\u00e4ftsleiter, nicht ausreichende Vorkehrungen getroffen zu haben, um eine pandemiebedingte Betriebsschlie\u00dfung und daraus resultierende Sch\u00e4den zu verhindern, sieht Fortmann nur in Ausnahmef\u00e4llen begr\u00fcndet. Er begr\u00fcndet dies (zu Recht) mit der Einzigartigkeit der Ausnahmesituation im Fr\u00fchjahr 2020. Aus heutiger Sicht wird \u2013 angesichts der Dauer dieses Ausnahmeereignisses und der andauernden Volatilit\u00e4t der pandemischen Gesamtlage \u2013 dieses Argument allerdings einer kritischen Pr\u00fcfung nicht mehr standhalten: Sollte ein Unternehmen erneut von \u2013 individuellen oder kollektiven \u2013 Betriebsschlie\u00dfungen betroffen sein, g\u00e4be es in der Regel wohl gute Gr\u00fcnde, das Nichtvorhandensein eines Notfallplans f\u00fcr eine solche Situation als Pflichtverletzung des Gesch\u00e4ftsleiters einzustufen.  <\/p>\n\n\n\n<p>Teil eines solchen Notfallplan w\u00e4re dann auch die Wahrnehmung alternativer Gesch\u00e4ftsm\u00f6glichkeiten wie z.B. Umstellung von vor-Ort-Restauration auf Lieferservice. Wie Fortmann bereits ausf\u00fchrt, d\u00fcrften diesbez\u00fcgliche Pflichtverletzungen aber nicht von gro\u00dfer Praxisrelevanz sein, da sie allenfalls Gesch\u00e4ftsleitern von Unternehmen mit schnell anpassbarem Gesch\u00e4ftsmodell vorgeworfen werden k\u00f6nnten.    <\/p>\n\n\n\n<p><strong>4. Haftung sonstiger Organe<\/strong> <\/p>\n\n\n\n<p>Fortmann stellt in seinen \u00dcberlegungen ausschlie\u00dflich auf die Haftungsrisiken von Gesch\u00e4ftsleitern ab. Allerdings ist nach von Schenck \u201ejede Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds [&#8230;] eine potenzielle Pflichtverletzung des Aufsichtsrats\u201c [NZG 2015, 494 Kap. III. 2]. Die Aktualit\u00e4t dieser Aussage wird deutlich durch j\u00fcngere gesetzgeberische Aktivit\u00e4ten wie etwa das Gesetz zur St\u00e4rkung der Finanzmarktintegrit\u00e4t (FISG) &#8211; eine Reaktion auf den Wirecard-Skandal -, das zum gr\u00f6\u00dften Teil zum 01.07.2021 in Kraft getreten ist. Zwar gelten die aufsichtsratsrelevanten Bestimmungen des FISG \u201enur\u201c f\u00fcr Unternehmen von \u00f6ffentlichem Interesse nach \u00a7 316a S. 2 HGB, jedoch d\u00fcrfte seine Sto\u00dfrichtung, die Rechte \u2013 und Pflichten(!) \u2013 von Aufsichtsr\u00e4ten zu st\u00e4rken, Wirkung \u00fcber diesen Kreis hinaus zeigen. <\/p>\n\n\n\n<p>Welche der oben aufgef\u00fchrten Corona-bedingten Haftungsrisiken von Gesch\u00e4ftsleitern sind nun f\u00fcr Aufsichtsratsmitglieder von besonderer Bedeutung? <\/p>\n\n\n\n<p>4.1. Insolvenz-Risiken     <\/p>\n\n\n\n<p>Die oben dargestellten (direkten) insolvenzinduzierten Risiken der Gesch\u00e4ftsleiter resultieren aus m\u00f6glicherweise schuldhafter Annahme der Pandemiebedingtheit. Mit anderen Worten ist das Unternehmen insolvenzreif, die Gesch\u00e4ftsleitung stellt jedoch unter Berufung auf eine der Voraussetzungen des \u00a7 1 CovInsAG f\u00e4lschlicherweise keinen Insolvenzantrag. Bei einem Unternehmen mit Aufsichtsrat ist kaum vorstellbar, dass eine solche Entscheidung ohne Wissen des Aufsichtsrats f\u00e4llt (andernfalls l\u00e4ge wohl Organisationsversagen des Aufsichtsrats vor). Somit lassen sich die Haftungsrisiken der Gesch\u00e4ftsleitung identisch auf den Aufsichtsrat \u00fcbertragen. Gleiches gilt f\u00fcr die Schutzma\u00dfnahmen: detaillierte Dokumentation von Entscheidungsgr\u00fcnden und -prozessen helfen dem Aufsichtsrat ebenso wie der Gesch\u00e4ftsleitung. <\/p>\n\n\n\n<p>Ein Unternehmen kann dar\u00fcber hinaus aber auch indirekten pandemiebedingten Insolvenzrisiken ausgesetzt sein, und zwar sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite seiner Bilanz, wobei sich aktivseitige Risiken generell aus Kapitalanlagen mit Kreditrisiko ergeben. Die Pr\u00fcfung der Angemessenheit der entsprechenden Kapitalanlagestrategie ist in den Gesch\u00e4ftsordnungen von Aufsichtsr\u00e4ten regelm\u00e4\u00dfig als Teil der \u00dcberwachungsfunktion des Aufsichtsrats nach (f\u00fcr Aktiengesellschaften) \u00a7 111 Abs. 1 AktG festgelegt. Entsprechend sollten Aufsichtsr\u00e4te sich von den Gesch\u00e4ftsleitern darlegen lassen, ob und in welchem Umfang die Kapitalanlage des Unternehmens pandemiebedingte Insolvenz- bzw. Kreditrisiken enth\u00e4lt und ob die Kapitalanlagestrategie entsprechend angepasst werden sollte.  <\/p>\n\n\n\n<p>Insolvenzbedingte Risiken auf der Passivseite gibt es u.a. im Versicherungsbereich, namentlich bei Versicherern im Kredit-\/Kautionsgesch\u00e4ft. Hier m\u00fcssen sich (zun\u00e4chst) Gesch\u00e4ftsleiter die Frage stellen, ob existierende Reservierungspolitiken angesichts der aufgrund des CovInsAG zu erwartenden steigenden Zahl von Sp\u00e4tsch\u00e4den noch angemessen sind. Auch diese Frage ist jedoch f\u00fcr die \u00dcberwachungsfunktion des Aufsichtsrats relevant, insbesondere nat\u00fcrlich f\u00fcr Mitglieder des Pr\u00fcfungsausschusses, denen im Rahmen des FISG besondere Rechte und Pflichten zukommen.        <\/p>\n\n\n\n<p>4.2. Compliance-Risiken   <\/p>\n\n\n\n<p>Durch das FISG wurde \u00a7 107 AktG ein neuer Abs. 4 hinzugef\u00fcgt, der die Einrichtung eines Pr\u00fcfungsausschusses f\u00fcr Unternehmen von \u00f6ffentlichem Interesse zwingend vorschreibt. Jedem Mitglied des Pr\u00fcfungsausschusses wird in \u00a7 107 Abs. 4 S. 4 AktG das Recht gegeben, bei den Leitern u.a. der Bereiche Internes Kontrollsystem, Risikomanagement und Interne Revision Ausk\u00fcnfte einzuholen. Durch die obligatorische Einrichtung des Ausschusses und die Etablierung von \u201edotted-line reporting\u201c betont der Gesetzgeber nachdr\u00fccklich die Bedeutung der \u00dcberwachung dieser Bereiche durch den Aufsichtsrat. (F\u00fcr sonstige Aktiengesellschaft ist die Einrichtung von Pr\u00fcfungsaussch\u00fcssen optional nach \u00a7 107 Abs. 3 AktG und \u201edotted-line reporting\u201c nicht vorgesehen; der \u2013 unausgesprochene \u2013 Wille des Gesetzgebers d\u00fcrfte jedoch ein \u00e4hnlicher sein.)  <\/p>\n\n\n\n<p>In der Folge d\u00fcrfte der Aufsichtsrat, und hier speziell die Mitglieder des Pr\u00fcfungsausschusses, in seinen Haftungsrisiken f\u00fcr diese Gesch\u00e4ftsfelder sehr nah bei den Risiken der Gesch\u00e4ftsleitung liegen. Insbesondere bei nicht nur operativen Verst\u00f6\u00dfen, also etwa bei l\u00e4nger andauernden Missst\u00e4nden, k\u00f6nnte jede Pflichtverletzung eines Gesch\u00e4ftsleiters eine vermutete Pflichtverletzung des Aufsichtsrats implizieren. Compliance-Verst\u00f6\u00dfe, die auch nach 18 Monaten Homeoffice noch nicht beseitigt sind, w\u00fcrden in diese Kategorie fallen.   <\/p>\n\n\n\n<p>4.3.  Ertragsausfallsch\u00e4den <\/p>\n\n\n\n<p>Wie von Fortmann dargelegt, stammen Haftungsrisiken in dieser Rubrik aus zwei Quellen: einem der Situation des Unternehmens nicht entsprechenden Versicherungsschutz gegen Betriebsschlie\u00dfungen und dem Fehlen eines Notfallplans; ebenfalls oben erl\u00e4utert ist unsere Einsch\u00e4tzung, dass ein Fehlverhalten des Gesch\u00e4ftsleiters in diesem Bereich aus heutiger Sicht, d.h. nach 18 Monaten Pandemieerfahrung, kritischer zu beurteilen ist als zu Beginn der Pandemie. Entsprechend wird bei einer Pflichtverletzung des Gesch\u00e4ftsleiters auch die Rolle des Aufsichtsrats genauer zu \u00fcberpr\u00fcfen sein. <\/p>\n\n\n\n<p>Sowohl der Versicherungsschutz des Unternehmens als auch seine Notfallpl\u00e4ne geh\u00f6ren zum Themenbereich des Risikomanagements. Wie bereits im vorherigen Abschnitt dargestellt, geh\u00f6rt letzteres zu den Themen, f\u00fcr die der Gesetzgeber die besondere Bedeutung des Aufsichtsrats hervorheben m\u00f6chte; so ist auch f\u00fcr das Risikomanagement durch das FISG ein \u201cdotted-line-reporting&#8220; eingef\u00fchrt worden (\u00a7 107 Abs. 4 AktG; s. 4.2.). Folglich gelten auch die Schl\u00fcsse des vorherigen Abschnitts 4.2., n\u00e4mlich dass die Haftungsrisiken des Aufsichtsrats, insbesondere der Mitglieder des Pr\u00fcfungsausschusses und, wo zutreffend, des Risikoausschusses, in diesem Problemkreis eng mit denen der Gesch\u00e4ftsleitung verbunden sind. Die Mitglieder der entsprechenden Gremien sind daher gut beraten, sich regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber die aktuellen St\u00e4nde des Versicherungsschutzes (hinsichtlich Betriebsschlie\u00dfungsversicherung) und der Notfallpl\u00e4ne informieren zu lassen und \u2013 wie schon mehrfach hervorgehoben \u2013 dies zu dokumentieren. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>5. D&amp;O \u2013 Deckungen<\/strong> <\/p>\n\n\n\n<p>In Abschnitt IV. 3. seines Artikels macht Fortmann &#8211; zumindest f\u00fcr die Haftungsrisiken aus Ertragsausfallsch\u00e4den &#8211; den f\u00fcr Gesch\u00e4ftsleiter tr\u00f6stlichen Kommentar, dass f\u00fcr diese unter markt\u00fcblichen D&amp;O-Vertr\u00e4gen Deckungsschutz besteht. Grunds\u00e4tzlich ist diese Aussage nach wie vor korrekt, auch dort, wo nach unserer Einsch\u00e4tzung Fehlverhalten, das zu Beginn der Pandemie vielleicht noch als leicht fahrl\u00e4ssig einzusch\u00e4tzen gewesen w\u00e4re, sich nun mit dem Vorwurf der schweren Fahrl\u00e4ssigkeit konfrontiert sehen k\u00f6nnte: auch diese ist \u00fcblicherweise noch vom Versicherungsschutz umfasst; Ausschl\u00fcsse greifen nur bei Vorsatz.      <\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings sehen wir im Markt Ans\u00e4tze eines restriktiveren Underwritings, die sich beispielsweise in den Bestrebungen einiger Versicherer manifestieren, Insolvenz- sowie spezielle Covid-19-Ausschl\u00fcsse zu vereinbaren. Dazu geh\u00f6ren aber auch Erg\u00e4nzungen interner Zeichnungsrichtlinien, die spezielle Covid-19 Financial Impact Assessments fordern oder eine Analyse, wie stabil sich existierende Business Continuity Pl\u00e4ne in der Pandemie gezeigt haben. Solche \u00dcberlegungen spiegeln sich dann beispielhaft in zus\u00e4tzlichen Antragsfragen deutscher Versicherer wie den folgenden wider: <\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Wie hat Covid-19 Ihre Gesch\u00e4ftsergebnisse, EK-Ausstattung, Liquidit\u00e4t o.\u00e4. beeinflusst? <br><\/li><li>Haben Sie externe Finanzierungen (Kredite, Staatshilfen) beantragt oder genehmigt bekommen oder gehen Sie davon aus, diese in den n\u00e4chsten 12 Monaten beantragen zu m\u00fcssen?<br><\/li><li>Welche Herausforderungen bei der Umsetzung der Business Continuity Pl\u00e4ne gab es? Welche Covid-19-bezogenen Umst\u00e4nde (Homeoffice, Verz\u00f6gerungen der Lieferketten) hatten negativen Einfluss auf Ihre F\u00e4higkeit, den Gesch\u00e4ftsbetrieb aufrechtzuerhalten?  <\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Branchen, die von Versicherern als besonders kritisch betrachtet werden sind u.a. Tourismus \u2013 hier insbesondere Hotels und Reiseveranstalter -, Gastronomie, Transport (speziell: Luftfahrt) und die Unterhaltungsbranche.  <\/p>\n\n\n\n<p>Aber auch \u00fcber diese exponierten Bereiche hinaus m\u00fcssen Gesch\u00e4ftsleiter &#8211; und Mitglieder anderer Organe &#8211; im jetzigen Umfeld verst\u00e4rkt darauf achten, den passenden Versicherungsschutz zu erhalten. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>6. Fazit<\/strong>  <\/p>\n\n\n\n<p>Fortmanns Analyse zu den Haftungsrisiken von Gesch\u00e4ftsleitern d\u00fcrfte im Wesentlichen nach wie vor Bestand haben. Die mehrfachen Erg\u00e4nzungen des CovInsAG bergen naturgem\u00e4\u00df zus\u00e4tzliche Risiken, da es bei der Anwendung dieser Regelungen zu Fehlern kommen kann. Insbesondere von Bedeutung d\u00fcrfte aber sein, dass mit Fortdauer der Pandemie Fehlverhalten der Gesch\u00e4ftsleitung, das zu Beginn m\u00f6glicherweise noch als nicht schuldhaft oder leicht fahrl\u00e4ssig einzusch\u00e4tzen war, strengeren Ma\u00dfst\u00e4ben unterzogen werden d\u00fcrfte. <\/p>\n\n\n\n<p>Das Exposure von Kontrollorganen, konkret von Aufsichtsr\u00e4ten, gleicht in vielen Haftungssituationen, namentlich wo diese auf strukturellen Fehlverhalten beruhen, dem von Gesch\u00e4ftsleitern. Dies ist im Besonderen f\u00fcr Unternehmen anzunehmen, die im Geltungsbereich des FISG liegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kurz nach der Einf\u00fchrung der ersten Corona-Ma\u00dfnahmen in Deutschland hat Prof. Dr. Fortmann vom Institut f\u00fcr Versicherungswesen der TH K\u00f6ln in einem Beitrag f\u00fcr den Juris PraxisReport dargelegt, wie sich SARS-CoV-2 auf die Haftung von Managern auswirken k\u00f6nnte [\u201eManagerhaftung und deren Deckung in Zeiten des Coronavirus SARS-CoV-2\u201c, jurisPR-VersR 5\/2020]. Beispielhaft untersuchte er seinerzeit m\u00f6gliche zus\u00e4tzliche &#8230; <a title=\"Haftungsrisiken von Organmitgliedern im Rahmen der Coronakrise\" class=\"read-more\" href=\"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2022\/01\/21\/haftungsrisiken-von-organmitgliedern-im-rahmen-der-coronakrise\/\" aria-label=\"Mehr Informationen \u00fcber Haftungsrisiken von Organmitgliedern im Rahmen der Coronakrise\">Weiterlesen &#8230;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":63,"featured_media":1137,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6,18],"tags":[166,167,164,169,168,170],"class_list":["post-1120","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-haftpflicht-2","category-unternehmensrecht","tag-corona","tag-covinsag","tag-do-versicherung","tag-fisg","tag-organhaftung","tag-saninsfog"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1120","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/63"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1120"}],"version-history":[{"count":12,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1120\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1143,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1120\/revisions\/1143"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1137"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1120"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1120"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1120"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}