{"id":1029,"date":"2021-05-18T09:09:15","date_gmt":"2021-05-18T07:09:15","guid":{"rendered":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/?p=1029"},"modified":"2021-05-18T09:09:16","modified_gmt":"2021-05-18T07:09:16","slug":"deckungslucke-in-der-betriebshaftpflichtversicherung-fur-generalunternehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ivwkoeln.web.th-koeln.de\/versicherungsrecht\/2021\/05\/18\/deckungslucke-in-der-betriebshaftpflichtversicherung-fur-generalunternehmer\/","title":{"rendered":"Deckungsl\u00fccke in der Betriebshaftpflichtversicherung f\u00fcr Generalunternehmer"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Leitsatz:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zu der Deckungserweiterung in einer Betriebshaftpflichtversicherung mit Bauunternehmerpolice, nach welcher die gesetzliche Haftpflicht aus Sch\u00e4den, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, mitversichert ist.<\/li><li>Ein danach versicherter Folgeschaden ist beim Generalunternehmer auch ein Schaden, welcher infolge einer mangelhaften Leistung nach Abnahme oder Fertigstellung in einem anderen, von seinem Auftrag ebenfalls umfassten Gewerk verursacht wird, wenn die beiden Gewerke nicht in einem funktionalen Zusammenhang stehen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Anmerkung zu Urteil OLG Karlsruhe 12 U 22\/20 vom 16. Juli 2020<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Problemstellung<\/strong><br>Wird ein Generalunternehmer zur Errichtung eines schl\u00fcsselfertigen Geb\u00e4udes beauftragt, so umfasst der vertraglich geschuldete Leistungsgegenstand das \u201eschl\u00fcsselfertige Geb\u00e4ude\u201c als eine Einheit. Tritt nun ein Mangel an einem Teilgewerk auf, welcher weitere Sch\u00e4den an anderen Gewerken des Objekts verursacht, ist grunds\u00e4tzlich zu kl\u00e4ren, ob das reine \u00c4quivalenzinteresse (Vertragserf\u00fcllung) oder auch das Integrit\u00e4tsinteresse (Schaden am Rechtsgut Dritter\/Begleitschaden) betroffen ist. In der Betriebshaftpflichtversicherung besteht grunds\u00e4tzlich keine Deckung f\u00fcr die Erf\u00fcllung von Vertr\u00e4gen, f\u00fcr das Recht auf Nacherf\u00fcllung sowie f\u00fcr Sch\u00e4den, die verursacht werden, um die Nacherf\u00fcllung durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Im Baugewerbe ist es daher Standard, \u00fcber eine Klausel Deckungserweiterung f\u00fcr sogenannte Mangelbeseitigungsnebenkosten mit einzuschlie\u00dfen. Dies f\u00fchrt, insbesondere bei Generalunternehmen, zu unterschiedlichen Auffassungen bei der Auslegung der Klausel, wenn ein schl\u00fcsselfertiges Bauwerk Auftragsgegenstand war. Das OLG Karlsruhe hatte hierzu eine Entscheidung im Berufungsverfahren zu treffen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Inhalt und Gegenstand der Entscheidung<\/strong><br>Die Kl\u00e4gerin war als Generalunternehmerin mit der Errichtung einer schl\u00fcsselfertigen Asylbewerberunterkunft von der Stadt S beauftragt. Die Fertigstellung des Bauvorhabens erfolgte im Juli 2017.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch den Geb\u00e4udeversicherer wurde die Kl\u00e4gerin aufgrund des \u00fcbergegangenen Ersatzanspruchs gem. \u00a7 86 VVG informiert, dass es am 27.01.2018 infolge einer nicht ausreichenden Verpressung der Pressmuffe an einer Wasserleitung zum bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritt kam. Die vom Geb\u00e4udeversicherer erbrachten Entsch\u00e4digungsleistungen, f\u00fcr die Notreparatur der besch\u00e4digten Wasserleitung, Eigenleistungen f\u00fcr Umzugsma\u00dfnahmen, Ersatz f\u00fcr Bodenbel\u00e4ge sowie Trocknungskosten inkl. Stromkosten f\u00fcr die Trocknung der Hohlraumd\u00e4mmschicht, wurden gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin geltend gemacht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt infolgedessen von der Beklagten im Rahmen des abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages Deckungsschutz. Es liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen f\u00fcr die Haftpflichtversicherung (AHB) 2013 sowie die Bauunternehmerpolice Plus, Juli 2013 zugrunde. Gem\u00e4\u00df diesen Bedingungen besteht unter anderem kein Versicherungsschutz <em>\u201ef\u00fcr Anspr\u00fcche auf Erf\u00fcllung von Vertr\u00e4gen, Nacherf\u00fcllung, \u2026 ; \u2026 wegen Sch\u00e4den, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen.\u201c<\/em> <\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber die Bauunternehmerpolice werden die AHB durch die Mangelnebenkostenklausel wie folgt erweitert: <\/p>\n\n\n\n<p>\u201e<em>Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN aus Sch\u00e4den, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zug\u00e4nglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des VN f\u00fcr die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.\u201c <\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Vom Landgericht wurden der Kl\u00e4gerin lediglich die Kosten f\u00fcr die Positionen Eigenleistungen und Bodenleger als eingetretener Folgeschaden zugesprochen. Im \u00dcbrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach der Kl\u00e4gerin die zuvor vom Landgericht abgelehnte Deckung des N\u00e4sseschadens an der W\u00e4rmed\u00e4mmung aus der Haftpflichtversicherung inklusive der Stromkosten mit der Begr\u00fcndung zu, dass es sich bei der Schlechtleistung der Wasserleitung um das Gewerk \u201eSanit\u00e4r\u201c handele und bei dem N\u00e4sseschaden an der Hohlraumd\u00e4mmung um einen Teil des Gewerks \u201eW\u00e4rmed\u00e4mmung\u201c. Diese Gewerke st\u00fcnden nicht in einem funktionalen Zusammenhang, da sie unterschiedlichen Abschnitten der Bauleistung unterfielen und nicht aufeinander aufbauen w\u00fcrden. Somit w\u00e4ren die Kosten f\u00fcr die Trocknung und Strom als Folgeschaden von der Deckung der Betriebshaftpflichtversicherung umfasst.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kontext der Entscheidung<\/strong><br>Die Ausschlussklausel gem. \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 AHB umfasst die Erf\u00fcllung von Vertr\u00e4gen; Hauptleistungspflichten des VNs aus einem Vertragsverh\u00e4ltnis geh\u00f6ren danach nicht zum Leistungsumfang des Haftpflichtversicherers. F\u00fcr alle Aufwendungen, die die Erf\u00fcllung dessen betreffen, wozu sich der Auftragnehmer vertraglich verpflichtet hat, genie\u00dft er keinen Versicherungsschutz (vgl. OLG Dresden, r + s 2014, 280). <\/p>\n\n\n\n<p>Ein ersatzpflichtiger Schaden kann daher nur vorliegen, wenn nicht das \u00c4quivalenzinteresse, sondern das Integrit\u00e4tsinteresse tangiert ist. Beim \u00c4quivalenzinteresse geht es um die Erf\u00fcllung der Hauptleistung des Vertragsgegenstandes. Das Integrit\u00e4tsinteresse w\u00e4re dann betroffen, wenn beispielsweise Sch\u00e4den an Rechtsg\u00fctern des Auftraggebers entstehen, die mit der Hauptleistung des Vertrages nichts zu tun haben. Die Folgesch\u00e4den, verursacht durch den mangelhaften Leistungsgegenstand, sind von der Hauptleistung abzugrenzen und grunds\u00e4tzlich vom Versicherungsschutz umfasst. Unter Heranziehung dieser Grunds\u00e4tze ist deshalb klar abzugrenzen, was Auftrags-\/Leistungsgegenstand des Vertrages war und welche eingetretenen Sch\u00e4den mit der Hauptleistung nichts zu tun haben. Es ist deshalb unumg\u00e4nglich, die Frage zu stellen, wie der Auftrag an den Generalunternehmer lautete. In vorliegendem Fall war Auftragsgegenstand die Errichtung einer schl\u00fcsselfertigen Asylbewerberunterkunft. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des OLG Karlsruhe bezieht sich auf die Auslegung der Deckungserweiterung f\u00fcr Mangelnebenkosten gem. Z. 5.03 der Bauunternehmerpolice. Der Erf\u00fcllungsschadenausschluss aus den AHB tritt anstelle der Spezialklausel Z. 5.03 zur\u00fcck. <\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des OLG Karlsruhe ist die Klausel Z. 5.03 aufgrund ihrer Formulierung auslegungsbed\u00fcrftig und f\u00fcr einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nicht klar verst\u00e4ndlich formuliert. Die Klausel bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf den Einschluss von Folgesch\u00e4den aufgrund eines mangelhaften Werkes. Somit ist f\u00fcr den verst\u00e4ndigen Versicherungsnehmer nach Ansicht des OLG Karlsruhe zwar erkennbar, dass nicht der Schaden am mangelhaften Werk selbst gedeckt sein soll, wie hier die mangelhafte Verpressung; f\u00fcr den Versicherungsnehmer sei aus der Formulierung aber nicht erkennbar, dass ein Folgeschaden, der &#8211; nach Fertigstellung und Abnahme &#8211; an einem anderen vom Vertrag umfassten Gewerk eintritt, zugleich ein Mangel am Gesamtwerk darstelle, und somit nicht vom Versicherungsschutz umfasst sein soll. <\/p>\n\n\n\n<p>Das OLG Karlsruhe bezieht sich in seiner Argumentation darauf, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Betriebshaftpflicht-Versicherung f\u00fcr Generalunternehmer mitversicherte Folgesch\u00e4den jedenfalls auch solche Sch\u00e4den an einem Gewerk innerhalb der eigenen Werkleistung w\u00e4ren, die durch einen Mangel an einem anderen, damit nicht in funktionalem Zusammenhang stehenden, Gewerk des Unternehmers nach dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. Abnahmereife hervorgerufen wurden. Dabei verweist es f\u00fcr die Kriterien des funktionalen Zusammenhangs im Fall der Beauftragung mehrerer Gewerke in einem Werkvertrag auf das Urteil des OLG Dresden, r + s 2014, 280. Die Ausf\u00fchrungen, auf welche sich das OLG Karlsruhe st\u00fctzt, stellen lediglich auf einen Teil der Ausf\u00fchrungen in diesem Urteil ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Nicht ber\u00fccksichtigt hat es dabei die Ausf\u00fchrungen des OLG Dresden, dass von einem einheitlichen Leistungsgegenstand auszugehen sei, wenn die Errichtung eines gesamten Hauses schl\u00fcsselfertig geschuldet wird, da der Leistungsgegenstand durch einen einheitlichen Vertrag und durch den inneren Funktionszusammenhang &#8211; n\u00e4mlich der Schl\u00fcsselfertigkeit &#8211; gepr\u00e4gt w\u00e4re. Hierbei nimmt es Bezug auf die vertretene Ansicht in der Literatur von Sp\u00e4te, in Haftpflichtversicherung, AHB-Kommentar, \u00a7 4 Rn. 171 ff. wonach dieser ausf\u00fchrt, dass, sofern die Leistung im Rahmen eines Vertragsverh\u00e4ltnisses erfolgt, bei nat\u00fcrlicher Lebensanschauung unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsauffassung ein innerer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Arbeits- oder Leistungsteilen gegeben ist. So wurde z.B. vom LG Traunstein, VersR 1968, 1029 f\u00fcr einen Gesamtauftrag zur Errichtung eines Dachstuhls einschlie\u00dflich Dacheindeckung der Versicherungsschutz verneint, nachdem der Wind wegen mangelhafter Verankerung des Dachstuhles das im \u00dcbrigen mangelfrei fertig gestellte gesamte Dach wegriss. \u00dcbertr\u00e4gt man diese Ausf\u00fchrungen auf den vorliegenden Fall, sind s\u00e4mtliche Gewerke, bis zur schl\u00fcsselfertigen Erstellung, in einem Vertrag zusammengefasst und w\u00e4ren auch nicht vom Besteller einzeln beauftragt worden. Somit ist als Hauptleistung des Vertrages die Erstellung des gesamten Geb\u00e4udes anzusehen. Der eingetretene Schaden an der D\u00e4mmung betrifft demnach das \u00c4quivalenzinteresse und nicht das Integrit\u00e4tsinteresse und wird somit vom vertraglichen Ausschluss erfasst und durch die deckungserweiternde Klausel auch nicht eingeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus den Ausf\u00fchrungen des OLG Dresden ergibt sich eindeutig, dass zu unterscheiden ist, wie der Auftrag gegen\u00fcber dem Generalunternehmer lautete. Sehr h\u00e4ufig wird der Generalunternehmer mit der gesamten schl\u00fcsselfertigen Erstellung eines Bauwerks beauftragt. Ist dies der Fall, kann der Begr\u00fcndung des OLG Karlsruhe nicht gefolgt werden. Werden an den Generalunternehmer aber lediglich mehrere Gewerke vergeben und diese in Teil-Generalunternehmervertr\u00e4gen geb\u00fcndelt, kann den Ausf\u00fchrungen des OLG Karlsruhe in seinem Urteil zugestimmt werden. <\/p>\n\n\n\n<p>In dem zu entscheidenden Fall war der Auftrag aber nicht als geb\u00fcndelter Teil-Generalunternehmervertrag ausgestaltet, sondern als Gesamtvertrag f\u00fcr die Errichtung eines schl\u00fcsselfertigen Bauwerks. Es kann auch vorausgesetzt werden, dass einem Generalunternehmer, dessen Gesch\u00e4ftsgrundlage diese Vertr\u00e4ge bilden, die unterschiedlichen Vertragskonstellationen und deren Rechtsfolgen bekannt sind. <\/p>\n\n\n\n<p>Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk, das insbesondere eine ausdr\u00fccklich vereinbarte Beschaffenheit oder zugesicherte Eigenschaft aufweisen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.2004, r+s 2004, 499). Bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt schuldet der Generalunternehmer folglich die Erstellung eines komplett mangelfreien Bauwerks.<\/p>\n\n\n\n<p>Schlie\u00dflich geht aus dem Wortlaut der Klausel hervor, dass lediglich Sch\u00e4den, die als Folge des mangelhaften Werkes (schl\u00fcsselfertiges Bauwerk) entstehen, vom Versicherungsschutz erfasst werden. F\u00fcr einen Generalunternehmer sollte daher bei aufmerksamer Durchsicht, verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung und unter Ber\u00fccksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs klar sein, dass damit nur die Sch\u00e4den gemeint sein k\u00f6nnen, die au\u00dferhalb seines Werkes an Rechtsg\u00fctern Dritter entstanden sind und es sich bei den versicherten Sch\u00e4den rein um ersatzpflichtige Sch\u00e4den neben der Leistung handeln kann. <\/p>\n\n\n\n<p>Dennoch ist der Auffassung des OLG Karlsruhe dahingehend zuzustimmen, dass diese Klausel f\u00fcr Generalunternehmer, deren Auftr\u00e4ge \u00fcberwiegend aus der Erstellung schl\u00fcsselfertiger Bauwerke besteht, bei der Auslegung zu deren Ungunsten, h\u00e4ufig ins Leere l\u00e4uft. Somit ist es fraglich, ob die Klausel der Pr\u00fcfung gem. \u00a7 307 BGB stand h\u00e4lt. Durchaus kann man hier das Argument gelten lassen, dass dadurch f\u00fcr den Generalunternehmer eine erhebliche L\u00fccke in seinem Versicherungsschutz entsteht, die f\u00fcr ihn eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben entstehen l\u00e4sst. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Auswirkungen f\u00fcr die Praxis<\/strong><br>Neben dem OLG Rostock (Beschluss vom 31.05.2019, 4 U 17\/16) hat nun auch das OLG Karlsruhe eine Entscheidung zu Gunsten des Generalunternehmers beim Auftrag eines schl\u00fcsselfertigen Bauwerks bez\u00fcglich der Anwendbarkeit der Klausel Mangelbeseitigungsnebenkosten getroffen. Es besteht somit die Tendenz in der Rechtsprechung, die Klausel zu Ungunsten der Versicherer auszulegen. Eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema steht bislang nicht an. Aufgrund der vorliegenden Urteile ist jedoch mit weiteren Prozessen zu rechnen, die dem Image der Versicherungsbranche schaden und hohe Prozesskosten verursachen. <\/p>\n\n\n\n<p>Nachdem vom GDV die Verwendung dieser Bedingungen lediglich f\u00fcr das Baunebengewerbe empfohlen wird, sollte die Versicherungswirtschaft f\u00fcr Klarheit sorgen und die Argumente der Gerichte ber\u00fccksichtigen. Es w\u00e4re von der Versicherungsbranche zu verdeutlichen, ob grunds\u00e4tzlich der Erf\u00fcllungsschadenausschluss f\u00fcr s\u00e4mtliche vom Auftrag umfassten Gewerke gelten soll und lediglich nur dann ein vom Versicherungsschutz umfasster Mangelfolgeschaden vorliegt, wenn dieser au\u00dferhalb vom erstellten Gesamtwerk des Auftrags liegt. <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leitsatz: Zu der Deckungserweiterung in einer Betriebshaftpflichtversicherung mit Bauunternehmerpolice, nach welcher die gesetzliche Haftpflicht aus Sch\u00e4den, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, mitversichert ist. 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