{"id":1074,"date":"2021-06-23T10:25:46","date_gmt":"2021-06-23T08:25:46","guid":{"rendered":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/?p=1074"},"modified":"2021-06-23T11:17:16","modified_gmt":"2021-06-23T09:17:16","slug":"versicherungsfall-in-der-rechtsschutzversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2021\/06\/23\/versicherungsfall-in-der-rechtsschutzversicherung\/","title":{"rendered":"Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Vorsto\u00df ist das dem Gegner vorgeworfene Verhalten \u2013 abweichende vertragliche Regelungen sind unwirksam<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>BGH, Urt. v. 31.03.2021 \u2013<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=200&amp;az=IVZR22119&amp;ge=BGH\"> IV ZR 221\/19<\/a><strong><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Den Versicherungsfall und damit eine Eintrittspflicht des Versicherers zu bestimmen ist in der Rechtsschutzversicherung nicht einfach. Anders als bei einem Brand oder nach einem Unfall fehlt es an einem konkret fassbaren Ereignis, f\u00fcr das Versicherungsschutz gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnte. So liegt in der Rechtsschutzversicherung ein Versicherungsfall vor,&nbsp; wenn der VN oder ein anderer einen Versto\u00df begangen hat. Die erste Schwierigkeit liegt schon darin zu bestimmen, ob ein bestimmtes Verhalten (schon) einen Versto\u00df darstellt. Die zweite Frage die sich stellt ist, ob es dabei sowohl darauf ankommt was der VN dem Gegner vorwirft als auch welche Verst\u00f6\u00dfe dem VN vom Gegner angelastet werden. Hier hat der BGH (Urt. v. 25. Februar 2015 &#8211;<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=200&amp;d=2015-02-25&amp;az=IVZR21414&amp;ge=BGH\"> IV ZR 214\/14<\/a>) schon vor einigen Jahren klargestellt, dass es ma\u00dfgeblich nur darauf ankommt, was der VN dem Gegner vorwirft. Das bedeutet etwa in einem K\u00fcndigungsschutzprozess im Arbeitsrecht, dass der ma\u00dfgebliche Versto\u00df die K\u00fcndigung ist, denn dass diese zu Unrecht erfolgt ist wirft der versicherte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor. Auf die der K\u00fcndigung zu Grunde liegende Abmahnungen (Vorw\u00fcrfe der Gegenseite) kommt es hingegen nicht an. Diese Rechtsprechung ist von den Rechtsschutzversichern nicht gerade positiv aufgenommen worden, f\u00fchrt sie doch dazu, dass Zweckabschl\u00fcsse in gr\u00f6\u00dferem Umfang als fr\u00fcher m\u00f6glich sind. Das zeigt sich etwa gut in der Berufsunf\u00e4higkeitsversicherung: Verweigert der Versicherer seine Leistung mit der Begr\u00fcndung, der VN habe Gesundheitsfragen falsch beantwortet, so ist es nicht mehr erforderlich, dass der VN bereits zum Zeitpunkt der (m\u00f6glicherweise unrichtigen) Antworten rechtsschutzversichert ist. Auf diesen Zeitpunkt kommt es nicht an, denn: Der Versto\u00df den der VN seinem Gegner (dem Berufsunf\u00e4higkeitsversicherer) vorwirft ist ja gerade nicht, dass die Gesundheitsfragen falsch beantwortet sind, vielmehr wirft er dem Versicherer die Leistungsablehnung vor &#8211; so dass man sich vor diesem Zeitpunkt und sogar noch nach der Antragsstellung rechtsschutzversichern kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Daher haben etliche Rechtsschutzversicherer versucht, die Rechtsprechung des BGH zu konterkarieren und haben die Bedingungen so formuliert, dass ein Versto\u00df auch dann gegeben ist, wenn der Gegner dem VN etwas vorwirft &#8211; etwa die falsche Antwort auf Gesundheitsfragen oder die Abmahnung des Arbeitgebers.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem Versuch hat der BGH nun eine Absage erteilt: Durch eine derartige Formulierung werde der Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt (\u00a7 307 Abs. 2 BGB), da es unter Umst\u00e4nden der Gegner in der Hand habe, Verst\u00f6\u00dfe aus lang zur\u00fcckliegende Zeit auf Tapet zu bringen und so dem VN den Rechtsschutz zu entziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Urteil ist f\u00fcr die Rechtsschutzversicherer unerfreulich. Immerhin hat der Bundesgerichtshof folgende Klausel als wirksam und insbesondere als klar und verst\u00e4ndlich angesehen:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(4) In folgenden F\u00e4llen haben Sie keinen Versicherungsschutz:<\/p>\n\n\n\n<p>b) Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens- oder Versicherungsvertrag geschlossen und \u00fcben ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht aus mit der Begr\u00fcndung, bei Abschluss des Darlehens- oder Versicherungsvertrags \u00fcber das Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgekl\u00e4rt bzw. belehrt worden zu sein. Dies gilt auch dann, wenn Widerruf oder Widerspruch nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Aus Sicht der Rechtsschutzversicherer k\u00f6nnte damit der Weg vorgezeichnet sein, bestimmte sehr kostentr\u00e4chtige Situation bei den noch dazu die Gefahr von Zweckabschl\u00fcssen sehr gro\u00df ist, doch vom Versicherungsschutz auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vorsto\u00df ist das dem Gegner vorgeworfene Verhalten \u2013 abweichende vertragliche Regelungen sind unwirksam BGH, Urt. v. 31.03.2021 \u2013 IV ZR 221\/19 Den Versicherungsfall und damit eine Eintrittspflicht des Versicherers zu bestimmen ist in der Rechtsschutzversicherung nicht einfach. Anders als bei einem Brand oder nach einem Unfall fehlt es an einem konkret fassbaren Ereignis, f\u00fcr das &#8230; <a title=\"Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung\" class=\"read-more\" href=\"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2021\/06\/23\/versicherungsfall-in-der-rechtsschutzversicherung\/\" aria-label=\"Mehr Informationen \u00fcber Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung\">Weiterlesen &#8230;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":10,"featured_media":1087,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1,11],"tags":[109,165],"class_list":["post-1074","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-rechtsschutzversicherung","tag-rechtschutzversicherung","tag-versicherungsfall"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1074","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/10"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1074"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1074\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1104,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1074\/revisions\/1104"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1087"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1074"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1074"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1074"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}